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Landgericht Paderborn·3 O 473/03·11.02.2004

Schadensersatzklage wegen Mähdrescher-Beschädigung durch Überhang abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen durch überhängende Zweige auf einem Wirtschaftsweg beschädigten Mähdrescher. Streitfrage ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und ob dies kausal für den Schaden war. Das LG Paderborn wies die Klage ab, weil der Kläger die Engstelle bereits auf der Hinfahrt erkennen musste und die Gefahr trotz zumutbarer Ausweichmöglichkeiten selbst verursacht habe.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Mähdreschers als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verkehrssicherungspflichtige hat nur diejenigen Gefahren zu beseitigen oder zu kennzeichnen, die für den sorgfaltspflichtigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

2

Der Straßenbenutzer hat sich den erkennbaren Straßenverhältnissen anzupassen; erkennt er eine Gefahr und fährt dennoch fort, steht dies einem Anspruch auf Schadensersatz regelmäßig entgegen.

3

Fehlt es an der Kausalität zwischen einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Schadenseintritt, besteht kein Ersatzanspruch.

4

Eine notstandsähnliche Rechtfertigung ist ausgeschlossen, wenn zumutbare Alternativen zur Schadensvermeidung (z. B. Ausweichen, Strecke wählen, Fahrzeug stehen lassen oder Hilfsmaßnahmen) bestanden haben.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung

leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung seines Mähdreschers durch in einen Wirtschaftsweg hineinragende Zweige geltend.

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Am 20.08.2001 befuhr der Kläger mit seinem Mähdrescher, welcher Überbreite hat, in der Gemarkung C den Feldweg „T“. Der Wirtschaftsweg wird regelmäßig von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren. An einer Stelle war dieser Weg von einer Wiese begrenzt, die mit einem Elektrozaun umzäunt war. Auf der anderen Wegseite befanden sich Bäume und Sträucher. Auf der Rückfahrt von einem Arbeitseinsatz auf dem Feld des Landwirtes T, Gemeinde E, Flur 9, wurde durch in den Straßenraum hineinragende Äste und Zweige das Gebläseschutzgitter des Mähdreschers des Klägers beschädigt.

4

Die beschädigte Stelle befindet sich auf der rechten Seite des Mähdreschers. Das Fahrzeug konnte die betreffende Stelle auf dem Hinweg ohne Beschädigung passieren, da auf dem Hinweg das Gebläseschutzgitter des Mähdreschers zu der Wiese hin zeigte.

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Wegen der Überbreite des Mähdreschers verfügt der Kläger über eine Sondergenehmigung, der zufolge er mit dem Fahrzeug vornehmlich Wirtschaftswege befahren soll, um auf Kreis-, Land- oder Bundesstraßen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Überbreite zu verhindern.

6

Die Reparatur des Mähdreschers kostet ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma B aus X 1.657,97 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht für den Feldweg verletzt.

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Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.657,97 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, indem er entweder die Zaunpfähle der angrenzenden Wiese kurz zum Zwecke der Durchfahrt versetzt oder einen anderen Weg gewählt hätte, um der Gefahrenstelle auszuweichen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

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Zwar ist die Beklagte für den Feldweg „T“ verkehrssicherungspflichtig.

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Indes ist bereits zweifelhaft, ob sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urt. v. 21.06.1979, VersR 1979, 1055).

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Der Kläger hat den betreffenden Engpass auf dem Feldweg „T“ auf dem Hinweg ohne Beschädigungen seines Mähdreschers passiert. Hierbei musste er erkennen, dass er auf dem Rückweg nicht gefahrlos über diesen Feldweg würde fahren können. Vielmehr musste ihm klar sein, dass auf dem Rückweg in den Feldweg hineinragende Äste und Zweige seinen Mähdrescher beschädigen konnten.

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Eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war jedenfalls nicht kausal für das streitgegenständliche Schadensereignis. Vielmehr hat der Kläger, nachdem er auf dem Hinweg bereits den Engpass bemerkt haben muss, sein Fahrzeug in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse selbst beschädigt, indem er die schmale Stelle erneut durchfahren hat.

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Für den Kläger lag auch keine notstandsähnliche Situation vor. Nachdem er bereits auf dem Hinweg erkennen musste, dass er die Stelle auf dem Rückweg nicht gefahrlos würde passieren können, hätte er entweder seine Fahrt nicht fortsetzen oder auf dem Rückweg eine andere Strecke wählen müssen. Das Feld, auf dem der Kläger am Unfalltag arbeitete, kann auch von der zweiten Einmündung des Wirtschaftsweges in die K 44 angefahren werden. Aus dem schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Kläger die K 44 nicht hätte anfahren dürfen oder können. Notfalls hätte er den Mähdrescher auf dem Feld stehen lassen oder nach Rücksprache mit der Beklagten die Zweige selbst beseitigen müssen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 ZPO.