Haftung des faktischen Betriebsleiters für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für den Zeitraum August 2000 bis August 2001. Streitpunkt war, ob der Beklagte das Unternehmen seiner Ehefrau tatsächlich leitete und damit nach § 14 StGB für die Beitragsabführung verantwortlich war. Nach Beweisaufnahme bejahte das Gericht eine konkludente Betrauung mit Leitungsfunktionen und sah den Beklagten als faktischen Leiter, der vorsätzlich Beiträge vorenthielt. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB wurde zugesprochen; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil ohne Erfolg; Versäumnisurteil aufrechterhalten und Klageforderung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 266a StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und kann bei Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung einen deliktischen Schadensersatzanspruch begründen.
Eine Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Nichtinhaber des Unternehmens mit Leitungsaufgaben beauftragt ist; eine solche Beauftragung kann auch konkludent erfolgen.
Tritt eine Person im Betrieb nach außen als Entscheidungsträger auf und führt die maßgeblichen Verhandlungen, kann dies die Annahme einer tatsächlichen Betriebsleitung und damit die Verantwortlichkeit nach § 14 StGB tragen, auch wenn eine andere Person formal Inhaberin ist.
Zahlt der Verantwortliche trotz Kenntnis der Beitragspflicht die Arbeitsentgelte aus, ohne die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen, verwirklicht er bei Vorsatz den Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB und schuldet Ersatz des Beitragsrückstands.
Verzug mit einer Geldforderung tritt nach Zugang einer Zahlungsaufforderung ein; ab diesem Zeitpunkt sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 19.02.2004 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung geltend.
Die Ehefrau des Beklagten betrieb unter der Einzelfirma „B Schwerlastwagen -Handel Fahrzeugbau" in C ein Unternehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, wer die Geschicke des Unternehmens maßgeblich bestimmte.
Ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes war bei der Klägerin sozialversichert. Dies waren die Arbeitnehmer B, C, F, G, L, M, M, N, N, Q, Q, T, T,O und X.
Die Fa. „B" führte für die bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmer von
August 2000 bis einschließlich August 2001 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
insgesamt 53.818,58 € nicht ab.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Aufstellung der Klägerin (BI. 113
d.A.) und die Beitragsbuchauskünfte (BI. 115 - BI. 126 d.A.) Bezug genommen.
Die Löhne der Arbeitnehmer wurden hingegen bis August 2001 gezahlt.
Am 01.01.2002 wurde über das Vermögen der Ehefrau des Beklagten das Insolvenzver-fahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 17.07.2003, dem Beklagten zugegangen spätestens am 20.07.2003, wurde dieser zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert.
Der Beklagte wurde am 23.01.2003 vom AG Höxter als „faktischer Inhaber" des Unternehmens u.a. wegen Beitragsvorenthaltung verurteilt. Ihm ist auferlegt worden, an die Klägerin eine Wiedergutmachung wegen der hinterzogenen Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 29.000,- € zu erbringen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer des Unternehmens
„B" gewesen.
Seine Ehefrau B sei aus fachlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage gewesen, das Unternehmen zu führen.
Der Beklagte sei für das Unternehmen stets nach außen hin aufgetreten.
Er sei auch gegenüber der Klägerin stets als Führungsperson des Unternehmens aufge-
treten.
Der Beklagte habe auch die Verhandlungen mit Banken derart geführt, als sei er der Inhaber des Unternehmens.
Gegen den Beklagten ist am 19.02.2004 Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem er verurteilt worden ist, an die Klägerin 53.818,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2003 zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer des Unternehmens
„B" gewesen.
Seine Ehefrau B sei aus fachlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage gewesen, das Unternehmen zu führen.
Der Beklagte sei für das Unternehmen stets nach außen hin aufgetreten.
Er sei auch gegenüber der Klägerin stets als Führungsperson des Unternehmens aufge-
treten.
Der Beklagte habe auch die Verhandlungen mit Banken derart geführt, als sei er der Inhaber des Unternehmens.
Gegen den Beklagten ist am 19.02.2004 Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem er verurteilt worden ist, an die Klägerin 53.818,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2003 zu zahlen.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagtenvertreter am 02.03.2004 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 16.03.2004 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet
Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagtenvertreter am 02.03.2004 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 16.03.2004 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er sei nicht als Unternehmensleiter tätig geworden; vielmehr sei das Unternehmen von seiner Ehefrau in alleiniger Verantwortung geführt worden. Sie habe sämtliche Abläufe unternehmerisch gesteuert. Er habe ihr lediglich beratend zur Seite gestanden. Die technische Kompetenz habe bei dem Zeugen G gelegen.
Seine strafrechtliche Verurteilung wegen der Beitragshinterziehung habe er akzeptiert, um seine schwer kranke Ehefrau vor den Aufregungen eines Strafverfahrens zu schützen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, G, S, N und C.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2004 und vom 07.10.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 19.02.2004 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist
zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.d. §§ 338 ff. eingelegt worden.
Der Klägerin steht ein Anspruch gern. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 a, 14 StGB zu.
Bei § 266 a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Palandt-Thomas, § 266 Rdn. 149, BGHZ 134, 303 ff.).
Die Fa. „G" war verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für die dreizehn bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmer an die Klägerin abzuführen.
Der Beklagte ist für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge gern. § 14 II S. 1 Nr. 1 StGB verantwortlich.
Er ist von seiner Frau als Inhaberin des Betriebes im Sinne des § 14 StGB beauftragt gewesen, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten.
Darunter fällt auch eine konkludente Betrauung mit den Leitungsfunktionen (Schön-
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ke/Schröder-Lencker/Perron, StGB, 26. Auflage 2001, § 14 Rdn. 28/29, Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, Rdn. 10). Damit ist gerade auch der Fall des im Betrieb seiner Frau als Leiter tätigen Ehemannes erfasst, soweit die Leitung auf Grund einer den Umständen zu entnehmenden stillschweigenden Beauftragung durch die Ehefrau geschieht (Schönke/Schröder-Lencker/Perron, a.a.O.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme führte der Beklagte die Geschicke des Unternehmens im Wesentlichen allein und ist damit als für das Unternehmen Verantwortlicher nach § 14 StGB anzusehen. Dies geschah im Beisein und damit in stillschweigender Beauftragung durch die Zeugin B
So haben die Zeugen S, N und C übereinstimmend und überzeugend
erklärt, dass der Beklagte ihr Ansprechpartner im Unternehmen „B" war.
Der Zeuge S hat detailreich beschrieben, dass er Terminsvereinbarungen mit dem Beklagten getroffen und die Gespräche über den Abschluss des Vertrages mit diesem geführt hat.
Dabei handelte es sich auch nicht um einen Vertrag geringerer Bedeutung, sondern um einen wirtschaftlich wichtigen Auftrag über 170.000,00 DM.
Nach der Aussage des Zeugen S hat die Ehefrau des Beklagten, Frau B, lediglich ausführende Funktionen gehabt. Einen inhaltlich bestimmenden Beitrag hat sie nach der Aussage des Zeugen S nicht geleistet. Bedeutend war in diesem Zusammenhang die Schilderung, dass die Ehefrau des Beklagten den Vertrag nach dem Diktat des Beklagten gefertigt hat.
Der Zeuge S hat seine Aussage fließend und ohne Gedankenstütze getätigt. Eine besondere Präsenz des Geschehens war durch die persönliche Betroffenheit des Zeugen durch die Insolvenz des Unternehmens „B" gegeben.
Die Aussage des Zeugen S verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass der Zeuge durch die Fa. B in Höhe von über 100.000,00 DM geschädigt wurde. Belastungstendenzen waren in der inhaltlichen Aussage nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die rechtliche Würdigung der Frage der tatsächlichen Geschäftsführung nicht offensichtlich war.
Die Aussage des Zeugen S ist auch durch die Aussage des Zeugen N bestätigt worden.
Auch gegenüber dem Zeugen N als Vertreter der T ist der Beklagte als der Entscheidungsträger aufgetreten.
Als Mitwirkungsbeitrag der Ehefrau an Entscheidungen des Unternehmens „B" konnte lediglich die Unterschriftsleistung erkannt werden.
Der Zeuge N hatte den Eindruck, dass der Beklagte die Entscheidungen traf, auch wenn die Ehefrau des Beklagten jeweils die Unterschrift leistete.
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Entscheidende Fragen der Kreditinanspruchnahme wurden von dem Beklagten und nicht
von dessen Ehefrau verhandelt.
Auch der Zeuge C hat bestätigt, dass der Beklagte als Leiter der Fa. „B" auftrat. Die Gespräche über die Rückstände der Fa. „B" wurden von dem Beklagten geführt.
Selbst wenn die Ehefrau des Beklagten am Telefon war, führte sie die Gespräche nach der Aussage des Zeugen C nicht.
Gegen eine Unternehmensleitung der Zeugin G sprechen auch die von B, dem Hausarzt der Zeugin B, ausgestellten Atteste.
Diese bescheinigen Frau B unter anderem am 24.04.2001, sie sei wegen einer langfristigen Erkrankung weder vernehmungs- noch haftfähig. Die Atteste datieren vom 04.01.2000, 26.01.2000, 08.02.2000, 18.02.2000, 15.02.2001, 06.03.2001, 27.03.2001 und vom 24.04.2001.
Den Attesten, unter anderem dem Attest vom 15.02.2001, ist zu entnehmen, dass bei der Zeugin B seit langem ein psychovegetativer Erschöpfungszustand vorlag. Nach dem Attest vom 24.04.2001 war eine Genesung in der nächsten Zeit nicht absehbar, da es sich um ein langfristiges Erkrankungsbild handele.
Zeitweise, unter anderem mit den Attesten vom 26.01.2000 und 04.01.2000, wurde Bettlägrigkeit bestätigt. Am 15.02.2001 wurde ein Kreislaufkollaps diagnostiziert.
Diese Atteste, die nach dem Vortrag des Beklagten und der Aussage der Zeugin B keine Gefälligkeitsatteste waren, stützen die Überzeugung des Gerichts, dass die Zeugin B in der Zeit von August 2000 bis August 2001 das Unternehmen nicht tatsächlich geführt hat.
Die Aussagen der Zeugen B und G vermögen die Angaben der Zeugen S, N und C nicht zu entkräften.
Die Aussage der Zeugin G ist insoweit wenig glaubhaft, als sie bezeugt hat, sie sei trotz ihrer Krankheit ständig im Büro gewesen bzw. habe die Geschicke des Unternehmens vom Krankenbett aus geleitet.
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Diese Aussage widerspricht auch der Aussage des Zeugen G, der ausgesagt hat, seine Mutter, die Zeugin G, habe sich immer strikt an die Anweisungen des Arztes gehalten und in Zeiten ärztlich verordneter Ruhe und Bettruhe keine geschäftlichen Telefonate geführt.
Die Erklärung der Zeugin G, die Atteste seien nur im Hinblick auf bestimmte Gerichtsverhandlungen erteilt worden, überzeugt nicht, da die Atteste eine langjährige Erkrankung beschreiben.
Das Gericht konnte sich deshalb nicht davon überzeugen, dass die Zeugin G alle wesentlichen Entscheidungen getroffen und die Gespräche mit den Kunden geführt hat. Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen C, S und N, die das Gegenteil unabhängig voneinander bestätigt haben und im Gegensatz zur Zeugin G kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben.
Die Aussage des Zeugen G war im Hinblick auf die Unternehmensleitung gegenüber Banken und Sozialversicherungsträgern nicht ergiebig. Hinsichtlich der übrigen Geschäftstätigkeit ist die Aussage des Zeugen G nicht geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, dass nicht der Beklagte, sondern die Zeugin G das Unternehmen geführt hat.
Nach der Aussage des Zeugen G war die Zeugin G zwar in die Verhandlungen mit Kunden des Unternehmens eingeschaltet und schrieb und unterschrieb die Verträge.
Dieser Tätigkeit allein kann jedoch keine Leitungsfunktion beigemessen werden, auch wenn der Zeuge G die Tätigkeit der Mutter als Führung des Unternehmens bezeichnet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte das Unternehmen seiner Ehefrau in der Zeit der Beitragsvorenthaltung tatsächlich geführt hat.
Da der Beklagte trotz der Kenntnis der Zahlungspflicht die Arbeitnehmerbeiträge nicht an die Klägerin abführte, hat er den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht und ist der Klägerin deshalb zum Schadensersatz in Höhe der nicht abgeführten Beiträge verpflichtet. Dass es sich dabei um einen Gesamtbe-
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trag in Höhe der Klageforderung gehandelt hat, hat die Klägerin unter Vorlage der Meldungen aus dem von dem Beklagten geführten Unternehmen substantiiert dargelegt, ohne dass der Beklagte den Angaben substantiiert entgegengetreten ist.
Die Zinsforderung besteht seit dem 20.08.2003 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 17.07.2003, dessen Zugang am 20.07.2003 der Beklagte nicht bestreitet, zur Zahlung aufgefordert.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 95, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.