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Landgericht Paderborn·3 O 300/04·30.11.2004

Klage auf Löschung einer Domain wegen angeblicher Namensverletzung abgewiesen

ZivilrechtNamensrechtInternetrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Löschung der Domain, weil der Beklagte nicht Inhaber des Namens „B“ sei. Das LG Paderborn stellte fest, dass der Beklagte die Domain im Auftrag und mit Ermächtigung des tatsächlichen Namensträgers registriert hat. Eine unbefugte Namensbenutzung lag damit nicht vor. Die Klage wurde abgewiesen; Kostenentscheidung erging zugunsten des Beklagten.

Ausgang: Klage auf Löschung der Domain abgewiesen, da Registrierung mit Ermächtigung des Namensinhabers erfolgte und somit keine unbefugte Namensnutzung vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Namensträger kann einem Dritten die Nutzung oder Registrierung seines Namens gestatten; die mit Ermächtigung vorgenommene Nutzung wirkt gegenüber Dritten hinsichtlich der Priorität wie eine Nutzung durch den Namensträger selbst.

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Das Namensrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar, lässt aber die Ermächtigung Dritter zur Wahrnehmung der Namensrechte zu; der Ermächtigte kann sich gegenüber Dritten auf die Priorität des gebrauchten Namens berufen.

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Die Registrierung einer Domain durch einen Bevollmächtigten im Auftrag des Namensträgers begründet keinen Anspruch auf Löschung nach § 12 BGB, sofern die Nutzung vom Namensträger autorisiert ist.

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Die besondere Rechtsstellung des Registranten/Verwalters gegenüber der Registrierungsstelle ändert nichts an der privatrechtlichen Beurteilung der Berechtigung im Verhältnis zwischen den Parteien.

Relevante Normen
§ 12 BGB§ 164 ff BGB§ 182 ff BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Internetadresse "*internetadresse*".

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Der Beklagte ließ im Juni 2000 bei der E eG die Domain "*internetadresse*" registrieren. Als der Kläger im März 2004 dieselbe Adresse registrieren lassen wollte, erfuhr er, dass diese bereits vergeben war.

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Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die streitige Domain unbefugt für sich registrieren lassen, da er nicht Träger des Namens "B" sei. Deshalb habe er das Namensrecht des Klägers verletzt und müsse die Adresse löschen lassen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, schriftlich sein Einverständnis gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der E eG, X-Straße, ####1 G zur Löschung der auf ihn registrierten Domain "*internetadresse*" zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, er habe die Domain im Auftrag seines Schwagers B2 registrieren lassen. Dieser beabsichtige, unter dieser Domain einen Internetauftritt für seine Kfz.-Reparaturwerkstatt zu entwickeln, wobei die Domain von ihm, dem Beklagten, verwaltet werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.12.2004 (Bl. 83 f d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten auf Grund des vorliegenden Sachverhalts keinen Anspruch aus § 12 BGB oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften darauf, dass dieser in die Löschung der Domain "*internetadresse*" einwilligt. Das Namensrecht des Klägers als Trägers des Namens "B" ist nämlich nicht dadurch verletzt, dass der Beklagte unbefugt den Namen "B" gebraucht.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagte von dem Zeugen Karl Altenberend, wie dieser glaubhaft bekundet hat, ermächtigt und beauftragt worden, die Domain "*internetadresse*" bei der E eG registrieren zu lassen. Dagegen bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchgreifende Bedenken. Im rechtlichen Verkehr können Rechte grundsätzlich auch von anderen wahrgenommen werden, wenn sie dazu ermächtigt worden sind (vgl. §§ 164 ff, 182 ff BGB), es sei denn, die Wahrnehmung fremder Rechte ist im Einzelfall durch besondere Vorschriften ausgeschlossen. Das Namensrecht ist als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar grundsätzlich nicht übertragbar (vgl. Palandt-Heinrichs, § 12 Rdn. 14; BGHZ 119, 237). Allerdings kann der Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Dadurch wird der Berechtigte zwar nicht Inhaber eines Namensrechts. Er kann aber zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt werden und darf sich Dritten gegenüber auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen (Palandt-Heinrichs § 12 Rdnr. 14; BGH 119, 237, 242; BGH NJW 93, 2236).

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Deshalb hat die im Auftrag des Zeugen B2 erfolgte Registrierung der Domain "*internetadresse*" durch den Beklagten hinsichtlich der Priorität im Verhältnis zum Kläger dieselbe Wirkung, als wenn der Zeuge B2 die Registrierung für sich vorgenommen hätte. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beklagte nach den Registrierungsbedingungen der E eG Verwalter der Domain ist. Die Befugnisse, die der Beklagte als Anmelder und Verwalter der Domain im Verhältnis zur E eG hat, sind für das Verhältnis zwischen den Parteien und auch für das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen B2 in Bezug auf das Recht zur Führung des Namens "B" ohne Bedeutung.

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Da demnach ein unbefugter Gebrauch des Namens "B" durch den Beklagten nicht vorliegt, war die Klage abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.