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Landgericht Paderborn·3 O 290/05·17.11.2005

Klage aus Unfallversicherung wegen Hepatitis‑C abgewiesen: Ursachenzusammenhang nicht bewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner Unfallversicherung nach einer Hepatitis‑C‑Infektion, die er auf eine Verletzung und Behandlung auf einem Flughafen in Moskau zurückführt. Streitpunkt ist, ob die Infektion durch die Unfallwunde und nicht sterile Behandlung verursacht wurde. Das Landgericht verneint den erforderlichen Ursachennachweis: Wegen der Vertragsausgestaltung (Ausschluss von Infektionen) trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast; eine nur überwiegend wahrscheinliche Kausalität genügt nicht. Mangels Vollbeweis wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage aus Unfallversicherung mangels Nachweises des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallverletzung und Hepatitis‑C‑Infektion abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer vertraglichen Regelung, die Infektionen nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn Erreger durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangt sind, trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang.

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Eine bloß überwiegende oder deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs reicht nicht aus, wenn der Vertrag den Vollbeweis für das Eindringen des Erregers durch eine nicht geringfügige Verletzung verlangt.

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Kann eine alternative Infektionsquelle nicht verlässlich ausgeschlossen werden und bleiben insoweit reale, epidemiologisch belegte Unsicherheiten bestehen, schließt dies den erforderlichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs aus.

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Ein ärztliches Gutachten, das lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität feststellt, begründet nicht den Anspruch auf Leistung, wenn nach den Versicherungsbedingungen der Vollbeweis verlangt wird.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

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Seit dem 01.06.2002 unterhält der Kläger bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 25.000 €. In den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung mit der Bezeichnung " ... AB UPR-R 2000" ist unter anderem geregelt:

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"2.1 Invaliditätsleistung

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2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:

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2.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer kör- perlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

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Die Invalidität ist

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- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

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- innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schrift- lich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

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...

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2.1.2 Art und Höhe der Leistung:

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2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.

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2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.

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...

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5. In welchen Fällen ist in der Unfallversicherung der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

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5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Vorfälle:

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...

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5.2.4 Infektionen.

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5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie

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- durch Insektenstiche oder -bisse oder

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- durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen

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verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.

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5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für

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- Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für

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- Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverlet- zungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten.

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5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

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Der jetzt 51-jährige Kläger, der als Exportmanager eines größeren Unternehmens häufig im europäischen und außereuropäischen Ausland unterwegs ist, stürzte am 10.07.2002 auf dem internationalen Flughafen von Moskau auf einer Treppe und zog sich dabei eine blutende Verletzung am rechten Knie zu. Er ließ sich deshalb von einem Flughafensanitäter behandeln. Da sich die Wunde entzündete, begab er sich nach seiner Rückkehr nach Paderborn am 13.07.2002 in die Behandlung seines Hausarztes ... . Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wurde am 15.07.2002 auch eine Untersuchung auf Hepatitis-C-Antikörper vorgenommen, die keinen positiven Befund ergab. Anlässlich einer anderen Erkrankung wurde bei einer Untersuchung am 18.11.2002 eine Hepatitis-C-Infektion bei dem Kläger festgestellt.

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Unter den Parteien ist streitig, ob diese Infektion auf die Verletzung und Behandlung auf dem Flughafen in Moskau zurückzuführen ist.

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Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Detmold hat die für den Kläger zuständige Berufsgenossenschaft die Hepatitis-C-Infektion als Unfallfolge anerkannt, nachdem der Sachverständige Prof. Dr. N in seinem Gutachten vom 06.10.2004 (Blatt 39 ff. d. A.) den Kausalzusammenhang als wahrscheinlich bezeichnet hat und in einem weiteren Gutachten den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Hepatitis-C-Infektion mit 40 % und aufgrund der durch die Behandlung mit Interferon entstandenen Depression mit weiteren 10 – 20 % angegeben hat.

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Inzwischen erhält der Kläger aufgrund eines Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 09.09.2005 (Blatt 133 d. A.) ab dem 01.07.2005, und zwar zunächst befristet bis zum 31.08.2007, Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Entscheidung liegen Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. H vom 19.07.2005 (Blatt 109 ff. d. A.) und der Ärztin für Psychiatrie Dr. Q2 vom 10.08.2005 (Blatt 115 ff. d. A.) zugrunde, aus denen hervorgeht, dass bei dem Kläger im November 2004 ein Hepatitis-C-Relaps aufgetreten ist und eine therapiebedingte mittelschwere bis schwere Depression vorliegt, sodass seine Belastbarkeit zumindest vorübergehend deutlich reduziert ist.

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Der Kläger trägt vor, die Hepatitis-C-Infektion sei auf die Behandlung seiner Knieverletzung durch den Flughafensanitäter in Moskau mit nicht sterilen Instrumenten zurückzuführen. Das Virus könne praktisch ausschließlich über die Blutbahn, also über offene Wunden, aufgenommen werden. Ein Virusträger könne das Virus, das an der Oberfläche bei Raumtemperatur mindestens 16 Stunden und maximal 4 Tage infektiös bleibe, über Körperflüssigkeiten ausscheiden. Deshalb sei es ohne weiteres möglich, dass bei der Behandlung Viren von dem Sanitäter oder von vorbehandelten Personen in seinen Körper gelangt seien.

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Da am 15.07.2002 eine Untersuchung mit negativem Befund und am 18.11.2002 eine Untersuchung mit positivem Befund erfolgt seien und die Antikörper spätestens 6 Wochen nach der Infektion nachweisbar seien, müsse die Infektion zwischen Anfang Juni 2002 und Ende September 2002 erfolgt sein, sodass ein Zusammenhang mit der Verletzung und Behandlung am 10.07.2002 sehr nahe liege, zumal in Russland und insbesondere bei dem dortigen medizinischen Personal ein hoher Durchseuchungsgrad bestehe. Eine andere Infektionsmöglichkeit komme bei ihm nicht in Betracht. Er, der Kläger, gehöre keiner der Risikogruppen – Drogenabhängige, Homosexuelle, Verwender von Körperschmuck wie Piercing und Tatoos – an. Auch eine Blutspende scheide als Ursache aus, da er eine Blutspende nicht erhalten habe. Er habe in dem fraglichen Zeitraum auch keine andere Verletzung gehabt, die als "Einfallstor" für das Virus in Betracht gekommen wäre. Nach alledem sei ein Zusammenhang zwischen seinem Unfall und der Infektion nachgewiesen oder zumindest im Sinne der Rechtsprechung deutlich überwiegend wahrscheinlich.

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Wegen der unfallbedingten 60prozentigen Invalidität habe die Beklagte vertragsgemäß 60 % der Versicherungssumme von 25.000 € zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 07.03.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der Kläger könne einen Ursachenzusammenhang zwischen seiner Unfallverletzung und der Infektion nicht beweisen. Dieser Zusammenhang sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich und könne allenfalls vermutet werden. Davon sei bereits deshalb auszugehen, weil in 30 – 50 % der Infektionsfälle die Infektionsquelle nicht feststellbar sei. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Zusammenhang anzunehmen sei, reiche das nicht aus, weil nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen Infektionen nur dann vom Versicherungsschutz umfasst seien, wenn die Erreger durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangt sind und insoweit der Vollbeweis des Kausalzusammenhangs erbracht werden müsse.

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Es werde auch bestritten, dass unfallbedingt ein Invaliditätsgrad von 60 % vorliege. Hinsichtlich einer eventuellen durch Behandlung mit Interferon bedingten Verschlimmerung der bereits vorbestehenden Depression bestehe gem. Ziff. 5.2.6 der Bedingungen kein Versicherungsschutz.

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Im übrigen habe der Kläger auch die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, indem er die Frage nach Krankheiten verneint habe, sodass auch aus diesem Grunde Leistungsfreiheit bestehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis, dass die bei ihm bestehende Hepatitis-C-Infektion auf einen Unfall zurückzuführen ist, nicht geführt und kann diesen Nachweis auch nicht führen.

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Im Hinblick auf die Anforderungen an den Nachweis und den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Infektion geht das Gericht davon aus, dass es nicht ausreicht, wenn eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang besteht. Da Infektionen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und nur dann einbezogen sind, wenn der Erreger durch eine nicht geringfügige Verletzung in den Körper gelangt ist, trägt der Versicherungsnehmer für die Gegenausnahme von der Ausnahme die volle Beweislast, sodass es insoweit nicht genügt, wenn der Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich oder sogar deutlich überwiegend wahrscheinlich ist.

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Im vorliegenden Fall kann zwar das Virus durch die Wunde, die der Kläger bei seinem Sturz auf der Treppe auf dem Moskauer Flughafen erlitten hat, in seinen Körper gelangt sein. Dafür spricht auch, dass die Infektion praktisch nur durch Aufnahme des Virus in den Blutkreislauf erfolgen kann und nach den Ergebnissen der Tests im Juli und November 2002 etwa in der Zeit von Juni 2002 bis September 2002 erfolgt sein muss, sodass der Unfall vom 10.07.2002 in diesen zeitlichen Rahmen passt. Für einen Zusammenhang kann auch sprechen, dass sich die Wunde entzündet hat, was auf eine Behandlung mit nicht sterilen Instrumenten hindeuten kann. Auch der verhältnismäßig hohe Gehalt der Durchseuchung des medizinischen Personals in Russland mit Hepatitis C vergrößert den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs. Es ist auch kein anderes Ereignis bekannt geworden, dass mit der Infektion in Verbindung gebracht werden könnte. Desweiteren spricht auch nichts dafür, dass der Kläger einer der bekannten Risikogruppen angehört.

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Auf der anderen Seite muss jedoch festgestellt werden, dass es unzählige Möglichkeiten gibt, wie das Virus über einen Hautdefekt des Klägers in seinen Körper gelangt sein kann, nachdem es von einem Virusträger über Körperflüssigkeiten (z. B. auch Speichel oder Schweiß) ausgeschieden worden ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass das Virus bis zu maximal 4 Tagen infektiös bleiben kann. Nach der Darstellung in der von beiden Parteien zitierten Fachliteratur kann in 20 – 50 % der Fälle von Hepatitis-C-Infektionen die Infektionsquelle und der Infektionsweg nicht zuverlässig ermittelt werden. Das zeigt, dass sich die infizierten Personen häufig nicht an eine mögliche leichte Hautverletzung erinnern können, über die das Virus aufgenommen worden sein kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass kleine Hautdefekte oder Verletzungen, an die man sich später kaum erinnern kann, die Ursachen für eine Infektion sein können, wenn diese mit Gegenständen in Berührung kommen, an denen sich das Virus befindet.

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Da auch im Fall des Klägers eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann und wegen der verhältnismäßig hohen Quote der nicht klärbaren Infektionsfälle auch nicht von einer lediglich theoretischen alternativen Möglichkeit ausgegangen werden kann, ist der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der auf dem Flughafen erlittenen Verletzung und der Infektion nicht geführt und kann auch mit einem Sachverständigengutachten nicht geführt werden. Die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs, die z. B. in dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 06.10.2004 angenommen worden ist, reicht für den Nachweis nicht aus.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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