Rücktritt vom Pferdekauf wegen angeblicher Mängel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Rückabwicklung eines Pferdekaufs und machte Herzfehler, Kalzifikation am Nackenband sowie Unrittigkeit als Mängel geltend. Das Landgericht hielt die Klage für unbegründet, da der Kläger das Vorliegen der Mängel zum Gefahrübergang nicht bewiesen hat. Das Gutachten ergab keine manifesten Erkrankungen und erklärte, dass spätere Befunde keinen sicheren Rückschluss auf den Zustand bei Übergabe erlauben.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pferdekaufs als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war; eine allgemeine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen eines Mangels ergibt sich nicht aus § 476 BGB.
Die Vermutung des § 476 BGB bezieht sich auf binnen sechs Monaten auftretende Sachmängel und betrifft primär die zeitliche Zuschreibung des Mangels; sie beantwortet nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt.
Beim Tierkauf kann die vermutungsrechtliche Wirkung des § 476 BGB entfallen, wenn die Natur des Mangels und die Vielzahl differenzialdiagnostischer Ursachen einen sicheren Rückschluss auf einen bei Übergabe vorhandenen Mangel ausschließen.
Eine Unrittigkeit, die erst nach Übergabe festgestellt wird, begründet allein keinen Gewährleistungsanspruch; der Käufer muss die Kausalität zwischen einem bei Übergabe vorhandenen Mangel und der späteren Unrittigkeit nachweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages.
Der Kläger kaufte mit schriftlichem Vertrag vom 22.02.2012 von dem Beklagten, vertreten durch Herrn G, den dunkelbraunen Wallach mit der Lebensnummer …. für 13.000,00 Euro nach einer Ankaufsuntersuchung in der Tierklinik U vom selben Tag. Nachdem der Kläger einige Zeit nach der Übergabe feststellte, dass das Pferd unrittig war, erklärte er mit Schreiben vom 16.05.2012 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da der Kläger das Pferd über die nordrhein-westfälische Sommerauktion verkaufen wollte, ließ der Kläger das Pferd am 21.05.2012 erneut in der Tierklinik U untersuchen, bei der eine mittelgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz attestiert wurde. Bei einer Röntgenuntersuchung Ende Juli 2012 wurde bei dem Pferd eine Verkalkung am Nackenband attestiert.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe an einer Herzerkrankung sowie an einer Kalzifikation am Ligamentum nuchae gelitten habe. Außerdem stelle die Unrittbarkeit des Pferdes einen Mangel dar, der zum Rücktritt berechtige. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte als Pferdezüchter und -verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sei und daher die Beweislastumkehr des § 476 BGB greife.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.141,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 10.07.2012 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 13.05.2008 geborenen dunkelbraunen Wallachs mit der Lebensnummer … nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass;
2. festzustellen, dass
a) sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 09.07.2012, 11:01 Uhr vormittags, in Verzug befindet und,
b) der Beklagte dem Kläger die Erstattung aller notwendigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Stallmatratze, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung zu ersetzen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass das Pferd die behaupteten Mängel aufweist und hilfsweise, dass diese bei der Übergabe vorhanden gewesen sind. Er ist der Ansicht, er sei nicht Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, er züchte nur hobbymäßig Pferde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T sowie seine mündliche Erörterung im Termin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T vom 20.02.2013 und das Sitzungsprotokoll vom 16.05.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 22.02.2012 gemäß §§ 437 Nr. 2, 326 V, 346 I BGB.
Der Kläger konnte zur Überzeugung der Kammer nicht beweisen, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang gemäß § 434 BGB mangelhaft war. Der Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB führt vorliegend nicht dazu, dass der Kläger von einer Beweislastumkehr profitieren könnte. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB einzustufen ist und damit ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB vorliegt. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB gilt nicht für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war (vgl. BGH, NJW 2005, 3490; BGH, NJW 2006, 434).
Einen solchen Mangel hat der Kläger jedoch nicht bewiesen.
a) Dass ein Herzfehler vorliegt, ist nicht bewiesen. So ist der Sachverständige T in seinem in sich klaren und widerspruchsfreien schriftlichen Gutachten vom 20.02.2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass nach den vorliegenden Unterlagen ein „Herzfehler“ im Sinne einer Erkrankung des Herzens nicht feststellbar ist. Die bei der Untersuchung am 21.05.2012 festgestellten Herznebengeräusche und die Trikuspidalklappeninsuffizienz führten nur in wenigen Fällen zu einer leistungsbeeinträchtigenden „Herzinsuffizienz“. In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dann noch einmal klargestellt, dass die Herzgeräusche und die Trikuspidalklappeninsuffizienz Symptome, aber noch keine Erkrankung des Herzens, die eine Leistungsbeeinträchtigung voraussetze, darstellen. Eine solche Erkrankung des Herzens, die zu einer Leistungsbeeinträchtigung führt, wie etwa eine „Herzinsuffizienz“ sei nicht feststellbar. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen T. Der Sachverständige hat sein Gutachten vom 20.02.2013 in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet. Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen stehen dabei ebenso außer Zweifel wie dessen Objektivität. Der Sachverständige konnte dabei sein Gutachten zwar nach eigenen Angaben nur auf die Untersuchungsunterlagen stützen; eigene Untersuchungen zum heutigen Zeitpunkt hat er nicht durchgeführt. Dies hat er jedoch überzeugend damit begründet, dass jede heutige Feststellung keinen sicheren Rückschluss über die Entstehung zulasse.
Anhaltspunkte, warum dem Sachverständigen T nicht zu folgen wäre, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor.
b) Auch eine Kalzifikation am Ligamentum nuchae hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht. So ist der Sachverständige T in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.02.2013 auch hier zu dem Ergebnis gelangt, dass nach den vorliegenden Unterlagen eine Kalzifikation am Ligamentum nuchae nicht feststellbar ist. Hier gelte dasselbe wie bei den Ausführungen zu der Herzerkrankung. Auch hier liefere eine Untersuchung zum heutigen Zeitpunkt keine weiterführenden Informationen. Auch hier folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen T.
c) Die Unrittigkeit isoliert betrachtet – also ohne die von dem Kläger behauptete Ursache – kann schon deswegen keinen Gewährleistungsanspruch auslösen, weil das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe im Sinne des § 433 I BGB am 22.02.2012 unstreitig nicht unrittig war. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stellte er erst einige Zeit nach Übergabe fest, dass das Pferd unrittig ist.
Dass die von dem Kläger behauptete Kalzifikation am Ligamentum nuchae Ursache der laut Klagevortrag ab Verbleib des Pferdes bei dem Kläger nach dem 22.02.2012 festgestellten Unrittigkeit sein soll, ist nicht bewiesen. Es wäre von dem Kläger der Beweis zu erbringen gewesen, dass die Kalzifikation am Ligamentum nuchae die Ursache der Unrittigkeit ist.
Dem Beweisantritt des Klägers in der mündlichen Verhandlung war nicht mehr nachzugehen. In Anlehnung an die BGH-Entscheidung vom 29.03.2006 (NJW 2006, 2250) lässt sich die Problematik bezüglich der Kalzifikation am Ligamentum nuchae als Unrittigkeitsursache auch unter der Einschränkung des § 476, letzter Halbsatz BGB, einordnen. Die Vermutung des § 476 BGB ist mit der Art des Mangels unvereinbar. Beim Tierkauf ist die Besonderheit zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergibt. Auch ist dann eine Differenzierung je nach Art der Erkrankung geboten, da Tiere (hier Pferde) einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung unterliegen. Vorliegend ergibt sich daraus: Auch wenn unterstellt wird, dass die Kalzifikation am Ligamentum nuchae bereits bei Übergabe am 22.02.2012 vorhanden war, kann diese jedoch nach Darlegung des Sachverständigen T als Unrittigkeitsursache nicht eindeutig festgestellt werden, da viele Ursachen (z. B. entzündliche, traumatische oder auch iatrogene Ursachen), vorstellbar sind, die zu einer Unrittigkeit nach Übergabe des Tieres führten. So hat der Sachverständige T in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die differenzialdiagnostischen aufgeführten Ursachen alle eine Entstehung nach dem Gefahrübergang nicht ausschließen können, da sie in wenigen Wochen entstehen können.
Demnach ist in der hier vorliegenden Fallkonstellation die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar. (so auch: OLG München, RdL 2010, 295).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 19.141,34 Euro.