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Landgericht Paderborn·3 O 252/20·25.10.2020

Corona-Geisterspiele: Rückzahlung bei VIP-Sponsoring und Megaposter statt Gutschein

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen vier Corona-bedingter Geister-Heimspiele anteilige Rückzahlung für drei VIP-Saisonkarten mit Werbeleistungen sowie für ein TV-relevantes Megaposter. Das LG Paderborn sprach 6.964,71 € nebst Zinsen zu und wies die Klage nur hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten ab. Die Gutscheinregelung nach Art. 240 § 5 EGBGB sei nicht anwendbar, weil die VIP-Verträge durch Werbeleistungen gewerblich geprägt seien und Sponsoring keine „Eintrittskarte“ darstelle. Für die Bandenwerbung liege wegen fehlender Werbewirkung eine der Spielabsage vergleichbare Störung vor, sodass nach Vertragsklausel anteilig zu erstatten sei.

Ausgang: Zahlung von 6.964,71 € nebst Zinsen zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gutscheinregelung nach Art. 240 § 5 EGBGB setzt den Erwerb einer Eintrittskarte oder Teilnahmeberechtigung zu einer Freizeitveranstaltung voraus und ist bei gewerblich geprägten VIP-/Sponsoringverträgen mit wesentlichen Werbeleistungen nicht anwendbar.

2

Enthält ein VIP-Saisonkartenvertrag eine Klausel, die bei teilweiser Nichtdurchführung oder unvollständiger Erfüllung von Werbeleistungen eine anteilige Rückforderung der Sponsorsumme vorsieht, kann bei Geisterspielen eine anteilige Rückzahlung verlangt werden.

3

Werbeleistungen, die den Vertragszweck maßgeblich prägen, können den Freizeitcharakter einer sportbezogenen Teilnahmeberechtigung verdrängen und damit den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 240 § 5 EGBGB ausschließen.

4

Eine vertragliche Regelung zur anteiligen Erstattung bei Spielausfall kann nach Sinn und Zweck auch eingreifen, wenn das Spiel zwar stattfindet, die Werbewirkung für den Sponsor aber wegen Geisterspiels und fehlender TV-Sichtbarkeit des Werbemittels einer Spielabsage vergleichbar entfällt.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Schuldner bei Beauftragung bereits in Verzug war; tritt Verzug erst durch das anwaltliche Mahnschreiben ein, sind dadurch ausgelöste Kosten nicht ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 326 Abs. 4 iVm § 346 BGB§ Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB§ 326 Abs. 1, 4 BGB§ 5 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie§ 5 des o.g. Gesetzes§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.964,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten u.a. im Zusammenhang mit Sponsoring-Leistungen um vertragliche Rückzahlungsansprüche der Klägerin.

3

Die Klägerin ist eine Personaldienstleisterin für Zeitarbeit und trat bei der Beklagten als Sponsorin auf, als die Beklagte in der 1. Fußballbundesliga spielte. Hierzu schlossen die Parteien insgesamt drei verschiedene Verträge ab. Mit Vertrag vom 04.07.2019 einigten sie sich darüber, dass die Beklagte an die Klägerin zwei VIP-Zelt-Saisonkarten (inkl. 1 x VIP-Parkausweis) in der 1. Bundesliga zum Einzelpreis von 3.200 € zzgl. Mehrwertsteuer veräußert. Unter § 2 des hierzu geschlossenen Vertrages ist geregelt, dass die Klägerin als Vertragspartnerin beim Erwerb der VIP-Zelt-Karten folgende Werbeleistungen erhält:

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„Logoabbildung im Stadionmagazin „B“

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Logoabbildung auf dem Tisch-Firmenschild im VIP-Raum

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Logoabbildung auf der Vereinshomepage in der Rubrik „Sponsoren“ (TopPartner)

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Teilnahme am Sponsoren-Newsletter

9

Rotierende Logoeinblendung auf dem Bildschirmen im VIP-Zelt“

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In § 3 heißt es außerdem: „Als Gegenleistung für sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung durch den Verein zu erbringende Leistungen zahlt der Vertragspartner dem Verein ab der Saison 2019/2020 einen Betrag in Höhe von insgesamt

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€ 6.400,- zzgl. MwSt. in der Bundesliga

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€ 5.200,- zzgl. MwSt. in der 2. Bundesliga“.

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Weiterhin ist in § 7 Nr. 4 des Vertrages folgende Regelung enthalten: „Wird der Vertrag nur teilweise oder nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt oder kommt der Verein nur teilweise seinen Verpflichtungen gemäß § 2 dieses Vertrages nach, so ist der Vertragspartner berechtigt, die Sponsorsumme entsprechend zu mindern bzw. anteilmäßig zurückzuverlangen.“

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Mit weiterem Vertrag vom 16./26.08.2019, der inhaltlich dem Vertrag vom 04.07.2019 entspricht, veräußerte die Beklagte eine weitere VIP-Zelt-Saisonkarte samt der o.g. Werbeleistungen zum Preis von 3.200 € zzgl. Mehrwertsteuer an die Klägerin.

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Außerdem schlossen die Parteien am 04.07.2019 einen sog. „Sponsoring-Vertrag“ über TV-relevante Bandenwerbung, namentlich über ein Megaposter (8,00m x 3,00m), welches zwischen dem Stadiondach und den Rängen während des Ligabetriebs in der Saison 2019/2020 zu einem von der Klägerin zu zahlenden Preis von 20.000 € aufgehängt werden sollte, den diese – genauso wie den vereinbarten Preis für die Tickets nebst Werbeleistungen –  auch entrichtete. § 4 Nr. 2 des Sponsoring-Vertrages enthält für den Fall des Spielausfalls außerdem folgende Bestimmung: „Finden einzelne vertragsgegenständliche Spiele aufgrund von vom Verein nicht zu vertretenden Umständen nicht statt, so werden beide Vertragsparteien von den betreffenden Leistungsverpflichtungen frei, und insoweit bereits geleistete Zahlungen des Vertragspartners werden anteilig erstattet. […] Die Leistungsverpflichtungen der Vertragsparteien bleiben jedoch unberührt, wenn das betroffene vertragsgegenständliche Spiel an einem anderen Termin stattfindet […].“

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Wegen des weiteren Inhalts der vertraglich vereinbarten Regelungen wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

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Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die letzten vier Heimspiele des TQ als sog. „Geisterspiele“ ohne Zuschauer durchgeführt werden, sodass eine Teilnahme an den Spielen über die erworbenen VIP-Karten nicht möglich war. Das Megaposter war außerdem während der Spielzeit bei den TV-Übertragungen der Spiele nicht sichtbar. Dieses war lediglich bei Interviews vor und nach dem Spiel sowie in der Halbzeitpause für TV-Zuschauer erkennbar.

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Die Beklagte bot der Klägerin zur Kompensation mehrere Alternativlösungen, z.B. in Form einer TV-relevanten LED-Bandenwerbung, an. Außerdem bot sie ihr folgende Optionen an:

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Option 1: „Verzicht auf Erstattung oder Ersatzleistung“

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Option 2: „Rückerstattung durch Gutschein“

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Option 3: „Rückzahlung durch Gutschein“.

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Mit E-Mail vom 02.06.2020 erklärte die Beklagte, vertreten durch die J GmbH, gegenüber der Klägerin, dass sie die vertragsgemäßen Leistungen aus den Verträgen über die drei VIP-Karten und über das Megaposter aufgrund der „Geisterspiele“ nicht wie vereinbart erbringen könne und die Klägerin daher einen Gutschein in Höhe von 6.964,71 € zzgl. MwSt. erhalte, welcher zur Rückzahlung der genannten Summe im Januar 2022 berechtige. Der Betrag setzte sich dabei aus dem anteilig für die vier ausgefallenen Spiele anzusetzenden Ticketpreis von 752,94 € pro Karte zusammen, was bei drei VIP-Tickets einen Gesamtbetrag von 2.258,82 € ergibt zzgl. 4/17 der Kosten für die Bandenwerbung für eine Saison, die sich auf 4.705,88 € beliefen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2020 lehnte die Klägerin die ihr angebotene Gutscheinlösung jedoch ab. Mit gleichem Schreiben wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.06.2020 aufgefordert, die geltend gemachte Summe in Höhe von 6.964,71 € auszuzahlen. Eine solche Auszahlung durch die Beklagte erfolgte jedoch nicht.

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Mittlerweile sind die Verträge für die Saison 2020/2021 wirksam gekündigt worden.

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Die Klägerin meint, ihr stünde ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.964,71 € zu, der bereits jetzt fällig sei. Die Beklagte könne nicht auf die von ihr vorgebrachte Gutscheinlösung verweisen, da der mit den Verträgen bezweckte Werbeeffekt nur eintrete, wenn der TQ in der 1. Bundesliga spiele. Außerdem sei das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie auf die vorliegenden Verträge nicht anwendbar. Der Sponsoring-Vertrag hinsichtlich der Bandenwerbung unterfalle schon begrifflich nicht diesem Gesetz, da es sich hierbei nicht um eine Eintrittskarte handele und die Werbung aufgrund des Abstiegs des Vereins nicht gleichwertig nachgeholt werden könne. Aufgrund der fehlenden Zuschauer und der unstreitigen Tatsache, dass das Megaposter außerhalb des Bereiches lag, welcher während der Spiele von den TV-Übertragungen erfasst wurde, habe dieses auch keine Werbewirksamkeit entfalten können, weshalb eine vertragsgemäße Erfüllung nicht vorliege.

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Aber auch die VIP-Karten seien aufgrund der darin enthaltenen Werbeleistungen und des Parkausweises keine Eintrittskarten i.S.d. o.g. Gesetzes. Sinn dieser Karten sei gerade das Sponsoring und die Werbung, was sich z.B. aus einem Vergleich zu den Preisen normaler Eintrittskarten für ein Spiel des TQ ergebe. Der Gutscheinlösung stehe auch entgegen, dass es aufgrund des Abstieges nicht mehr möglich sei, einzelne VIP-Karten mit den vereinbarten Werbeleistungen für ein Spiel in der 1. Bundesliga zu erwerben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag mit 6.964,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2020 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen mit 546,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2020.

29

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

31

Sie meint, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen sei sie aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) gem. § 5 Abs. 5 Nr. 2 berechtigt, den geltend gemachten Betrag erst mit Wirkung zum 01.01.2022 auszuzahlen. Denn als Veranstalterin von Heimspielen des TQ gälten die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen auch für sie. Insbesondere erstrecke sich der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich auch auf Dauerkarten, hier auf Dauer-VIP-Karten. Dabei bestehe die Hauptleistungsschuld aus den geschlossenen VIP-Kartenverträgen in der Teilnahmeberechtigung an den jeweiligen Heimspielen des TQ, wohingegen die Nebenleistungen in der VIP-Betreuung in Form der Bewirtung, in der Zurverfügungstellung eines Parkausweises und in der Nennung der Firmierung und der vereinbarten Werbeleistungen lägen. Wegen der Preisgestaltung durch Staffelung je nach Ligazugehörigkeit sei eine Verrechnung auch für die 2. Bundesliga unproblematisch möglich. Da sich die Klägerin weder für die von ihr angebotene Option 1 noch für Option 2 entschieden habe, bleibe nur Option 3, also die Auszahlung nach dem 31.12.2021 übrig.

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Hinsichtlich des Sponsoring-Vertrages in Bezug auf das Megaposter ist sie der Auffassung, dass eine vertragsgemäße Erfüllung auch im Rahmen der Covid-19-Pandemie erfolgt sei, da der Werbeeffekt während der Interviews vor und nach den Spielen sowie in der Halbzeitpause erreicht worden sei. Der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe der Klägerin bereits mangels Verzuges nicht zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

36

I.

37

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 6.964,71 €.

38

1.

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Der Klägerin steht zunächst ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.258,82 € aus § 7 Ziffer 4 der Verträge vom 04.07.2019 sowie vom 16./26.08.2019 über den Erwerb von insgesamt drei VIP-Zelt-Saisonkarten zu.

40

a)

41

Aus § 7 Ziffer 4 der genannten streitgegenständlichen Verträge ergibt sich, dass wenn der Vertrag nur teilweise oder nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wird oder der Verein nur teilweise seinen Verpflichtungen gemäß § 2 des Vertrages nachkommt, der Vertragspartner berechtigt ist, die Sponsorsumme entsprechend zu mindern bzw. anteilmäßig zurückzuverlangen. Eine solche nicht vertragsgemäße Leistungserbringung der Beklagten liegt hier für die letzten vier Heimspiele vor. Denn dadurch, dass es sich bei diesen um sog. Geisterspiele handelte, bei denen Zuschauer vor Ort nicht zugelassen waren, konnte die Beklagte den Zugang zu den Spielen und deren Verfolgung live vor Ort im VIP-Bereich nicht gewähren und die Klägerin dementsprechend ihre VIP-Tickets nicht nutzen. Auch die versprochenen Werbeleistungen in Form der Logoabbildung auf dem Tisch-Firmenschild im VIP-Raum sowie die rotierende Logoeinblendung auf den Bildschirmen im VIP-Zelt konnten für diese Spiele nicht vertragsgemäß umgesetzt werden, da mangels Zuschauer im VIP-Raum die Werbemaßnahme nicht durchgeführt wurde bzw. zumindest keine Wirksamkeit erreichte. Da § 7 Ziffer 4 der Verträge in einem solchen Fall vorsieht, dass der Vertragspartner die Sponsorensumme anteilmäßig zurückverlangen kann, steht der Klägerin wegen der vier Spiele, bei denen nicht vertragsgemäß die Leistung erbracht werden konnte, auch 4/17 des von ihr gezahlten Preises für die Tickets einschließlich der hiermit verbundenen Werbeleistungen zu. Dies entspricht dem geltend gemachten Betrag von 2.258,82 €, der von der Beklagten im Übrigen nicht bestritten wird. Dass bestimmte Werbeleistungen, die nicht mit der Anwesenheit im Stadion verbunden waren (z.B. Teilnahme am Sponsoren-Newsletter), durchgeführt wurden, anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, wurde weder vorgetragen, noch hält die Kammer eine solche Differenzierung für angezeigt. Dadurch, dass die Beklagte selbst von einer Rückzahlung von 4/17 des gezahlten Betrages ausgeht, ergibt sich, dass jedenfalls auch aus ihrer Sicht den Werbeleistungen vor Ort besondere Bedeutung zukommt bzw. der Wert der Werbeleistungen nur einheitlich nach der Anzahl der Spiele bemessen werden soll.

42

Dieses Ergebnis in Form eines Rückzahlungsanspruchs in der geltend gemachten Höhe ergibt sich im Übrigen auch bei Anwendung der §§ 326 Abs. 4 iVm 346 BGB.

43

b)

44

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Der vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass die in § 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) geregelte Gutscheinlösung zu ihren Gunsten eingreife mit der Folge, dass eine Auszahlung erst nach dem 31.12.2021 von der Klägerin gefordert werden könne, geht fehl. Denn der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet.

45

Zwar regelt dieses, dass wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte, der Veranstalter gem. Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB berechtigt ist, dem Inhaber einer vor dem 08.03.2020 erworbenen Eintrittskarte oder Teilnahmeberechtigung anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Satz 2 der Regelung stellt dabei klar, dass auch solche Veranstaltungen erfasst werden, die – wie hier in Form einer Saisonkarte – an mehreren Terminen stattfinden. Bei der Gutscheinregelung handelt es sich damit um eine Ausnahmeregelung zu § 326 Abs. 1, 4 BGB, die u. a. eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs zur Folge hat. Der Sache nach ist das Recht des Veranstalters bzw. Betreibers zur Ausstellung eines Gutscheins einredeartig ausgestaltet. Die Erwerber von Eintrittskarten und Nutzungsberechtigungen haben damit keinen Anspruch auf Ausstellung des Gutscheins; vielmehr gibt die Regelung allein dem Veranstalter bzw. dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht, anstelle der Rückzahlung des Eintrittspreises einen entsprechenden Wertgutschein auszuhändigen (Lorenz, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 34 ff.).

46

Die Beklagte kann sich jedoch auf die von ihr geltend gemachte Einrede der fehlenden Fälligkeit nicht berufen.

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§ 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie setzt voraus, dass der Kläger eine Eintrittskarte oder eine sonstige Teilnahmeberechtigung zu einer Freizeitveranstaltung erworben hat. Diese Voraussetzung liegt hier bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vor. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ermöglicht nicht nur Zugang zum Stadion-VIP-Bereich zum Zwecke der Verfolgung des Fußballspiels i.S.e. Freizeitveranstaltung. In § 2 des Vertrages ist vielmehr darüber hinaus geregelt, dass die Leistungen der Beklagten auch in einer Vielzahl von Werbeleistungen bestehen. In § 3 ist weiterhin ausdrücklich festgelegt, dass die Gegenleistung der Klägerin für sämtliche durch den Verein zu erbringende Leistungen gilt, demnach nicht nur für das Ticket zum VIP-Bereich an sich. Diese Werbeleistungen prägen die geschlossenen Verträge und den Veranstaltungscharakter maßgeblich, mit der Folge, dass der vom Gesetzgeber mit dem § 5 des hier streitgegenständlichen Gesetzes intendierte Regelungsbereich und -zweck nicht einschlägig ist. Denn sachlich ist Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen beschränkt. Nicht in den Anwendungsbereich fallen hingegen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden. Gemeint sind dabei etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse. Diese wollte der Gesetzgeber nicht in den Anwendungsbereich einbeziehen, weil für sie in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen seien und die Übergabe eines Gutscheins anstelle einer Erstattung des Entgelts für beruflich veranlasste Veranstaltungen zu einer erheblichen Liquiditätsbindung bei den Inhabern einer Teilnahmeberechtigung führten. Hier sieht die Entwurfsbegründung in einer Gutscheinlösung eine zu starke Belastung für Selbstständige, Freiberufler und kleinere Betriebe (vgl. BT-Drs. 19/18697, 7; Lorenz, in:  Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 37 ff.).

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Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgezählte Veranstaltung wie ein Seminar; trotzdem ist aufgrund der Werbeleistungen ein deutlicher beruflicher bzw. gewerblicher Kontext gegeben, der dem Vertragsgepräge den Freizeitcharakter nimmt. Hierfür spricht bereits, dass die VIP-Karten erheblich teurer sind als normale Zuschauerkarten. So kostete eine reguläre Dauerkarte in der streitgegenständlichen Saison im preisintensivsten Sektor rund 750 €, wohingegen die streitgegenständliche Dauer-Karte im VIP-Bereich 3.200 € kostete. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in dem Preis zusätzlich Bewirtungskosten mitenthalten sind. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt die sich hieraus ergebende erhebliche Preisspanne den Schluss zu, dass diese zumindest auch im Wesentlichen auf die mitenthaltenen Werbeleistungen zurückzuführen ist. Wegen des im Vergleich zur „normalen Eintrittskarte“ deutlich erhöhten Preises ist auch der oben genannte Rechtsgedanke, nämlich dass die fehlende Anwendbarkeit auf Veranstaltungen mit beruflichen Kontext der Vermeidung erheblicher Liquiditätsbindung dienen soll, in diesem Zusammenhang einschlägig. Denn auch hier besteht im Vergleich zum „normalen“ Besuch eines Fußballspiels eine wesentlich höhere finanzielle Belastung für die jeweiligen Erwerber der VIP-Tickets. Bei den Erwerbern der streitgegenständlichen Tickets handelt es sich dabei außerdem zum Großteil um Unternehmen, was wiederum den gewerblichen Kontext des Vertrages und der Veranstaltung im Rahmen des VIP-Bereichs unterstreicht. Diesbezüglich ergab sich nämlich aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass der VIP-Bereich und dementsprechend auch die VIP-Tickets zu 90 % von Geschäftskunden genutzt werden.

49

Gegen eine Anwendbarkeit der Gutscheinlösung auf die hier vorliegenden Verträge spricht zudem der Sinn und Zweck des § 5 des o.g. Gesetzes. Denn die Gutscheinlösung ist darauf ausgerichtet, dass eine grundsätzliche Nachholbarkeit der Leistung möglich ist. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass es sich um einen reinen (Geld-)Wertgutschein handelt, der bei allen zukünftigen vertraglichen Leistungen des Veranstalters oder der Freizeiteinrichtung als Entgelt eingelöst werden kann und nicht zum Besuch einer speziellen Veranstaltung berechtigt. Wer also eine Konzertkarte für das Konzert eines bestimmten Künstlers erworben hatte, kann mit dem Gutschein bei demselben Veranstalter auch eine Eintrittskarte für ein anderes Konzert erwerben. Auch hier wäre die Möglichkeit des Besuchs eines anderen Fußballspiels – wenn auch in der 2. Bundesliga – durchaus gegeben. Bei einer Anwendbarkeit der Gutscheinlösung auf den vorliegenden Fall würde jedoch gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass Inhalt des Vertrages eben auch Werbeleistungen sind. Durch den Erwerb des Wertgutscheins wäre nicht sichergestellt, dass diese erneut erbracht werden würden oder der Wertgutschein hierfür eingelöst werden kann. Der insofern in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand der Klägerin, dass die Werbeleistungen nicht für nur einzelne wenige Spiele möglich seien, wurde auch von der Beklagten nicht ausgeräumt.

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Soweit die Beklagte außerdem vorbringt, dass es sich bei den zusätzlichen Werbeleistungen und der Zurverfügungstellung des Parkplatzes lediglich um Nebenleistungen handele, die Hauptleistung aber in der Teilnahmeberechtigung an dem Spiel bestehe sowie dieses der Veranstaltung sein Gepräge gebe und anhand der internen Preiskalkulation der VIP-Karten erkennbar sei (30 % Spielanteil, 40 % Verpflegungsanteil, 40 % Werbeanteil), so lässt dies keine andere Bewertung zu.

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Denn dafür, dass es sich bei den Werbeleistungen um ein wesentliches Merkmal des Vertrages handelt und dieser hierdurch einen gewerblichen Bezug aufweist, spricht ferner der Wortlaut der vorliegenden Verträge. Denn die von der Beklagten durchzuführenden Werbeleistungen werden nicht nur ausdrücklich unter § 2 als Leistungen des Vereins genannt. Es wird auch durchweg von „durch den Verein zu erbringende Leistungen“ in der Mehrzahl gesprochen, woraus sich ergibt, dass sich die Beklagte eben nicht nur hauptsächlich zur Ticketüberlassung verpflichten wollte, sondern die Werbeleistungen genauso Inhalt des Vertrages sein sollten. Schließlich wird unter § 7 Ziffer 4 explizit von der „Sponsorensumme“ gesprochen, welche der Vertragspartner mindern bzw. zurückverlangen kann, wenn der Verein seinen Verpflichtungen gem. § 2 des Vertrages nicht nachkommt. Hieraus lässt sich eindeutig schließen, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass das Sponsoring ein wesentlicher Vertragsbestandteil sein sollte. Dass die Verträge, anders als der Vertrag bzgl. der Bandenwerbung, nicht als Sponsoring-Vertrag überschrieben sind, steht dieser Auslegung nicht entgegen.

52

2.

53

Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von weiteren 4.705,88 €. Ihr steht insofern 4/17 desjenigen Betrages zu, den sie für die Bandenwerbung für die gesamte Saison 2019/2020 an die Beklagte gezahlt hat.

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Ein Anspruch auf Rückzahlung ergibt sich dabei aus § 4 Ziffer 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Sponsoring-Vertrages. Hiernach sind die Vertragsparteien von ihren Leistungsverpflichtungen frei und insoweit geleistete Zahlungen anteilig zurückzuerstatten, wenn einzelne vertragsgegenständliche Spiele aufgrund von vom Verein nicht zu vertretenden Umständen nicht stattfinden. Vorliegend fanden die Spiele zwar unstreitig statt; die Klägerin kann sich jedoch trotzdem nach Sinn und Zweck der Regelung auf diese als Anspruchsgrundlage stützen. Denn aufgrund der Corona-Pandemie und damit wegen eines von der Beklagten nicht zu vertretenden Umstandes wurden keine Zuschauer zum Spiel zugelassen. Auch das Werbeposter lag während der TV-Übertragungen außerhalb des Bereiches, der von den TV-Kameras erfasst wird.

55

Findet die Veranstaltung zwar statt, sind aber keine Zuschauer zugelassen, ist die Werbewirkung für den Sponsor bedeutend gemindert, wenn nicht sogar aufgehoben, was aus Sicht der Klägerin einer Aufhebung des Spiels gleichkommt. Letzteres war vorliegend aufgrund der fehlenden Zuschauer und der fehlenden Übertragung des Posters während des Spiels im Fernsehen der Fall, sodass insofern eine Vergleichbarkeit zu einer kompletten Spielabsage vorliegt.

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Eine Kompensation der fehlenden Zuschauer vor Ort konnte auch nicht durch eine TV-Übertragung des Spiels stattfinden, da diese in Bezug auf das Megaposter der Klägerin nicht öffentlichkeitswirksam war. Denn dieses war während des Spiels bei der Übertragung im TV unstreitig überhaupt nicht zu sehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Poster bei der Berichterstattung bzw. den Interviews vor und nach dem Spiel als auch in der Halbzeitpause erkennbar war. Denn eine vertragsgemäße adäquate Werbewirkung konnte hierdurch schon deshalb nicht erreicht werden, weil derartige Übertragungen im Vergleich zur Spieldauer nicht nur eine erheblich kürzere Zeitspanne in Anspruch nehmen, sondern überwiegend  auch von einem deutlich geringeren Zuschaueranteil im Fernsehen verfolgt werden.

57

Aus dem vorgerichtlichen Verhalten der Beklagten ergibt sich im Übrigen, dass auch diese zumindest ursprünglich von einer fehlenden vertragsgemäßen Leistung aufgrund der „Geisterspiele“ mit der daraus folgenden Ersatzpflicht in Höhe von 4.705,88 € ausging. Denn mit Mail vom 02.06.2020 wurde der Klägerin gegenüber erklärt, dass aufgrund der „Geisterspiele“ u.a. die Vertragsleistung „Megaposter“ nicht wie vereinbart erbracht werden könne und sie daher einen Gutschein in Höhe von 6.964,71 € erhalte. Dieser Betrag entspricht genau der Summe, die die Klägerin nunmehr aufgrund der vier Geisterspiele beansprucht.

58

Dem Eingreifen des Anspruchs aus § 4 steht auch eine etwaige Nachholbarkeit der Spiele nicht entgegen. Denn eine solche ist nicht gegeben, da § 4 des Vertrages ausdrücklich von den vertragsgegenständlichen Spielen spricht; dies sind aber nur diejenigen, die in der streitgegenständlichen Saison in der 1. Bundesliga (mit Zuschauern) stattgefunden hätten. Aufgrund des Abstiegs des TQ scheidet eine solche Nachholbarkeit mit Zuschauern bereits aus.

59

Soweit die Beklagte auch im Zusammenhang mit dem Sponsoring-Vertrag unter Berufung auf das Eingreifen der Gutscheinlösung auf die fehlende Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches abstellt, so dringt sie schließlich auch mit diesem Einwand nicht durch. Denn der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Abmilderung der Covid-19 Folgen ist bereits deswegen nicht eröffnet, weil es sich bei den Leistungen aus einem Sponsoring-Vertrag schon begrifflich gerade nicht um eine Eintrittskarte oder um eine sonstige Teilnahmeberechtigung zu einer Freizeitveranstaltung handelt.

60

3.

61

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Da die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.06.2020 zur Zahlung des geltend gemachten Betrages auffordern ließ, diese aber eine Zahlung nicht vornahm, befindet sich die Beklagte mit der Zahlung von 6.964,71 € seit dem 30.06.2020 in Verzug.

62

4.

63

Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € zu. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug befand. Verzug trat vielmehr erst mit Ablauf der Fristsetzung durch das anwaltliche Schreiben vom 22.06.2020 und somit erst ab dem 30.06.2020 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die geltend gemachten Anwaltskosten aber bereits angefallen. Dass die Beklagte bereits zuvor ohne Einschaltung des Prozessbevollmächtigten zur Rückzahlung aufgefordert wurde, ist seitens der Klägerin nicht dargelegt worden.

64

5.

65

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

66

II.

67

Die Kammer hat beschlossen:

68

Der Streitwert wird auf 6.964,71 € festgesetzt.