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Landgericht Paderborn·3 O 242/10·07.12.2010

Rückforderung von Schenkung und Mieten bei Wohnrecht nach Heimunterbringung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von ihrer Tochter Rückzahlung einer Geldschenkung wegen Verarmung sowie Herausgabe vereinnahmter Mieten aus der Vermietung von Wohnrechtsräumen. Das LG bejaht eine Rückforderung nach § 528 BGB für 60.000 DM, weil die Klägerin ihre Pflegekosten nicht decken kann und die Zuwendung aus gemeinschaftlichem Vermögen stammte. Eine weitere behauptete Schenkung aus einem Sparbuch blieb mangels Beweises erfolglos. Zudem muss die Beklagte die seit Juni 2009 vereinnahmten Mieten herausgeben und künftig an die Klägerin auskehren; eine Aufrechnung über 15.000 € scheiterte an fehlendem schlüssigen Vortrag zum Rechtsgrund.

Ausgang: Klage auf Rückforderung einer Schenkung und Herausgabe/Auskehr von Mieten überwiegend stattgegeben, im Übrigen (zweite Schenkung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB setzt voraus, dass der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, etwa weil Pflegekosten nicht gedeckt werden können.

2

Für die Einordnung als (Mit‑)Schenkung kommt es auf die Zuordnung des geschenkten Vermögensgegenstands an; der Umstand, dass die Auszahlung über ein Konto eines Ehegatten abgewickelt wird, schließt eine (Mit‑)Schenkung des anderen Ehegatten nicht aus, wenn die Mittel aus gemeinschaftlichem Vermögen stammen.

3

Die Rückforderung nach § 528 BGB ist nicht nach § 529 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Leistung der Schenkung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

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Zieht der Berechtigte eines dinglichen Wohnrechts dauerhaft in ein Pflegeheim, stehen ihm Mieteinnahmen aus einer Drittvermietung nur zu, wenn dies mit dem Grundstückseigentümer ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist; eine solche Vereinbarung kann sich aus einem im Namen des Wohnrechtsberechtigten abgeschlossenen Mietvertrag und der anfänglichen Auskehr der Mieten ergeben.

5

Eine Aufrechnung setzt schlüssigen Vortrag zu einem fälligen Gegenanspruch voraus; eine bloße Zahlung an Dritte ohne Darlegung des Rechtsgrundes im Verhältnis zum Prozessgegner genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz§ 257 ZPO§ 528 BGB§ 812 BGB§ 529 BGB§ 96 EGBGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.617,51 € (in Worten: fünfunddreißgtausendsechshundertsiebzehn 51/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.07.2010 monatlich jeweils bis zum 3. eines Monats 380,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Vertreten durch ihre Betreuerin nimmt sie die Beklagte auf Zahlung einbehaltenen Mietzinses in Anspruch und fordert Schenkungen zurück.

3

Durch notariellen Vertrag vom 26.06.1985 übertrugen die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann ihrem Sohn ….. den Grundbesitz ….. in …, eingetragen im Grundbuch von ….. … übernahm in diesem als "Altenteilsvertrag" bezeichneten Vertrag die Verpflichtung, die Klägerin zu pflegen und räumte ihr und ihrem verstorbenen Ehemann ein unentgeltliches Wohnrecht auf dem Grundstück … in … an den Räumen der ersten Etage ein. Eine Existenzgrundlage wurde mit der Übertragung des Hauses nicht geschaffen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die als Anlage zur Klageschrift vom 09.06.2010 zur Akte gereichte Abschrift des Vertrages vom 26.06.1985 Bezug genommen.

4

Durch notariellen Vertrag vom 28.06.2001 kaufte die Beklagte von ihrem Bruder ….das diesem zuvor von der Klägerin und deren Ehemann übertragene Grundstück ….. zu einem Preis in Höhe von 250.000,00 DM und übernahm dabei die sich daraus ergebenen Verpflichtungen im Hinblick auf die Pflege und das Wohnrecht. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird Bezug genommen auf die als Anlage zur Klageschrift vom 09.06.2010 eingereichte Abschrift der notariellen Urkunde vom 28.06.2001.

5

Am 25.06.2001 wurden aus einem auf die Klägerin und ihren Ehemann ….. lautenden Gemeinschaftsdepot 17.560,07 DM und 40.578,49 DM frei.

6

Unter dem 06.07.2001 und 23.07.2001 zahlte die Beklagte auf ihr Konto 60.000,00 DM bzw. 29.500,00 DM ein, die zuvor vom Konto mit der Nummer …….. bei der Volksbank ……. bzw. von dem dort unterhaltenen Sparbuch mit der Nummer …… abgehoben und ihr geschenkt worden waren.

7

Der Ehemann der Klägerin und Vater der Beklagten verstarb am 23.07.2001.

8

Nachdem die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes das Wohnrecht zunächst ausgeübt hatte, zog sie aufgrund erheblicher Pflegebedürftigkeit dauerhaft in das Altenheim …. in …... Zur Zahlung der Pflegekosten ist sie nicht im Stande. Die das Wohnrecht betreffenden Räumlichkeiten wurden sodann zunächst durch die Klägerin, vertreten durch die Beklagte, an die Eheleute … und … zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 380,00 € vermietet. Das Mietverhältnis begann am 01. März 2008. Wegen der Einzelheiten dieses Mietvertrages wird auf den als Anlage zur Klageschrift vom 09.06.2010 zur Akte gereichten Mietvertrag vom 01.03.2008 Bezug genommen.

9

Durch Vertrag vom 01.06.2009 schloss die Beklagte mit den Eheleuten …. für das betreffende Mietverhältnis einen neuerlichen Vertrag ab und vereinnahmte die monatlichen Mieten in Höhe von 380,- €. Wegen der Einzelheiten dieses Mietvertrages wird Bezug genommen auf den als Anlage zur Klageerwiderung vom 28.06.2010 zur Akte gereichten Vertrag vom 01.06.2009.

10

Die Klägerin forderte die Beklagte durch Schreiben vom 08.04.2010 unter Fristsetzung bis zum 21.04.2010 zur Zahlung von 45.760,62 € auf.

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Die Klägerin behauptet,

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die Schenkungen an die Beklagte in Höhe von 60.000,00 DM und 29.500,00 DM seien durch ihren verstorbenen Ehemann und sie erfolgt. Das Geld stamme von Konten bzw. Sparbüchern, die ihr und ihrem Ehemann gemeinsam gehörten. Sie ist der Ansicht, ihr stünden auch weiterhin die Zahlungen aus dem Mietvertrag betreffend die von ihrem Wohnrecht erfassten Räumlichkeiten auf dem Grundstück ….in ….. zu.

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Sie beantragt,

14

1.

15

die Beklagte zu verpflichten, an sie für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.06.2010 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.940,00 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 21.04.2010 zu zahlen.

16

2.

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die Beklagte zu verpflichten, an sie ab dem 01.07.2010 eine monatliche Nutzungsentschädigung für das Wohnrecht in Höhe von 380,00 € zu jeweiligen 3. des Monats zu zahlen.

18

3.

19

die Beklagte zu verpflichten, Schenkungen in Höhe von 45.760,62 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 21.04.2010 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie behauptet, das benannte Konto und das benannte Sparbuch hätten ausschließlich auf den Ehemann der Klägerin, Herrn …, gelautet. Nur von ihm seien ihr die 60.000,- DM und 29.500,- DM geschenkt worden. Im Übrigen ist sie der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Mieten in Höhe von 380,00 €, da das Wohnrecht nach dem Inhalt des Vertrages nicht auf Dritte übertragbar gewesen sei. Zudem habe das Sozialamt der Beklagten die Auskunft erteilt, die Parteien seien verpflichtet gewesen, den ursprünglichen Mietvertrag in dieser Form abzuschließen. Der Vertrag sei zudem einvernehmlich geändert worden. Sie behauptet ferner, bereits 15.000,00 € an die Klägerin zurückgezahlt zu haben und erklärt insoweit die Aufrechnung.

23

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 08.12.2010.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig. Der auf zukünftige Leistung gerichtete Antrag zu 2. ist als Klage auf zukünftige Leistung im Sinne des § 257 ZPO zulässig. Trotz der Tatsache, dass während des Verfahrens teilweise Fälligkeit eingetreten ist, bedurfte es keiner Antragsänderung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 257, Rn 7).

27

Die Klage ist teilweise begründet.

28

I.

29

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von 30.677,51 € aus Rückforderung einer Schenkung gemäß §§ 528, 812 BGB. Die Klägerin ist außer Stande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, da sie die anfallenden Pflegekosten nicht vollständig zahlen kann (vgl. Schwarz, JZ 1997, 545, 546). Sie hat der Beklagten gemeinsam mit ihrem Ehemann unter dem 06.07.2001 60.000,00 DM, also 30.677,51 € geschenkt und ist damit insoweit Schenker im Sinne des § 528 BGB. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.

30

Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der aus dem gemeinschaftlichen Depot der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgten Auszahlung in Höhe von insgesamt 58.138,56 DM am 25.06.2001 und der Zahlung von 60.000,00 DM aus dem Girokonto mit der Nummer …… an die Beklagte am 06.07.2001 folgt, dass es sich insoweit um eine Schenkung der Klägerin und ihres Ehemannes an die Beklagte gehandelt hat. Zwar hat die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin …. ausgesagt, dass das betreffende Konto allein auf den Herrn …. lautete. Sie hat aber weiter ausgesagt, dass die Klägerin zu diesem Konto Vollmacht besaß und daher tatsächlich auch Zahlungsvorgänge über dieses Konto abwickeln konnte. Die Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hat ausdrücklich bestätigt, die von ihr bekundeten Verhältnisse vor dem Termin anhand schriftlicher Unterlagen noch einmal überprüft zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Zahlungsabwicklung über dieses Konto auch betreffend nicht allein dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zustehende Forderungen nicht ungewöhnlich. Letztlich ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Schenkung der Klägerin und ihres Ehemannes an die Beklagte daraus, dass der Beklagten ein Betrag zur Verfügung gestellt wurde, der nahezu vollständig aus einer gemeinschaftlichen Depotanlage der Klägerin und ihres Ehemannes stammte. Unerheblich ist insoweit die tatsächliche Abwicklung der Schenkung über ein Konto des Ehemannes der Klägerin, für welches letztere Vollmacht hatte. Der formelle Zahlungsweg ändert letztlich nichts daran, dass Gegenstand der Schenkung Geld war, welches sich im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes befand.

31

Der Anspruch ist nicht nach § 529 BGB ausgeschlossen. Die dortigen Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Die Schenkung ist im Juli 2001 erfolgt und es sind daher seit der Leistung 10 Jahr noch nicht verstrichen.

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Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages in Höhe von 29.500,00 DM, also 15.083,11 €, war die Klage hingegen abzuweisen. Insoweit hat die Klägerin nicht beweisen können, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung von ihr gehandelt hat. Tatsächlich ist der betreffende Betrag aus einem Sparbuch geleistet worden. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Vermögensgegenstände auf diesem Sparbuch in irgendeiner Weise auch der Klägerin zuzuordnen waren. Die Zeugin ….. hat keine Aussage zum Inhaber des Sparbuchs machen können.

33

II.

34

Die Klägerin hat ferner einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 4.940,00 € für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum 01.06.2010. Ihr stehen die aus dem mit den Eheleuten …. geschlossenen Mietvertrag vom 01.03.2008 resultierenden Zahlungen zu. Tatsächlich hat die Beklagte diese Zahlungen vereinnahmt.

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Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen echten Altenteilsvertrag im Sinne von § 96 EGBGB handelt. Die Grundstücksübertragung gegen Wohnrecht (auch mit Pflege/Versorgungsverpflichtung im Bedarfsfall) reicht nicht aus, wenn das Grundstück für den Übernehmer keine die Existenz zumindest teilweise begründende Wirtschaftseinheit darstellt oder er nicht in eine schon vom Übergeber geschaffene Existenzgrundlage eintritt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, Art. 96 EGBGB, Rn. 2; BGH, NJW 2007, 1884). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Existenzgrundlage mit der reinen Übertragung des Hauses nicht geschaffen wurde.

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Zieht der Berechtigte eines dingliches Wohnrechts in ein Pflegeheim, stehen ihm die Einnahmen aus einer Vermietung der Wohnung an Dritte nicht zu, sofern dies nicht ausdrücklich oder konkludent mit dem Grundstückseigentümer vereinbart worden ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2008, 607). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Mietverhältnis jedoch in Kenntnis des dauerhaften Umzugs der Klägerin in ein Altenheim im Namen und mit Vollmacht der Klägerin für diese abgeschlossen. Die Mieteinnahmen sollten danach auch im Verhältnis der Parteien untereinander der Klägerin zustehen und sind zunächst auch an sie gezahlt worden. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eine konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend, dass die Einnahmen aus einer Vermietung der vom Wohnrecht der Klägerin umfassten Wohnung der Klägerin und nicht der Beklagten als Eigentümerin des Hauses zustehen sollten. Diese Vereinbarung vermag die Beklagte nicht allein durch anderweitige Vertragsgestaltung zu ändern. Soweit die Beklagte behauptet, die Vertragsänderung sei einvernehmlich erfolgt, hat sie Beweis nicht angeboten. Soweit sie behauptet, der ursprüngliche Mietvertrag beruhe darauf, dass das Sozialamt erklärt habe, die Parteien seien rechtlich verpflichtet, so vorzugehen, ist dies als Anfechtungserklärung auszulegen. Für einen Anfechtungsgrund ist die Beklagte jedoch darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat weder substantiiert dargelegt, dass eine solche Darstellung seitens des Sozialamtes erfolgt ist, noch hat sie dies unter Beweis gestellt.

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In der Zeit vom 01.06.2009 bis einschließlich 01.06.2010 sind seitens der Beklagten Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 4.940,00 € vereinnahmt worden. Diese sind an die Klägerin auszukehren.

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Nach Vorstehendem hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf zukünftige Zahlung der monatlich vereinnahmten Mieten in Höhe von 380,00 € über den 01.06.2010 hinaus. Dies rechtfertigt den geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 01.07.2010. Sie war danach gemäß § 257 ZPO zur zukünftigen Leistungen zu verurteilen.

39

III.

40

Soweit die Beklagte mit einer Zahlung in Höhe von 15.000,- € aufrechnen will, trägt sie zum Rechtsgrund einer solchen Zahlung nicht vor. Sie gibt zwar an, ein Darlehen aufgenommen zu haben und belegt dies. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie ferner die Kopie eines Kontoauszugs vorgelegt, nach dessen Inhalt sie 15.000,- € an das Altenheim gezahlt hat, in welchem die Klägerin wohnt. Welcher Rechtsgrund dem aber im Verhältnis zur Klägerin zugrunde liegt, trägt sie nicht vor. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin ist insoweit nicht schlüssig vorgetragen und konnte daher keine Berücksichtigung finden.

41

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kam spätestens durch Mahnung der Klägerin vom 08.04.2010 mit Fristsetzung bis zum 21.04.2010 in Verzug.

42

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

43

……….