Gewerberaummiete: Mäusebefall/Wassereintritt – Mietminderung; Widerklage zu Werbung und Tür
KI-Zusammenfassung
In einem laufenden Gewerberaummietverhältnis verlangte der Mieter Mangelbeseitigung und Feststellung einer 40%igen Mietminderung sowie Schadensersatz wegen einer Schließanlage. Das Gericht gab der Klage nur hinsichtlich Mäusebefall und Wassereintritt am Lüftungsrohr statt und stellte gestaffelte Minderungen (3–14%) fest; im Übrigen (u.a. Heizung, Oberlichter, Kandelaber, Parkplätze, Leuchtkasten, Schadensersatz) wurde die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wurde der Mieter zur ordnungsgemäßen Reparatur der Eingangstür sowie zur Entfernung/Schadensbeseitigung von Werbeanlagen an nicht mitvermieteten Teilen (Fahnenstangen, Fassade, Zaun) verurteilt. Die Kosten wurden quotal verteilt (Kläger 78%, Beklagter 22%).
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben (Mäusebefall/Wassereintritt, gestaffelte Mietminderung), im Übrigen abgewiesen; Widerklage voll stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gewerberaummieter kann vom Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Beseitigung baulicher Zugangsmöglichkeiten verlangen, wenn diese einen hygienerelevanten Schädlingsbefall (z.B. Mäuse in Gastronomiebetrieb) begünstigen.
Ein Mangelbeseitigungsantrag ist i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Mieter den Mangelzustand beschreibt; konkrete Maßnahmen muss er regelmäßig nicht benennen, da Ursachenklärung und Maßnahmenwahl dem Vermieter obliegen.
Eine Mietminderung wegen eines Mangels scheidet für Zeiträume vor ordnungsgemäßer Mängelanzeige aus, wenn dem Vermieter dadurch die Möglichkeit zur Abhilfe genommen wird (§§ 536, 536d BGB).
Werden Teile einer Anlage nur deshalb nicht nutzbar, weil einfache Bedienhandlungen unterbleiben, kann gleichwohl bis zur Aufklärung des Mieters über die Ursache ein Minderungsrecht bestehen; nach Kenntnis und Zumutbarkeit der Selbsthilfe entfällt es.
Außenbereiche und Anbauten, die nach dem Mietvertrag nicht mitvermietet sind, dürfen vom Mieter nur im vereinbarten Umfang zu Werbezwecken genutzt werden; eigenmächtige Eingriffe in fremdes Eigentum begründen Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB sowie bei Substanzschäden Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dafür zu sorgen, dass dauerhaft kein Mäusebefall in Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ auftritt.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, dafür zu sorgen, dass bei Schlagregen kein Wasser entlang des Lüftungsrohrs in der Küche in dem Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ herunterläuft.
Es wird festgestellt, dass die Warmmiete im Januar 2020 um 3 %, von Februar 2020 bis September 2021 um 6 %, von Oktober bis November 2021 um 11 %, von Dezember 2021 bis Januar 2022 um 14 %, von Februar 2022 bis Juli 2023 um 11 %, von August 2023 bis September 2023 um 14 % und ab Oktober 2023 um 11 % gemindert ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Reparatur bzw. Mangelbeseitigung an der Eingangstür zum Bowlingcenter „X 2-6“ in H durchzuführen.
Auf die Widerklage wird der Kläger zudem verurteilt, die an den Fahnenstangen vor dem Bowlingcenter „X 2-6“ in H angebrachte Traverse mit Leuchtreklame zu entfernen.
Auf die Widerklage wird der Kläger weiter verurteilt, die in der Fassade des Bowlingcenters „X 2-6“ in H montierten Halterungen für Werbebanner zu entfernen und die Bohrlöcher fachgerecht zu verschließen.
Auf die Widerklage wird der Kläger schließlich verurteilt, das am Außenzaun des Bowlingcenters „X 2-6“ in H angebrachte Werbebanner zu entfernen und den am Zaun auf eine Länge von etwa 10 m eingetretenen Schaden zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte verurteilt wurde, Maßnahmen gegen den Mäusebefall zu treffen. Weiter ist für ihn das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte verurteilt wurde, Maßnahmen zu treffen, damit bei Schlagregen kein Wasser entlang des Lüftungsrohrs herunterläuft.
Für den Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Kläger zur Vornahme von Maßnahmen an der Eingangstür verurteilt wurde. Weiter ist für ihn das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 500,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Kläger zur Entfernung von Werbemaßnahmen an den Fahnenstangen verurteilt wurde. Weiter ist für ihn das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Kläger zur Entfernung von Werbebannern und zum Verschließen von Bohrlöchern an der Außenfassade verurteilt wurde. Schließlich ist für ihn das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Kläger zur Entfernung von Werbemaßnahmen am Außenzaun und zur Schadensbeseitigung dortselbst verurteilt wurde.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem laufenden Gewerberaummietverhältnis.
Der Kläger mietet durch Mietvertrag vom 13./20.01.2017 Räume und Flächen auf dem Grundstück X 6 in H. In diesen Räumlichkeiten betreibt der Kläger eine Bowlingbahn mit zugehöriger Gastronomie sowie ein Eventcenter. Die monatliche Miete betrug 3.462,00 € bis Juni 2022 und ab Juli 2022 3.960,52 € zuzüglich Mehrwertsteuer und 500,00 € Nebenkostenvorauszahlung.
Zu den Parkplätzen wurde in § 1 Abs. 1 lit. b des Mietvertrags vereinbart:
„Vermietet werden die Außenliegenden Stellplätze gemäß Lageplan, wobei bezüglich der Stellplätze eine Mitbenutzung durch den Vermieter zulässig ist.“
Zu Werbung ist dabei folgendes in § 1 Abs. 3 des Mietvertrags vereinbart:
„Die Außenfront des Anwesens ist nicht mitvermietet. Das Anbringen von Werbung jeglicher Art und/ oder Hinweisschildern an der Außenfassade des Gebäudes einschließlich der Fenster ist grundsätzlich gestattet und zwar in der bisher ausgeübten Form. Eine Änderung dieser Werbemaßnahme ist jedoch vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Werbungen an der Außenwand sind grundsätzlich ohne ergänzende Zustimmung des Vermieters zulässig/ soweit diese nicht die Bausubstanz eingreifen (Beklebungen, Befestigungen u. ä.). Der Inhalt der Werbung ist jedoch vorher mit dem Vermieter abzustimmen.“
Später vermietete der Beklagte andere Räume des Grundstücks an einen weiteren Mieter, Herrn I, der dort ein Möbelgeschäft betreibt. Die Parkplätze des Grundstücks werden seitdem von den Kunden des Klägers und des weiteren Mieters I genutzt.
Zwischen den Räumlichkeiten des Klägers und denen des Mieters I gibt es eine verschlossene Zwischentür, die auf Seiten des Mieters I mit verschiedenen Gegenständen verstellt ist.
Während der Mietzeit fand ein Einbruch in das Bowling-Center statt. Dabei wurde die Eingangstür beschädigt. Die Versicherung des Beklagten stellte Geld zur Beseitigung des Schadens zur Verfügung. Der Beklagte und der Kläger kamen dabei überein, dass sich der Kläger um die Instandsetzung der Tür kümmern sollte. Der Kläger erhielt zu diesem Zweck den zur Instandsetzung notwendigen Betrag von der Versicherung und beauftragte ein Handwerksunternehmen mit der Instandsetzung. Die Instandsetzung wurde mangelhaft ausgeführt, sodass die Tür sich zwar normal Öffnen und Schließen lässt, aber ein ca. 5 mm breiter Spalt unterhalb der Tür verbleibt. Der Kläger hielt deshalb einen Teil des erhaltenen Geldes zurück.
Des Weiteren brachte der Kläger mit Zustimmung des Beklagten zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018 ein Werbebanner zwischen zwei Fahnenstangen an der nordwestlichen Ecke des Grundstücks an. Später ersetzte der Kläger das Banner durch eine Metalltraverse, an der eine Leuchtreklame befestigt ist.
Außerdem brachte der Kläger zu Werbezwecken Banner an, die mit Spannseilen an in der Fassade verschraubten Halterungen befestigt sind. Die Banner und Halterungen sind inzwischen teilweise entfernt worden, die Bohrlöcher verbleiben.
Der Kläger brachte außerdem ein Werbebanner an einem Zaun des Beklagten an. Während eines Sturm wirkte dabei ein solcher Winddruck auf das Banner und dadurch auf den Zaun, dass der Zaun verbogen bzw. in seiner Verankerung verschoben wurde.
Auf dem Gelände existierte ein elektrischer Kandelaber, der im Sommer 2021 durch Unbekannte entwendet wurde. Der Beklagte ließ daraufhin den Stromanschluss des Kandelabers verschließen.
An der Fassade des Gebäudes befand sich ein Leuchtkasten mit Werbung des Klägers. Dieser wurde am Februar 2022 durch einen Sturm zerstört.
Die Beleuchtung des Parkplatzes war zeitweise defekt, wobei der Umfang des Defektes zwischen den Parteien streitig ist.
Am 19.11.2022 und im Jahr 2024 fiel jeweils die Heizungsanlage des Mieters I, die in den Räumlichkeiten des Klägers steht, aus. Hierdurch drohte ein erheblicher Schaden an der Ware des Mieters I, bei der es sich um Möbel handelt. Der Beklagte versuchte jeweils zunächst den Kläger zu erreichen. Nachdem dies jeweils scheiterte, verschaffte er sich mittels eines Schlüsseldienstes Zugang zu den Mieträumlichkeiten und zur Heizungsanlage. Dabei wurden die Zylinder von drei Schlössern einer aus fünf Einheiten bestehenden Schließanlage des Klägers aufgebohrt, dadurch zerstört und jeweils durch Einzelschlösser ersetzt. Die Schlüssel der neuen Schlösser erhielt der Kläger.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe am 15.05.2022 gegen 17:30 Uhr unangekündigt gegen seinen Willen das Bowling-Center betreten.
Außerdem behauptet der Kläger, in dem Mietobjekt liege ein erheblicher Mäusebefall vor, der durch bauliche Mängel bedingt sei. Die Heizung in den Sozialräumen sei defekt und die Heizkreisläufe seien undicht, sodass permanent Wasser nachgefüllt werden müsse. Im Bereich der Oberlichter würden Dreck und Styropor herunterfallen. Bei Schlagregen laufe Wasser entlang des Lüftungsrohres in die Küche. Das Gelände um das Gebäude herum sei mit Schrott und Unrat völlig vermüllt. Die Parkplatzbeleuchtung sei zwei Jahre lang vollständig defekt gewesen. Der defekte Leuchtkasten sei schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen und er habe lediglich die darauf angebrachte Werbung des Beklagten entfernt und durch eigene ersetzt. Alle diese Mietmängel würden abschreckend auf seine potentielle Kundschaft wirken.
Der Kläger meint, durch die Mietmängel sei eine Mietminderung von 40 % angemessen.
Auch habe der Beklagte ihm die Kosten für eine neue Schließanlage von 744,00 € netto zu erstatten, weil diese nach dem Vorfall vom 19.11.2022 komplett auszutauschen sei.
Ursprünglich hat der Kläger die Anträge zu 1) bis 12) angekündigt. Mit dem Antrag zu 11) begehrte er, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das von ihm angemietete Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ (in der Anlage zum Mietvertrag vom 20.01.2017 gelb umrandete Fläche) gegen und ohne seinen Willen zu betreten; der Beklagte dürfe das Mietobjekt nur betreten, wenn ein konkreter und berechtigter Grund vorliegt und der Termin zum Betreten mit ihm im Vorfeld abgestimmt worden sei; bei Gefahr in Verzug dürfe der Beklagte ebenfalls ausnahmsweise ohne vorherige Terminabsprache die von ihm angemieteten Flächen betreten. Als Antrag zu 12) hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die bezeichnete Unterlassungsverpflichtung eine von ihm festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 01.12.2022 hat er zusätzlich den Antrag zu 13) gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 hat der Kläger den Antrag zu 10) ergänzt. Nachdem der Beklagte mit der Klageerwiderung rechtsverbindlich erklärt hatte, das Vertragsobjekt ohne rechtfertigenden Grund und ohne Abstimmung eines Termins mit dem Kläger nicht mehr zu betreten und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu akzeptieren, sind seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 01.03.2023 die Anträge zu 11) und 12) für erledigt erklärt worden. Der Erledigungserklärung hat sich der Beklagte angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr:
1. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass dauerhaft kein Mäusebefall in Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ auftritt;
2. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, die Heizung in den Sozialräumen (Teeküche und Toilettenräumen; beide Bereiche befinden sich hinten links vom Eingang gesehen) in dem Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ so instand zu setzen, dass es in der Heizperiode von Oktober bis April möglich ist, mit den Heizkörpern eine Temperatur von 21C zu erzielen; des weiteren ist die Heizungsanlage so instand zu setzen, dass die permanente Nach-Befüllung der Heizkreisläufe des Bowlingcenters sowie des Bereichs I mit Wasser sich auf eine übliches Maß reduziert (1x jährlich).
3. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass im Bereich der Oberlichter in dem Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ kein Dreck und Styropor herunterfällt;
4. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass bei Schlagregen kein Wasser entlang des Lüftungsrohrs in der Küche in dem Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ herunterläuft;
5. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass im Eingangsbereich zu dem von Klägerseite angemieteten Gebäudetrakt des Gewerbeobjekts „X 2-6 in H“ der Kandelaber wiedererrichtet wird,
6. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass die Doppeltür vom klägerischen Teil des Gewerbeobjekts „X 2-6 in H“ (in der Anlage zum Mietvertrag vom 20.01.2017 gelb umrandete Fläche) zu dem nebenliegenden Mieter so abgetrennt wird, dass kein Unbefugter / Dritter in das Mietobjekt des Klägers gelangen kann;
7. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass das von Unrat, Schrott und Müll, insbesondere Holzpaletten, Bauzäunen, einem orangen Container sowie Holzteilen umgebene Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ befreit wird;
8. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass sämtliche für Pkw und andere Fahrzeuge geeignete Parkflächen ausschließlich für den Kläger und dessen Kunden / Gäste sowie den Beklagten als Parkplätze zur Verfügung stehen; d.h. insbesondere ist der Beklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die in der Anlage zum Mietvertrag vom 20.01.2017 genannten Parkflächen P18 bis P30 wieder für den Kläger und dessen Gäste zugänglich bzw. befahrbar sind;
9. den Beklagten zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass der Leuchtkasten an der Fassade des Gewerbeobjektes „X 2-6 in H“ wieder instandgesetzt wird.
10. festzustellen, dass die Warmmiete wegen der unter den Ziffern 1 bis 9 genannten Mängel um 40 % der Warmmiete seit Januar 2020 bis zur Mängelbeseitigung gemindert ist, wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass die Parkplatzbeleuchtung auf dem Grundstück des Gewerbeobjektes „X 2-6 in H“ von Februar 2020 bis zum 14.02.2022 defekt gewesen ist und die Gartenpflege zur C Straße hin ab dem 01.09.2020 bis heute unzureichend vorgenommen worden ist.
13. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Schadensersatz i.H.v. 744,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es seien lediglich einige Leuchtmittel der Parkplatzbeleuchtung defekt gewesen und der Parkplatz sei durch Halogenstrahler am Geschäft des Zeugen I ausreichend ausgeleuchtet gewesen.
Der Beklagte meint, der elektrische Kandelaber sei nicht mitvermietet gewesen, da er im Eigentum der X-Brauerei gestanden habe. Er sei berechtigt, sein Mitnutzungsrecht an den Parkplätzen auf Dritte, wie den Mieter I und dessen Kunden zu übertragen. Der Leuchtkasten an der Fassade stehe im Eigentum des Klägers und sei ohne seine Zustimmung, die nach § 1 Abs. 3 des Mietvertrages erforderlich gewesen wäre, angebracht worden. Die Leuchtmittel des Parkplatzes habe der Kläger selbst austauschen müssen.
Im Übrigen ist er der Meinung, dass er vom Kläger verlangen könne, dass die Eingangstür nunmehr ordnungsgemäß instandgesetzt werde, dass die an den Fahnenstangen angebrachten Werbemittel und die an der Fassade bzw. am Außenzaun angebrachte Werbebanner entfernt werden sowie die Bohrlöcher in der Fassade und die Schäden am Zaun zu verschließen bzw. beseitigen seien.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
den Kläger zu verurteilen,
1. die Reparatur bzw. Mangelbeseitigung an der Eingangstür zum Bowlingcenter „X 2-6“ in H durchführen zu lassen,
2. die an den Fahnenstangen vor dem Bowlingcenter „X 2-6“ in H angebrachte Traverse mit Leuchtreklame zu entfernen,
3. die in der Fassade des Bowlingcenters „X 2-6“ in H montierten Halterungen für Werbebanner zu entfernen und die Bohrlöcher fachgerecht zu verschließen,
4. das am Außenzaun des Bowlingcenters „X 2-6“ in H angebrachte Werbebanner zu entfernen und den am Zaun auf eine Länge von etwa 10 m eingetretenen Schaden zu beseitigen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger meint, die ursprünglich erteilte Zustimmung des Beklagten zu dem Werbebanner an den Fahnenstangen erstrecke sich auch auf die Traverse.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und I, für deren Inhalt auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 verwiesen wird.
Weiter hat es schriftliche Gutachten der Sachverständigen I und I eingeholt. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten vom 12.10.2023 (Bl. 377 d.A.) und 28.03.2024 (Bl. 451 d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 17.07.2024 (Bl. 544 d.A.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
A.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere sind die Anträge zu 1) bis 4) hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar nennt der Kläger keine bestimmten Handlungen, die der Beklagte vornehmen soll. Allerdings beschreibt er die behaupteten Mietmängel, die der Beklagte abstellen soll. Es kann zum einen vom Kläger nicht verlangt werden, die Ursache der Mängel und geeignete Behebungsmaßnahmen selbst zu ermitteln, zum anderen steht es im Ermessen des Beklagten, welche von mehreren geeigneten Maßnahmen er zur Mangelbeseitigung trifft.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Beklagte die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhält. Der Kläger hat die Räumlichkeiten gemietet, um eine Bowling-Anlage mit zugehöriger Gastronomie darin zu betreiben. Aus Hygienegründen ist das Eindringen von Mäusen in einen solchen Betrieb nicht hinnehmbar. Von den zu diesem Zwecke vermieteten Räumlichkeiten ist daher zu erwarten, dass bauliche Maßnahmen das Eindringen von Mäusen so gut wie möglich verhindern.
Unstreitig gelangen von Zeit zu Zeit Mäuse in das Gebäude, weshalb der Beklagte 2021 einen Schädlingsbekämpfer, den Zeugen N beauftragt hat. Dieser stellte Spitzmauskot in dem Gebäude fest und setzte Giftköder und mechanische Fallen zur Bekämpfung ein. Der Zeuge hat ausgesagt, dass dies nicht sicherstellt, dass auch in Zukunft keine Mäuse in das Gebäude gelangen. Der Sachverständige M hat im Ortstermin an mehreren Stellen in den Räumlichkeiten Mäusekot, teils in größeren Mengen, sowie eine tote Maus aufgefunden, sodass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das Gebäude von Mäusen befallen ist. Der Sachverständige hat ferner drei Bereiche an nicht genutzten Türen im Osten, Süden und Westen des Gebäudes festgestellt, die nicht hinreichend gegen das Eindringen von Mäusen abgesichert sind. Der Mäusebefall stellt damit nicht ein im ländlichen Raum allgemeines und unvermeidliches Problem dar, wie der Beklagte behauptet, sondern ist zumindest auch konkret auf die bauliche Beschaffenheit der Mietsache zurückzuführen.
Der Beklagte ist deshalb nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den baulichen Zustand des Gebäudes so anzupassen, dass die vom Sachverständigen festgestellten Zugangsmöglichkeiten für Mäuse verschlossen werden.
2.
Der Antrag zu 2) ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Instandsetzung der Heizungsanlage nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Heizung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen I voll funktionstüchtig. Die Heizkörper der Toiletten heizen lediglich deshalb nicht, weil die Rücklaufverschraubung der Heizkörper zugedreht ist. Die Verschraubung kann mit einem handelsüblichen Inbusschlüssel geöffnet werden, was auch für Laien ohne Probleme möglich ist. Die Heizung weist dabei keinen Defekt auf, sondern funktioniert genauso wie sie soll. Der Kläger ist nicht daran gehindert, die Heizung bestimmungsgemäß zu verwenden. Da jedenfalls mit den Ausführungen des Sachverständigen die Beseitigung der Störung mit einfachsten Mitteln möglich war, ist es dem Kläger zuzumuten, diese Tätigkeiten selbst zu entfalten.
Für den Kläger stellt es auch keinen Mangel des Mietobjekts dar, dass die Heizung der Sozialräume über den Heizkreislauf des Mieters I läuft und dort abgerechnet wird. Richtig ist zwar, dass die Nutzbarkeit der Heizung in den Sozialräumen aufgrund der Verläufe der Heizungsleitungen nicht von der Heizanlage des Klägers abhängt, sondern von dem ordnungsgemäßen Betrieb derjenigen des Mieters I. Dies ist aber an sich kein Mietmangel, soweit nur die Funktionstüchtigkeit besteht; insofern ist daran zu erinnern, dass die Aufteilung der Heizkreise den Zustand bei Mietbeginn darstellt, der – mangels anderer Absprachen – als geschuldetes Soll zugrunde zu legen ist. Dass die Funktionsfähigkeit der Anlage des Mieters I generell fehlen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich; wie das Sachverständigengutachten aufgezeigt hat, war diese im Gegenteil gegeben – abgesehen von dem Erfordernis, die Verschraubung mittels Inbusschlüssel zu lösen.
3.
Der Antrag zu 3) ist unbegründet. Der Sachverständige I hat festgestellt, dass das Styropor, dass bei stürmischem Wetter aus dem Bereich der Oberlichter fällt, nicht aus der Bausubstanz stammt. Dies konnte er überzeugend daran festmachen, dass das Dämmmaterial des Daches über eine gröbere Struktur verfügt als die herabfallenden Styroporteilchen. Letztere müssen daher aus der Umgebung durch die geöffneten Oberlichter in das Gebäude gelangen, was keinen Mangel der Mietsache darstellt.
4.
Der Antrag zu 4) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Abdichtung des Lüftungsrohres nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Sachverständige I hat festgestellt, dass der Übergang zwischen dem Lüftungsrohr und der Wand des Gebäudes nicht ausreichend abgedichtet ist, sodass bei Schlagregen Regenwasser an dem Lüftungsrohr in die Küche eindringen kann. Dies stellt einen Mietmangel dar, der nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB vom Beklagten zu beseitigen ist. Der Sachverständige schlägt dazu insbesondere die Anbringung einer Abdeckrosette vor.
5.
Der Antrag zu 5) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererrichtung eines elektrischen Kandelabers aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Kandelaber Teil der Mietsache wäre. Im Mietvertrag wird der Kandelaber nicht aufgeführt. Vielmehr regelt der Mietvertrag in § 1 Abs. 1 lit. a, b, dass lediglich Räume in dem Gebäude sowie außerhalb davon Stellplätze vermietet werden. Dass ein Kandelaber auf der Grenze einer Grünfläche mitvermietet wäre, lässt sich dem nicht entnehmen.
6.
Der Antrag zu 6) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Abtrennung der Doppeltür zu den Räumlichkeiten des weiteren Mieters I aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Die verschlossene Doppeltür ist ausreichend, um Dritte am Zutritt zu hindern, zumal die Tür von der anderen Seite zugestellt ist. Der Kläger räumt selbst ein, dass bislang kein Zutritt durch diese Tür erfolgt ist. Zudem steht es ihm frei, selbst weitere Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, beispielsweise seinerseits Gegenstände vor die Tür zu räumen. Eine Gefahr unbefugten Zutritts ist für die Kammer nicht ersichtlich. Der bestehende Grad an Sicherheit ist vielmehr derjenige, der seit Beginn des Mietverhältnisses bestand und der als geschuldetes Soll dem Mietvertrag zugrunde gelegt wurde.
7.
Der Antrag zu 7) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, die von ihm dort gelagerten Baumaterialien zu entfernen aus § 535 Abs. 1 S. 2 oder § 241 Abs. 2 BGB. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Materialien auf Flächen lagern würden, die an ihn vermietet worden wären. Eine Störung des Mietgebrauchs könnte sich daher nur daraus ergeben, dass ein derartig störender optischer Eindruck entstünde, dass von einem Mangel auszugehen wäre. Dies trägt der Kläger jedoch nicht substantiiert vor. Insbesondere vermag das Gericht anhand der Behauptungen des Klägers nicht zu erkennen, an welcher Stelle des Geländes Kunden des Klägers mit konkret welchen störenden Anblicken konfrontiert werden sollten.
Sofern der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei Abschluss des Mietvertrages verbindlich zugesagt, er werde das Gelände aufräumen, hat er den erforderlichen Beweis nicht erbracht. Seine Frau, die Zeugin I, hat lediglich ausgesagt, 2022, also deutlich nach Abschluss des Mietvertrages, sei ein Dialog geführt worden, demzufolge der Beklagte die Absicht geäußert habe, das Gelände aufräumen zu wollen. Das sich der Beklagte damit verbindlich zum Aufräumen verpflichten wollte, ist anhand der Aussage nicht zu erkennen.
8.
Der Antrag zu 8) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB darauf, dass der Beklagte dafür sorgt, dass die Parkflächen ausschließlich dem Kläger, seinen Kunden, sowie dem Beklagten zur Verfügung stehen. § 1 Abs. 1 lit. b des Mietvertrages legt fest, dass eine Mitbenutzung der Stellplätze durch den Vermieter zulässig ist. Dies ist dahingehend auszulegen, dass der Vermieter auch berechtigt ist, dieses Mitbenutzungsrecht zu übertragen. Dies hat der Beklagte getan, indem auch der weitere Mieter I und seine Kunden die Parkplätze benutzen dürfen. Nutzungsrechte sind grundsätzlich übertragbar. Hinweise, dass die Parteien die Übertragbarkeit des Nutzungsrechts des Beklagten abbedungen hätten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es bei lebensnaher Betrachtung zwingend notwendig zu sein, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Parkplätze auch durch andere Personen genutzt werden würden. Dem Kläger war dabei bewusst, dass er nur einen Teil der Räumlichkeiten anmietet und ein substantieller weiterer Teil des Gebäudes existiert, der nicht an ihn vermietet ist. Um diesen als Gewerbeimmobilie sinnvoll nutzen zu können, ist es notwendig, Stellplätze für Kunden oder Mitarbeiter zur Verfügung zu haben. Wenn die Übertragbarkeit des Stellplatznutzungsrechts des Beklagten tatsächlich ausgeschlossen sein sollte, wäre die Nutzbarkeit der später an den Mieter I vermieteten Räumlichkeiten stark eingeschränkt, was erkennbar nicht im Interesse der Parteien lag.
9.
Der Antrag zu 9) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung des Leuchtkastens nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
§ 1 Abs. 3 des Mietvertrags regelt explizit, dass die Außenfront des Gebäudes nicht mitvermietet ist. Der Leuchtkasten ist damit nicht vom Mietvertrag erfasst. Dass der Beklagte eine Nutzung durch den Kläger möglicherweise geduldet hat, ändert daran nichts.
10.
Der Antrag zu 10) ist teilweise begründet. Die Miete des Klägers ist nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB gemindert im Januar 2020 um 3 %, von Februar 2020 bis September 2021 um 6 %, von Oktober bis November 2021 um 11 %, von Dezember 2021 bis Januar 2022 um 14 %, von Februar 2022 bis Juli 2023 um 11 %, von August 2023 bis September 2023 um 14 % und ab Oktober 2023 um 11 %.
a)
Der Mäusebefall stellt einen gravierenden Mietmangel dar, der eine Mietminderung um 5 % rechtfertigt.
Im ländlichen Raum, zu dem auch das streitgegenständliche Grundstück am Stadtrand von H zu zählen ist, ist das Vorkommen von Mäusen bis zu einem gewissen Grad üblich (AG Rendsburg, Urt. v. 04.03.1988 – 3 C 551/87; AG Prüm, Urt. v. 11.07.2001 – 6 C 434/00). Das Auftreten von Mäusen darf allerdings nicht durch die baulichen Gegebenheiten begünstigt werden (AG Prüm, a.a.O.). Hier hat der Sachverständige I jedoch mehrere Stellen im Bereich der Türen der Halle festgestellt, die gegen das Eindringen von Mäusen nicht ausreichend abgedichtet sind, sodass diese das Eindringen von Mäusen begünstigen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich anders als in den zitierten Entscheidungen nicht um eine Mietwohnung sondern um eine Gewerbeimmobilie handelt. Der Kläger betreibt in der Immobilie eine Gastronomie. Insofern ist besondere Hygiene erforderlich. Die Gesundheitsgefahren durch Ungeziefer sind mit denen einer Mietwohnung vergleichbar.
Die Höhe der Minderung konnte dabei aber nicht über 5 % hinausgehen. Dies liegt zum einen daran, dass wie bereits dargestellt das Auftreten von Mäusen im ländlichen Bereich in gewissem Maße üblich ist. Darüber hinaus haben der Zeuge N und der Sachverständige I Spuren von Mäusen nur in nicht zugänglichen Bereichen festgestellt, nicht etwa in der Küche oder dem Aufenthaltsbereich der Bowling-Anlage und des Event-Centers. Es ist demnach nicht von einem so verstärkten Mäuseaufkommen auszugehen. Hinzu kommt, dass die Belästigung durch Mäuse nach den eigenen Worten des Klägers sich auf die kalte Jahreszeit beschränkt, wohingegen im Übrigen die Problemstellung kaum gegeben sei. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach Information über den Mäusebefall Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet hat, welche jedenfalls kurzfristig zu einer Besserung führten. Nach alledem hält die Kammer eine höhere durchschnittliche Mietminderung für den Mangel für nicht geboten.
Zu berücksichtigen ist eine Mietminderung für diesen Mangel ab Oktober 2021. Der Mangel liegt zwar möglicherweise schon längere Zeit vor. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm der Mäusebefall ab Anfang des Jahres 2020 aufgefallen sei, ist jedenfalls nicht feststellbar, dass er dies dem Beklagten vor der schriftlichen Anzeige im Oktober 2021 mitgeteilt hat. Damit war aber dem Beklagten die Möglichkeit genommen, den Mangel zu beseitigen, so dass eine Minderung für den Zeitraum vor Oktober 2021 nicht in Betracht kommt, §§ 536 d, 536 BGB.
b)
Die Nichtnutzbarkeit der Heizung in den Sozialräumen stellt einen Mangel dar, der eine Minderung von 3 % rechtfertigt.
Solange dem Kläger nicht bekannt war, dass die Heizung nicht funktioniert, weil die Rücklaufverschraubung zugedreht wurde, handelt es sich um einen Mangel. Vom Mieter kann nicht die Fachkunde erwartet werden, selbst festzustellen, dass die Rücklaufverschraubungen die Ursache sind, dass die Heizung nicht heizt. Erst als der Sachverständige I den Kläger darüber in Kenntnis setzte, war der Kläger in der Lage, die Heizung selbst wieder in Betrieb zu nehmen.
Bei der Bestimmung der Höhe der Minderung ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Räume gerade nicht den Kernbetrieb des Klägers, die Bowling-Anlage, betreffen. Dennoch stellen sie eine spürbare Lästigkeit für die Mitarbeiter des Klägers dar.
Der Mangel lag seit Dezember 2021 vor, als die Rücklaufverschraubungen zugedreht wurden. Er entfiel als Minderungsgrund, nachdem im Oktober 2023 der Sachverständige I dem Kläger erklärte, wie er die Heizung wieder benutzen kann.
c)
Die Undichtigkeit der Wanddurchführung des Lüftungsrohres stellt einen Mangel dar, der eine Minderung von 3 % rechtfertigt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mangel zum einen eine deutliche Beeinträchtigung darstellt, wenn Regenwasser in die Küche gelangt, sich der Schaden aus dem Mangel zum anderen allerdings nur bei bestimmten Wetterlagen, nämlich bei Schlagregen, manifestiert.
Der Mangel liegt seit Mietbeginn vor.
d)
Der zeitweise Ausfall der Parkplatzbeleuchtung stellt einen Mangel dar, der eine Minderung von 3 % rechtfertigt.
Es kann dabei dahinstehen, ob lediglich einige Leuchtmittel defekt waren, wie der Beklagte behauptet, oder ob ein umfassenderer Defekt der Elektroinstallation vorlag, denn auch das Austauschen der Leuchtmittel ist Aufgabe des Vermieters nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Beklagte hat diese Verpflichtung auch nicht vertraglich auf den Kläger abgewälzt. Nach § 13 Abs. 1 lit. b) des Mietvertrags übernimmt der Kläger die Schönheitsreparaturen. Die Leuchtmittel dienen jedoch der Sicherheit auf dem Parkplatz und können nicht als bloße Schönheitsreparaturen eingeordnet werden. Nach § 13 Abs. 2 lit. a übernimmt der Kläger zudem Instandhaltungsmaßnahmen, die durch den Mietgebrauch veranlasst sind. Dass der Ausfall der Parkplatzbeleuchtung durch den Mietgebrauch des Klägers verursacht wurde, wird vom Beklagten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Höhe der Minderung ist zu berücksichtigen, dass die Parkplatzbeleuchtung der Sicherheit der Kunden des Klägers dient. Ebenfalls zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Parkplatz teilweise durch die Außenbeleuchtung des Mieters I ausgeleuchtet wird, was die Sicherheitsrisiken mindert.
Der Mangel lag von Februar 2020 bis Januar 2022 und erneut ab August 2023 vor.
11.
Der Antrag zu 13) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 744,00 € wegen Beschädigung seiner Schließanlage.
Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang durch das Aufbohren des Schließzylinders am 19.11.2022 der Beklagte dem Grunde nach dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es liegt nahe, dass ein entsprechender Anspruch aus §§ 280, 535 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist, weil durch den aufgebohrten Schließzylinder Eigentum des Klägers zerstört wurde und dieser Schaden – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, dass der Schließzylinder Teil einer Schließanlage war – nicht adäquat durch Überlassen eines neuen einzelnen Schließzylinders mit dazu passendem Schlüsseln kompensiert wird.
Jedenfalls aber ist der Vortrag zur Schadenshöhe unzureichend, soweit der Kläger seinen Ersatzanspruch auf eine komplett neue Schließanlage erstreckt, ohne sich näher mit dem – aus Sicht der Kammer nachvollziehbaren – Einwand zu befassen, lediglich einen für die Schließanlage passenden Zylinder nachzubestellen. Da er es insoweit bei der Behauptung belassen hat, dies sei ihm nicht möglich, und keinen Beweisantritt vorgenommen hat, hat er jedenfalls die Schadenshöhe weder hinreichend substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt, so dass der Anspruch abzuweisen war.
B.
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
Die Widerklage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 33 ZPO sind erfüllt. Auch ist der Widerklageantrag zu 1) hinreichend bestimmt. Durch den übrigen Vortrag des Beklagten, insbesondere der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2024, lässt sich der Antrag eindeutig dahingehend auslegen, dass der Beklagte vom Kläger keine Duldung der Instandsetzungsmaßnahme verlangt, sondern dass der Kläger die Instandsetzung selbst vornehmen bzw. veranlassen soll.
II.
Die Widerklage ist begründet.
1.
Der Widerklageantrag zu 1) ist begründet. Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger darauf, dass letzterer die Eingangstür des Bowlingcenters instand setzt, aus § 662 BGB.
Der Beklagte hat den Kläger mit der Instandsetzung der Tür beauftragt. Die Tür nach dem Einbruchsschaden zu reparieren, ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters nach § 535 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Hier haben die Parteien jedoch vereinbart, dass sich der Kläger um die Reparatur kümmern soll. Dazu hat er Geld von dem Beklagten bzw. dessen Versicherung erhalten. Eine solche Regelung ist zulässig und sinnvoll, da der Mieter ebenfalls ein Interesse an der Reparatur des Mietobjekts hat und die besseren Zugriffsmöglichkeiten auf die zu reparierende Sache. Wegen der entsprechenden wirtschaftlichen Bedeutung für den Beklagten, die sich dem Kläger unter anderem darin offenbarte, Geld von dem Beklagten für die Reparatur erhalten zu haben, ist auch ein entsprechender Rechtsbindungswille anzunehmen, sodass ein rechtsverbindlicher Auftrag nach § 662 BGB besteht, aus dem der Beklagte die Vornahme der beauftragten Handlung verlangen kann. Der Kläger hat die Tür daher mangelfrei zu reparieren. Unstreitig besteht aber ein Mangel an der Tür in Form eines ungewöhnlich großen Spalts unter der Tür.
Der Kläger kann mit der Beseitigung des Spalts auch nicht wie beabsichtigt bis zum Ende des Mietverhältnisses abwarten. Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Beklagte die Reparatur sofort verlangen. Entgegenstehende Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Reparatur haben, da er andernfalls befürchten muss, dass Schäden an seinem Gebäude durch eindringende Feuchtigkeit oder Ungeziefer entstehen.
2.
Der Widerklageantrag zu 2) ist begründet. Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Entfernung der Traverse mit Leuchtreklame aus § 1004 BGB.
Das Anbringen der Traverse beeinträchtigt das Eigentum des Beklagten an den Fahnenstangen. Der Kläger hat diese als Handlungsstörer dort angebracht. Auch ist der Beklagte nicht zur Duldung der Traverse verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Die Fahnenstangen, an denen die Traverse aufgehängt ist, sind unstreitig nicht Teil der vermieteten Fläche. Ein Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag steht dem Kläger deshalb nicht zu. Sofern der Beklagte dem Kläger zuvor die Anbringung eines Werbebanners zur Fußball-Weltmeisterschaft zwischen den Fahnenstangen gestattet hatte, erstreckt sich diese nicht auch auf die Traverse mit Leuchtreklame. Sowohl der optische Eindruck als auch die erhöhten Sicherheitsrisiken der Traverse stellen eine so starke Abweichung von dem Werbebanner dar, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Traverse ohne weitere Absprache von der Gestattung des Banners umfasst ist.
3.
Der Widerklageantrag zu 3) ist begründet. Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Entfernung der Halterungen für Werbebanner von der Fassade aus § 1004 Abs. 1 BGB und auf Verschließen der Bohrlöcher aus § 823 Abs. 1 BGB.
a)
Das Festschrauben von Halterungen für Werbebanner stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums des Beklagten an der Gebäudefassade dar. Der Kläger ist insofern Handlungsstörer. Der Beklagte ist auch nicht zur Duldung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Die Außenfront des Gebäudes ist nach § 1 Abs. 3 des Mietvertrages nicht mitvermietet. Werbung an der Fassade ist in der bisher – also bei Vertragsschluss – ausgeübten Form zulässig. Ansonsten bedarf es einer Abstimmung mit dem Vermieter. Bei Vertragsschluss war eine bereits stark beschädigte Außenwerbung vorhanden in Form einer Folie, die auf die Außenfront des Gebäudes aufgeklebt war. Die vom Kläger gewählte Form von Spannbannern, deren Halterungen in der Fassade verschraubt werden müssen, stellt damit eine Änderung zur bisherigen Nutzung dar. Eine Abstimmung mit dem Beklagten fand jedoch nicht statt. Der Beklagte ist deshalb auch nicht zur Duldung der Spannbannerhalterungen aus dem Mietvertrag verpflichtet. Der Kläger hat zwar bereits einige Halterungen entfernt und die Bohrlöcher verschlossen, aber eben nicht alle.
b)
Wenn die Halterungen entfernt werden, verbleiben Beschädigungen in der Fassade in Form von Bohrlöchern. Diese Schäden hat der Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB dadurch zu ersetzen, dass er die Bohrlöcher fachgerecht verschließt.
4.
Der Widerklageanspruch zu 4) ist begründet. Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Entfernung des Werbebanners vom Zaun aus § 1004 Abs. 1 BGB und auf Wiederherstellung des Zaunes aus § 823 Abs. 1 BGB.
a)
Das Anbringen eines Werbebanners am Zaun stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums des Beklagten an dem Zaun dar. Der Kläger ist insofern Handlungsstörer. Der Beklagte ist auch nicht zur Duldung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Unstreitig ist der Zaun kein Teil der vermieteten Fläche. Der Beklagte ist deshalb auch nicht zur Duldung des Banners aus dem Mietvertrag verpflichtet.
b)
Unstreitig ist der Zaun durch einen Sturm aufgrund des auf das Werbebanner wirkenden Winddrucks beschädigt worden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Zaun verbogen ist, wie der Beklagte behauptet, oder ob sich das Fundament des Zaunes gelockert hat und der Zaun deshalb schief steht, wie der Kläger behauptet. Jedenfalls ist ein Schaden an dem Zaun eingetreten. Dem Kläger ist insofern Fahrlässigkeit zur Last zu legen, da absehbar war, dass das Werbebanner eine Windangriffsfläche darstellt, auf die der Zaun nicht ausgelegt ist, sodass es zu Beschädigungen kommen kann. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Kläger den Zaun zu reparieren.
C.
Die Kostenentscheidung beruht im Wesentlichen auf § 92 Abs. 1 S. 1 BGB und bemaß sich nach dem Maß des Obsiegens und Verlierens der Parteien. Soweit die Anträge zu 11) und 12) wegen der übereinstimmenden Erledigung nicht zu bescheiden waren, war dies im Rahmen der zu treffenden Gesamtkostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, weil dieser voraussichtlich insoweit unterlegen gewesen wäre.
Der Vermieter hat kein unbeschränktes Zutrittsrecht zu den vom Mieter angemieteten Räumlichkeiten. Der Beklagte hat insoweit den Besitz des Klägers gestört, § 862 BGB, als er sich – davon geht die Kammer nach der Aussage der Zeugin I vom 18.01.2023 aus – trotz der Aufforderung, im Bereich des Bowlingcenters zu bleiben und zu warten, unverzüglich in den – der Öffentlichkeit gerade nicht zugänglichen – Heizungsraum begeben hat, um den Kläger zu sprechen. Insoweit stand dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB zu, damit ein derartiges Verhalten des Beklagten für die Zukunft unterbleibt. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte jedenfalls einmal sich in den nicht öffentlich zugänglichen Bereich der angemieteten Räume begeben hatte, obwohl er zum Warten aufgefordert worden war.
D.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 BGB; die Kammer hat die Beträge, die zur Absicherung der Belange der von der vorläufigen Vollstreckung betroffenen Partei erforderlich erscheinen, auf das aus dem Tenor ersichtliche Maß geschätzt.
E.
Der Streitwert wird auf 154.264,82 € festgesetzt und ergibt sich aus den folgenden Einzelansätzen:
| Klageantrag zu 1): | 10.705,24 € |
| Klageantrag zu 2): | 5.352,62 € |
| Klageantrag zu 3): | 2.676,31 € |
| Klageantrag zu 4): | 2.676,31 € |
| Klageantrag zu 5): | 2.676,31 € |
| Klageantrag zu 6): | 2.676,31 € |
| Klageantrag zu 7): | 2.676,31 € |
| Klageantrag zu 8): | 5.352,62 € |
| Klageantrag zu 9): | 2.676,31 € |
| Klageantrag zu 10): | 107.052,48 € |
| Klageantrag zu 11) u. 12): | 5.000,00 € |
| Klageantrag zu 13): | 744,00 € |
| Widerklageantrag zu 1): | 1.000,00 € |
| Widerklageantrag zu 2): | 1.000,00 € |
| Widerklageantrag zu 3): | 1.000,00 € |
| Widerklageantrag zu 4): | 1.000,00 € |
Die Änderung gegenüber der vorläufigen Streitwertfestsetzung bezieht sich – neben der zusätzlich zu berücksichtigenden Widerklage – auf den Antrag zu 10), bei dem eine Mietminderung von 40 % für die Dauer von 42 Monaten angesetzt war, ausgehend von Januar 2020. Tatsächlich hat die Kammer aber die Mietminderung für einen längeren Zeitraum beschieden, nämlich bis einschließlich Dezember 2024 (und darüber hinaus). Insoweit ist der Streitwert nach einer Zeitdauer der (erstrebten) Minderung von 60 Monaten anzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.