Rückforderung von Gesellschafterdarlehen durch Insolvenzverwalter in Höhe von 1.125.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter der … AG verlangt die Rückzahlung von als „Darlehen“ geleisteten Zahlungen an die Beklagte. Das Landgericht nimmt an, dass die Zahlungen Darlehen waren, verneint dagegen eine rechtsverbindliche Annahme eines Kaufangebots bzw. eine befreiende Schuldübernahme. Die Klage wird insoweit erfolgreich und auf 1.125.000 € nebst Verzugszinsen zugesprochen; weitergehende Zinsansprüche werden abgewiesen.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 1.125.000 € nebst Verzugszinsen überwiegend stattgegeben, weitergehende Zinsforderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Insolvenzverwalter kann Zahlungspflichten aus zuvor geleisteten Darlehen als Forderung geltend machen und deren Rückzahlung nach Abtretung gemäß §§ 398, 488 BGB verlangen, wenn darlegbar ist, dass es sich um Darlehen handelt.
Die Anfechtung einer behaupteten Annahme eines befristeten und an Schriftform gebundenen Angebots erfordert den Nachweis einer schriftlichen Annahmeerklärung; bloße, unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Bei der Abgrenzung zwischen Schuldbeitritt und Schuldübernahme bestimmt sich die Rechtsfolge nach dem Parteiwillen; eine schuldübernehmende Entlassung des ursprünglichen Schuldners bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Gläubigers.
Ein unentgeltlicher Haftungsverzicht bzw. eine schuldübernehmende Befreiung unterliegt im Insolvenzfall der Gefahr der Insolvenzanfechtung; entsprechende Vereinbarungen müssen substantiiert dargetan werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2007, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 6.429,80 € zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter der ... AG der Beklagten überlassene Geldmittel zurück.
... AG hielt bei der Beklagten 118.125 Aktien. Seitens der ... AG wurden der Beklagten seit dem 07.01.2003 bis zum 15.07.2005 unter Angabe des Verwendungszwecks "Darlehen" bzw. "Gesellschafterdarlehen" insgesamt 2.675.000,00 € überwiesen. Insoweit wird auf die Zahlungsaufstellung des Klägers Bl.3 d.A. Bezug genommen. Die Zahlung vom 03.09.2004 über 150.000,- €, vom 05.10.2004 über 140.000,- € sowie vom 02.11.2004 über 150.000,- € wurde von der ...... GmbH jetzt ... GmbH ausgereicht. Insoweit sind diese Forderungen an den Kläger am 1.3.2007 abgetreten worden.
Am 28.09.2001 wurde durch die Hauptversammlung der ... AG eine Kapitalerhöhung von ursprünglich 110.000,- € um 6 Mio. € auf 6.110.000,- € beschlossen, wobei die Kapitaleinbringung gegen Sacheinlage erfolgen sollte. Der Einbringungswert der an der Beklagten gehaltenen 118.125 Aktien wurde auf 6 Mio. € festgesetzt.
Am 10.05.2004 gab die ... GmbH der ... AG ein schriftliches "Unwiderrufliches Kaufangebot" über die Aktien der Beklagten sowie eine Darlehensforderung gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.554.770,41 € nebst Zinsen sowie einer weiteren eventuellen Darlehensauszahlung in Höhe von 500.000,- € gegen Zahlung von 10.233.945,73 € ab. Unter Ziffer 4. wurde ausgeführt, dass das Angebot befristet sein sollte bis zum 31.12.2004 und die Annahme der Schriftform bedürfe. Auf den weiteren Inhalt des "Unwiderruflichen Kaufangebots" Bl 30/31 d.A. wird Bezug genommen. Eine schriftliche Annahmeerklärung gem. Ziffer 4 wurde nicht abgegeben.
Des Weiteren schlossen die ... GmbH und ... AG eine schriftliche Vereinbarung, die nicht datiert wurde. Danach sei das unwiderrufliche Kaufangebot aus Mai 2004 im November 2004 angenommen worden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass das Darlehen, das ... AG an die ... AG ausgereicht hatte, mit 581.960,- € valutiere. Weiter wurde ausgeführt: "Sofern die ... AG das Darlehen nebst Zinsen nicht spätestens bis zum 28.02.2006 beglichen hat, verpflichtet sich die ... GmbH zum Ausgleich der Darlehens- und Zinsforderungen." Auf den weiteren Inhalt der undatierten " Vereinbarung" Bl 32 d.A wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete am 26.06.2006 durch Beschluss vom 01.09.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... AG. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 17.11.2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung der Darlehen und forderte die Rückzahlung von € 1.125.000,00.
Mit weitereen Schreiben vom 16.01.2007 unter Fristsetzung bis zum 26.01.2007 und mit Schreiben vom 21.02.2007 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, die Darlehen zurückzuzahlen.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung der ab dem 02.04.2004 geleisteten Zahlungen, beginnend mit der zeitlich frühesten bis zur Zahlung am 15.07.2005 ( vgl. Zahlungsaufstellung Bl 3 d.A). Hilfsweise begehrt er die Rückzahlung der Zahlungen zwischen dem 07.01.2003 und dem 23.12.2003, beginnend ebenfalls mit der zeitlich frühesten. Des Weiteren begehrt er Ersatz der außergerichtlichen Anwaltsgebühren.
Der Kläger behauptet.
Es handele sich bei den Zahlungen an die Beklagte um Darlehen und nicht um nicht rückzahlbare Subventionen. Dies ergebe sich bereits aus unwiderruflichem Kaufangebot und der nachfolgenden Vereinbarung. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen bestünden hinsichtlich der Gewährung von Subventionen nicht. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das unwiderrufliche Kaufangebot im November 2004 angenommen worden sei. ... AG habe keine Kaufpreiszahlung von über sechs Millionen erhalten, insbesondere auch nicht von der ... GmbH. ... GmbH habe keine befreiende Schuldübernahme vereinbart oder auf eine Haftung der Beklagten verzichtet. Er ist der Ansicht, dass ein solcher Forderungsverzicht wegen unentgeltlicher Leistung auch nach §§ 134, 143 InsO der Anfechtung unterliegen würde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.125.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 6.429,80 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Darlehen, sondern um nicht rückzahlbare Subventionen handelt. Bei der Beklagten handele es sich um ein Startup-Unternehmen. Als solches sei es in der Wachstums- und Aufbauphase auf Kapitalbedarf externer Dritter angewiesen. Nur durch solche Kapitalzuflüsse habe die Beklagte die Phase bis zum Break-even überleben können. ... AG habe ein erhebliches Eigeninteresse an der Zuwendung der Geldmittel aufgrund der zukünftigen Wertsteigerung gehabt. Das unwiderrufliche Kaufangebot sei durch ... AG im November 2004 angenommen worden. Durch den Verkauf der Aktien an die ... GmbH sei die Einlage zzgl. der ausgereichten Zuwendungen an die Beklagte realisiert worden. Selbst wenn es sich um ein Darlehen handeln würde, sei dieses beim Verkauf der Anteile mit verkauft worden. Diese Verträge seien nie gekündigt worden und könnten auch nicht durch den Kläger geltend gemacht werden. Man sei sich im Rahmen der Vereinbarung mit der ... GmbH einig gewesen, dass die Beklagte nicht mehr wegen der Darlehensforderungen in Anspruch genommen werden sollte. Bei der weiteren Vereinbarung zwischen der ... AG und der ... GmbH handele es sich darüber hinaus um eine befreiende Schuldübernahme, so dass die Beklagte schon aus diesem Grund für die entsprechenden Zahlungen befreit worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.125.000,- € gegen die Beklagte gemäß §§ 398, 488 I 2 BGB. Bei den unstreitig erfolgten Zahlungen seitens der ... AG und der ... GmbH ( vormals ... GmbH ), deren Forderung an den Kläger abgetreten worden ist, handelt es sich um Darlehen und nicht um nicht rückzahlbare Subventionen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen Darlehensvertrag handelt, trägt der Kläger (Palandt – Putzo, BGB-Kommentar, 65. Auflage, § 488, Rn. 38). Diesen Beweis hat der Kläge geführt. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich bereits aus den vorgelegten Urkunden, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen handelte. Auf den Überweisungsträgern werden die Zahlungen als "Darlehen" ausgewiesen. Dies geschah über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren. Es ist davon auszugehen, dass im kaufmännischen Verkehr einer solchen Praxis widersprochen worden wäre, wenn es sich nicht um Darlehen gehandelt hätte. Darüber hinaus gingen auch die ... GmbH und ... AG in dem unwiderruflichen Kaufangebot ( Bl 30 / 31 d.A ) und der nachfolgenden Vereinbarung ( Bl 32 d.A.), auf die die Beklagte selbst Bezug nimmt, von einem Darlehen aus. Da die Zahlungen auch ausweislich der Kontoauszüge durchnummeriert worden sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang handelte, der zu jeder Zeit die gleiche rechtliche Bedeutung haben sollte und die Parteien daher durchgehend von einem Darlehen ausgegangen sind. Die Darlehen sind unstreitig gezahlt worden. Mit Schreiben vom 17.11.2006 ist das Darlehen unstreitig gekündigt worden.
Der Anspruch ist auch nicht auf die ... GmbH übergegangen. Gemäß Ziffer 4. des unwiderruflichen Kaufangebots sollte das Angebot bis zum 31.12.2004 befristet sein und die Annahme nur schriftlich erfolgen können ( Bl 30 d.A.). Eine schriftliche, von dem Kläger bestrittene Annahme des Kaufangebots konnte die Beklagte nicht vorlegen. Die beantragte Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen ... und Schlögel zu einer Annahme des Angebots im November 2004 war abzulehnen. Der Vortrag zu diesem Beweisantritt ist unsubstantiiert. Er ist dem Gegenbeweis nicht zugänglich. Eine Vernehmung der Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung der Zeugen beinhalten. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht i.S.d. § 138 I ZPO anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden. Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vorb. § 284 Rdnr. 4; vgl. auch BGH, NJW-RR 1987, 1469; NJW-RR 1994, 377, 378). Die Beklagte hat nur vorgetragen, man habe sich im November 2004 geeinigt. Angaben darüber, wann genau wo und wie man sich geeinigt habe, sind nicht vorgetragen worden. Die mangelnde Substantiierung wurde durch den Kläger bereits mit Schriftsatz vom 21.06.2007 gerügt. Ein Hinweis durch das Gericht ist erfolgt.
Der Anspruch ist auch durch die weitere, undatierte " Vereinbarung" ( Bl . 32 d.A.) nicht übergegangen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei um einen formulierten Schuldbeitritt und keine Schuldübernahme gemäß § 414 BGB. Ob ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme vorliegt, bestimmt sich alleine nach dem Parteiwillen, so dass grundsätzlich weder in die eine noch in die andere Richtung eine Vermutung besteht. In bestimmten Fällen liegt jedoch aufgrund der Umstände eine allgemeine Forthaftung des Dritten nahe (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Zivilprozess 2.A., § 414, Rn. 1). Die Vereinbarung enthält lediglich eine Verpflichtung zum Ausgleich der Forderungen. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass eine zusätzliche Sicherheit geschaffen werden sollte. Der Entlassungswille muss durch den Gläubiger deutlich erklärt werden (Palandt, BGB-Kommentar, 65. Auflage, § 414, Rn. 1). Dies ist nicht geschehen. Aus den bereits oben dargelegten Gründen war auch insoweit die beantragte Vernehmung der Zeugen . .. und ... mangels Substantiierung des eines Gegenbeweises nicht zugänglichen Sachvortrags der Beklagten wegen einer unzulässigen Ausforschung der Zeugen abzulehnen. Ein Haftungsverzicht gegenüber der Beklagten ist für das Gericht nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre eine solche Schuldübernahme unentgeltlich erfolgt und würde daher der Insolvenzanfechtung unterliegen.
II.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 3.241,90 € gemäß § 286 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Kündigung am 17.11.2006 im Zeitpunkt der Fertigung des Anspruchsschreibens vom 16.01.2007 bereits im Verzug. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten hälftigen Geschäftsgebühr von 0,75 gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV RVG.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 II BGB.
Verzugszinsen kann der Kläger ab dem 20.2.2007 verlangen. Nach der am 17.11.2006 erfolgten Kündigung des Darlehens betrug die Kündigungsfrist 3 Monate ( § 488 III S.1 BGB ). Nach der Mahnung des Klägers vom 16.1.2007 befindet sich die Beklagte seit dem 20.2.2007 in Zahlungsverzug. Die weitergehende Zinsforderung des Klägers ist unbegründet.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.