Kooperationsvertrag: Prototyp fällig, Vermarktungsreife für zweite Rate nicht erreicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Kooperationsvertrag eine Vermarktungsgebühr von 119.000 € (inkl. MwSt) für ein sensornetzbasiertes Mausefallensystem. Streitentscheidend war, ob mit dem bei einem Kunden installierten System sowohl ein „Prototyp“ erstellt als auch der „Beginn der Vermarktung“ erreicht war. Das Gericht sprach nur die erste Rate zu, weil ein Prototyp vorlag, eine Vermarktungsreife/Marktreife jedoch nie erreicht wurde. Der Einsatz als Pilotprojekt und fortbestehende Funktionsprobleme genügten nicht für den Vermarktungsbeginn; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Vermarktungsgebühr nur in Höhe der ersten Rate (59.500 € inkl. MwSt) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist in einem Kooperationsvertrag eine Vergütung bei „Erstellung eines ersten Steuerungsprototyps“ vereinbart, genügt die Bereitstellung eines zur Erprobung geeigneten Vorab-Exemplars; eine vollständige Ausreifung des Endprodukts ist dafür nicht erforderlich.
Ob ein „Prototyp“ vorliegt, ist nach objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der vertraglichen Risiko- und Kostenverteilung auszulegen; typische Unausgereiftheiten stehen der Qualifikation als Prototyp nicht entgegen.
Die Fälligkeit einer Vergütungskomponente „mit Beginn der Vermarktung“ setzt grundsätzlich Vermarktungsreife/Marktreife voraus, d.h. ein erprobtes und qualitativ kundenanforderungsgerechtes Produkt, das zur Marktfreigabe geeignet ist.
Der bloße Einsatz eines Systems bei einem einzelnen Kunden als Pilotprojekt und/oder die Bewerbung eines noch in Entwicklung befindlichen Produkts begründen für sich genommen keinen Vermarktungsbeginn im vertraglichen Sinne.
Ein späteres Bestätigungsschreiben zum „erfolgreichen Abschluss“ steht der Verneinung der Vermarktungsreife nicht entgegen, wenn beiden Parteien die fehlende störungsfreie Einsatzfähigkeit bekannt ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig Vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, welche aus der Firma Q hervorgegangen ist, entwickelt und vermarktet softwarebasierte Steuerungen für Serviceroboter und Sensornetze für unterschiedliche Marktsegmente. Die Beklagte ist im Umfeld der Schädlingsbekämpfung tätig. Zu ihren Kunden gehört unter anderem die Firma H in E, ein Aromenhersteller für die Lebensmittel- und Kosmetikindustrie.
Unter dem 16.05.2006 schlossen die Parteien eine Kooperationsvereinbarung mit dem Ziel der gemeinsamen Adaption und Vermarktung einer sensornetzbasierten Lösung für das Marktsegment der Schädlingsbekämpfung. Idee war es, dezentral zahlreiche Fallen aufzustellen, die über eine Funkverbindung mit einer Zentrale verbunden sind und einen Alarm auslösen, sobald eine Falle aktiviert worden ist. Mit Hilfe des von der Klägerin entwickelten Sensornetzes sollte ein vollkommen autonomer Betrieb möglich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt war es notwendig, die u.a. bei der Firma H aufgestellten mechanischen Mäuseköderstationen mehrfach pro Tag auf Schädlingsbefall zu kontrollieren, was einen hohen personellen Aufwand erforderlich machte.
Mit der Kooperationsvereinbarung räumte die Klägerin der Beklagten das alleinige und weltweite Vermarktungsrecht für die von ihr entwickelten Sensornetze nebst Hardware und Softwaresystem und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung ein. Für die exklusive Überlassung der Vermarktungsrechte wurde als Gegenleistung eine Vermarktungsgebühr von 100.000,00 € vereinbart, 50.000,00 € fällig, wenn ein erster Steuerungsprototyp erstellt sei und weitere 50.000,00 € fällig mit dem Beginn der Vermarktung (s. Ziff. 1 des Kooperationsvertrages).
Anfang Februar 2007 lieferte die Klägerin für die Beklagte ein entsprechendes System bestehend aus insgesamt 34 autonomen Fallen, welches sodann bei der Firma H eingesetzt wurde. Die Aufgabe der einzelnen Fallen bestand darin, einen Alarm auszulösen, sobald eine Maus die Falle über eine mechanische Wippe betreten hatte. Die Falle war mechanisch so konstruiert, dass die Maus die Falle nach dem Betreten nicht mehr verlassen konnte. Die Aufgabe des Sensornetwerkes bestand darin, über einen kleinen Magneten, der an der Wippe befestigt war, den Mausbefall zu erkennen und per Funk an einen zentralen PC weiterzuleiten. Der PC hatte sodann die Aufgabe, alle aufgelaufenen Alarmmeldungen in einer Datenbank zu archivieren und eine SMS an einen Mitarbeiter der Fa. H und parallel dazu an einen Mitarbeiter der Beklagten zu senden. Ein umfangreicher Funktionstest fand am 02.02.2007 statt und verlief positiv. Auch ein am 06.02.2007 bei der Firma H durchgeführtes externes Qualtiätsaudit blieb ohne Beanstandungen. Bereits unmittelbar nach dem erfolgreichen Testdurchlauf kam es jedoch von Seiten des Systems zu verschiedenen Fehlalarmen und zu Reklamationen Seitens der Firma H, welche die Situation mit E-Mail vom 15.02.2007 als „nicht zufriedenstellend“ bezeichnete, aufgrund der mehrfach pro Woche auftretenden Fehlalarme. Trotz verschiedener Bemühungen gelang es der Beklagten nicht im Verlauf des Jahres 2007 die Ursachen – welche vielfältiger Natur sein konnten - für die Falschmeldungen zu ergründen bzw. gänzlich zu beseitigen, auch wenn die Anzahl der Fehlalarme im Verlauf des Jahres merklich nachließ. Im Oktober 2007 kam es anlässlich eines Serverausfalles zu einem gänzlichen Zusammenbruch des Systems. Obwohl sich die Beklagte hiernach unmittelbar mit der Klägerin in Verbindung setzte und um Behebung des Fehlers ersuchte, konnte eine abermalige Funktionsfähigkeit zeitnah nicht hergestellt werden. Wegen der damit einhergehenden Gefahr ihren Kunden zu verlieren, setzte die Beklagte mit E-Mail 14.11.2007 der Klägerin eine letzte Frist zur Vertragserfüllung bis zum 23.11.2007 und kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten, da ihr ein weiteres Festhalten nicht zumutbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 37 der Akte) Bezug genommen. Es schlossen sich Gespräche zwischen den Parteien über die Beendigung des Projekts an. Mit E-Mail vom 10.12.2007 bestätigte die Klägerin der Beklagten, dass sie versucht sei, einen Kunden für die Mausboxlösungen zu finden, der das gesamte System einsetzen werde. Anschließend könne man sich über eine Gutschrift verständigen. In gleicher Weise solle sich auch die Beklagte um einen Interessenten für das System bemühen. Bis Mitte Januar solle das System in dem jetzigen nicht betriebsbereiten Zustand bei der Firma H, verbleiben, jedoch würden keine weiteren Entwicklungen bzw. Überprüfungen von Seiten der Klägerin durchgeführt. Weiter heißt es in dieser E-Mail Seitens der Klägerin: „Ich bin nach wie vor der Meinung, dass wir das Projekt erfolgreich mit beiderseitigem Engagement abschließen können.“ (siehe E-Mail vom 10.12.2007, Bl. 38 der Akte). Zu einer endgültigen und abschließenden Lösung kam es in der Folgezeit zwischen den Parteien allerdings nicht.
Das System ist zwischenzeitlich demontiert worden. Mit E-Mail vom 05.01.2009 erbat die Klägerin von der Beklagten noch ein schriftliches Bestätigungsschreiben, welches von der Klägerin vorformuliert und von der Beklagten mit der Begründung erbeten wurde, „wegen öffentlicher Fördergelder keine Probleme bei der Prüfung des Projekts zu bekommen“ (siehe Bl. 32 der Akte). Wunschgemäß bestätigte die Beklagte der Klägerin „dass das Projekt Sensornetz-basierte Mausefallen bei H im Februar 2007 in Betrieb genommen worden ist und auch erfolgreich abgeschlossen worden ist.“ Der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die „Sensorbasierte Mausefalle“ bei H nicht mehr im Einsatz war.
Mit weiterem Schreiben vom 15.02.2009 stellte die Klägerin der Beklagten die in dem Kooperationsvertrag vereinbarte Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung unter Fristsetzung bis zum 26.02.2009. Die Beklagte leistete keinerlei Zahlung.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass spätestens ab dem Zeitpunkt des Einsatzes des Systems bei der Firma H im Februar 2007 die Entwicklung vertragsgemäß abgeschlossen und der Beginn der Vermarktung eingetreten sei; die später aufgetretenen Mängel seien allenfalls geeignet, Gewährleistungsansprüche der Beklagten auszulösen. Dies zeige sich auch daran, dass die Beklagte bereits Mitte April 2007 2000 Prospekte haben drucken lassen, um diese an potentielle Kunden aus der Lebensmittelindustrie zu verteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 119.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass eine vertragsgemäße Leistung nicht erbracht worden sei, da zu keinem Zeitpunkt ein funktionsfähiges System geliefert worden sei; eine marktreife Systemlösung habe die Klägerin niemals für die Beklagte entwickelt; zudem habe das installierte System nicht die geschuldeten Merkmale, wie beispielsweise Infrarotsteuerung und Spritzwasserschutz aufgewiesen; vereinbart sei zudem ein System bestehend aus mindestens 60 Mausefallen gewesen und routerunabhängig, wie aus dem Bestätigungsschreiben vom 31.03.2006 hervorgehe. Auch habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt der Beklagten ein vollständig ausgestattetes Referenzsystem mit einer Leitzentrale zur Nutzung von Kundenvorführungen überlassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 50.000,- € zzgl. 19 % MwSt aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrages vom 16.05.2006. Entsprechend der dort getroffenen Vereinbarung war ein Teil der Vermarktungsgebühr mit Erstellung eines ersten Steuerungsprototyps fällig. Ein solcher ist hier von der Klägerin unzweifelhaft mit dem bei der Firma H eingesetzten System entwickelt und zur Verfügung gestellt worden. Bei einem Prototyp handelt es sich um ein sog. Vorab-Exemplar einer späteren Serienfertigung, das zur Erprobung von Eigenschaften dient. Dass das hier gelieferte System dabei möglicherweise nicht die letztendlich von der Beklagten gewünschten Funktionseigenschaften aufwies, wie Spritzwasserschutz und Infrarotsteuerung ist dabei unschädlich, da eben diese „Unausgereiftheit“ einem Prototyp immanent ist. Insofern bedarf es auch keiner weiteren Beweiserhebung, welche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Beschaffenheit des finalen Systems getroffen haben und ob diesen das von der Klägerin zur Akte gereichte „Pflichtenheft“ zugrunde lag. Die Klägerin hat mit dem bei der Firma H installierten Fallen ein System geschaffen, welches grundsätzlich geeignet war, den Anforderungen der Kundin zu genügen und damit ein externes Audit erfolgreich zu bestehen.
Auch angesichts der im Vertrag zwischen den Parteien getroffenen Kosten- und auch Risikoverteilung – die Klägerin sollte die gesamten Entwicklungskosten tragen – durfte die Beklagte aus Sicht eine objektiven Empfängers unter dem Begriff „Prototyp“ kein vollständig ausgereiftes System verstehen.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung weiterer 50.000,- € zzgl. Mehrwertsteuer steht der Klägerin entgegen ihrer Ansicht daneben nicht zu. Bis zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien ist es nicht zu einer Vermarktung des Systems gekommen. Allein der Umstand, dass das System bei der Kundin der Beklagten eingesetzt worden ist, vermag die allgemeine Vermarktungsreife nicht zu begründen. Denn unter Vermarktungsreife ist allgemeinhin das Stadium eines neuen Produktes in der Produktentwicklung zu verstehen, das erprobt und zur Freigabe auf den Markt fertig ist und den Kundenanforderungen in seiner Qualität gerecht wird. Allein der Umstand, dass ein noch einzuführendes Produkt bereits beworben wird, vermag die Marktreife noch nicht zu begründen. Denn auch dies gehört in die Phase der Entwicklung: die Prüfung, ob Bedarf für dieses Produkt besteht.
Das hier von der Klägerin entwickelte System hat zu keinem Zeitpunkt das für die Fälligkeit des Anspruchs erforderliche Stadium der Vermarktungsreife erlangt. Auch aus dem zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr wird deutlich, dass sie die Anlage bei der Firma H als Pilotprojekt betrachteten, dessen Entwicklung und Ausreifung zunächst der Beobachtung bedurfte. So ist auch in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag unter Punkt 3 „Zeitplan“ festgehalten, dass sich die Produkte für den Bereich der Serviceroboter und Sensornetze von Q noch in der Entwicklung befinden und die Entwicklungsarbeiten voraussichtlich Ende 2007 abgeschlossen sein werden. Die Vermarktung der ersten Produkte sollte danach Anfang 2008 beginnen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.09.2009 erklärt, dass dieses Datum gewählt worden sei, um einen Sicherheitspuffer in den Kooperationsvertrag einzubauen, falls es unerwartete Schwierigkeiten bei der Entwicklung gegeben hätte, verfängt dies nicht. So ist zum einen diese Argumentation bereits in sich nicht schlüssig und zudem war unstreitig und zwingend als Lieferdatum eines ersten Systems bei der Firma H Beginn des Jahres 2007 vorgesehen, da zu diesem Zeitpunkt dort ein externes Qualitätsaudit erfolgen sollte.
Dass auch die Klägerin nicht ernsthaft davon ausgegangen ist, dass mit dem System ihre vertragliche Leistungspflicht erfüllt sein sollte, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der von den Parteien im Vertrag getroffenen Wortwahl. Diese habe ausdrücklich zwischen Prototyp und Vermarktungsreife unterschieden. Also sollte auch nach den Vorstellungen der Parteien zunächst eine Testphase vorausgehen, bevor im großen Umfang an den Markt herangetreten werden sollte. Bestätigt wird diese Sichtweise auch nochmal durch die E-Mail der Klägerin vom 10.12.2007, in welcher sie selbst erklärt, dass das „Projekt“ – auch diese Wortwahl spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers gegen die Argumentation der Klägerin - bisher nicht erfolgreich abgeschlossen sei. Durch ihren Versuch, nunmehr von der Klägerin dennoch die „Vermarktungsgebühr“ zu fordern, setzt sie sich hierzu in Widerspruch.
Auch der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin später den „erfolgreichen Abschluss“ des Projekts schriftlich bestätigt hat, steht dem nicht entgegen. Der Klägerin war unstreitig bekannt, dass das System bei der Firma H nicht in Betrieb war und zu keinem Zeitpunkt störungsfrei eingesetzt werden konnte.
Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 119.000,- € festgesetzt.