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Landgericht Paderborn·3 O 105/05·22.06.2005

Prozesskostenhilfe versagt: Keine Rückübertragung von Miteigentum nach § 313 BGB

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Übertragung des hälftigen Miteigentums am ehemaligen Familienheim wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe. Das Gericht verneinte eine hinreichende Erfolgsaussicht, weil eine ehebedingte unbenannte Zuwendung bei Gütertrennung nur bei Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Vermögenszuordnung rückabzuwickeln ist. Eheverfehlungen seien hierfür unerheblich; auch Nutzung des Hauses durch den Antragsteller und die Kinder begründe keine Unzumutbarkeit. Zudem fehlte es an ausreichendem Vortrag zu einem etwaigen Zug-um-Zug-Geldausgleich (Verkehrswert/Verbindlichkeiten).

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückabwicklung einer ehebedingten unbenannten Zuwendung bei vereinbarter Gütertrennung setzt neben dem Scheitern der Ehe voraus, dass dem Zuwendenden die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenszuordnung unzumutbar ist.

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Bei der Unzumutbarkeitsprüfung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere Zweck der Zuwendung, Beiträge beider Ehegatten (auch Haushaltsführung und Kindererziehung) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend abzuwägen.

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Eheverfehlungen und sonstige Ursachen des Scheiterns der Ehe sind für die Abwägung im Rahmen der Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen grundsätzlich ohne Bedeutung.

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Die Übertragung von Miteigentum am Familienheim lässt regelmäßig vermuten, dass die Zuwendung nicht allein der Mitnutzung, sondern auch der Vermögensbildung und Alterssicherung des Empfängers dienen soll; das Scheitern der Ehe allein rechtfertigt daher regelmäßig keine dingliche Rückgewähr.

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Kommt ausnahmsweise eine Rückübertragung in Betracht, ist diese regelmäßig nur Zug um Zug gegen einen angemessenen Geldausgleich möglich; Verkehrswert und valutierende Verbindlichkeiten sind hierfür vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen.

Relevante Normen
§ 313 BGB n.F.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des ehemaligen Familienhausgrundstücks wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anspruch.

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Die Parteien schlossen im Jahr 1990 die Ehe, wobei sie Gütertrennung vereinbarten. Im Jahr 1994 erwarben die Parteien das seinerzeit noch unbebaute Hausgrundstück in C zu Miteigentumsanteilen von je ½, wobei der Kaufpreis von rund 80.000,- DM vom Kläger gezahlt wurde, der zuvor im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhebliche Beträge erlangt hatte, deren Höhe und Verwendung im einzelnen streitig ist. Auf dem bezeichneten Grundstück errichteten die Parteien das spätere Familieneigenheim, zu dessen Finanzierung die Eheleute unter anderem ein Darlehen in Höhe von 120.000,- DM aufnahmen. Der Antragsteller war bis ins Jahr 2001 erwerbstätig, die Antragsgegnerin lediglich phasenweise, zum Teil geringfügig erwerbstätig und im übrigen mit der Haushaltsführung und der Versorgung der im Jahr 1993 und danach geborenen ehelichen Kinder beschäftigt.

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Die Parteien trennten sich im Jahr 2003, wobei der Antragsteller mit den ehelichen Kindern in der streitgegenständlichen Wohnung verblieb.

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Der Antragsteller begehrt nunmehr die Rückabwicklung der seinerzeit eingeräumten Miteigentümerstellung und meint, mit dem Scheitern der Ehe sei die Grundlage hierfür nachträglich weggefallen. Die Beibehaltung der derzeitigen Eigentumsverhältnisse sei für den Antragsteller unzumutbar, da die Antragsgegnerin die Ehe mutwillig und einseitig unter sehr verletzenden Begleitumständen zerstört habe und nunmehr die Möglichkeit habe, durch die Miteigentümerauseinandersetzung im Zwangsversteigerungsverfahren dem Antragsteller und den gemeinsamen Kindern das Familienheim zu entreißen. Zudem habe er das Familienheim durch Erbeinnahmen in Höhe von 370.000,- DM sowie sein laufendes Einkommen und erbrachte Eigenleistungen nahezu allein finanziert. Auch das aufgenommene Darlehen habe er allein getilgt. Schließlich sei er zu Ausgleichzahlungen wegen der noch bestehenden Verbindlichkeiten und des zu zahlenden Kindesunterhalts nicht in der Lage.

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Die Antragsgegnerin behauptet, auch ihr laufendes Einkommen sei zur Errichtung des Hauses und Tilgung des Darlehens verwendet worden. Zudem habe auch sie neben der Haushaltsführung und Kinderversorgung erhebliche Eigenarbeiten erbracht. Sie behauptet, die Einräumung der Miteigentümerstellung habe insbesondere auch der Alterssicherung und Vermögensbildung gedient und ist der Auffassung, eine dingliche Rückgewähr sei nicht geschuldet, allenfalls gegen eine angemessene Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes abzüglich der noch bestehenden Verbindlichkeiten.

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II.

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Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Miteigentumsanteils aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB n.F. nicht zu.

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Ein Anspruch auf Rückgewähr sogenannter ehebedingter unbenannter Zuwendungen – um die es sich bei der Einräumung des Miteigentumsanteils zweifelsohne handelt – setzt bei vereinbarter Gütertrennung neben dem Scheitern der Ehe und dem hierin liegenden Wegfall der Geschäftsgrundlage nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und auch sonst einhelliger Auffassung voraus, dass die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geschaffenen Vermögenszuordnung für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar wäre (BGH, FamRZ, 1989, S 599 f.). Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit sind alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen, insbesondere Art und Umfang der Zuwendung, Art, Umfang und Dauer der in der Ehe geleisteten Arbeit des Zuwendungsempfängers, eine etwaige Verhinderung des Empfängers an eigener Berufstätigkeit nebst Möglichkeit eigener Alterssicherung und einen hierin zu sehender Beitrag zur Vermögensbildung des Zuwendenden, der Einsatz eigener Vermögenswerte des Empfängers, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien, die künftigen Einkommensaussichten, die Dauer der Ehe und das Alter der Eheleute.

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Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Vermögensverhältnisse ist zudem der ursprüngliche Zweck des der Zuwendung zugrundeliegenden Vertrages zu berücksichtigen, insbesondere soweit die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Bei der Ermittlung des Zuwendungszweckes kann jedoch nicht allein auf die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgestellt werden, insbesondere bei der (Mit-)Eigentumsübertragung am Familienheimgrundstück nicht lediglich auf den Zweck, beiden Eheleuten als Wohnsitz zu dienen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der zuwendende Ehegatte es seinerzeit für geboten gehalten hat, dem anderen Teil nicht nur die tatsächliche Mitnutzung, sondern das Miteigentum einzuräumen. Dies entspricht vielmehr dem Leitbild ehelicher Fürsorge und Solidarität und lässt die Vermutung zu, dass der Zweck der Zuwendung seine Grenze nicht bereits in der gemeinsamen Nutzung des Wohnobjekts finden sollte, sondern dass die Zuwendung insbesondere auch der Altersvorsorge und der Vermögensbildung des Empfängers dienen sollte.

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Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist allein das Scheitern der Ehe kein Grund, an der durch die Zuwendung geschaffenen Eigentumszuordnung etwas zu ändern, vielmehr kann es nur darum gehen, ob und in welcher Höhe dem Zuwendenden ein Ausgleich in Geld zu zahlen ist. Entsprechendes gilt in dem Ausnahmefall einer dinglichen Rückgewähr wegen der dann stets zu gewährenden Ausgleichung an den rückgabepflichtigen Ehegatten (vgl. Jaeger, DNotZ 1991, S. 460 m.w.N.).

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Nach den vorstehenden Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, vermochten die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte und hierzu aufgestellte Behauptungen weder für sich allein noch in einer Gesamtschau die Unzumutbarkeit und Unerträglichkeit des Verbleibs des Miteigentumsanteils bei der Antragsgegnerin zu begründen.

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Zunächst waren die von beiden Parteien erhobenen massiven Vorwürfe des ehewidrigen Verhaltens für die Entscheidung ohne Belang. Im Gegensatz zu den zahlreichen angeführten Kriterien sind etwaige für das Scheitern der Ehe ursächliche Eheverfehlungen für die Abwägung im Rahmen der Unzumutbarkeitsprüfung unerheblich (BGH NJW 1972, S. 580).

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Die Zuweisung des gesamten Familienheimes an den Antragsteller war auch nicht schon deswegen geboten, weil es von ihm und den gemeinsamen Kindern weiterhin als Familienwohnung genutzt wird, die Antragsgegnerin die Wohnung demgegenüber verlassen hat. Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass die Nutzung als Familienwohnung für den Antragsteller auch bei Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverteilung möglich ist. Es erscheint – entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht unbillig, dass der Antragsgegnerin unbenommen bleibt, die Miteigentümerauseinandersetzung zu betreiben, ggfs. im Wege der Zwangsversteigerung. Denn dem Antragsteller bleibt ebenso unbenommen, eine Zwangsversteigerung durch den ernsthaften Versuch einer einvernehmlichen Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages wird dem Antragsteller ohnehin nicht erspart bleiben, weder im Rahmen einer Auseinandersetzung noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, wozu im weiteren noch ausgeführt wird. Dass er hierzu finanziell nicht in der Lage wäre, ist bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich, insbesondere ist eine wertausschöpfende Belastung des Wohnhausgrundstücks nicht dargelegt.

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Im übrigen begründet auch der Wunsch des Antragstellers, sich selbst und den Kindern der Parteien die bisherige Wohnumgebung zu erhalten, keine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der bisherigen Vermögensverhältnisse. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass Ehescheidungen typischerweise und im Regelfall erhebliche Vermögenseinbußen, eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse, die Veränderung des Umfeldes für die Kinder und insbesondere auch die Aufgabe des gemeinsamen Familienwohnheims zur Folge haben. Weder der Antragsteller noch die Kinder der Parteien stünden selbst im Falle eines Umzuges wesentlich schlechter da als durchschnittliche Ehemänner und Kinder.

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Auch die derzeitige persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers lässt die Beibehaltung der derzeitigen Verhältnisse nicht als unerträglich erscheinen. Insoweit war zunächst das Alter und die berufliche Ausbildung des Antragstellers zu berücksichtigen, die eine noch langjährige Erwerbstätigkeit gewärleistet. Hieran ist er auch durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht gehindert, deren Alter eine vollzeitige Tätigkeit zulässt. Auch die Tilgung behaupteter Verbindlichkeiten war ohne Belang. Soweit es sich um Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Immobilie handelt, steht ihm gegen die Antragsgegnerin ein hälftiger Freistellungsanspruch zu, gleiches gilt für etwaige Verbindlichkeiten aus dem früheren gemeinsamen Gewerbe. Die Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Vermögensverhältnisse ergäbe sich lediglich dann, wenn der Antragsteller zur Aufbringung der Miete für eine angemessene Mietwohnung nicht in der Lage wäre. Dies hat der Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Letztlich ergibt sich die Unzumutbarkeit auch nicht aus dem Umstand, dass die Errichtung des ehemaligen Familienwohnheimes zumindest überwiegend aus Mitteln des Antragstellers bestritten wurde. Es konnte insoweit dahin stehen, ob der Antragsteller tatsächlich den behaupteten Betrag von 370.000,- DM durch Erbschaft erhalten und vollumfänglich auf den Hausbau verwendet hat. Denn selbst wenn man dies unterstellte, stünden dem erhebliche Beträge gegenüber, die als gleichberechtigte Beiträge beider Ehegatten zu werten sind. Hier war zunächst das Darlehen in Höhe von 120.000,- DM zu berücksichtigen. Es war unerheblich, ob der Antragsteller die Tilgung allein vorgenommen hat, da er die Tilgung jedenfalls mit dem ehelichen Einkommen beider Parteien bewirkte. Der Antragsteller übersieht insoweit offenbar bewusst, dass sein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in gleicher Weise der Antragsgegnerin zuzurechnen ist, die im maßgeblichen Zeitraum ihre Unterhaltspflichten durch Haushaltsführung und Kindererziehung erfüllt hat und dadurch zur Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit weder in der Lage noch verpflichtet war. Gleiches gilt für geleistete Eigenarbeit beim Hausbau. Es konnte insoweit offen bleiben, inwieweit diese überwiegend oder allein durch den Antragsteller erbracht wurde, da die Antragsgegnerin wegen Schwangerschaft bzw. den genannten Gründen allenfalls sehr begrenzte Möglichkeiten zur Mitwirkung hatte, diese aber unstreitig ausgeschöpft hat. Den finanziellen Mitteln des Antragstellers aus der Erbschaft steht zudem gegenüber, dass die Antragsgegnerin über ihre eigenen Unterhaltspflichten hinaus bereits frühzeitig wieder einer zumindest teilzeitigen Beschäftigung nachgegangen ist und dadurch in ebenfalls überobligatorischem Maß zur gemeinsamen Vermögensbildung beigetragen hat.

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Es konnte im Ergebnis dahinstehen, wie die Beiträge der Parteien rechnerisch zu werten sind. Denn nach keiner rechtlichen Auffassung ist eine exakte rechnerische Ermittlung der finanziellen Beiträge oder des Wertes von Naturalleistungen sowie eine Bilanzierung erforderlich. Vielmehr können die genannten Gesichtspunkte nur soweit Berücksichtigung finden, als der begünstigte Ehegatte seine Pflichten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen längerdauernd gröblich verletzt hat (Jaeger, S. 464). Insbesondere ist keine positive Feststellung des Inhalts zu verlangen, in welchem Umfang der Empfänger Leistungen, insbesondere auch durch Mitarbeit, erbracht hat. Vielmehr soll auch insoweit lediglich ein unsolidarisches Verhalten des Empfängers relevant sein (Jaeger, S. 469, 470).

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Nach alledem vermochte das Gericht die Unzumutbarkeit der Belassung der Miteigentumshälfte bei der Antragsgegnerin nicht zu erblicken. Den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen liegen allesamt Sachverhalte zugrunde, die vom hier zu entscheidenden abweichen, insbesondere kumulativ Gesichtspunkte enthalten, die für sich allein genommen nicht ausreichen, um die Unzumutbarkeit zu bejahen. Insbesondere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Situation des Antragstellers zumindest nicht schlechter ist als die der Antragsgegnerin. Die Dauer der Ehe von dreizehn Jahren bis zur Trennung spricht ebenfalls nicht für die Unzumutbarkeit, sondern dagegen.

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Vielmehr stellt sich die seinerzeitige Übertragung des Miteigentumsanteils als angemessene Beteiligung der Antragsgegnerin an dem gemeinsam von beiden Parteien, vom Antragsteller durch Arbeit im Beruf, von der Antragsgegnerin durch gleichwertige Arbeit als Hausfrau und Mutter, Erworbenen und noch zu Erwerbenden dar.

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Eine Rückübertragung kann der Antragsteller daher nicht beanspruchen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt und die Unzumutbarkeit und einen entsprechenden Anspruch des Antragstellers wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, kommt ein Rückübertragungsanspruch nur Zug um Zug gegen Gewährung eines angemessenen Geldausgleichs in Betracht, der die Hälfte des Verkehrswertes abzüglich der Hälfte der noch aus dem Immobilienerwerb valutierenden Verbindlichkeiten zugrundelegt und für den der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller ebenfalls nicht gerecht geworden. Auch aus diesem Grund – auf den die Antragsgegnerin schriftsätzlich hingewiesen hat – konnte der beabsichtigten Klage nicht die notwendige Erfolgsaussicht zugesprochen werden.

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