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Landgericht Paderborn·3 O 103/12·16.09.2012

Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts auf 73.159,79 €

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Paderborn hat im Beschluss den Streitwert auf 73.159,79 € festgesetzt. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Verfügung vom 30.08.2012. Die Beklagte machte geltend, außergerichtlich seien Ersatzvornahmekosten geltend gemacht worden; das Gericht stellte jedoch klar, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens seien.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts auf 73.159,79 € durch Beschluss; außergerichtliche Ersatzvornahmekosten nicht streitgegenständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist befugt, den Streitwert im Beschlussverfahren festzusetzen.

2

Das Gericht kann hinsichtlich der Begründung auf frühere gerichtliche Verfügungen verweisen.

3

Außergerichtlich geltend gemachte Ersatzvornahmekosten sind nur dann streitgegenständlich, wenn sie im Prozess konkret geltend gemacht und zum Streitgegenstand erhoben werden.

4

Die Nichtbezogenheit außergerichtlicher Kosten kann für die Festsetzung des Streitwerts relevant sein.

Tenor

Der Streitwert wird auf 73.159,79 € festgesetzt.

Gründe

2

Hinsichtlich der Begründung wird auf die gerichtliche Verfügung von 30.08.2012 Bezug genommen.

3

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2012 darauf verweist, dass zwischenzeitlich außergerichtlich Ersatzvornahmekosten gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden seien, so sind diese nicht streitgegenständlich geworden.