Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts auf 73.159,79 €
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Paderborn hat im Beschluss den Streitwert auf 73.159,79 € festgesetzt. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Verfügung vom 30.08.2012. Die Beklagte machte geltend, außergerichtlich seien Ersatzvornahmekosten geltend gemacht worden; das Gericht stellte jedoch klar, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens seien.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts auf 73.159,79 € durch Beschluss; außergerichtliche Ersatzvornahmekosten nicht streitgegenständig
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist befugt, den Streitwert im Beschlussverfahren festzusetzen.
Das Gericht kann hinsichtlich der Begründung auf frühere gerichtliche Verfügungen verweisen.
Außergerichtlich geltend gemachte Ersatzvornahmekosten sind nur dann streitgegenständlich, wenn sie im Prozess konkret geltend gemacht und zum Streitgegenstand erhoben werden.
Die Nichtbezogenheit außergerichtlicher Kosten kann für die Festsetzung des Streitwerts relevant sein.
Tenor
Der Streitwert wird auf 73.159,79 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Begründung wird auf die gerichtliche Verfügung von 30.08.2012 Bezug genommen.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2012 darauf verweist, dass zwischenzeitlich außergerichtlich Ersatzvornahmekosten gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden seien, so sind diese nicht streitgegenständlich geworden.