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Landgericht Paderborn·2 O 91/05·25.09.2005

Haustürwiderruf eines Fondsfinanzierungsdarlehens: Rückzahlung der Raten Zug um Zug

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger widerriefen 2004 ein 1998 abgeschlossenes Darlehen zur Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und verlangten Rückabwicklung. Das LG bejahte eine Haustürsituation, weil ein Gespräch in der Privatwohnung mitursächlich für Fondsbeitritt und Kreditabschluss war und der Überrumpelungseffekt fortwirkte. Die Haustürsituation wurde der Bank wegen Einschaltung der Vermittlerin als Abschlussvermittlerin zugerechnet. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung begann die Widerrufsfrist nicht; Kredit und Fondsbeitritt seien zudem verbundene Geschäfte, sodass Raten (abzgl. Ausschüttungen) gegen Abtretung der Fondsrechte zu erstatten sind.

Ausgang: Zahlung der berechneten Rückabwicklungssumme nebst Zinsen Zug um Zug sowie Feststellung des Annahmeverzugs zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das HWiG a.F. trotz Eingreifens des VerbrKrG a.F. anwendbar bleibt, wenn das VerbrKrG a.F. kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht gewährt.

2

Eine Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. kann auch dann vorliegen, wenn der Vertrag außerhalb der Privatwohnung unterzeichnet wird, sofern eine in der Privatwohnung geführte Kontaktaufnahme für den späteren Vertragsschluss mitursächlich war.

3

Das Verhalten und Wissen eines für den Kreditabschluss eingeschalteten Abschlussvermittlers ist dem Kreditgeber nach § 166 Abs. 1 BGB analog zuzurechnen, wenn der Vermittler erkennbar im Lager des Kreditgebers tätig wird.

4

Eine Widerrufsbelehrung, die zusätzlich die Erklärung enthält, der Widerruf gelte nach Empfang des Darlehens als nicht erfolgt, wenn der Kreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde, genügt nicht den Anforderungen des § 2 HWiG a.F. und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf.

5

Bei verbundenen Geschäften i.S.d. § 9 VerbrKrG a.F. ist im Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf nicht die Darlehensvaluta, sondern die finanzierte Beteiligung zurückzugewähren; der Kreditgeber hat die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu erstatten, Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Beteiligungsrechte.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 S. 1 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung§ 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung§ Verbraucherkreditgesetz alter Fassung§ 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz alter Fassung§ 166 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.651,13 € nebst Zinsen in Höhe von

1,5 % Punkten aus jeweils 257,99 € seit dem 30. eines jeden Monats beginnend mit dem 30.04.1998 und endend mit dem 28.12.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der ... und Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dieser Gesellschaftsbeteiligung.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretungserklärung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der ... und der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche hieraus in Verzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

Die Kläger verlangen im wesentlichen von der Beklagten nach Widerruf eines Darlehensvertrages die Rückzahlung der bereits eingezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie die Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile aus einem geschlossenen Immobilienfonds an die Beklagte.

2

Mit Beitrittserklärung vom 27.03.1998 traten die Kläger der ... ..., ..., ... ..., als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 60.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio bei. Sie verpflichteten sich, die Einlage und das Agio auf ein Sonderkonto der Beteiligungsgesellschaft zu leisten. Gleichzeitig unterschrieben die Kläger eine gesonderte Belehrung nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften. Auf die Beitrittserklärung und die Widerrufserklärung vom 27.03.1998 wird Bezug genommen.

3

Am 01.04.1998 kam es zwischen den Klägern und der Beklagten zum Abschluss eines Darlehensvertrages. Nach dem Formularkreditvertrag der Beklagten wurde ein "Investitionskredit zur freien Verfügung" gewährt. Der Kreditvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung folgenden Inhalts:

4

"Jeder Kreditnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss dieses Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu widerrufen. Der Lauf dieser Frist beginnt, wenn Ihnen aus Anlass des Vertragsabschlusses ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, von der Sie ein weiteres, für die Bank bestimmtes Exemplar unterschrieben haben, ausgehändigt worden ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die ....

5

Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der ausgezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufes oder nach Empfang des Kreditbetrages an die Bank zurückgezahlt wird."

6

Entsprechend der im Kreditvertrag enthaltenen Auszahlungsanweisung wurde der Kredit auf ein Konto der Fondsgesellschaft ausgezahlt.

7

Sowohl die Beitrittserklärung vom 27.03.1998 als auch der Kreditvertrag vom 01.04.1998 wurden in den Geschäftsräumen der Vermittlungsfirma ... in ... unterschrieben. Die Firma ... vertrieb den in Rede stehenden geschlossenen Immobilienfonds.

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Zwecks Gewährung des Kredites bei der Beklagten unterschrieben die Kläger am 01.04.1998 eine Kreditanfrage und eine Selbstauskunft, in der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ... eingetragen waren. Am 01.04.1998 traten die Kläger ihre Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen an die Beklagte zur Sicherung des Kredites ab.

9

Mit Rechtsanwaltschreiben vom 27.12.2004 widerriefen die Kläger den Kreditvertrag.

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Die Kläger entrichteten für die Zeit vom 28.04.1998 bis einschließlich zum 28.12.2004 an Zins- und Tilgungsleistungen insgesamt 20.639,20 € und erhielten Ausschüttungen in der Zeit vom 1999 bis 2004 in Höhe von insgesamt 3.988,07 €.

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Die Kläger behaupten, die Vermittlerin, Frau ..., habe sie, die Kläger, Mitte Februar 1998 in ihrem Privathaus in ... aufgesucht und ein Gespräch über die Fondsbeteiligung geführt. Dieses Gespräch sei ursächlich geworden für die am 27.03.1998 in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... unterschriebene Beitrittserklärung zum Immobilienfonds. Die Beitrittserklärung wiederum sei ursächlich gewesen für den Abschluss des Kreditvertrages am 01.04.1998.

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Die Kläger behaupten weiter, dass die Beklagte der Vermittlungsfirma ... in ... ihre Kreditformulare überlassen habe.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 16.651,13 € nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % Punkten seit dem 30.04.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der ... ..., ..., ... ... und Abtretung sämtlicher Recht und Ansprüche aus dieser Gesellschaftsbeteiligung,

15

2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretungserklärung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der ... ... ... ... ... und Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche hieraus in Verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nicht dargelegt seien, zumal aus dem in ... unterschriebenen Darlehensvertrag nicht hervorgehe, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe. Jedenfalls fehle ihr -der Beklagten- die erforderliche Kenntnis bezüglich einer Haustürsituation. Die Kläger seien bei Abgabe der vertragsrelevanten Willenserklärungen auch nicht infolge einer haustürimmanenten Überrumpelung in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeengt worden.

19

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Darlehensvertrag und der Gesellschaftsbeitritt nicht als verbundenes Geschäft anzusehen seien, und die Kläger im Falle eines unterstellten wirksamen Widerrufs verpflichtet seien, die Darlehensvaluta zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung zurückzuzahlen.

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Bezüglich des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Insbesondere wird auf die Beitrittserklärung zum Immobilienfonds und auf den Kreditvertrag sowie auf die Kreditanfrage der Kläger verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.07. und 05.09.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

23

I.

24

Die Kläger haben gegen die Beklagte gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Beträge aus dem geschlossenen Immobilienfonds Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Fondsanteile und sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dieser Gesellschaftsbeteiligung.

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Die Kläger haben mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.12.2004 gegenüber der Beklagten wirksam den mit dieser geschlossenen Kreditvertrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung widerrufen, so dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

26

Der Widerruf gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung ist wirksam.

27

Das Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung ist anwendbar. Zwar schließt § 5 Abs. 2 Hauswiderrufsgesetz alter Fassung seinem Wortlaut nach die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes alter Fassung für den Fall aus, dass die Vorschriften über das Verbraucherkreditgesetz alter Fassung eingreifen. § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung ist aber im Sinne der Haustürgeschäfterichtlinie dahin auszulegen, dass das Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung anwendbar bleibt, wenn das zu widerrufene Kreditgeschäft sogleich die Voraussetzungen nach dem Verbraucherkreditgesetz alter Fassung erfüllt und das Verbraucherkreditgesetz alter Fassung kein gleichweitreichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung einräumt.

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So ist es im vorliegenden Fall.

29

Gem. § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz alter Fassung ist der Widerruf des Verbrauchers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr möglich. Der im Jahre 1998 abgeschlossene Kreditvertrag wäre daher durch Rechtsanwaltsschreiben vom 27.12.2004 nicht mehr widerrufbar. Aus diesem Grunde bleibt das Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung anwendbar, sofern der Kreditvertrag in einer Haustürsituation entstanden ist.

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Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung liegt vor. Die Kläger sind durch eine mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluss des Kreditvertrages bestimmt worden. Zwar ist der Kreditvertrag in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... abgeschlossen worden. Dies ist aber vorliegend unerheblich, da der Begriff "Verhandlung" im Sinne des Haustürwiderrufsgestzes alter Fassung weit auszulegen ist. Es genügt danach jede Kontaktaufnahme, die für den Vertragsschluss mitursächlich geworden ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Unterzeichnung des Vertrages ebenfalls in einer Haustürsituation stattgefunden hat. Entscheidend ist allein, dass die Kläger zu der Erklärung in einer Haustürsituation bestimmt worden sind (vgl. BGHZ 159, 280).

31

So liegt es hier: Die Zeugin ... hat im Termin vom 05.09.2005 ausgesagt, dass sie die Eheleute ... lediglich einmal aufgesucht habe. Sie ergänzte, dass sie definitiv nur einmal bei den Eheleuten ... gewesen sei. Dies hat sie plausibel damit begründet, dass sie immer nur einmal bei den Kunden gewesen sei und die Kunden nur dann ein zweites Mal aufgesucht habe, wenn der erste Termin habe verlegt werden müssen. Nach dem vom Zeugen ... im Termin vom 05.09.2005 zur Gerichtsakte gereichten Analysebogen hat das Gespräch am 19.03.1998 in ..., also dem Wohnsitz der Kläger, stattgefunden. Die Kläger haben ausweislich des Analysebogens an diesem Tag den Analysebogen unterzeichnet, so dass zwanglos davon ausgegangen werden kann, dass auch an diesem Tag ein Gespräch in der Privatwohnung der Kläger stattgefunden hat. Da bereits acht Tage später die Beitrittserklärung von den Klägern in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... unterschrieben worden war, kann ohne weiteres angenommen werden, dass das Gespräch vom 19.03.1998 jedenfalls mitursächlich war für die Beitrittserklärung zum geschlossenen Immobilienfonds.

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Da aufgrund des Beitritts zum geschlossenen Immobilienfonds eine Kommanditeinlage von 60.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio zu zahlen war, liegt es auch auf der Hand, dass die Kläger logischerweise dann am 01.04.1998 den zur Finanzierung der Beteiligung zum geschlossenen Immobilienfonds erforderlichen Kreditvertrag unterzeichnet haben. Die Kläger waren nach Abgabe der Beitrittserklärung zum Immobilienfonds gewissermassen "in Zugzwang", da sie die Finanzierung des Beitritts noch sicherstellen mussten. Damit bleibt es aber so, dass das Gespräch am 19.03.1998 auch mitursächlich war für den Abschluss des Kreditvertrages.

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Angesichts der aufgezeigten Zeitschiene, d.h. des Gespräches in den Privaträumen der Kläger am 19.03.1998, der acht Tage später erfolgten Beitrittserklärung zum geschlossenen Immobilienfonds als Weichenstellung für den Abschluss des späteren Kreditvertrages, kann auch angenommen werden, dass ein "Überrumpelungseffekt" durch die ursprüngliche Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation noch vorgelegen hat, so dass die Haustürsituation auch kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages war.

34

Die Haustürsituation ist der Beklagten auch zuzurechnen. Vorliegend ist es nicht erforderlich, auf die Grundsätze einer "Täuschung durch Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB" abzustellen. Denn die Zeugin ... fungierte erkennbar als Abschlussvermittler der Beklagten, und ihr Wissen ist gemäss § 166 I BGB analog der Beklagten zuzurechnen (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl, Einf. vor § 164, Rn 15).

35

Nach der Aussage des Zeugen ... im Termin vom 11.07.2005 steht fest, dass die Vermittlerin Frau ... gewissermaßen "im Lager" der Beklagten stand. Nach Aussage des Zeugen ... gab es im Jahre 2000 oder 2001 Gespräche in den Geschäftsräumen der Firma ... mit Vertretern der Beklagten. Ein Herr ... der Firma ... habe gewissermaßen den Kontakt zur Beklagten hergestellt. Die Firma ... sei Initiator bzw. Konzeptionär der Fonds gewesen. Die Fondsunterlagen seien später auch bei der Beklagten eingereicht worden. Bereits vor diesem Gespräch habe die Firma ... über Software der Beklagten verfügt.

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Desweiteren hat der Zeuge ... ausgesagt, dass die Firma ... die Bonitätsunterlagen beschafft habe und diese für die ... aufbereitet habe. Dafür habe es sogar eine Checkliste gegeben. Die Firma ... habe die erforderlichen Unterlagen beschafft und gemeinsam mit den Kreditanträgen bei der ... eingereicht.

37

Auch wenn sich der Zeuge ... auf die Zeit im Jahre 2000 bzw. 2001 beschränkte, so muss bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass auch bereits im Vorfeld des hier in Rede stehenden Kreditvertrages aus dem Jahre 1998 eine entsprechende Beziehung zwischen der ... und der Beklagten bestanden hat.

38

Daneben hat sich die Beklagte vorliegend die Vermittlungsleistung der Zeugin ... eigen gemacht und kann sich nicht mehr auf den Standpunkt zurückziehen, dass sie mit dem Handeln der Zeugin ... als Vermittlerin "nichts zu tun gehabt habe". Ihr kommt die Arbeitsleistung der Vermittlerin zugute, weil sie –wie sie selber sagt– keine eigene Vertriebsorganisation hat, und sie muss sich dann zur Überzeugung des Gerichts auch an dem Verhalten der Vermittlerin festhalten lassen. Die Geschäfsstruktur der Beklagten, insoweit keinen eigenen Vertrieb aufzubauen, entlastet die Beklagte nicht, weil ansonsten diejenigen Kreditgeber begünstigt würden, die gewissermaßen die Vermittlung von Kreditverträgen unbesehen einem Dritten überlassen.

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Das Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung ist nicht durch Fristablauf erloschen.

40

Mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung hat die Frist niemals zu laufen begonnen. Die Widerrufsbelehrung auf dem Darlehensvertrag vom 01.05.1998 genügt den Anforderungen des § 2 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung nicht. Vielmehr stellt sich diese Widerrufsbelehrung als typische Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz alter Fassung gem. § 7 Verbraucherkreditgesetz alter Fassung dar. Sie enthält die entsprechende zusätzliche Erklärung gem. § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz alter Fassung, dass nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages an die Bank zurüc ...ezahlt wird.

41

Eine solche Widerrufserklärung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung, da sie eine andere, zudem noch unrichtige, Erklärung enthält. Der Verbraucher könnte allein auf Grund des Zusatzes davon abgehalten werden, den Widerruf zu erklären, da er den Kreditbetrag nicht zurückzahlen kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetzes unterblieben war (vgl. BGH NJW 2003, 424).

42

Aufgrund des wirksamen Widerrufes sind die Parteien gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Beklagte hat also den Klägern die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der aus der Fondsbeteiligung geflossenen Beträge zurückzuerstatten. Im Gegenzug sind die Kläger verpflichtet, den mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, nicht jedoch die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Die empfangene und damit zurückzugewährende Leistung ist vorliegend nicht das Darlehen, sondern die mit dem Darlehen finanzierte Gesellschaftsbeteiligung, da der Darlehens- und der Beitrittsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz alter Fassung darstellen.

43

Entsprechend § 9 Abs. 1 S. 2 Verbraucherkreditgesetz alter Fassung wird eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem Beitrittsvertrag unwiderruflich vermutet, wenn aus Sicht des Verbrauchers der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages sich der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient (vgl. BGH WM 2004, 1527; BGHZ 159,280). Vorliegend erfolgte die Vermittlung sowohl der Immobilienfondsanteile als auch des Kreditvertrages über die Finanzierungsvermittlungsfirma .... Die Firma ... sammelte sämtliche Unterlagen für die Bonitätsprüfung, die von der Beklagten durchgeführt wurde. Ein Stempel der Firma ... findet sich auch unter der Abtretungserklärung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen vom 01.04.1998. Gleiches gilt für die Schufa-Erklärung vom 01.04.1998.

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Aus Sicht der Kläger als Verbraucher war es vorliegend so, dass die Zeugin ... als Vermittlerin sowohl die Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds als auch den Kreditvertrag selbst vermittelte. Dies folgt nicht daraus, dass die Kläger allein mit der Zeugin ... in Kontakt getreten waren, sondern insbesondere daraus, dass die Firma ... als Arbeitgeberin der Zeugin ... auch die für die Beklagte bestimmte Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen und die Schufa-Erklärung unterzeichnete. Der Auszahlungsbetrag des Kredites entsprach exakt den Kosten der Beteiligung zum geschlossenen Immobilienfonds. Die Kläger als Verbraucher mussten bei einer Gesamtbetrachtung der Kapitalanlage lebensnah davon ausgehen, dass die Zeugin ... gewissermaßen die Finanzierung des Beitritts zum geschlossenen Immobilienfonds "miterledigte".

45

Die Kläger können daher von der Beklagten die insgesamt auf den Kreditvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsraten erstattet verlangen. Sie haben sich die erfolgten Ausschüttungen aus dem Immobilienfonds anrechnen zu lassen. Etwaige verbleibende Steuervorteile müssen sie sich nicht anrechnen lassen, da diese nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH WM 2004, 1527).

46

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 3 Hauswiderrufsgesetz alter Fassung auch einen Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten (vgl. BGH NJW 2003, 422). Die Raten standen der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung. Die geltendgemachte Verzinsung von 1,5 % ist marktüblich. Ein Verzinsungsanspruch besteht aber nur für jede Rate getrennt ab dem Zahlungseingang bei der Beklagten.

47

II.

48

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das Feststellunginteresse folgt aus den §§ 756 bzw. 765 ZPO. Die Beklagte befindet sich auf Grund der unberechtigten Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.