Zurückweisung des PKH-Antrags: keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage über 8.020,60 €; das Landgericht Paderborn wies den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Gericht stellte fest, dass die Zahlung von einer Drittfirma geleistet wurde, der Kläger nicht als Verbraucher gilt und weder Widerruf, Rücktritt noch Anfechtung vorliegen. Der Kläger hat die erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Zahlung durch Dritte begründet keinen Anspruch des Empfängers auf Zahlung an sich selbst; allenfalls der leistende Dritte kann einen Rückerstattungsanspruch geltend machen.
Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB steht nur Verbrauchern zu; Unternehmer können sich nicht auf dieses Widerrufsrecht berufen.
Ansprüche auf Rücktritt (§ 323 BGB) oder fristlose Kündigung (§ 543 BGB) setzen eine nicht vertragsgemäße Leistung voraus; das bloße Fehlen einer nicht vereinbarten Funktion rechtfertigt Rücktritt nur, wenn die Leistung insgesamt untauglich ist.
Für eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) trifft den Anfechtenden die volle Darlegungs- und Beweislast; anfechtungsähnliche Erklärungen unter auflösender Bedingung sind unwirksam.
Tenor
Der Pro¬zess¬kos¬ten¬hil¬fe¬an¬trag des Klägers vom 06.01.2009 wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen
Rubrum
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1.
Der Antrag zu 1. hat unter keinen Umständen Aussicht auf Erfolg. Zahlung an sich selbst kann der Antragsteller nicht verlangen. Unabhängig davon, wer Vertragspartner der Beklagten geworden ist, ist jedenfalls die Zahlung durch die Fa. ……..geleistet worden. Daher kann allenfalls dieser ein Rückerstattungsanspruch zustehen.
2.
Auch bezüglich der Hilfsanträge hat die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag zu 2. aus dem Klageentwurf vom 06.01.2009 oder der Antrag aus dem xSchriftsatz vom 12.05.2009 als nachfolgender Hilfsantrag gestellt worden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertrag zwischen den Parteien oder zwischen der Beklagten und der Fa. …… geschlossen worden ist und ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Pachtvertrag handelt. Der Kläger hat jedenfalls kein Recht, sich vom Vertrag zu lösen.
a) Die Vertragspflichten sind nicht zu unbestimmt. Die notwendigen Vertragsbestandteile sind geregelt worden, nämlich die Parteien, der Vertragsgegenstand und die Gegenleistung. Diese ist unstreitig auf 8.020,60 € brutto festgelegt worden, der von dem Kläger eingeklagte Betrag.
b) Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu, er hat den Vertrag nicht als Verbraucher geschlossen. Der Vertragsschluss erfolgte im Namen der Firma "……". Auch verlangt der Kläger Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten, die nach § 288 Abs. 2 BGB nur Unternehmern zustehen können.
c) Unabhängig vom Vertragstypus steht dem Kläger weder ein Recht zum Rücktritt noch zur Kündigung zu. Ein solches ergibt sich weder aus § 323 Abs. 1 BGB noch aus § 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Beide Vorschriften greifen nur bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die ihm überlassene Software nicht vertragsgemäß gewesen ist. Nicht vertragsgemäß ist die Software nur dann, wenn sie zur Veräußerung an Endabnehmer gänzlich untauglich ist oder die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Zwar beruft sich der Kläger auf eine fehlende Schnittstelle für die Finanzbuchhaltung. Er trägt aber weder vor, dass eine solche Schnittstelle vereinbart worden wäre, noch, dass das Programm ohne diese Schnittstelle absolut unbrauchbar ist. Die Absatzchancen der Software auf dem Markt fallen in den Risikobereich des Klägers. Der Kläger wusste außerdem bzw. hätte wissen müssen, dass eine solche Schnittstelle fehlte. Er hatte das vertragsgegenständliche Computerprogramm für eine Zeitdauer von 30 Tagen zum Testen vorliegen.
d) Eine Anfechtung des Vertrages kommt nicht in Betracht. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB wird auch vom Kläger nicht behauptet. In dem Schreiben des Klägers vom 02.03.2009 kann auch keine Anfechtungserklärung gesehen werden. Selbst wenn man den Wortlaut dahingehend auslegen wollte, wäre die Anfechtungserklärung unwirksam. Sie stünde unter der Bedingung des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages. Die Ausübung eines Gestaltungsrechts ist bedingungsfeindlich. Der Anfechtungsgegner würde dadurch in einen Zustand der Rechtsunsicherheit versetzt werden.
Für einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB ist der Kläger vollumfänglich darlegungs- und beweislastpflichtig. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO