Sofortige Beschwerde gegen Beschluss abgewiesen; Vorlage an Beschwerdegericht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss vom 20.05.2009. Das Gericht hielt die vorgebrachten Einwände nicht für durchgreifend und gewährte dem Antrag nicht abzuhelfen. Es stellte fest, dass kein Schriftformerfordernis nach § 126 BGB für die Vertragsart besteht und der Vertragsgegenstand nach einer 30‑tägigen Testphase hinreichend bekannt war. Die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20.05.2009 wird nicht abgeholfen; Einwände nicht durchgreifend
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nicht stattzugeben, wenn die vorgebrachten Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend substantiiert sind.
Für die hier in Rede stehende Vertragsart besteht kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB, sodass eine ungenaue Vertragsbeschreibung nicht ohne Weiteres zur Abweisung führt.
Die Kenntnis des Vertragsgegenstandes durch eine ausgiebige Testphase kann die Anforderungen an eine detaillierte schriftliche Beschreibung reduzieren.
Bloße Andeutungen oder nicht substanziierte Regelungsvorschläge genügen nicht, um einen Beschluss zu ändern oder die Beschwerde zu begründen.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 29.06.2009 ge¬gen den Be¬schluss vom 20.05.2009 wird nicht ab¬ge¬hol¬fen.
Rubrum
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss sind nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Soweit der Antragsteller vortragen lässt, der Antragsteller habe keine Möglichkeit gehabt, die ordnungsgemäße Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes geltend zu machen, wird diesem Einwand nicht gefolgt. Dem Antragsteller war das Produkt nach einer ausgiebigen dreißigtägigen Testphase hinreichend bekannt. Vor allem aber besteht kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB für diese Art von Verträgen. Auch existiert kein allgemeiner Grundsatz dahin, dass wenn man einen Vertrag schriftlich abfasst, der Vertragsgegenstand in der Urkunde genauestmöglich beschrieben wird.
Gleiches gilt für die vom Antragsteller angedeuteten Regelungen.
Hinsichtlich der weiteren Einwendungen wird auf den Beschluss vom 20.05.2009 verwiesen.