Steuerberaterhaftung: Gesellschafter nicht in Schutzbereich bei Bürgschaftszahlungen
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschafter einer GmbH verlangten vom Steuerberater der Gesellschaft Schadensersatz, weil fehlerhafte Buchungen/Jahresabschlüsse 2016–2018 sie zur Übernahme von Bankbürgschaften veranlasst hätten. Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Gesellschafter scheitere an fehlender Erkennbarkeit der Drittbezogenheit der Leistung sowie an fehlender Schutzbedürftigkeit. Denn den Klägern stehe wegen der Bürgschaftszahlungen bereits ein gesetzlich übergegangener Darlehensrückgewährungsanspruch gegen die GmbH zu (§§ 774, 488 BGB).
Ausgang: Schadensersatzklage der Gesellschafter gegen die Steuerberaterin wegen angeblich fehlerhafter Abschlüsse und Bürgschaftszahlungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberatervertrag, der die laufende Buchhaltung und wiederkehrende Jahresabschlusserstellung umfasst, ist regelmäßig als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611 ff., 675 BGB) einzuordnen.
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt u.a. voraus, dass die Drittbezogenheit der Leistung für den Schuldner bei Vertragsabschluss bzw. Leistungserbringung erkennbar ist; allein die Erstellung von Buchhaltung und Jahresabschlüssen für eine Gesellschaft begründet dies nicht ohne zusätzliche Abrede.
Die Einbeziehung von Gesellschaftern in den Schutzbereich eines Steuerberatervertrags kommt nur in Betracht, wenn die Arbeitsergebnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen gerade auch als Entscheidungsgrundlage eines bestimmten Dritten im Außenverhältnis dienen sollen.
Drittschutz ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn dem Dritten aus demselben Sachverhalt ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen den Gläubiger zusteht; die fehlende wirtschaftliche Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs begründet keine Schutzbedürftigkeit.
Besteht keine Einbeziehung in den Schutzbereich, kann offenbleiben, ob die steuerberaterliche Leistung pflichtwidrig war und ob die behaupteten Bilanzierungs-/Buchungsfehler kausal für Vermögensdispositionen des Dritten waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen in ihrer Funktion als Gesellschafter der Fa. X GmbH mit Sitz in E Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Steuerberater der vorgenannten Gesellschaft geltend.
Die Beklagte (vormals T mbB
ist die langjährige Steuerberaterin der Fa. X GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Q unter HRB … Die Fa. X GmbH wurde im Jahre 2003 gegründet und verfügte zuletzt über ein Stammkapital in Höhe von 827.000,00 €. Der Kläger zu 1) erwarb im Oktober 2015 Geschäftsanteile an der Fa. X GmbH in einem Wert von 613.000,00 €. Diese Geschäftsanteile hielt der Kläger zu 1) zur Hälfte im eigenen wirtschaftlichen Interesse und ausweislich des notariellen Treuhandvertrages vom 06.11.2015 (Anl. K3) zur Hälfte treuhänderisch für den Kläger zu 2). Die Treuhandabrede war der Beklagten bekannt.
Wie bereits in den Jahren zuvor erstellte die Beklagte auch ab Übernahme der
Geschäftsanteile durch die Kläger weiterhin die Finanzbuchhaltung sowie die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Fa. X GmbH. So erstellte sie insbesondere auch die Buchhaltung und die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2016 und 2017. Der Jahresabschluss zum 31.12.2016 wurde am 12.07. 2017 (Anl. K4) durch die Beklagte erstellt. Zudem wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Jahresabschluss genannten Daten von der Beklagten bescheinigt. Die von der Beklagten erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 weist für die Fa. X GmbH ein positives
Jahresergebnis in Höhe eines Betrages von 7.973,06 € aus.
Auf Seite 4 f. des Erstellungsberichtes zum Jahresabschluss 2016 heißt es:
„Die Finanzbuchhaltung wurde auf unseren EDV-Systemen erstellt.[…] Die
Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Handels- und Steuerrechts sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.[…] Als Erstellungsunterlagen dienten die
Buchhaltungsunterlagen, die vollständigen Belege, Kontoauszüge der
Kreditinstitute sowie das gesamte Akten- und Schriftgut der Gesellschaft.“
Auf Seite 15 heißt es unter Überschrift „Bescheinigung des Steuerberaters“ weiter: „Wir haben auftragsgemäß den nachstehenden Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang der X GmbH für das Ge-schäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags erstellt.[…] Zur Beurteilung der Plausibilität der uns vorgelegten Bestandsnachweise haben wir analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Hierbei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage von uns erstellten Jahresabschlusses sprechen."
Unter dem 29.11 2018 erstellte und bescheinigte die Beklagte sodann den Jahresabschluss für das Jahr 2017 (Anl. K5). Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 weißt die von der Beklagten erstellte Gewinn- und Verlustrechnung ein positives Jahresergebnis in Höhe eines Betrages von 10.882,00 € aus. Auch im Rahmen dieses Erstellungsberichtes wurden die oben zitierten Erklärungen bzw. Bescheinigungen wortgleich wiedergegeben.
Am 31.12.2018 wies die von der Beklagten erstellte Finanzbuchhaltung der X GmbH für Jahr 2018 ein positives Jahresergebnis in Höhe von eines Betrages von
27.021,38 € aus.
Zur finanziellen Absicherung der Gesellschaft verbürgte sich der Kläger zu 1) am
07.03.2018 (Anl. K7) gegenüber der „W“ für das der Fa. X GmbH gewährte Darlehen in Höhe von 50.000,00 €. Am 06.02.2019 verbürgte sich der Kläger zu 1) erneut (Anl. K6) sowie auch der Kläger zu 2) (Anl. K8) jeweils über einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € im Zusammenhang mit der Fa. X GmbH durch die „W“ gewährten Darlehen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Q vom 01.11.2019 (Az. 2 IN …) (Anl. K9) wurde auf Antrag der Fa. X GmbH vom 25.07.2019 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zur Öffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Finanzbuchhaltung der Fa. X GmbH von der Beklagten geführt.
Die Kläger ließen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlüsse der Fa. X GmbH durch die hierauf spezialisierte Q Wirtschaftsprüfung GmbH aus L untersuchen. Diese stellte im Zuge ihres Berichtes vom 14.12.2020 (Anl. K10) erhebliche Buchungs- und Herstellungsfehler in der Buchhaltung der Jahre 2016 bis 2018 sowie in den Jahresabschlüssen 2016 und
2017 fest. Demnach wären geleistete Anzahlungen in der Finanzbuchhaltung richtigerweise erfolgsneutral zu buchen gewesen. Als Gegenkonto hätte ein Bankkonto (1800er Kontenkreis im DATEV) im Haben bebucht werden müssen.
Stattdessen habe die Beklagte aber fälschlicherweise gegen die Konten 3200 bzw. 3103 (jeweils sog. Aufwandskonten) bebucht. Die falsche Bebuchung der Aufwandskonten im Haben habe dazu geführt, dass die geleisteten Anzahlungen jeweils erfolgswirksam in die Gewinn- und Verlustrechnung eingeflossen seien, sodass sich der Gewinn der Gesellschaft in der Buchhaltung hierdurch erhöht habe.
Konkret sei der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2016 um die Summe der fehlerhaft gebuchten Anzahlungen in Höhe von 251.345,00 € zu hoch ausgewiesen worden. Das Ergebnis für das Geschäftsjahr 2016 sei folglich nicht i.H.v. 7.973,06 € positiv, sondern vorbehaltlich Steuern i.H.v. 243.371,94 € negativ gewesen. Infolgedessen sei auch der in das Geschäftsjahr 2017 vorgetragene Verlustvortrag
i.H.v. 388.119,11 € fehlerhaft. Der Verlustvortrag aus 2016 hätte sich nicht um den
o.g. zu Unrecht ausgewiesenen Jahresüberschuss reduzieren dürfen, sondern wäre vielmehr von 396.092,17 € um weitere 243.371,94 € auf 639.464,11 € angestiegen. Im Jahr 2017 sei dann zwar eine korrekte Verbuchung der Anzahlungen erfolgt.
Jedoch verbliebe ein Saldo über 6.600,00 € dessen Hintergrund auch nach Überprüfung unklar geblieben sei. Im Jahr 2018 seien, wie bereits in 2016, erneut geleistete Anzahlungen i.H.v. 45.808,00 € nicht korrekt verbucht worden. Das Geschäftsergebnis 2018 sei nicht wie von der Beklagten angegeben i.H.v. 27.231,38
€ positiv, sondern i.H.v. 18.576,62 € vorbehaltlich Steuern negativ gewesen. Im Ergebnis seien die in den Jahresabschlüssen der Jahre 2016 bis 2018 angegebenen
Mehrergebnisse i.H.v. 303.753,00 € zu Unrecht ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung dessen sei das am 31.12.2018 ausgewiesene positive Kapital i.H.v.
326.000,00 € nahezu vollständig bis auf einen Betrag i.H.v. 22.241,27 € aufgebraucht.
Mit Schreiben vom 19.08.2019 der W wurden die Kläger aus den von ihnen erteilten Bürgschaften in Anspruch genommen. Daraufhin zahlte der
Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € und der Beklagte zu 2) einen Betrag i.H.v. 50.000,00 €. Die Zahlungen wurden mit Schreiben vom 02.12.2019 (Anl. K 18) und vom 25.02.2020 (Anl. K 19) durch die Bank bestätigt.
Mit E-Mail vom 31.01.2020 machten die Kläger einen Schadensersatzanspruch in
Höhe der auf die Bürgschaften geleisteten Summen geltend. Mit E-Mail vom
06.02.2020 wies die Beklagte diese Ansprüche zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 23.03.2020 (Anl. K 11) forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum
16.04.2020 dazu auf, ihre Schadensersatzpflicht i.H.v. 150.000,00 € anzuerkennen. Mit Schreiben vom 27.03.2020 (Anl. K 12) wies die Beklagte die Ansprüche der Kläger erneut zurück.
Die Kläger behaupten, dass die Beklagte, wie von der Fa. Q Wirtschaftsprüfung GmbH festgestellt, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2016 und 2017 sowie die zugrundeliegende Buchhaltung fehlerhaft erstellt habe, sodass durch die Beklagte kein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wiedergegeben worden sei. Sie hätten sich nur deswegen für die Verbindlichkeiten der Fa. X GmbH verbürgt, da sie auf Grundlage der von der Beklagten ermittelten wirtschaftlichen Daten davon ausgegangen seien, dass das Unternehmen wirtschaftlich völlig gesund gewesen sei. Wäre ihnen eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens bekannt gewesen, hätten sie sich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt.
Sie sind der Auffassung, dass sie als Gesellschafter in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der Fa. X GmbH bestehenden Schuldverhältnisses einbezogen seien, sodass die Beklagte auch ihnen gegenüber durch die Verletzung ihrer Pflichten aus dem Erstellungs- und Beratungsvertrags hafte. Durch die Pflichtverletzung sei ihnen in Höhe der gezahlten Bürgschaftssumme, mithin in Höhe eines Betrages von 150.000,00 €, ein kausaler Schaden entstanden. Diesbezüglich bestehe ein Anscheinsbeweis, dass sie sich bei richtiger Beratung anders verhalten und damit den Schaden abgewandt hätten. Entgegenstehende Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten, dass sie auch in Kenntnis der schlechten Ertragslage des Unternehmens ein persönliches Haftungsrisiko eingegangen wären, lägen nicht vor. Vielmehr sei die Übernahme der Bürgschaften in dem guten Glauben erfolgt, dass sie nicht in Anspruch genommen werden und die Gesellschaft die gewährten Darlehen aus eigener Kraft zurückführen könne.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.04.2020 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2.) 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
17.04.2020 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.371,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass bereits kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vorliege. Ein solcher scheitere bereits daran, dass der Jahresabschluss und die Finanzbuchhaltung ausschließlich für die Mandantin, also die Fa. X GmbH, bestimmt gewesen seien und die Kläger als Dritte mit dieser Leistung nicht bestimmungsgemäß in Berührung kommen würden. Weiterhin seien die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe für sie nicht erkennbar gewesen. Allein aus dem Steuerberatungsvertrag zur Erstellung des Jahresabschlusses sei für den Steuerberater nicht erkennbar, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere über seine Vertragsleistung gegenüber dem Mandanten hinausgehende Leistung erwartet werde. Zudem sei sie auch nicht über die von dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) im Jahr 2018 bzw. 2019 abgegebenen Bürgschaften informiert gewesen. Auch seien die Kläger nicht schutzbedürftig den Klägern stehe durch einen gesetzlichen Forderungsübergang ein vertraglicher Darlehensrückgewährungsanspruch gegen die Fa. X GmbH i.H.v.
150.000,00 € zu. Weiterhin bestehe auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund der
Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten, da – sofern man den Vortrag der Kläger als richtig unterstellt – die X GmbH einen unzutreffenden Jahresabschluss aufgestellt habe, wobei sie sich das angebliche Fehlverhalten der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse.
Darüber hinaus liege auch keine Pflichtverletzung ihrerseits vor. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern vorgelegten Erstellungsberichte für die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 (Anl. K4 und K5) jeweils nicht unterschrieben und somit lediglich Entwurfsfassung seien, welche keinerlei Bindungswirkung entfalten würden. In diesem Zusammenhang sei auch unklar, ob der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Q für das Privatgutachten vom 14.12.2020 (Anlage K10) im Zusammenhang mit den festgestellten - von ihr bestrittenen - Fehlern die finalen Fassungen der Erstellungsberichte der Beklagten zu den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 vorgelegen hätten.
Unabhängig davon sei es auch unzutreffend, dass sie im Jahr 2016 geleistete Anzahlungen fehlerhaft gebucht habe. Sowohl der Jahresabschluss 2016 als auch der Jahresabschluss 2017 seien von ihr korrekt erstellt worden. Der Bilanzansatz der geleisteten Anzahlungen, als auch der Bilanzansatz der unfertigen Leistungen, seien zum 31.12.2016 zutreffend erfolgt. Damit ergebe sich auch keine Folgeauswirkung für den Jahresabschluss zum 31.12.2017.
Weiterhin bestehe auch kein kausaler Schaden. Die Jahresabschlüsse zum 30.12.2016 und zum 31.12.2017 seien nicht ursächlich für die Entscheidung der Kläger gewesen, die streitgegenständlichen Bürgschaften zu gewähren. Die Jahresabschlüsse würden stets die handelsrechtliche Situation der Gesellschaft zu dem jeweiligen Stichtag darstellen und könnten schon aus diesem Grund nicht ursächlich für das Eingehen von Bürgschaften über ein Jahr nach diesem Datum sein. Weiterhin lasse sich dem Vortrag der Kläger auch nicht entnehmen, dass sie sich vor Erklärung der Bürgschaften vom 07.03.2018 bzw. vom 06.02.2019 mit den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 in der jeweiligen finalen Fassung befasst hätten. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass die Kläger die Bürgschaft nicht abgegeben hätten, weil die Banken andernfalls überhaupt keinerlei Kreditrahmen mehr bewilligt werden, sodass die Fa. X GmbH möglicherweise bereits viel früher insolvent gewesen wäre.
Zudem hätten die Kläger nicht substantiiert dargelegt, welche tatsächliche Vermögenslage sich ergeben habe und wie sie sich hypothetisch ergeben hätte, wenn die damaligen Bürgschaften nicht erteilt worden wären.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v.
150.000,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 631 ff. BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Mangels Erkennbarkeit der Drittbezogenheit der Leistung für die Beklagte und aufgrund fehlender Schutzbedürftigkeit der Kläger, sind diese nicht in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der Fa. X GmbH bestehenden Schuldverhältnisses einbezogen.
1.
Das Schuldverhältnis besteht in dem zwischen der Fa. X GmbH und der Beklagten geschlossenen Steuerberatervertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB) anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – IX ZR 63/05 –, Rn. 4, juris). Ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter ist ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anzunehmen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsauskunft zum Gegenstand haben(BGH, a.a.O., Rn. 4, juris). Vorliegend ist das Schuldverhältnis nach seiner Gesamtheit und nach der von der Fa. X GmbH als Auftraggeberin gewählten Zielrichtung als
Dienstleistungsvertrag zu klassifizieren, da sich die Leistung nicht lediglich in der
Anfertigung eines bestimmten Dokumentes bzw. Gutachten erschöpft, sondern die Beklagte fortlaufend und über mehrere Jahre hinweg mit der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie mit der Buchhaltung der Fa. X GmbH beauftragt worden ist (vgl. BGH WM 1980,308).
2.
Neben dem gesetzlich in § 328 BGB geregelten Vertrag zugunsten Dritter, bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (Grüneberg in: Palandt, BGB, § 328, Rn. 13).
Dabei muss (1.) der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst. Zum anderen muss (2.) ein hinreichendes Einbeziehungsinteresse gegeben sein, welches anzunehmen ist, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet oder aber an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll. Überdies (3.) setzt eine Haftung des Schuldners voraus, dass er die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe erkennen kann. Letztlich (4.) muss der Dritte auch hinreichend schutzbedürftig sein (vgl. BGH NJW 2017, 3777).
a)
Die Drittbezogenheit der von der Beklagten zu erbringenden Leistung war jedoch nach Auffassung der Kammer im Streitfall zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für diese nicht erkennbar.
Grundsätzlich handelt es sich bei Rechtsanwälten, Sachverständigen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern um Berufsgruppen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen, so etwa ganz deutlich bei einer Bilanz oder einem Sachverständigengutachten, die nicht für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Sachverständigem oder Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestimmt sind (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94).
Kennzeichnend für diese Fallgruppe ist, dass die vom Anwalt oder Steuerberater zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dass ein Dritter die Beratungsleistung als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen verwenden oder auf ihrer Grundlage dem Dritten ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll. Hierzu zählt etwa die Haftung des
Beraters gegenüber Gesellschaftern der von ihm beratenen Gesellschaft, weil die
Gesellschafter durch Vermögensdispositionen Schäden erleiden (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – IX ZR 252/15 –, BGHZ 211, 251-268, Rn. 21)
Andererseits kann auch in diesen Fällen nicht angenommen werden, dass diese Berufsgruppen stets ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit sind, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, Rn. 11). Anders liegt es indessen, wenn die Vertragsteile übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll. Jedenfalls in solchen Fällen liegt in der Übernahme des Auftrags die schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 – IX ZR 145/11 –, BGHZ 193, 297-315, Rn. 19). Dem folgend nahm der BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung einen Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter an, wenn die Bilanz durch einen bestimmten Dritten, etwa im Hinblick auf eine Kreditvergabe, verwendet werden soll.
Vorliegend lag der Auftrag der Beklagten unstrittig darin, dass die Beklagte die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse für die Fa. X GmbH erstellen sollte. Hinweise die darauf hindeuten, dass die Erstellung der Buchhaltung oder Jahresabschlussberichte auch im Interesse der Kläger als Gesellschafter durchgeführt werden sollte, um diesen als Entscheidungsgrundlage zu dienen, liegen nicht vor. Allein aus dem Auftrag, die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse zu erstellen, ist die Drittbezogenheit für die Beklagte als Steuerberaterin nicht erkennbar gewesen. Eine vor Mandatserteilung oder aber vor der Vornahme einer Teilleistung getroffene Abrede, dass die von der Beklagten zu erstellenden Dokumente auch gegenüber Dritten im Außenverhältnis verwandt werden sollen, wird auch seitens der Kläger nicht behauptet.
Die Beklagte durfte daher ohne weitere Hinweise oder Erklärungen ihrer Mandantin davon ausgehen, dass sie allein gegenüber ihrer Mandantin zur pflichtgemäßen Erstellung der Dokumente verpflichtet ist. Der zitierten BGH Rechtsprechung vom 15. Dezember 2005 folgend, kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte ohne eine entsprechende Abrede alle Gesellschafter der Fa. X GmbH in den Schutzbereich mit einbeziehen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass sie nicht einmal Kenntnis von der Absicht der Kläger, sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu verbürgen, hatte. Allerdings ändert sich auch unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vortrags der Kläger nicht das gefundene Ergebnis. Denn selbst wenn die Beklagte durch den Geschäftsführer der Fa. X GmbH, Herrn T, erfahren hätte, dass die Kläger in den Jahren 2018 und 2019 erwogen sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu verbürgen, wäre diese
Absicht mangels Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabschlüsse 2016 sowie 2017 nicht erkennbar gewesen. Ein dahingehender Parteiwille, dass die bereits erstellten Jahresabschlüsse nunmehr doch auch im Interesse von Dritten, wie den Klägern, verwendet werden sollen, sodass die Kläger rückwirkend in den Schutzbereich einbezogen werden, erscheint nicht plausibel.
b)
Zudem sind die Kläger auch nicht schutzbedürftig. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – IX ZR 56/15 – , Rn. 26, juris). Entscheidend ist nicht dieselbe Anspruchsgrundlage, sondern die Voraussetzungen, die Zwecksetzung und der Umfang eines Anspruches (BGH NJW 2013, 1002).
Den Klägern steht durch die Zahlung an die W zur Erfüllung ihrer Bürgschaftsverpflichtung durch gesetzlichen Forderungsübergang ein vertraglicher Darlehnsrückgewährungsanspruch gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Fa. X GmbH zu, § 774 Abs. 1 S.1 BGB. Hierbei handelt es sich auch um einen auf denselben Sachverhalt beruhenden, inhaltsgleichen Anspruch, da der klageweise gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch und der übergegangene Darlehensrückforderungsanspruch jeweils durch die Zahlung der Kläger an die W als Darlehensgeberin entstanden sind.
Rechtlich unerheblich ist, dass der Darlehensrückforderungsanspruch, möglicherweise von Anfang an, mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der nunmehr insolventen Fa. X GmbH nicht durchsetzbar ist. Denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, dass die vertraglich verpflichtete Person zum Ersatz des Schadens finanziell nicht in der Lage ist (BGH NJW 2004, 3630).
Ob darüber hinaus auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten der Kläger gegen die Fa. X GmbH wegen der Feststellung eines unzutreffenden Jahresabschlusses, wobei sich die Gesellschaft das Verschulden der Beklagten als Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsste, kann aufgrund des unzweifelhaft gegebenen Darlehensrückforderungsanspruch dahinstehen.
3.
Da keine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der Fa. X GmbH bestehenden Schuldverhältnis gegeben ist und weitere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen nicht bestehen, konnte letztlich dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten dergestalt vorliegt, dass der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2016 um die Summe der möglicherweise fehlerhaft gebuchten
Anzahlungen in Höhe von 251.345,00 € zu hoch ausgewiesen worden ist und dieser Fehler auch auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses 2017 durchgeschlagen hat.
III.
In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.