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Landgericht Paderborn·2 O 62/20·25.05.2020

Schadensersatzklage nach E‑Bike-Sturz: Tierhalterhaftung wegen fehlender Tiergefahr abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtHaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht nach einem Sturz mit seinem E‑Bike Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen eine Hundehalterin geltend. Zentrales Streitmoment ist, ob eine typische Tiergefahr i.S.v. § 833 S.1 BGB vorlag und das Tierverhalten kausal war. Das Landgericht verwarf die Klage, da eine Begegnung mit dem Hund und damit eine Tiergefahr nicht zur vollen Überzeugung nachgewiesen wurde. Ansprüche aus § 823 II BGB und der städtischen Anleinverordnung scheiterten aus denselben Gründen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld des Klägers gegen die Hundehalterin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Tierhalters nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine spezifische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten realisiert hat, das kausal zur Rechtsgutsverletzung geworden ist.

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Die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten des Verletzten greifen nur, wenn die Begegnung mit einem freilaufenden Tier in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Schaden nachgewiesen oder zur vollen Überzeugung festgestellt ist.

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Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz (z. B. städtische Anleinverordnung) setzt voraus, dass die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden geworden ist; bloßer Verstoß ohne Nachweis der schädigenden Begegnung begründet keine Haftung.

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Die Klägerin/der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den konkreten schadensverursachenden Geschehensablauf; bei widersprüchlichen, gleichwertigen Parteiangaben geht das Risiko zu Lasten der klageführenden Partei.

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Ein sachverständiges Unfallrekonstruktionsgutachten ist nur zu veranlassen, wenn hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen das Gutachten entscheidungserhebliche Erkenntnisse gewinnen kann.

Relevante Normen
§ 833 S. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 229 StGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeldes anlässlich eines Fahrradunfalls in Anspruch.

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Der Kläger befuhr am … gegen 16:30 Uhr mit seinem E-Bike den Wanderweg zwischen T und C, der auch für Radfahrer freigegeben ist. Auf dem Wanderweg befand sich auch die Beklagte, die dort in gleicher Richtung mit ihrem nicht angeleinten Hund spazieren ging. Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt C besteht auf Wanderwegen eine Anleinpflicht für Hunde.

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Als der Kläger die Beklagte passieren wollte kam es zu einer Kollision mit ihr, in deren Verlauf der Kläger stürzte. Die genauen Umstände und Unfallfolgen sind zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger meldete den Unfall beim Ordnungsamt der Stadt C. Das Ordnungsamt leitete ein Bußgeldverfahren gegen die Beklagte ein, da sie ihren Hund nicht angeleint hatte. In der schriftlichen Anhörung äußerte sich die Beklagte u.a. wie folgt:

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Es stimmt das der Hund nicht angeleint war, allerdings auch weil sie in der Bache zum trinken war …

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Das Bußgeldverfahren wurde schließlich eingestellt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 06.11.2019 hat der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgefordert. Mit der anhängigen Klage verfolgt der Kläger sein Anspruchsziel weiter.

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Der Kläger behauptet, dass die Beklagte mittig auf dem Wanderweg spazieren gegangen sei. Nachdem er sich genähert habe, habe er mehrfach durch klingeln auf sich aufmerksam gemacht. Die Beklagte habe aber nicht reagiert. Er habe dann links an ihr vorbeifahren wollen. Als er schon etwa auf Höhe der Beklagten gewesen sei, sei plötzlich der Hund der Beklagten aus seiner Blickrichtung links aus dem Wald auf die Straße gelaufen. Er habe dann versucht dem Tier auszuweichen, sei dann aber mit der Beklagten kollidiert, die versucht habe ihr Tier vor der Kollision zu schützen und dadurch von rechts in das Fahrrad gelaufen sei.

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Der Kläger behauptet, dass er sich in Folge des Unfalls erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung sei eine Beckenringfraktur, Rippenprellungen sowie Schürfwunden festgestellt worden. Die Verletzungen seien stationär in Tagesklinik für ambulante Operationen in C bis zum 03.12.2018 behandelt worden. Eine weitere Untersuchung habe am 30.01.2019 stattgefunden. Am 07.11.2018 und am 06.01.2019 sei er zudem in der Radiologie in Q untersucht worden. Insgesamt hätten sich die Behandlungen über drei Monate hingezogen. Die erheblichen Bewegungseinschränkungen und Schmerzens hätten 6 Monate angehalten. Bis heute sei er nicht vollständig beschwerdefrei.

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Er behauptet weiter, dass ihm Behandlungs- und Heilmittelkosten i.H.v. insgesamt 988,95 € entstanden seien, die er selbst getragen habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber nach der Vorstellung des Klägers mindestens 7.500,00 € betragen sollte, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem streitgegenständlichen Vorfall künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn Behandlungskosten und Heilmittelkosten zu zahlen i.H.v. 988,95 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

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den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren i.H.v. 729,23 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass der Hund aus dem Wald kommend auf den Wanderweg gelaufen und für den Unfall des Klägers ursächlich gewesen sei. Der Hund sei vor der Kollision unmittelbar (nur wenige Meter) vor ihr hergelaufen. Sie habe daher jederzeit die Möglichkeit gehabt den Hund festzuhalten und die griffbereite Leine anzubringen. Zudem höre der Hund sofort auf ihre Anweisungen.

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Die Beklagte bestreitet zudem, dass der Kläger geklingelt habe, als er sich ihr genähert habe. Der Kläger sei frontal auf sie zugefahren. Sie habe noch verhindern können, von diesem umgefahren zu werden, indem sie sich mit ihren Händen gegen den Lenker gestemmt habe. In der Folge sei der Kläger dann auf die Seite gefallen.

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Die Beklagte behauptet, dass der Kläger zu schnell und nicht mit der notwendigen Sorgfalt gefahren sei. Zudem habe er zu spät abgebremst obwohl er sie frühzeitig habe erkennen können.

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Zudem behauptet sie, dass sie sich durch den Zusammenstoß Prellungen und Schürwunden zugezogen habe. Ferner sei ihre Brille heruntergefallen und beschädigt worden.

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Die Beklagte bestreitet, dass sich der Kläger die behaupteten Verletzungen bei dem streitgegenständlichen Sturz zugezogen habe.

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Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2020 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift, Blatt 70 ff. der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte haftet dem Kläger nicht auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich des Unfallgeschehens am ….

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Der Anspruch folgt nicht aus § 833 S. 1 BGB. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Schadensverantwortlichkeit des Tierhalters setzt voraus, dass sich in der eingetretenen Rechtsgutverletzung eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußert. Gerade die Unberechenbarkeit des Verhaltens des Tieres muss also Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung des Anspruchstellers sein. Dabei muss das tierische Verhalten nicht die einzige Ursache des Schadens sein, eine adäquate Mitverursachung ist ausreichend. Auch ist eine unmittelbare Schadensherbeiführung nicht erforderlich; es genügt ein mittelbarer Zusammenhang.

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Auf den Streitfall bezogen ist davon auszugehen, dass eine typische Tiergefahr dann vorliegt, wenn sich ein Tier ohne Rücksicht auf den Verkehr auf eine Fahrbahn bzw. Wanderweg begibt und dadurch der Verkehrsteilnehmer gefährdet. Indes ist ein derartiger Sachverhalt nicht feststellbar. Eine sich realisierte Tiergefahr konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Parteianhörung, auch in einem mittelbaren Zusammenhang, nicht zur vollen Überzeugung feststellen.

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Zwar hat sich der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bemüht, die Kammer von einem derartigen Geschehensablauf zu überzeugen, jedoch ist es ihm nicht gelungen, die anderslautende Unfallschilderung der Beklagten auszuräumen.

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Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass er die Beklagte bemerkt habe, die mittig auf dem Wanderweg gegangen sei, als er sich mit dem Fahrrad genähert habe. Den Hund habe er zunächst nicht erkennen können. Die Beklagte habe auch keine Leine mit sich geführt. Er habe dann geklingelt und versucht auf sich aufmerksam zu machen. Eine Reaktion der Beklagten sei allerdings nicht erfolgt. Da ausreichend Platz gewesen sei, habe er sich dann dazu entschlossen, links an der Beklagten vorbeizufahren. Die Beklagte sei weiterhin mittig auf dem Weg gegangen. Plötzlich und ohne vorherige Anhaltspunkte sei dann von seiner Seite aus links aus dem Wald der Hund der Beklagten auf die Straße gelaufen. Der Hund habe dann kurz aufgejault. Er habe dann versuchte dem Hund auszuweichen und sei mit der Beklagten kollidiert.

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Demgegenüber hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen lassen und in ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, dass sie auf der linken Seite des Wanderweges gegangen sei. Der Hund habe sich unmittelbar vor ihr befunden. Auf Vorhalt führte sie weiter aus, dass der Hund zwar im Wald gewesen sei und am Bach, der sich ca. 1,5 Meter vom Wanderweg entfernt befunden habe, etwas getrunken habe. Der Hund sei dann aber zurückgelaufen und erst neben ihr gelaufen, habe sich dann aber wieder vor sie gesetzt. Sie sei dann ungefähr noch 2-3 m gegangen, bis es zur Kollision mit dem Kläger gekommen sei.

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Beide Aussagen sind für sich genommen widerspruchsfrei und bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar. Da weitere Beweismittel und Anhaltspunkte nicht bestehen geht dieses Ergebnis letztlich zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei. Der Kläger konnte insoweit nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass es zu einer Begegnung mit dem Hund gekommen ist, bei dem sich eine typische Tiergefahr realisiert hat.

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Insoweit sah sich die Kammer auch nicht veranlasst, dem Beweisantritt hinsichtlich eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nachzukommen, da im Streitfall jegliche Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung fehlen. Ein solches Gutachten könnte nämlich keinesfalls klären, welche mittelbare oder unmittelbare Beeinflussung durch das Tier letztlich den Sturz des Klägers verursacht hat. Dieses ist jedoch entscheidend für Haftungsfrage.

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Die Kammer verkennt auch nicht, dass in Teilen der Rechtsprechung vertreten wird, dass für den Geschädigten die Grundsätze des Anscheinsbeweis streiten, wenn die Begegnung mit einem freilaufenden Hund in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Sturz steht. Letztlich konnte jedoch gerade eine Begegnung des Hundes mit dem Geschädigten nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, so dass die Beweiserleichterung dem Kläger hier nicht zu Gunsten des Klägers greifen.

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Der Kläger kann die Beklagte auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 229 StGB bzw. in Anspruch nehmen.

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Zwar hatte es die Beklagte unterlassen ihren Hund anzuleinen und damit gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen. Dieser Sorgfaltsverstoß ist jedoch letztlich nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden, da der Kläger den Nachweis, dass es eine mittelbare unter mittelbare Begegnung mit dem Hund gegeben hat gerade nicht führen konnte.

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Aus denselben Gründen scheitert auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Driburg. Zwar ist die städtische Hundeanleinordnung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gegen das die Beklagte verstoßen hat. Für die Haftung ist es allerdings erforderlich, das es zumindest zu einer mittelbaren Begegnung zwischen dem Geschädigten und dem Tier kommt. Dieses ist nach dem oben gesagten nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.05.2020 beantragte, bedurfte es einer weiteren Stellungnahme des Klägers nicht, da der Schriftsatz weder neues noch entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt.

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Mangels Anspruchs in der Hauptsache unterlagen auch der Feststellungsantrag sowie die Nebenforderungen der Abweisung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 14.488,95 EUR festgesetzt.