Klage auf Schmerzensgeld nach Wirbelsäulenfraktur beim Rutschen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld nach einem Sturz auf einer Wasserrutsche. Das Gericht stellt fest, dass sie die Rutsche ordnungsgemäß benutzt hat, die Verletzung jedoch das allgemeine Lebensrisiko verwirklichte. Die Betreiberin erfüllte ihre Verkehrssicherungspflichten; die Rutsche entsprach dem Stand der Technik und einschlägigen Normen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen; Betreiber erfüllt Verkehrssicherungspflichten und keine Haftung gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ersatzpflicht des Betreibers einer Freizeitanlage wegen Benutzungsverletzungen setzt eine Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht (§241 Abs.2 BGB) oder der Verkehrssicherungspflicht voraus.
Der Betreiber muss nur gegen Gefahren schützen, die über das bei bestimmungsgemäßer Nutzung typische Lebensrisiko hinausgehen und für den Benutzer nicht erkennbar bzw. vorhersehbar sind.
Entspricht eine Anlage dem zumutbaren Stand der Technik und einschlägigen Normen, spricht dies regelmäßig gegen eine Haftung des Betreibers, sofern keine sonstigen Gefahrenhinweise oder Unfallhäufungen vorliegen.
Fehlt oder ist eine Beschilderung unzureichend, begründet dies nur dann eine haftungsbegründende Pflichtverletzung, wenn daraus kausal hervorgeht, dass bei ordnungsgemäßer Kenntnis der Hinweise der Schaden vermeidbar gewesen wäre.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin besuchte am 06.08.2004 das Waldbad in T in Begleitung ihrer beiden Kinder sowie ihres Schwiegervaters Herr A und ihrer Bekannten Frau S. Im Waldbad, deren Betreiberin die Beklagte ist, befindet sich eine Wasserrutsche, deren Benutzung neben dem Eintrittspreis für den Park besonders zu vergüten ist. Die Rutschfläche hat 3 Wellenkanten und wird beständig während des Betriebes mit Wasser begossen. Die Wellen und das fliessende Wasser bewirken, dass der Benutzer jedes Mal vom Wellenberg ein wenig abhebt und dann in das Wellental hinabrutscht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschaffung der Rutsche wird auf das sich bei den Akten befindende Gutachten verwiesen.
Die Klägerin wollte die Rutsche gemeinsam mit ihrer damals 8 Jahre alten Tochter benutzen. Zuvor hatte die Klägerin noch nie eine Wasserrutsche benutzt. Beide setzten sich zu Beginn der Rutsche nebeneinander, ohne sich zu berühren. Zu diesem Zeitpunkt war sie aufgrund der starken Sonneneinstrahlung mit Sonnenschutzmittel eingecremt. Während des Rutschvorganges zog sich die Klägerin eine Fraktur des ersten Lendenwirbels zu. Die Klägerin wurde nach dem Unfall in das Krankenhaus eingeliefert und war dort bis zum 01.09.2004. Noch heute hat die Klägerin Schmerzen bei Belastung der Wirbelsäule.
Mit Schreiben vom 27.12.2004 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, sie hätte die Rutsche ordnungsgemäß benutzt und sei insbesondere aufrecht sitzend gerutscht. Sie behauptet weiter, dass sie beim Rutschen hochgeschleudert worden sei und dann mit voller Wucht auf der Rutsche gelandet sei. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte aufgrund Vertragspflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Rutsche in der Art und Weise, wie sie genutzt werde, sei nicht verkehrssicher. Sie ist ferner der Ansicht, ihre stehe aufgrund der erlittenen Schmerzen und Beschwerden ein angemessenes Schmerzensgeld zu, welches in der Höhe von 6.000,00 € angemessenen erscheint.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie ebenfalls verurteilt, diesen Schmerzensgeldbetrag mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 27.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei für die Verletzung der Klägerin nicht verantwortlich. Sie behauptet, dass sie ausreichende Vorkehrungen getroffen habe, um Unfälle wie den, den die Klägerin erlitten habe, zu vermeiden. Insoweit habe sie den Wasserzufluss und das Gefälle der Rutsche exakt darauf abgestimmt, dass der Benutzer gefahrlos die Anlage benutzen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A und S und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.06.2006 und das Gutachten vom 19.12.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld weder aus einer Pflichtverletzung des hinsichtlich der Rutsche abgeschlossenen Benutzungsvertrages gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 253 Abs.2 BGB noch wegen einer unerlaubter Handlung gem. §§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB zu.
Beide Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte eine Pflicht verletzt hat. Im Rahmen des vertraglichen Anspruchs wäre dies die Verletzung der Schutzpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, also der Pflicht, auf die Rechtsgüter der anderen Vertragspartei angemessen Rücksicht zu nehmen und sie vor Schaden zu beschützen. Dagegen wäre es bei dem Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Zwar steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in ordnungsgemäßer Weise entsprechend den Vorgaben auf den Benutzungshinweisen die Rutsche benutzt hat, woraufhin sich der Unfall wie von der Klägerin vorgetragen ereignet hat. Insoweit hat der Zeuge A bei seiner Vernehmung den Vortrag der Klägerin, sie habe die Rutsche aufrecht sitzend benutzt, sowie das weitere Geschehen bestätigt. An der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Demnach rührte die Verletzung der Klägerin nicht auf einer von ihr selbst verschuldeten ordnungswidrigen Benutzung der Rutsche her.
Jedoch ist die von der Klägerin erlittene Verletzung auch nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Denn der Beklagten kann eine Verletzung ihrer Pflichten nicht vorgeworfen werden.
Die Beklagte traf als Betreiberin der Badeanlage und der streitgegenständlichen Rutsche die Pflicht, vor den Gefahren, die von der Rutsche als Gefahrenquelle ausgehen, zu schützen und die notwendigen Vorkehrungen für die Sicherheit der Benutzer zu ergreifen. Demnach hätte hier eine Pflichtverletzung nur dann vorgelegen, wenn die Rutsche nicht verkehrssicher gewesen wäre.
Dabei ist jedoch einschränkend zu beachten, dass ein Anlagenbetreiber nicht vor jeder denkbaren Gefahr schützen muss, da ansonsten die Anforderungen an die Sicherheit überspannt werden würden. Dies bedeutet, dass der Betreiber nicht für eine absolute Gefahrlosigkeit der Benutzung zu sorgen hat. (so auch KG Berlin, Urteil vom 09.12.1988, Az.: 9 U 964/88). Verletzungen, die trotz ordnungsgemäßer Konstruktion der Rutsche vorkommen, stellen vielmehr eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, für die der Betreiber nicht ersatzpflichtig ist. Demnach beschränkte sich hier die Pflicht der Beklagten darauf, die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar sind und vom Benutzer nicht vorhersehbar sind (vgl. KG Berlin, Urteil vom 09.12.1988, Az.: 9 U 964/88).
Dieser Pflicht ist die Beklagte ausreichend nachgekommen. Denn die Rutsche entspricht den geltenden Regeln der Technik, wie sie für Anlagen dieser Art bestehen, und ist als sicheres Sportgerät anzusehen. Insoweit gingen von der Rutsche keine Gefahren aus, die über das übliche Maߠ hinausgingen. Diese Überzeugung hat das Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigengutachtens gewonnen.
Der Sachverständige, der bei seiner Begutachtung ausweislich der niedergelegten Feststellungen von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, dass bei Inbetriebnahme der Rutsche im Jahr 1986 keine für diesen Rutschentyp passende DIN-Norm existiert habe. Jedoch erfüllte die Rutsche die Sicherheitsanforderungen des Rutschentypes, der der streitgegenständlichen Rutsche zu diesem Zeitpunkt am ehesten entsprach.
Demnach erfüllte die Rutsche bei Errichtung die technischen Anforderungen, die an eine solche Rutsche dieses Typs zu stellen waren. Diese Verkehrssicherheit der Anlage wird auch dadurch deutlich, dass sie die Vorgaben einer im Jahr 2000 aufgestellten DIN-Norm, die erstmalig speziell für eine solche Wasserrutsche technische Anforderungen aufstellte, bis auf einen für den Unfall unerheblichen Punkt erfüllt. Soweit die streitgegenständliche Rutsche von dem in der Norm genannten Typ abweicht, ist dies unerheblich, da sich – wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat – keine relevanten Abweichungen von den sicherheitstechnischen Anforderungen von dem geregelten Typus konstatieren lassen.
Da die Rutsche dem aktuellen Stand der Technik entspricht und als sicher eingestuft wird, oblagen der Beklagten keine weiteren Vorkehrungen zur Verbesserung der Sicherheit der Benutzer. Es gab auch unabhängig vom technischen Zustand der Rutsche keine Anhaltspunkte, die für eine erhöhte Gefahrträchtigkeit der Rutsche hindeuteten. Insbesondere lag auch keine Häufung von Unfällen bei der Benutzung der Rutsche vor, die die Beklagte hätte dazu bewegen müssen, die Rutsche baulich zu verändern bzw. den Betrieb der Rutsche einzustellen. Dies ergibt sich aus einer Auswertung der Unfalldokumente, die bei der Beklagten geführt werden. Soweit die Klägerin ausführt, dass ein derartiger Rückschluss von der Dokumentation auf die tatsächliche Gefährlichkeit der Rutsche zweifelhaft sei, weil viele Unfälle nicht eingetragen werden würden, so kann dieses Argument nicht zu einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht der Beklagten führen. Denn die Beklagte kann bei der Frage, inwieweit die Sicherheit der Rutsche ausreichend ist oder erhöht werden muss, nur von dem ausgehen, was ihr zur Kenntnis gebracht wird. Dies bedeutet, dass der Beklagten erst dann ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie trotz der Kenntnis erhöhter Unfallzahlen die Sicherheit der Rutsche nicht erhöht. Daher kann die Frage, ob tatsächlich mehr Unfälle als dokumentiert stattgefunden haben, dahingestellt bleiben, da die Beklagte in einem solchen Fall keine Kenntnis von den weiteren Unfällen hatte und somit keine Möglichkeit hatte, ihr Verhalten daran auszurichten.
Auch eine von der Klägerin behauptete fehlende bzw. unzureichende Beschilderung führt zu keiner anderweitigen rechtlichen Bewertung. Soweit die Klägerin vorträgt, die vorgeschriebenen Benutzungshinweise hätten nicht vorgelegen bzw. seien nicht deutlich genug ausgehängt gewesen, so könnte dies zwar eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellen. Jedoch kann dies dahingestellt bleiben, da eine solche Pflichtverletzung für die Verletzung der Klägerin nicht kausal gewesen wäre. Denn die Klägerin hat sich beim Rutschvorgang nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend den Vorgaben auf den Benutzungshinweisen verhalten, so dass die Verletzung auch bei einer Kenntnisnahme der Hinweise durch die Klägerin entstanden wäre.
Soweit die Klägerin weitergehende Hinweise verlangt, kann dies von der Beklagten nicht verlangt werden, da diese eine überspannte Anforderung darstellt. Dem Betreiber einer Anlage ist es nicht zumutbar, vor allen denkbaren Gefahren, also auch solchen, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko erwachsen, zu warnen.
Vielmehr hat sich in dem Unfall der Klägerin und den daraus resultierenden Verletzungen das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für welches die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen nicht ersatzpflichtig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.