Themis
Anmelden
Landgericht Paderborn·2 O 463/04·15.11.2004

Klage auf Schadensersatz nach Zusammenstoß mit Einsatzfahrzeug abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Sachschaden nach einem Zusammenstoß ihres Pkw mit einem Feuerwehrfahrzeug im lichtsignalgeregelten Einmündungsbereich. Streitpunkt ist, ob der Einsatzfahrer oder der Pkw-Fahrer den Unfall verursacht hat und welche Ersatzansprüche bestehen. Das Gericht wies die Klage ab: die persönliche Haftung des Einsatzfahrers scheidet wegen hoheitlicher Tätigkeit aus und das Mitverschulden des Pkw-Fahrers wird auf mindestens 1/3 festgestellt. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz nach Zusammenstoß mit Einsatzfahrzeug abgewiesen; Haftung des Einsatzfahrers ausgeschlossen und Mitverschulden des Pkw-Fahrers mit mindestens 1/3 festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die persönliche Haftung des Fahrers eines im Einsatz befindlichen Feuerwehrfahrzeugs ist eingeschränkt; eine Inanspruchnahme scheidet aus, soweit Ersatzansprüche anderweitig gegen Halter, Versicherer oder Dienstherrn bestehen (vgl. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB).

2

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO gewährt kein absolutes Vorfahrtsrecht; der Fahrer hat bei Gebrauch der Sonderrechte besondere Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen und sich zu vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben.

3

Wer ein Wegerechtsfahrzeug anhand von Blaulicht oder Martinshorn erkennen kann, ist verpflichtet, diesem sofort freie Bahn zu verschaffen; das ungeklärte Einfahren in eine Kreuzung trotz erkennbarer Einsatzfahrzeuge begründet ein erhebliches Mitverschulden (§ 38 StVO).

4

Bei Zusammenstößen ist nach § 17 StVG der jeweilige Verursachungsbeitrag abzuwägen; überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten (hier mindestens ein Drittel), kann dies den Anspruch auf weiteren Schadensersatz ausschließen.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 StVG§ 35 StVO§ 38 Abs. 1 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht restlichen Sachschaden aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … gegen 8.00 Uhr in M auf der S Straße im Einmündungsbereich der B .. ereignet hat. Der Geschäftsführer der Klägerin kam mit einem PKW Audi A 8 von der B .. und wollte nach links in die S Straße einbiegen. Der Einbiegebereich ist durch eine Lichtzeichenanlage, die in Betrieb war, geregelt. Die S Straße hat in diesem Bereich für jede Fahrtrichtung eine Fahrspur und aus der Sicht des Geschäftsführers der Klägerin nach rechts hin noch eine Linksabbiegerspur. Von rechts näherte sich der Beklagte zu 1.) mit einem großen Feuerwehrfahrzeug, dessen Halter die Beklagte zu 2.) und dessen Versicherer der Beklagte zu 3.) ist. Als der Geschäftsführer der Klägerin in den Einmündungsbereich einfuhr, zeigte die für ihn maßgebliche Ampel „Grün“ und die für den Beklagten zu 1.) maßgebliche Ampel „Rot“. Es kam im Kreuzungsbereich auf der aus der Sicht des Beklagten zu 1.) rechten Straßenseite zu einer Kollision. Der Klägerin entstand ein Sachschaden von 7.888,16 €, von dem die Beklagten 2/3, das sind 5.192,10 € bezahlt haben. Die Klägerin macht den Restbetrag geltend.

3

Die Klägerin behauptet, für den Fahrer ihres Fahrzeugs sei der Unfall unabwendbar gewesen. Das Feuerwehrfahrzeug sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in den Einmündungsbereich hineingefahren, was sich daraus ergebe, dass es erst über 100 m hinter der Unfallstelle zum Stehen gekommen sei. Der Fahrer ihres Fahrzeuges dagegen habe sich langsam in die Straße hineingetastet und sich damit verkehrsgerecht verhalten.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.596,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2004 zu zahlen.

6

Die Beklagten beantragen,

7

              die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagten tragen vor, eine Haftung des Beklagten zu 1.) sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil er hoheitliche Aufgaben wahrgenommen habe und die Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme der Beklagten zu 2.) und 3.) habe. Sie sind der Ansicht, die Klägerin könne über den bereits erhaltenen Schadensersatzanspruch hinaus keine weiteren Ansprüche stellen. Der Beklagte zu 1.) sei als zweites Fahrzeug einer Kolonne von Einsatzfahrzeugen gefahren. Alle drei Fahrzeuge hätten Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet gehabt. Der Beklagte zu 1.) habe den PKW der Klägerin herannahen sehen und sei deshalb davon ausgegangen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs seinerseits die Einsatzfahrzeuge erkennen und auch beachten würde. Der Fahrer des klägerishen Fahrezugs sei jedoch ohne anzuhalten einfach in den Einmündungsbereich eingefahren. Ihn treffe daher ein deutliches Mitverschulden, das mindestens mit 1/3 zu bewerten sei.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

10

Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 1.) sind gem. § 141 ZPO gehört worden. Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H, L, M, X und Q mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 16. November 2004 ersichtichen Ergebnis sowie durch Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet.

12

Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) ist bereits deshalb abzuweisen, weil seine Haftung gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Der Beklagte zu 1.) nahm als Fahrer eines im Einsatz befindlichen Feuerwehrfahrzeugs hoheitliche Aufgaben wahr. Ihm kann nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Die Klägerin kann auf andere Weise als durch die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1.) Ersatz verlangen, da sie die Möglichkeit hat, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2.) und der Beklagten zu 3.) geltend zu machen.

13

Die Klägerin kann über den bereits erhaltenen Schadensersatz hinaus keinen weiteren Schadensersatz verlangen. Keine der Parteien hat zu beweisen vermocht, dass der Unfall für den Fahrer ihres Fahrzeugs unabwendbar war (§ 7 Abs. 2 StVG). Es kam daher

14

darauf an, inwieweit der Unfall von der einen oder der anderen Partei verursacht worden ist. Die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt, dass der Mitverursachungsanteil des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs mindestens 1/3 beträgt.

15

Ein Mitverursachungsbeitrag des Beklagten zu 1.) ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ein solcher ergibt sich daraus, dass dem Beklagten zu 1.) als Fahrer des Einsatzwagens auch auf Grund der ihm in § 35 StVO gewährten besonderen Stellung kein Vorfahrtsrecht zustand. § 35 StVO gewährt nur eine Befreiung von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtfahrzeugs darf von diesen Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen (vgl. z. B. BGH in NJW 1975, 648). Er ist bei der Wahrnehmung seines Sonderrechts zu besonderer Sorgfalt und Vorsicht verpflichtet. Dementsprechend hat er sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung zu überqueren, eingestellt haben. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird und sein Vorrecht in Anspruch nehmen. Solange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo über die Kreuzung tasten. Da die Ampelanlage für den Beklagten zu 1.) unstreitig „Rot“ zeigte, hätte der Beklagte zu 1.) sich daher entsprechend verhalten müssen. Das hat er nicht getan.

16

Den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs trifft indessen ein erhebliches Mitverschulden. Er hat gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er dem Einsatzfahrzeug nicht sofort freie Bahn verschafft hat. Sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn – wenn auch nur schwach – hört, weiß er, dass in seinem Umfeld ein Wegerechtfahrzeug im Einsatz ist. Er hat dann seine Fahrweise darauf einzurichten. Er muss mit gespannter Aufmerksamkeit bemüht sein, das Wegerechtfahrzeug zu orten. Insbesondere darf er in Kreuzungen nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, dass das Wegerechtfahrzeug von dort nicht kommt. Diesen Anforderungen ist der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht gerecht geworden. Auf Grund der Aussagen der Zeugen L, L, M und X steht für das Gericht fest, dass alle drei Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn fuhren. Alle drei Fahrzeuge fuhren hintereinander her. Das erste Fahrzeug hatte den Kreuzungsbereich bereits passiert, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sich diesem näherte. Das hat der Geschäftsführer Harms der Klägerin selbst eingeräumt. Daraus ergibt sich, dass sich alle drei Einsatzfahrzeuge in nicht allzu großer Entfernung vom klägerischen Fahrzeug befanden. Da die Martinshörner einen über mehrere 100 m gut hörbaren Ton von sich geben, hätte der Geschäftsführer I der Klägerin bei entsprechender Aufmerksamkeit die Martinshörner auf jeden Fall hören müssen. Er durfte daher auf keinen Fall in die Kreuzung einfahren, ohne sicher zu sein, wo sich die Einsatzfahrzeuge befanden und dass er diese nicht gefährdete. Auf Grund der weiteren Aussagen der Zeugen ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Geschäftsführer I Sichtkontakt jedenfalls zu den beiden letzten Einsatzfahrzeugen haben konnte. Die Zeugen hatten nämlich ausgesagt, sie hätten aus ihrer Position das klägerische Fahrzeug sehen können, die Sicht sei insbesondere nicht durch einen großen LKW versperrt gewesen. Dann hätte aber auch der Geschäftsführer I der Klägerin seinerzeits die Einsatzfahrzeuge erkennen können. Wenn er daher gleichwohl in die S Straße einbog, hat er sich deutlich verkehrswidrig verhalten.

17

Die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt, dass der Mitverursachungsanteil des klägerischen Fahrzeugs mindestens 1/3 beträgt, so dass der Klägerin kein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.