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Landgericht Paderborn·2 O 437/08·02.04.2009

Fußgängerunfall: Grober StVO-Verstoß lässt Betriebsgefahr des Taxis zurücktreten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem nächtlichen Zusammenstoß zwischen Taxi und Fußgänger verlangte der Taxi-Halter Ersatz seiner Fahrzeugschäden; der Fußgänger begehrte widerklagend Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das Landgericht sah den Unfall maßgeblich durch einen groben Verkehrsverstoß des alkoholisierten Fußgängers verursacht, der trotz vorhandenen Seitenstreifens die Fahrbahn betrat. Ein Verkehrsverstoß der Fahrerin (u.a. überhöhte Geschwindigkeit/Sichtfahrgebot) sei nicht nachgewiesen; die einfache Betriebsgefahr trete vollständig zurück. Die Klage wurde überwiegend zugesprochen (inkl. anteilig geschätztem Nutzungsausfall/entgangenem Gewinn und RA-Kosten), die Widerklage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz überwiegend stattgegeben; im Übrigen abgewiesen, Widerklage auf Schmerzensgeld/Feststellung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fußgänger, der nachts trotz vorhandenen ausreichenden Seitenstreifens die Fahrbahn benutzt bzw. betritt, verletzt regelmäßig die Pflichten aus § 25 Abs. 1 StVO und haftet bei Unfallverursachung aus § 823 Abs. 1 BGB.

2

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt; nächtliches Betreten der Fahrbahn unter Alkoholeinfluss kann einen groben Verkehrsverstoß begründen.

3

Bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers kann die (nicht erhöhte) Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB bzw. §§ 9 StVG, 254 BGB vollständig zurücktreten.

4

Ein Verstoß des Kraftfahrers gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder das Sichtfahrgebot ist vom Anspruchsteller zu beweisen; verbleibende Unsicherheiten gehen zu seinen Lasten.

5

Entgangener Gewinn/Nutzungsausfall eines Taxis kann nach § 287 ZPO unter Abzug ersparter Aufwendungen (insb. Kraftstoff, Fahrerlohn, Umsatzsteuer) geschätzt werden, wenn ein durchgängiger Eigeneinsatz des Halters nicht plausibel dargetan ist.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 S. 1 StVO§ 141 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 2 StVO; § 25 Abs. 1 S. 1 StVO; § 2 StVO§ 276 Abs. 1 BGB§ 25 Abs. 1 StVO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.526,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 aus 4.358,81 € sowie weitere 446,13 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über wechselseitige Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2007 in ………..

3

Der Kläger ist der Halter und Eigentümer des am Unfall beteiligten Taxis. Der Beklagte war als Fußgänger an dem Unfall beteiligt und wurde von dem fahrenden Taxi erfasst. Das Fahrzeug wurde durch die von dem Kläger beschäftigte – zwischenzeitlich verstorbene – Fahrerin …… gesteuert.

4

Der Unfall ereignete sich gegen 0:10 Uhr auf der ….. in ….. vor einer Araltankstelle, in etwa auf Höhe deren westlicher Ausfahrt. Die zulässige Geschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 50 km/h. Gegenüber der Tankstelle befinden sich mehrere Straßenlaternen, die damals zum Teil in Betrieb waren. Die Fahrbahn ist zweispurig, auf jeder Seite befindet sich ein asphaltierter Seitenstreifen, der durch eine breite weiße Begrenzungslinie markiert ist. Der nördliche Seitenstreifen ist ca. 1,4 Meter breit. Neben diesem Seitenstreifen befindet sich noch ein grasbewachsener Grünstreifen, an den sich ein Gebüsch anschließt.

5

Der Beklagte war vor dem Unfall von seinem Elternhaus, das sich in der Nähe befindet, zur Tankstelle gegangen, um dort eine Flasche Bier zu kaufen. Er war mit einem dunkelblauen T-Shirt und blauen Jeans bekleidet.

6

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Unfall auf der Motorhaube vorne rechts sowie an der Frontscheibe beschädigt.

7

Die polizeiliche Unfallaufnahme erfolgte durch PHK …..und PK …... Bei der Unfallaufnahme ergaben sich auf der Straße Spuren einer Flüssigkeit, Abriebspuren und eine Blutspur von der Kopfverletzung des Beklagten. Zum Endstand des PKW, den örtlichen Begebenheiten und Spurensicherungen wird auf die Unfallskizze in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Paderborn Bezug genommen. Der Beklagte hatte zum Entnahmezeitpunkt um 01:52 Uhr eine Blutalkohlkonzentration von 0,9 ‰.

8

Der genaue Unfallhergang ist streitig.

9

Der Beklagte ist durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 16.11.2007 unter Fristsetzung bis zum 03.12.2007 aufgefordert worden, die volle Schadenssumme des Klägers zu zahlen. Zahlungen sind nicht erfolgt. Der Kläger zahlte an seine Prozessbevollmächtigten außergerichtliche Gebühren in Höhe von 446,13 EUR.

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Der Beklagte wurde nach dem Unfall in folgenden Einrichtungen stationär behandelt:

11

17.06.2007: Dreifaltigkeits-Hospital …..

12

17.06.2007 bis 11.09.2007: in stationärer Behandlung in der Uniklinik …..

13

11.09. bis 14.11.2007: zur neurologischen Rehabilitation in stationärer Behandlung in der Uniklinik …..

14

02.11.2007: Untersuchung im Johannes-Hospital ……. Augenklinik

15

14.11. bis 19.11.07: stationäre Behandlung im Johannes-Krankenhaus

16

19.11. bis 13.12.07: Bergmannsheil, …..

17

13.12. bis 17.12.07: Augenklinik …..

18

17.12. bis 01.02.08: Bergmannsheil, …

19

Ab 01.02.08: neurologisches Rehabilitationszentrum ……

20

Der Beklagte ist seit dem Unfall schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 Punkten.

21

Er erlitt ein Polytrauma mit HWK 5 – Berstungsfraktur, Olekranon-Trümmerfraktur rechts, Unterschenkelfraktur rechts, stumpfem Lungentrauma mit Lungenkontusion sowie eine Spondylarthrose der kleinen Wirbelgelenke, eine Gon- sowie Retropatellaarthrose rechts und eine Traktionsablatio retinae beidseitig. Während der stätionären Behandlung kam es zu einem komplikativen intensivmedizinischen Verlauf mit maligner Hyperthermie, beatmungsassistierter Pneumonie, Candida-Sepsis mit cerebraler Mykose mit Befall der Retina, posttraumatischer Infektanämie, critical-illness-Polyneurophathie mit Tetraparese und rechtsbetonter florider POA des Beckens respektive der Oberschenkel.

22

Bei der Aufnahme in die Rehaklinik in …. lag noch eine Sehbehinderung vor sowie eine leichte Taubheit links, eine beinbetonte Lähmung, eine distal betonte Lähmung der Hände, eine allgemeine Störung der Drucksensibilität der Haut und eine Störung der Schmerzwahrnehmung am rechten Unterschenkel und neuropsychologische Defizite mit Einschränkungen des verbalen Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses und leichter Beeinträchtigung des verzögerten Gedächtnisabrufs. (Bl. 93f.)

23

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) behaupten, der Beklagte sei vor der Kollision mit dem Taxi plötzlich und unvermittelt von rechts auf die Fahrbahn getreten, nachdem er aus dem rechts neben der Straße liegenden Gebüsch gekommen sei. Der Beklagte sei für die Fahrerin des Taxis erst im letzten Moment erkennbar gewesen. Trotz einer von ihr vor der Kollision sofort eingeleiteten Vollbremsung sei der Zusammenstoß nicht mehr vermeidbar gewesen. Die Fahrerin sei nicht zuvor auf die rechte Fahrbahnseite ausgewichen. Die Fahrerin sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Die Lichtverhältnisse an der Unfallstelle seien erheblich eingeschränkt gewesen. Die letzte in Funktion befindliche Straßenlaterne habe sich 15 m vor der Unfallstelle befunden und die Laternen im weiteren Straßenverlauf seien nicht in Funktion gewesen. Die von der Polizei bei der Unfallaufnahme festgestellte "Spur 2" stamme von dem Schuhwerk des Beklagten und von dem Unfallereignis. An der Stelle dieser Abriebspur liege die Unfallstelle, 14,9 m hinter der letzten funktionierenden Laterne. Der Beklagte sei allenfalls ca. 6 m von dem Fahrzeug weggeschleudert worden. Die Anstoßstelle an dem Fahrzeug liege im Bereich des rechten Nebelscheinwerfers, allenfalls 20 cm von der rechten Karosseriebegrenzung entfernt.

24

Auch wenn der Beklagte an seiner rechten Seite erfasst worden sei, so spricht dies nach Auffassung der Kammer nicht gegen die Unfalldarstellung des Klägers. Der Beklagte könne sich kurz vor dem Zusammenstoß noch gedreht haben, um diesen zu vermeiden. Der Beklagte habe Kopfhörer getragen, Musik gehört und sei dadurch abgelenkt gewesen.

25

Der Kläger macht folgende – unstreitige – Schäden an seinem Fahrzeug geltend:

26

Reparaturkosten netto lt. SV-Gutachten 4.321,01 EUR

27

SV-Kosten 501,50 EUR

28

merkantile Wertminderung 600,00 EUR

29

Ferner verlangt er eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 26,- Euro.

30

Er behauptet, dass er während der Fahrzeugreparatur von fünf Tagen einen Einnahmeverlust von täglich 127,12 Euro gehabt habe. Personalkosten seien in der Zeit nicht angefallen und daher nicht abzuziehen, weil der Kläger das Taxi selbst gefahren hätte.

31

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) meinen, dem Beklagten falle bei der Herbeiführung des Unfalls ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO zur Last. Er hafte für den entstandenen Schaden in Höhe von 100 %.

32

Der Kläger beantragt,

33

den Beklagten zu verurteilen an ihn 6.084,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 aus 4.358,81 Euro sowie eine Nebenforderung in Höhe von 446,13 Euro zu zahlen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Widerklagend beantragt er,

37

1) den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 4.277,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.774,45 Euro seit dem 05.08.2008 und aus den weiteren 502,85 Euro seit dem 15.11.2008 zu zahlen,

38

2) an ihn ein vom Gericht nach seinem Ermessen festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen,

39

3) festzustellen, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten allen zukünftig noch entstehenden Schaden, sei es materieller Schaden, sei es immaterieller Schaden, aus dem Unfall vom 17.06.2007 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind.

40

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,

41

die Widerklage abzuweisen.

42

Der Beklagte behauptet, der Unfall habe sich so ereignet, dass er von der Tankstelle aus die Straße habe überqueren wollen, um auf dem nördlichen Seitenstreifen bis zum Kreisverkehr und dann nach Hause zu gehen. Als er die Straße von der Tankstelle aus überquert habe und sich im Bereich der Abgrenzung zwischen Fahrbahn und nördlichem Seitenstreifen befunden habe, sei er an seiner rechten Seite von dem Taxi erfasst worden, und zwar so, dass die am Taxi entstandenen Beschädigungen mindestens 60-80 cm von der rechten Karosseriebegrenzung entfernt entstanden seien. Es sei zweifelhaft, ob die Abriebspur auf der Straße ("Spur 2") von seinem Schuh stamme, denn sie sei nicht identisch mit der Anstoßstelle. Die Fahrerin habe den Beklagten vielmehr bereits auf Höhe der westlichen Einfahrt der Tankstelle ungebremst erfasst und zwar auf dem rechten Seitenstreifen. Vor ihr sei ein Fahrzeug in die Tankstelleneinfahrt abgebogen, weshalb sie nach rechts und auch auf den Seitenstreifen ausgewichen sei. Sie müsse so weit ausgewichen sein, da sie nicht abgebremst habe. Dass sie nicht abgebremst habe, sei erkennbar, weil es sonst nicht zu einem Unfall mit solch schweren Folgen gekommen wäre. Dass ein Fahrzeug vor ihr abgebogen sei, habe die Fahrerin Frau …. der Zeugin ….erzählt. Der Beklagte sei nach dem Anstoß zunächst von dem Fahrzeug mitgetragen worden und dann noch gut 10 m abgeschleudert worden, weil die Fahrerin erst nach dem Anstoß gebremst habe.

43

Die jeweiligen Seitenstreifen neben der Straße seien 1,4 m breit. Die Taxifahrerin sei bei dem Zusammenstoß schneller gefahren als 50 km/h.

44

Als der Beklagte begonnen habe, die Fahrbahn zu überqueren, habe die Taxifahrerin selbst bei 50 km/h noch 80 m entfernt sein müssen, so dass der Beklagte die Fahrbahn habe überqueren dürfen. Die Fahrerin habe damit rechnen müssen, dass sich Fußgänger auf der Fahrbahn befinden.

45

Der Gewinnausfall des Klägers wird bestritten. Es sei nicht vorgetragen, inwieweit andere Kosten (Kosten der Fahrerin) abzuziehen seien.

46

Der Beklagte verlangt mit dem Klageantrag zu 1) den Ersatz von materiellen Schäden, die ihm anlässlich des Verkehrsunfalls entstanden sind. Im Wesentlichen handelt es sich um Fahrt- und Übernachtungskosten seiner Eltern bei Besuchen. Im Einzelnen wird auf die Aufstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 30.11.2008 nebst Anlagen Bezug genommen.

47

Die Kammer hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …, …., …., … und … sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. . …. Die Ermittlungsakte 472 Js 795/07 ist beigezogen und zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen des Inhalts der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

I.

50

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

51

1.)

52

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 5.526,06 Euro gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die vorliegend nicht erhöhte Betriebsgefahr des Taxis tritt hinter das weit überwiegende Verschulden des Beklagten zurück.

53

a)

54

Das Eigentum des Klägers an dem Taxi wurde bei dem Zusammenstoß mit dem Beklagten verletzt. Der Beklagte hat die Kollision schuldhaft wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 1 S. 1, 2 StVO verursacht.

55

Er befand sich unmittelbar vor der Kollision auf der, in Fahrtrichtung des Taxis gesehen, rechten Spur der Fahrbahn, obwohl neben dieser ein ca. 1,4 m breiter Seitenstreifen vorhanden ist. Dort wurde er von dem Taxi erfasst, auf die Motorhaube aufgeladen und prallte mit der Schulter sowie dem Kopf gegen die Frontscheibe. Die Anstoßstelle lag ungefähr in der Mitte der rechten Fahrzeughälfte. Vor der Kollision hat sich der Beklagte am rechten Randstreifen aufgehalten oder ist aus dem neben dem Seitenstreifen befindlichen Gebüsch auf die Straße getreten.

56

Dieser Geschehensablauf folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Er steht zunächst auf Grund der zweifelsfreien und für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … fest, an dessen Sachkunde das Gericht keine Zweifel hegt. Der Sachverständige stellte mit Sicherheit fest, dass die Anstoßstelle auf der Fahrbahn lag und nicht auf dem Seitenstreifen. Ferner erläuterte er, dass der Beklagte ungefähr in der Mitte der rechten Fahrzeughälfte auf die Motorhaube aufgeladen wurde. Hierfür sprächen die Beschädigungen am Fahrzeug, welches genau in diesem Bereich eingedrückt und das in der rechten Hälfte der Frontscheibe stark beschädigt ist. Der Sachverständige stellte weiter fest, dass die Anstoßstelle ungefähr im Bereich der mittleren der fünf, an diesem Straßenabschnitt befindlichen Straßenlaternen, lag, die schräg gegenüber der westlichen Ausfahrt der Tankstelle steht. Dies führt er auf eine statistisch berechnete mittlere Abwurfweite von 25 bis 30 Metern bei Kollisionen zwischen Fußgängern und Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 65 km/h zurück. Der Beklagte kam 23 Meter hinter der besagten Straßenlaterne auf dem Seitenstreifen zum Liegen.

57

Für die ermittelte Anstoßstelle spricht aus Sicht der Kammer außerdem die Endstellung des Fahrzeugs, das nach den Ergebnissen der polizeilichen Unfallaufnahme auf der Fahrbahn, parallel zur rechten Begrenzungsmarkierung, zum Stehen kam. Aus dieser Endstellung ist nicht erkennbar, dass die Fahrerin zuvor auf dem Seitenstreifen gefahren ist.

58

Es kann im Gegenteil aus der Anstoßstelle am Fahrzeug und der Endlage des Beklagten auf dem Seitenstreifen, mit dem Kopf ungefähr an der Fahrbahnmarkierung entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen gefolgert werden, dass der Kollisionsort auf der Fahrbahn lag. Die Abrundung der Frontscheibe und der Motorhaube zur rechten Seite bewirkt, dass ein Körper beim Auftreffen auf die rechte Seite der Frontscheibe beim Abschleudern vom Fahrzeug etwas nach rechts weggetragen wird und seitlich neben der fortgedachten Fahrlinie liegen bleibt.

59

Die Ausführungen des Sachverständigen werden ferner gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen ….. Die Zeugin ….bekundete, dass das Taxi bei der Kollision auf der Fahrspur fuhr und der Beklagte – für die Zeugin überraschend – aus dem nördlich der Straße liegenden Gebüsch auf die Fahrbahn getreten sei. Er habe nicht unmittelbar zuvor die Straße von der Tankstelle aus überquert. Ihre Aussage ist in diesen Punkten glaubhaft, weil von ihrem Standort aus die Straßenlaterne, unter der sich der Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen ereignete, in ihrem Blickfeld lag und sie somit eine gute Wahrnehmungsmöglichkeit hatte. Sie hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass sie während des Unfallgeschehens die Straße betrachtet hat, weil sie nach ihren Angaben, mit ihrem damaligen Freund, der sich in der Tankstelle befand, Streit hatte, so dass sie sich von ihm abwenden und in die entgegengesetzte Richtung schauen wollte. Sie konnte in Anbetracht des Zeitablaufs seit dem Unfall noch recht detailliert schildern, dass die wahrnahm, wie sich das Taxi näherte, der Beklagte von der gegenüberliegenden Seite, etwas links von einer Straßenlaterne, die Fahrbahn betrat und es zur Kollision kam. Soweit die Zeugin in der mündlichen Verhandlung bekundete, der Beklagte sei kurz hinter dem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf die Straße getreten und dazu auf das mittlere Foto, Bl. 9 der Ermittlungsakte verweist, so geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin hier die Straßenlaternen lediglich verwechselt hat und sie ihn tatsächlich hinter der nächsten Laterne auf die Straße treten sah. Dafür spricht, dass die von ihr angegebene Laterne von ihrem Standort aus sehr weit rechts der Einfahrt liegt und sie auch abgegeben hat, dass der Unfallort schräg gegenüber der Tankstelleneinfahrt nach links geschah. Das Gericht hat insgesamt keinen Anlass an der auch im Übrigen widerspruchsfreien Aussage der Zeugin zu zweifeln.

60

Die Aussage der Zeugin ….. ist unergiebig, auch wenn sie zunächst bestätigt, dass der Kollisionsort auf der Fahrbahn lag, weil sie letztendlich eingeräumt hat, dass sie auf Grund ihrer niedrigen Sitzposition den Seitenstreifen und die Fahrbahn nicht auseinanderhalten konnte.

61

Die Aussage der Zeugin ….. widerlegt auch die Behauptung des Beklagten, dass das Taxi auf dem rechten Seitenstreifen fuhr, weil es ein abbiegendes Auto habe umfahren müssen. Die Zeugin gaben an, dass sich vor dem Taxi kein weiteres Fahrzeug befunden habe, dem die Fahrerin hätte ausweichen müssen und dass das Taxi auf der Fahrbahn gefahren sei. Sofern die Zeugin …. bekundete, dass sie von Frau ….nach dem Unfall erfahren habe, dass vor dieser ein Taxi abgebogen sei, so steht auf Grund dieser Angabe noch nicht fest, auf welchen Zeitpunkt sich die Fahrerin bezieht oder in welche Einfahrt oder Straße das andere Auto abgebogen sein könnte. Die Aussage ist zu vage, um andere als die festgestellten Schlüsse bezüglich des Unfallhergangs zu ziehen.

62

Soweit von dem Beklagten die Vernehmung der Zeugen …. und … zu der Tatsache, dass der Beklagte das Tankstellengelände verließ und auf die …. zuging, beantragt wurde, so diesbezüglich festzustellen, dass eine entsprechende Aussage zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Es wird von der Gegenseite nicht bestritten, dass der Beklagte vor dem Unfall in der Tankstelle einkaufte und dann zurück zur Straße gegangen ist. Hieraus würde sich aber auch nicht ergeben, dass der Beklagte die Straße unmittelbar vor dem Unfall überquerte und bei diesem Überqueren der Fahrbahn von dem Fahrzeug erfasst wurde.

63

Der Beklagte handelte grob fahrlässig und damit schuldhaft gemäß § 276 Abs. 1 BGB. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 2007, 2988).

64

Indem der Beklagte sich nachts im Halbdunkel auf der nördlichen Fahrspur der Ostlandstraße aufhielt, hat er seine Pflicht aus § 25 Abs. 1 S. 1, 2 StVO, den neben der Straße liegenden Seitenstreifen zu benutzen, in hohem Maß verletzt. Der Seitenstreifen ist an dieser Stelle ausreichend breit, so dass es jedem Fußgänger möglich ist, ihn zu benutzen. Die Notwendigkeit, nachts zur eigenen Sicherheit den Seitenstreifen neben der außerorts liegenden Straße benutzen zu müssen, musste dem zum Unfallzeitpunkt 22-jährigen Beklagten in jedem Fall bekannt sein. Zumal an dieser Stelle für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist, dass Fußgänger den Seitenstreifen benutzen müssen, so dass von Autofahrern keine erhöhte Aufmerksamkeit, auf Fußgänger auf der Fahrbahn zu achten, verlangt werden kann. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰ alkoholisiert war und ihm auf Grund des Alkoholkonsums die durch diesen hervorgerufene Verminderung der Wahrnehmungs- und Reaktionsmöglichkeiten – bewusst sein musste.

65

Bei dem Verstoß des Beklagten gegen § 25 Abs. 1 S. 1, 2 StVO handelt es sich nach alledem um ein grob verkehrswidriges Verhalten.

66

b)

67

Der Kläger muss sich keine, von ihm gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu vertretende, Sach- oder Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Die grundsätzlich vorhandene, und im vorliegenden Fall nicht erhöhte, Betriebsgefahr des Fahrzeugs tritt hinter dem bereits festgestellten groben Verkehrsverstoß des Beklagten zurück.

68

Der Taxifahrerin kann kein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden, welcher die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhen und dem Kläger auf Grund seiner Haftungseinheit mit der Fahrerin zuzurechnen wäre. Es steht, wie oben ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kollision nicht auf dem Seitenstreifen geschehen ist und dass der Beklagte nicht beim Überqueren der Straße von dem Taxi erfasst wurde.

69

Weiterhin konnte eine Geschwindigkeit des Taxis von über 50 km/h von dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Der Sachverständige …. stellte auf Grund von Vergleichsbildern von Fahrzeugen nach Crashversuchen fest, dass die Fahrerin des Taxis nicht mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h, wie von dem Beklagten behauptet, fuhr. Er konnte im Übrigen nur feststellen, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei 50 bis 60 km/h lag. Ein Verstoß gegen die an der Unfallstelle bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h steht damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest.

70

Auch auf Grund der Aussagen der Zeugen …. und … lässt sich nicht feststellen, dass die Fahrerin Frau …. zu schnell fuhr. Die Zeugin … bekundete lediglich, dass das Taxi nach ihrer Einschätzung keine allzu hohe Geschwindigkeit hatte. Der Zeuge …. sagte aus, dass die Fahrerin im Rahmen der Unfallaufnahme angegeben hatte, ca. 50 km/h gefahren zu sein.

71

Ferner kann der Taxifahrerin nicht zur Last gelegt werden, gegen das Sichtfahrgebot verstoßen zu haben, weil nicht feststeht, dass sie den Unfall durch aufmerksames Beobachten der Straße und sofortiges Bremsen nach Erkennen einer Gefahrenlage hätte vermeiden können. Es steht auf Grund der Aussage der Zeugin ….. fest, dass der Beklagte sich unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht bereits länger auf der Fahrbahn bewegte, sondern von dem nördlich der Fahrbahn liegenden Grünstreifen auf den Seitenstreifen und dann auf die Fahrbahn trat. Der Sachverständige gab an, dass bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Lichtverhältnissen vor Ort eine Reaktionszeit von 1 bis 1,5 Sekunden für einen Autofahrer zu Grunde gelegt werden muss. Er stellte ferner fest, dass bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 50 km/h und unter der Voraussetzung, dass der Beklagte die Fahrspur der Taxifahrerin von rechts betrat und sich bereits zwei Sekunden auf der Fahrbahn aufhielt, sie den Unfall durch Einleitung einer Vollbremsung nur hätte vermeiden können, wenn ihre Reaktionszeit bei einer Sekunde lag. Bei Verkehrsunfällen zur Nachtzeit werde grundsätzlich eine mittlere Reaktionszeit von 1,5 Sekunden zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Ausleuchtung der Unfallstelle durch die Straßenlaternen und Tankstelle und die, aus sachverständiger Sicht anzunehmende, Ablenkung der Taxifahrerin durch das entgegenkommende Fahrzeug, geht die Kammer von einer mittleren Reaktionszeit von 1,2 bis 1,3 Sekunden aus. In beiden Fällen hätte sie nach den Angaben des Sachverständigen den Zusammenstoß nicht durch eine Vollbremsung vermeiden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass von der Taxifahrerin eine Reaktion erst verlangt werden kann, wenn sie eine Gefahrenlage erkennt, im vorliegenden Fall also erst, wenn eine Person die Fahrbahn betritt oder erkennbar dazu ansetzt. Sie musste also nicht bereits reagieren, als der Beklagte sich auf dem Grünstreifen befand oder lediglich auf den Seitenstreifen trat. Allein hieraus konnte sie noch nicht schlussfolgern, dass er auch die Fahrbahn betreten würde. Zu dieser Annahme hatte die Taxifahrerin erst dann Anlass, als sich der Beklagte vom rechten Rand des Seitenstreifens weiter zur Fahrbahn hin orientierte.

72

c)

73

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des vollen ihm entstandenen Schadens gemäß § 249 S. 1 BGB in Höhe von 5.526,06 Euro.

74

Die Reparaturkosten, Gutachterkosten und der Minderwert des Fahrzeugs belaufen sich auf insgesamt 5.422,51 Euro.

75

Weiterhin ist dem Kläger eine Kostenpauschale von – nach ständiger Rechtsprechung der Kammer – 25 Euro zuzugestehen.

76

Bezüglich des geltend gemachten Verdienstausfalls, schätzt die Kammer diesen auf netto 15,71 Euro täglich. Aus der Aufstellung der Tageseinnahmen des Steuerberaters des Klägers, eingereicht als Anlage K 3 zur Klageschrift, lassen sich durchschnittliche Einnahmen in Höhe von 499,20 Euro für fünf Tage berechnen, wenn man die Werktage 11.06. bis 15.06.2007 zu Grunde legt. Auf Grund des als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten Gutachtens des Sachverständigen …. und der Angaben des Sachverständigen ….. in der mündlichen Verhandlung ist von einer Reparaturdauer von fünf Tagen auszugehen, wobei dem Kläger zuzumuten ist, für die Reparatur die Wochentage mit den geringeren Einnahmen, also Montag bis Freitag, zu nutzen. Es ergibt sich eine durchschnittliche Tageseinnahme von 99,84 Euro. Hiervon sind die in der Anlage K 3 berechneten Ausgaben für Treibstoff von 21,14 Euro abzuziehen und Lohnkosten von 60 Euro täglich für die Beschäftigung eines Fahrers für zehn Stunden, sowie die abzuführende Umsatzsteuer von 2,99 Euro. Der Kläger gab im Rahmen seiner Anhörung an, drei Taxen zu besitzen und insgesamt zehn Fahrer zu beschäftigen zu einem Stundenlohn von sechs Euro. Insoweit ist es für die Kammer nicht überzeugend, wenn vorgetragen wird, dass der Kläger das verunfallte Taxi während der Reparaturzeit durchgängig selbst gefahren hätte.

77

2.)

78

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

79

II.

80

Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

81

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzendgeldes gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte aus § 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG.

82

Das gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden des Beklagten lässt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktreten, weil das Verhalten des Beklagten einen groben Verkehrsverstoß darstellt.

83

Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung kann die Haftung des Halters entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, auch eines Fußgängers, ist (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 254, Rn. 69; vgl. auch BGH NJW 1990, 1483, VersR 1969, 571; OLG Hamm, NZV 2000, 371). Die im Vordergrund stehende Unfallursache ist hier das Betreten der Fahrbahn durch den Beklagten, obwohl ein breiter Seitenstreifen vorhanden war. Hierdurch hat er gegen die Pflichten eines Fußgängers als Verkehrsteilnehmer in besonders grobem Maß verstoßen, weil ihm bewusst gewesen sein muss, dass er zum einen nachts an der Unfallstelle auf der Fahrbahn von herannahenden Autos erst spät wahrgenommen werden kann und er zum anderen als Fußgänger auf dem Seitenstreifen Autofahrer noch nicht dazu veranlasst, besonders achtsam zu fahren und daher die Fahrbahn zur eigenen Sicherheit nur betreten darf, wenn die Verkehrslage es zulässt. Ein Fahrzeug mit eingeschalteten Scheinwerfern ist auf der gerade verlaufenden Ostlandstraße bereits von weitem zu sehen, so dass er das Taxi wahrnehmen musste und nicht kurz davor auf die Fahrbahn treten durfte.

84

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

85

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO

86

……….… …………. ……………