Arzthaftung: Keine Pflichtverletzung bei postoperativer Gasbrandsepsis nach OP
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte als Ehefrau und (Mit-)Erbin Schmerzensgeld sowie materielle Schäden wegen des Todes ihres Ehemanns nach zwei Operationen im Krankenhaus des Beklagten. Sie machte u.a. Hygienemängel, unterlassene Antibiotikaprophylaxe, fehlerhafte Wundversorgung und Diagnoseverzögerung geltend. Das Landgericht wies die Klage ab, weil Behandlungsfehler nicht bewiesen seien; postoperative Wundinfektionen könnten schicksalhaft sein, wenn keine Hygienemängel nachgewiesen werden. Selbst bei unterstellten Fehlern fehle zudem der Nachweis der Kausalität; eine Beweislastumkehr greife mangels groben Behandlungsfehlers nicht ein.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus ärztlicher Behandlung setzen den Nachweis einer Pflichtverletzung (Behandlungsfehler) und deren Kausalität für den Gesundheitsschaden voraus.
Postoperative Wundinfektionen sind als schicksalhaft anzusehen, wenn Hygienemängel nicht nachgewiesen werden können; die Nichteinhaltung erforderlicher Hygienestandards stellt hingegen einen Behandlungsfehler dar.
Die unterlassene Durchführung einer medizinisch nicht geschuldeten Maßnahme begründet keinen Behandlungsfehler; maßgeblich ist, ob die diagnostische oder therapeutische Entscheidung im konkreten Fall medizinisch vertretbar ist.
Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommt nur bei einem groben Behandlungsfehler in Betracht; dieser setzt einen objektiv nicht mehr verständlichen Verstoß gegen bewährte Regeln oder gesicherte Erkenntnisse voraus.
Unspezifische postoperative Symptome oder Laborwerte begründen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht die Pflicht zu weitergehender Diagnostik hinsichtlich einer seltenen, akut verlaufenden Infektion.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus eigenem, abgetretenem und im Wege gesetzlicher Erbfolge übergegangenem Recht.
Die Klägerin ist die Ehefrau und Miterbin des am 25.10.2006 verstorbenen …….. Dieser befand sich in der Zeit vom 09.10.2006 bis zum 13.10.2006 wegen einer Operation eines Nabelbruchs und seiner Prostata in dem Haus des Beklagten in Behandlung. Weitere Erbin ist die Tochter des Verstorbenen, ….., die ihre etwaigen Ansprüche an ihre Mutter, die Klägerin, abgetreten hat.
Der Ehemann der Klägerin unterzog sich am 09.10.2006 den o.g. Operationen.
Im Anschluss daran stieg der Anteil der Leukozyten in seinem Blut. Außerdem stieg der Kreatininwert des Ehemannes der Klägerin, woraufhin eine Sonographie durchgeführt wurde. Dabei konnte eine Niere nicht aufgefunden werden.
Zuvor hatte ein bei dem Beklagten beschäftigter Arzt einen Wundabstrich genommen. Bei Eingang des Ergebnisses um 20:45 Uhr wurde die Antibiose umgestellt, ein weiteres CT veranlasst und aufgrund des Ausmaßes der Infektion eine weitere Operation vorgenommen.
Am 12.10.2006 zeigte sich der Verband des Herrn ….. eitrig durchsetzt. Es wurde eine Nachoperation vorgenommen. Der Zustand des Ehemannes der Klägerin verschlechterte sich weiterhin. Er wurde in das Universitätsklinikum Düsseldorf überwiesen, wo eine durch Gasbranderreger (Clostridien) hervorgerufene Sepsis diagnostiziert wurde, die schließlich zum Tod des Ehegatten der Klägerin führte.
Die Klägerin behauptet, der Tod ihres Ehegatten sei auf Sorgfaltspflichtverletzungen im Hause des Beklagten zurückzuführen. Bereits die Zustandsverschlechterung nach der ersten Operation hätte auf eine bakterielle Infektion hingedeutet, die von dem Beklagten nicht therapiert worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich der erhöhten Leukozytenwerte.
Ihrem Ehemann, so behauptet die Klägerin weiter, sei bereits am ersten postoperativen Tag Nahrung verabreicht worden, obwohl das Pflegepersonal angewiesen gewesen sei, dies erst am vierten postoperativen Tag zu tun. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nahrungsverabreichung mitursächlich für die Infektion gewesen sei.
Die Klägerin behauptet ferner, im Krankenhaus des Beklagten lägen hygienische Defizite vor. Ein ordnungsgemäßes Hygienemanagement hätte die Infektion verhindert. Insbesondere sei die Sepsis bei einer erforderlichen perioperativen Antibiotikaprophylaxe nicht entstanden. Zudem habe die Durchführung zweier Operationen während derselben Narkose das Risiko des Ehegattens der Klägerin erhöht, was man auch daran erkenne, dass die Infektion von der Nabelgegend ausgegangen sei. Es sei anzunehmen, dass die Verbandswechsel nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Der obere und der untere Tupfer seien angenäht gewesen und nur der obere habe ausgewechselt werden können, was zur Sepsis beigetragen habe. Auch wenn die Infektion erst am 12.10.2006 feststellbar gewesen wäre, hätte der Tod des Herrn …… verhindert werden können. Die Diagnose der Gasbrandinfektion sei zu spät erfolgt. Jedenfalls hätte sie bereits am Morgen des 12.10.2006 erfolgen müssen, als die Niere bei einer Ultraschalluntersuchung nicht aufgefunden wurde.
Schließlich behauptet die Klägerin, ihr seien Todesfallkosten für u.a. Grabstein, Sarg, öffentliche Abgaben, Bewirtungsaufwand und Todesanzeigen in Höhe von insgesamt 10.428,11 € entstanden. Außerdem habe sie Fahrtkosten in Höhe von 312,48 € zu tragen gehabt, weil sie 1.488,00 km wegen der Erkrankung ihres Mannes habe zurücklegen müssen.
Der Verstorbene, führt die Klägerin aus, habe 60 % ihres Haushalts geführt. Für ihren jetzigen Einpersonenhaushalt fielen 21,7 Stunden an, sie ist daher der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Ersatz von 15 Stunden, Bemessen nach der Entgeltgruppe 2 TVöD, hochgerechnet auf einen Monat 544,00 €. In der Zeit von November 2006 bis August 2007 sei ein Schaden in Höhe von 5.440,00 € entstanden.
Dieser werde sich auch in Zukunft ergeben. Er sei nach § 42 Abs. 2 GKG auf eine Zeitspanne von 60 Monaten zu begrenzen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 32.640,00 € ergebe. Daher sei der Feststellungsantrag begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, für die aufgrund der fehlerhaften Behandlung erlittenen Schmerzen ihres Ehemannes habe sie als Erbin einen übergegangenen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 10.000,00 €.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.205,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes …… im Hause der Beklagten in der Zeit vom 09.10.2006 bis zum 13.10.2006 noch entstehen werden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
- den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.205,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes …… im Hause der Beklagten in der Zeit vom 09.10.2006 bis zum 13.10.2006 noch entstehen werden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Behandlung sei stets lege artis durchgeführt worden. Auch die hygienischen Bedingungen seien auf dem von Wissenschaft und Technik vorgeschriebenen Stand gewesen. Die Infektion mit den Gasbranderregern sei am Mittag des 12.10.2006 aufgetreten, eine Clostridieninfektion habe typischerweise eine Inkubationszeit von fünf Stunden. Der Ehemann der Klägerin sei in den ersten postoperativen Tagen weitgehend beschwerdefrei gewesen, Fieber und Puls seien erst in den frühen Mittagsstunden bis 16.00 Uhr des 12.10.2006 gestiegen. Der Anstieg der Leukozyten habe sich innerhalb der postoperativen Bandbreite befunden.
Eine Antibiotikaprophylaxe, behauptet der Beklagte, sei nicht erforderlich gewesen.
Die Beklagte behauptet weiter, angesichts der kurzen Leidenszeit sei das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld übersetzt, zum geltend gemachten Haushaltsführungsschaden werde unschlüssig vorgetragen und der Verstorbene habe auch nicht bis zu seinem Tod die überwiegende Haushaltstätigkeit verrichtet.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der Beschlüsse vom 12.01.2008, 10.04.2008 und 23.04.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten der Profes. …. und von ….. verwiesen (Bl. 91 ff. dA). Die Sachverständigen haben ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2009 erläutert, bezüglich des Inhalts der Erläuterungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, weder aus vertraglicher Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, noch wegen unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB oder einer anderen Vorschrift. Alle diese Haftungstatbestände setzen eine Pflichtverletzung voraus, die hier nun zu bejahen ist.
1.
Es ist der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, Pflichtverletzungen, also Behandlungsfehler des Beklagten zu beweisen.
a)
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ……. (S. 17 d.GA), denen die Kammer folgt, sind postoperative Wundinfektionen schicksalhaft, wenn nicht Hygienemängel nachgewiesen werden können. Auch bei aseptischen, also keimfreien Eingriffen treten in 2 % bis 5 % der Fälle postoperative Wundinfektionen auf (S. 24 d.GA). Die Nichteinhaltung der erforderlichen Hygiene würde allerdings einen Behandlungsfehler darstellen.
Hygienemängel im Haus des Beklagten sind jedoch nicht ersichtlich.
Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, ein Hygieneplan existiere bei der Beklagten nicht, ist nicht haltbar. Dieser lag dem Gericht und auch den Sachverständigen bei Erstellung ihres Gutachtens vor. Er wurde der Klägerin zudem vor der mündlichen Verhandlung durch die Kammer zugesandt.
Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Nichteinhaltung des Plans ist unsubstantiiert, die Klägerin hätte an Hand des ihr jedenfalls nachträglich zugestellten Hygieneplans darlegen müssen, welche Hygienemaßnahmen unterlassen worden sein sollen.
Jedenfalls stimmen die Sachverständigen darin überein, dass keine Hygienemängel vorgelegen haben.
Der Sachverständige …… hielt die Hygienemaßnahmen während der Durchführung der Operation für ausreichend, was er an Hand des Operationsberichtes beurteilen konnte. Lediglich eine zusätzliche Desinfektion des Nabelbereichs konnte der Sachverständige nicht feststellen. In der mündlichen Verhandlung stellte der Sachverständige jedoch durch Einsichtnahme in den Operationsbericht fest, dass der Nabelbereich des Verstorbenen nicht – wie es aufgrund seiner Adipositas zu erwarten gewesen wäre – einen besonders tief ausgeprägten Nabelkanal aufwies, sondern der Nabelbereich im Zeitpunkt der Operation vielmehr erhöht war, weshalb von einer mangelhaften Hygiene des Nabelbereichs nicht ausgegangen werden könne. Dies ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, eine Ausprägung der zu desinfizierenden Fläche nach außen hin ist denknotwendig einfacher zugänglich und damit leichter desinfizierbar als eine starke Vertiefung.
Auch der Sachverständige ….. konnte keinen Anhaltspunkt für die Nichteinhaltung des Hygieneplans, den er als ausgesprochen gut organisiert beurteilt (S. 20 d.GA), entdecken (S. 23 d.GA). Zwar führt ……. in seinem Gutachten (S. 23) aus, dass eine Dokumentation hinsichtlich der Hygienemaßnahmen nicht existiere, allerdings hat er in seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich dies lediglich auf eine überobligatorische Dokumentation beziehen sollte, etwa bezüglich der Art des Desinfektionsmittels oder der Desinfektion selbst. Der Sachverständige hat dazu zudem klargestellt, dass eine solche Dokumentation unüblich und nicht erforderlich ist.
b)
Die gemeinsame Operation des Nabelbruchs und der Prostata stellt entgegen der Behauptungen der Klägerin keinen Behandlungsfehler dar. Davon ist die Kammer nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen in ihren jeweiligen Gutachten überzeugt.
Der Sachverständige ….. stellt fest (S. 24 d. GA), dass die gleichzeitige Operation keinen Behandlungsfehler darstellt. Der Sachverständige …. führt dazu aus (S. 5 d. GA), dass durch die gemeinsame Operation dem Ehemann der Klägerin das Risiko einer zweiten Operation erspart wurde, während der Eingriff selbst nur geringfügig ausgeweitet worden sei.
Die Kammer schließt sich diesem Ergebnis der beiden Sachverständigen an. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind Operationen stets mit Risiken verbunden, sei es aufgrund einer erforderlichen weiteren Narkose oder möglichen weiteren Fehlerquellen des behandelnden Personals, etwa bei der Desinfektion des Operationsraumes oder des Operationsbesteckes. Durch die zeitgleiche Durchführung der Operationen entfallen die Risiken einer weiteren Operation an einem anderen Tag.
c)
Die unterlassene perioperative Antibiotikaprophylaxe stellt keinen Behandlungsfehler dar.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ….. in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung wird eine perioperative Antibiotikaprophylaxe auch im Zusammenhang mit Operationen an Bereichen, die das Cloristidium perfringens sogar in starkem Maße beherbergen, nicht empfohlen (S. 19 f. d.GA). Der Sachverständige begründet dies nachvollziehbar mit der Seltenheit einer durch dieses Bakterium hervorgerufenen Gasbrandinfektion. Wenn diese Prophylaxe schon bei Operationen in Bereichen, in denen das Bakterium sehr häufig vorkommt, wie dem Dickdarm oder dem weiblichen Genital, nicht erforderlich ist, dann ist es für die Kammer schlüssig, dass eine solche Antibiotikaprophylaxe ebenfalls bei Operationen in Bereichen, in denen das Bakterium kaum vorkommt, nicht erforderlich ist.
Der Sachverständige …… führte in seinem Gutachten (S. 96) zwar aus, dass die – nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung allerdings unverbindlichen – Leitlinien der europäischen urologischen Gesellschaft aus dem Jahr 2008 und die derzeit aktuellen Empfehlungen der amerikanischen urologischen Gesellschaft die Durchführung einer Antibiotikaprophylaxe – insbesondere bei risikogefährdeten Patienten – empfehlen würden. In der mündlichen Verhandlung am 01.09.2009 schloss er sich allerdings den Ausführungen des Sachverständigen ….. an, dass es sich bei dem Unterlassen dieser Antibiotikaprophylaxe nicht um einen Behandlungsfehler handele, auch wenn er selber in seiner Klinik vor jeder Operation eine solche durchführen würde. Der Sachverständige begründete dies damit, dass es keine ärztliche Pflicht gebe, eine Antibiotikaprophylaxe durchzuführen. Jedenfalls könne nicht von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen werden.
Dem schließt sich die Kammer an, die insoweit von zwei übereinstimmenden Sachverständigengutachten ausgeht. Ein Behandlungsfehler kann nicht in dem Unterlassen einer von dem Arzt nicht geforderten Behandlungsmaßnahme gesehen werden. Ein Behandlungsfehler bezeichnet eine im konkreten Fall – unter Einsatz der von dem handelnden Arzt zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen – nicht vertretbare Entscheidung über diagnostische sowie therapeutische Maßnahmen oder eine nicht ausreichend sorgfältige Durchführung dieser Maßnahmen (vgl. BGH NJW 1987, 2292.).
2.
Im Übrigen kann dahinstehen, ob es sich bei der unterlassenen Antibiotikaprophylaxe und der Art und Weise der Wundversorgung sowie der streitigen Verabreichung von Nahrung am ersten postoperativen Tag um Behandlungsfehler handelt. Selbst wenn dies untestellt würde, wäre es der Klägerin nicht gelungen, die Ursächlichkeit möglicher Behandlungsfehler der Ärzte des Beklagten zu beweisen. Von einer solchen Ursächlichkeit ist die Kammer nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht überzeugt.
Die Klägerin ist bezüglich der Ursächlichkeit beweisbelastet. Eine Beweislastumkehr wäre lediglich beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers gegeben (Palandt-Sprau, BGB 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 162.). Ein grober Behandlungsfehler ist bei einem eindeutigen Verstoß des behandelnden Arztes gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse gegeben, wenn dieser Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2001, 2792.).
a)
Selbst wenn man somit von einem Behandlungsfehler aufgrund der unterlassenen perioperativen Antibiotikaprophlyaxe ausgehen wollte, hätte die Klägerin nicht die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die Gasbrandinfektion ihres Ehemannes bewiesen. Zwar führt …….. aus (S. 96 f. d.GA), dass der Erreger, der letztlich zum Gasbrand geführt hat, auf das empfohlene Antibiotikum, nämlich Cephalosporine der zweiten Generation, sensibel gewesen wäre. Der Sachverständige trägt allerdings ebenso vor, dass ihm die Beurteilung, ob der Gasbrand hätte verhindert werden können, in der Rückschau nicht möglich sei. Dem stimmt …… zu (S. 21 d.GA), der zudem anmerkt, dass auch bei der Durchführung einer Antibiotikaprophylaxe postoperative Wundinfektionen auftreten können. Das entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Es gibt hinreichend Fälle, in denen die Verabreichung von Medikamenten nicht zu einer Heilung oder Verhinderung von Krankheiten geführt hat.
b)
Eine mangelhafte Wundversorgung, wie von der Klägerin behauptet, ist für die Kammer nicht erkennbar. Der Sachverständige ….. hat festgestellt, dass entgegen den Behauptungen der Klägerin keine Tupfer angenäht worden seien, sondern mit Klammern befestigt worden wären. Der Sachverständige … erklärte darüber hinaus (S. 24 d. GA), dass durch die Verwendung von Klammern ohnehin keine Gasbrandinfektion habe entstehen können. Das ist für die Kammer nachvollziehbar. Die Gasbrandinfektion wird durch ein Bakterium, nämlich das Cloristidium perfringens, hervorgerufen (S. 17 d.GA). Dieses findet sich beim Menschen vornehmlich im Magen-Darm-Trakt und im weiblichen Genitaltrakt, gelegentlich ist es auf der Haut oder in der Mundschleimhaut zu finden. Insofern kann sich die Kammer nicht vorstellen, inwiefern durch die Vernähung eines Tupfers mit der Hautwunde eine Infektion entstehen könnte. Eine Ursächlichkeit des Tupfers wäre nur denkbar, wenn das Bakterium sich auf diesem befunden hätte, was klägerseits weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt wird. In diesem Fall käme es allerdings nicht darauf an, ob der Tupfer an die Wunde geklammert oder genäht gewesen wäre.
c)
Auf ein Verabreichen von Nahrung am ersten postoperativen Tag, wie von der Klägerin dargelegt, hat sich …. zufolge in den Unterlagen kein Hinweis gefunden. Außerdem, so führt der Sachverständige aus, bestehe zwischen Nahrungsverabreichungen und Gasbrandinfektion kein vernünftiger Zusammenhang (S. 27 d. GA).
Auch dies ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine Infektion setzt jedenfalls den Kontakt mit dem Erreger voraus. Es ist weder dargelegt noch ist es für die Kammer naheliegend, dass der Gasbranderreger über die angeblich am ersten postoperativen Tag verabreichte Nahrung in den Körper des Ehemannes der Klägerin gelangt ist.
3.
Die vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen sind für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel, so dass sie sich die Feststellungen des Sachverständigen zu Eigen macht. Zweifel an deren Fachkompetenz bestehen nicht.
Soweit die Klägerin sich des Weiteren auf einen Diagnosefehler wegen verspäteter Feststellung der Infektion beruft, hat sie dies nicht bewiesen. Sie trägt schon keine Symptome vor, aus denen die behandelnden Ärzte auf die zum Tode führende Infektion hätten schließen können.
a)
Insbesondere das unstreitig am Tag nach der Operation gegebene erhöhte Schwitzen sowie die Schwankungen des Blutdrucks und Erbrechen stellen keinen Anhaltspunkt für die Infektion des Ehemannes der Klägerin mit den Gasbranderregern dar. Diesbezüglich hat der Sachverständige ……. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich dabei um gewöhnliche Nacherscheinungen der Narkose gehandelt haben könne, was für die Kammer nicht zweifelhaft ist. Dass die Anwendung von Medikamenten, die es ermöglichen, an einem Patienten operative Eingriffe vorzunehmen, zu erheblichen Nebenwirkungen führen und Einfluss auf die Körperfunktionen nehmen kann, drängt sich geradezu auf.
b)
Auch der Anstieg der Leukozyten am 11.10.2006 stelle, nach den überzeugenden Erläuterungen von ……, kein eindeutiges Zeichen für eine Gasbrandinfektion dar. Es handele sich bei Leukozyten um ein sehr unspezifisches Parameter. Hieraus könnten keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erfordere das Feststellen eines enormen Leukozytenanstieges die genaue Beobachtung des Patienten, aber keine weiteren diagnostischen Maßnahmen. Es ist klägerseits schon nicht dargelegt, dass eine sorgfältige Beobachtung des Ehemannes der Klägerin seitens des Beklagten unterblieben wäre.
c)
Hinsichtlich der Nichterkennbarkeit einer Niere des Ehemannes der Klägerin anlässlich der Ultraschalluntersuchung, so führt der Sachverständige weiter aus, bestehe keine Beziehung zu dem Gasbrand. Eine solche ist klägerseits nicht dargelegt und für die Kammer auch sonst nicht erkennbar. Die Gasbrandinfektion führt zum Absterben des infizierten Gewebes. Inwiefern sich dies auf eine Ultraschalluntersuchung auswirken könnte, ist nicht ersichtlich.
d)
Insgesamt stellt der Sachverständige überzeugend und konsequent dar, dass die Diagnose des Gasbrandes, dessen fataler Verlauf bereits am 11.10.2006 nicht mehr aufzuhalten gewesen wäre, vor dem 12.10.2006 nicht möglich gewesen sei.
II.
Infolge des Fehlens einer Pflichtverletzung der Ärzte des Beklagten sind auch die weiteren, klägerseits geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.