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Landgericht Paderborn·2 O 414/92·14.01.1993

Rückforderung von Kaskoleistungen bei fingiertem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtBereicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von an den Beklagten gezahlten Kaskoversicherungsleistungen, weil der Unfall fingiert gewesen sei. Das Landgericht erkennt einen Rückforderungsanspruch für die an den Beklagten ausgezahlten Beträge, da die Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgten und der Beklagte seine Obliegenheiten verletzt hat. Zahlungen an Dritte bleiben nicht erstattungsfähig, weil der Beklagte daraus keinen Vermögensvorteil erlangte.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Kaskoleistung in Höhe von 5.685,17 DM, übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlt ein Versicherer aufgrund einer irrtümlichen oder fingierten Schadensanzeige, so kann er die an den Versicherungsnehmer geleisteten Beträge wegen fehlenden Rechtsgrundes nach § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen.

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Verletzt der Versicherungsnehmer durch Abgabe einer objektiv unrichtigen Schadensanzeige Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, kann der Versicherer nach den AKB/VVG von der Leistungspflicht frei werden; bei objektiv falschen Angaben besteht eine Vermutung vorsätzlichen Handelns, die der Versicherungsnehmer zu widerlegen hat.

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Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht für an Dritte geleistete Versicherungszahlungen besteht nur, soweit der Anspruchsgegner selbst einen Vermögensvorteil erlangt hat; fehlender Vermögensvorteil schließt eine Herausgabepflicht gegenüber dem Versicherer aus.

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Für die Feststellung einer Beteiligung oder Kenntnis des Versicherungsnehmers an einem Betrug trägt der klagende Versicherer die Beweislast; strafrechtliche Verurteilungen Dritter können als urkundliche Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB§ 153a StPO§ 6 Abs. 3 VVG§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

5.685, 17 DM —i . W. : Fünftausendsechshundert— fünfundachtzig 17/100 Deutsche Mark— nebst 7

% Zinsen seit dem 1.7.1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 52 % die Klägerin und zu 48 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Sicherheit kann auch durch unbefristete Bank— bürgschaft erbracht werden.

Tatbestand

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Der Beklagte war früher Eigentümer eines Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen …, für den er bei der

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Klägerin eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen hatte. Unter dem 31.3. 1987 meldete der Beklagte bei der Klägerin einen Unfall mit Fahrzeugschaden. Die Schadensanzeige, in der es hieß: "Ich fuhr auf der B 55, als meine Unfallgeg— nerin vor der auf "gelb" geschalteten Ampel bremste. Ich konnte den Wagen nicht zum Stehen bringen und fuhr auf.

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unterzeichnete der Beklagte, nachdem sie fertig ausgefüllt war. Daß er den Wagen bei dem Schadensfall vom 30.3.1987 nicht gefahren hat, ist zwischen den Parteien nicht im

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Streit. Die weitere an dem Vorfall beteiligte Zeugin T meldete den Unfall ebenfalls.

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Aufgrund der Schadensanzeige zahlte die Klägerin an den Beklagten auf den angemeldeten Kaskoschaden insgesamt

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5.685, 17 DM. An die Beteiligte F wurde ein Betrag in Höhe von 6.058,65 DM ausgekehrt.

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Die Klägerin behauptet, es habe sich um einen fingierten

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Verkehrsunfall gehandelt. Hiervon habe der Beklagte gewußt. Aufgrund seines betrügerischen Verhaltens seien Entschädi— gungsbeträge in Höhe von insgesamt 11.743,82 DM ausgekehrt worden, deren Erstattung sie vom Beklagten gesamtschuldne— risch mit der weiter beteiligten T begehrt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, als Gesamt— schuldner mit der Beteiligten T 11.743,82 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1 . Juli 1987 an sie zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, daß der "Unfall" vom 30. März 1987 fingiert gewesen sei. Er bestreitet hilfsweise, hiervon Kenntnis gehabt zu haben. Finanzielle Vorteile seien ihm aus dem Vorfall nicht zugeflossen. Er habe lediglich ein im Ergebnis repariertes Auto erhalten. Die Schadensanzeige habe er un— gelesen unterschrieben. Er sei der deutschen Sprache kaum mächtig.

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Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und T mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 1993 ersichtlichen Inhalt. Außerdem lagen die Akten 20 Js 260/90 und 4 C 20 Js 273/90 der Staatsanwaltschaft Paderborn zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem Umfang begründet, der sich aus dem Tenor ergibt.

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Der Beklagte ist gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB i.V. m. 7 1 2 V AKB verpflichtet, die an ihn aufgrund des Vorfalls vom 30.3. 1987 ausgekehrten Kaskoversicherungsbe— träge zu erstatten.

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Die Klägerin hat aus der Kaskoversicherung Entschädigung gezahlt, weil sie sich aufgrund der erfolgten Schadensan— zeige des Beklagten zur Leistung für verpflichtet hielt. In Wirklichkeit sind diese Zahlungen jedoch ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn bei dem Unfall vom 30.3.1987 handelte es sich um einen fingierten Unfall. Diese Überzeugung gründet die Kammer auf die in den Strafverfahren erfolgten Feststellungen, die sie urkundenbeweislich verwertet hat.

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Der vorstehende Vorfall, der Anlaß zur Auszahlung von Versicherungsleistungen war, wurde im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen als einer von zahlreichen vorgetäuschten Unfällen aufgedeckt. Hauptbeteiligte waren ein Herr D und die Zeugin T, die in M einen Kfz-Handel und Reparaturbetrieb unterhielten. Die Hauptbeteiligten suchten in der Regel verschiedene Leute aus, von denen einer als Halter eines ordnungsgemäß versicherten Fahrzeugs als Unfallverursacher auftrat. Die anderen spielten dann die angeblich Geschädigten. Diese Personen wickelten die Versicherungsleistungen auf ihren Namen ab. Das alles weiß die Kammer auch aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten. So hat sich auch der vorliegende Fall abgespielt, wobei die Zeugin T rechtskräftig verurteilt ist, während gegen den Beklagten das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist. Eine Leistungspflicht der Klägerin bestand darüber hinaus nicht, weil der Beklagte seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 7 T 2 AKB verletzt hat und die Klägerin aus diesem Grunde von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden war.

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Eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten liegt darin, daß er eine objektiv unrichtige Schadensanzeige unterschrieben hat. Auch wenn seine Einlassung richtig ist, daß er sich um die inhaltliche Richtigkeit der von ihm unterschriebenen Anzeige nicht gekümmert hat, vermag ihn das nicht zu ent— lasten. Ist seine Angabe objektiv falsch, spricht eine tat— sächliche Vermutung für vorsätzliches Handeln. Die Klägerin kann sich daher gemäß § 6 III VVG auf Leistungsfreiheit berufen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß ihn kein vorsätzliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Ebenso wenig hat er Beweis dafür angetreten und kann es auch wohl nicht, daß hier keine schwere Schuld i.S. d. der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegt.

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Soweit im Rahmen eines bestehenden Haftpflichtversicherungs— vertrages aufgrund der wahren Angaben auch Auszahlungen an die Unfallbeteiligte T zu Unrecht erfolgt sind, ergibt sich insoweit ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB nicht, da der Beklagte nichts erlangt hat.

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Für diesen der Klägerin entstandenen Schaden hätte der Be— klagte nur dann einzustehen, wenn er sich insoweit der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Klägerin strafbar gemacht hätte. Das würde die Feststellung voraussetzen, daß der

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Beklagte vorsätzlich und in Kenntnis der rechtswidrigen Haupttat Beihilfe geleistet hätte. Insoweit hat die Klägerin allerdings nicht bewiesen, daß der Beklagte Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Hauptbeteiligten hatte. Die Zeugin T konnte dazu ebenso wenig ergiebige Angaben machen, wie die Zeugin T. Den Beweis für vorsätzliches Handeln zu führen, obliegt aber der Klägerin. Diesen Beweis sieht die Kammer im Ergebnis als nicht geführt an, auch wenn aufgrund der Gesamtumstände der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist, daß der Beklagte als Freund des Hauptbeteiligten D um das manipulierte Geschehen wußte. Beweise, die den sicheren Schluß auf seine Kenntnis zu-

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lassen, liegen indessen nicht vor.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.