Amtshaftung: Formell rechtswidrige PsychKG-Unterbringung begründet Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Kommune Schmerzensgeld, Fahrtkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen einer sofortigen Unterbringung nach PsychKG NRW. Das LG bejahte eine Fremdgefährdungslage, sah die Unterbringung jedoch wegen formeller Mängel als rechtswidrig an (unzureichendes ärztliches Zeugnis/fehlende Qualifikation; Antrag nicht unverzüglich ans Amtsgericht). Es sprach 100 € immateriellen Schadensersatz, 7,60 € Fahrtkosten sowie reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Im Übrigen (v.a. höheres Schmerzensgeld/weitere Anwaltskosten) wies es die Klage ab; die Kosten wurden dem Kläger nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auferlegt.
Ausgang: Klage nur in geringer Höhe (100 € Schmerzensgeld, 7,60 € Fahrtkosten, 95,60 € RA-Kosten) erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Maßnahme der Unterbringung nach landesrechtlichem PsychKG erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes und kann einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen.
Eine sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG NRW setzt ein ärztliches Zeugnis voraus, das in groben Zügen Untersuchung, Diagnose und die krankheitsbedingte Kausalität der Gefährdungslage nachvollziehbar darlegt; eine bloße Zustandsbeschreibung ohne eigene Befunderhebung genügt nicht.
Ist die besondere Sachkunde des ausstellenden Arztes nicht bereits durch Titel/Weiterbildung ersichtlich, muss sie im Zeugnis belegt bzw. von der Behörde überprüft werden; fehlt es daran, darf das Zeugnis als Grundlage der Unterbringung nicht verwertet werden.
Nach einer sofortigen Unterbringung hat die Ordnungsbehörde den Unterbringungsantrag unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zu stellen; eine erst am nächsten Morgen erfolgende Übermittlung genügt dem Unverzüglichkeitsgebot regelmäßig nicht.
Bei formell rechtswidriger, nur kurzzeitiger Freiheitsentziehung kann ein geringes Schmerzensgeld angemessen sein, wenn keine entwürdigenden Untersuchungen oder weiteren Zwangsmaßnahmen hinzutreten und die Unterbringung materiell voraussichtlich nicht vermeidbar gewesen wäre.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,60 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2024.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95,60 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2025.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte u.a. auf immateriellen Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten in Anspruch.
Am 21.07.2023 verständigten die Zeugen E und N gegen 19:33 Uhr die Beamten der Polizeiwache I, da sie sich durch den Kläger bedroht fühlten, wobei die genauen Umstände zwischen den Parteien streitig sind.
In der Folge wurde der Kläger durch die Polizeibeamten Pkin E, POK C und POK D der Polizeiwache I zugeführt und dort in Gewahrsam genommen.
Bereits vorher wurde gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Q (Az.: …) ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Brandstiftung geführt, welches gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts eingestellt wurde. Um die Schuldfähigkeit des Klägers in diesem Ermittlungsverfahren festzustellen, hatte die Staatsanwaltschaft Q ein (vorläufiges) fachpsychiatrisches Gutachten des Dr. med. I (Arzt für Psychiatrie – Psychotherapie) eingeholt, indem dieser – nach Aktenlage und ohne Untersuchung des Klägers – ausführte, dass dieser unter Berücksichtigung hypothetischer Annahmen unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Wegen des weiteren Inhalts des erstatteten Gutachtens wird auf die Anlage E5, Bl. 83 ff. der Akte verwiesen.
Die Beamten meldeten den Vorgang dem Ordnungsamt der Beklagten. Sodann erschien der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der Zeuge C auf der Wache, ebenso wie der Zeuge C. Dieser erstellte sodann ein ärztliches Zeugnis, wobei auch hier die genauen Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Dort heißt es wörtlich:
Aufgrund einer Untersuchung am 21.07.2023 wird bescheinigt, dass
(der Kläger) an
Mehrfacher Realitätsverlust mit deutl. Bedrohungslage erkrankt ist. Nach ärztlichem Befund liegt eine behandlungsbedürftige psychische Störung vor.
Unter Gründen wird dann folgendes ausgeführt:
Mehrfache offensichtliche Bedrohungen gegen mehrere Personen. Alter Verdacht auf Brandstiftung. Von Polizei hier bestätigt nach Aussage des Bedrohten.
Im nächsten Absatz heißt es:
Es handelt sich nicht nur um die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen. Zur Abwendung der Gefahr ist die sofortige Unterbringung in einem Krankenhaus notwendig. Es werden folgende Maßnahmen für erforderlich gehalten:
Behandlung der psychischen Störung
Daraufhin entschied der Zeuge Cl den Kläger sofortig in der Psychiatrie des Klinikums X (C) unterzubringen. Ob der richterlichen Eildienst des zuständigen Amtsgerichts Q zu diesem – nicht näher dargelegten – Zeitpunkt erreichbar gewesen wäre, ist zwischen den Parteien streitig. Die Anträge auf Unterbringung gem. § 14 Abs. 2 PsychKG wurden dem zuständigen Amtsgericht Q per Telefax übermittelt, wobei - ausweislich des Zeitstempels - die Übermittlung am 22.07.2023 um 07:38 Uhr erfolgte.
Der Kläger verbrachte die Nacht in der Psychiatrie des Klinikums X (C).
Am Morgen des 22.07.2023 wurde der Kläger gegen 09:50 Uhr entlassen. Im Entlassungsbericht der Klinik heißt es: „Gründe für Psych-KG liegen nicht vor. Pat. wünscht keine Behandlung.“
Mit Beschluss vom 22.07.2023 (Az.: …) wies das Amtsgericht Q den Antrag auf Unterbringung des Klägers zurück und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 03.07.2024 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes iHv 2.000,00 €, nebst Fahrtkosten iHv 7,60 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 19.07.2025 auf. Mit der anhängigen Klage verfolgt der Kläger sein Anspruchsziel weiter.
Der Kläger meint, dass weder die formellen, noch die materiellen Voraussetzungen zur Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) vorgelegen hätten. Insoweit sei er rechtswidrig seiner Freiheit beraubt worden. Ihm stünde daher ein Schmerzensgeld zu, was 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte.
Eine Eigen- und oder Fremdgefährdungslage habe nicht vorgelegen so behauptet der Kläger. Insbesondere habe er die Zeugen E und N auch nicht bedroht.
Außerdem sei keine fundierte ärztliche Diagnose erstellt worden. Es existiere keine Erkrankung mit der Bezeichnung „Realitätsverlust“. Der Zeuge C habe ihn weder untersucht noch mit ihm ein Gespräch geführt, welches ihm eine Diagnose überhaupt hätte ermöglichen können. Der Zeuge C sei zudem nicht ausreichend qualifiziert gewesen um ein ärztliches Zeugnis zu erstellen. Zudem sei auch die gestellte Diagnose unzureichend, um eine sofortige Unterbringung zu rechtfertigen.
Auch habe es die Beklagte verabsäumt, einen Unterbringungsbeschluss beim zuständige Amtsgericht Q einzuholen bzw. das Amtsgericht unverzüglich über die sofortige Unterbringung zu unterrichten.
Der Kläger behauptet, dass er nach seiner Entlassung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach I gefahren sei, wobei ihm Kosten iHv 7,60 € entstanden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2024 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2024 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 222,93 € nebst Zinsen fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger am 21.07.2023 die Zeugen N mit den Worten: „Ich bin österreichischer Terrorist und bringe alle Italiener und Ausländer um. Ich habe auch schon ein Feuer am A gelegt und ihr seid die nächsten, bedroht habe. Dabei habe er eine Österreich Fahne mit der Aufschrift „Südtirol ist nicht Italien“ geschwenkt
Die Beklagte bestreitet, dass der Zeuge C nicht ausreichend qualifiziert sei. Hierzu behauptet sie, dass der Zeuge auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin promoviert habe und nunmehr bereits seit beinahe 20 Jahren auf diesem Gebiet der Eil Zuständigkeit im Bereich der einstweiligen Unterbringungen tätig sei; davon etwa 10 Jahre im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und zuvor bereits etwa 10 Jahre im Bereich der Stadt I.
Der Zeuge C habe sich ein eigenes Bild von dem Kläger gemacht und anschließend das ärztliche Zeugnis ausgestellt, nachdem dieser wegen des Verdachtes einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung zur Abwendung der Gefahr die sofortige Unterbringung in der psychischen Klinik C empfohlen habe.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen E, C, D, C und. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist indem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang begründet; im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz iHv 100,00 € wegen einer Amtspflichtverletzung gegenüber der Beklagten gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Nach dieser Anspruchsgrundlage haftet die Anstellungskörperschaft, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und diesem dadurch ein Schaden entsteht; wobei bei Fahrlässigkeit eine Haftung nur dann besteht, wenn der Verletzte nicht in anderer Weise Ersatz erlangen kann.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Die Unterbringung des Klägers erfolgte in Ausübung eines öffentlichen Amtes iSv Art. 34 S. 1 GG. Maßnahmen der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden Unterbringung aufgrund der landesrechtlichen Unterbringungsgesetze – vorliegend des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG-NRW) – sind stets öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH NVwZ 2013, 454 = VersR 2013, 718).
Die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen haben auch eine drittbezogene Amtspflicht verletzt, da die Unterbringung des Klägers nach dem PsychKG-NRW formell rechtswidrig war.
Es ist eine Amtspflicht des Beamten, die Aufgaben und Befugnisse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, in deren Namen und Rechtskreis er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Insoweit sind die dem Staat dem Bürger gegenüber obliegenden öffentlich-rechtlichen Rechtspflichten auch zugleich inhaltsbestimmend für die persönlichen Amtspflichten des Organwalters. Amtspflichten können sich also ergeben aus der Verfassung, dem förmlichen Gesetz, dem Recht der EU, der Rechtsverordnung, der Satzung, dem Gewohnheitsrechtssatz sowie aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw. aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Für den Haftungstatbestand des § 839 BGB genügt jedoch nicht jeder Amtspflichtverstoß, vielmehr muss eine Amtspflicht verletzt worden sein, die dem Amtswalter einem Dritten gegenüber obliegt. Es reicht also nicht, dass jemand infolge eines Amtspflichtverstoßes in seinen Belangen nachteilig betroffen worden ist. Der Geschädigte kann nur dann einen Amtshaftungsanspruch haben, wenn die verletzte Amtspflicht gerade (auch) ihm gegenüber besteht; es muss also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Schutzpflicht und dem geschädigten Dritten bestehen.
Diese besondere Beziehung besteht – wie hier – immer dann, wenn der Betroffene durch die Amtspflicht in seinem absoluten geschützten Rechtsgütern iSd § 823 Abs.1 BGB verletzt wurde.
So liegt es auch hier.
Zwar konnte und durfte der Vertreter der Beklagten im Streitfall annehmen, dass nach § 11 PsychKG-NRW eine erhebliche Gefährdung bedeutener Rechtsgüter anderer besteht; den formellen Anforderungen an die sofortige Unterbringung (§ 14 PsychKG-NRW) genügte die streitgegenständliche Unterbringungsanordnung jedoch nicht. Insoweit ist dem Kläger seine Freiheit rechtswidrig entzogen worden.
Gemäß § 11 Abs. 1 PsychKG ist eine Unterbringung von Betroffenen nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtige eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Von einer gegenwärtigen Gefahr ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist, § 11 Abs. 2 PsychKG NRW.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits steht für die Kammer fest, dass es bei einer Entlassung des Klägers aus dem Polizeigewahrsam am 21.07.2024 hinreichend wahrscheinlich zu weiteren Situationen gekommen wäre, die aufgrund verbaler und/oder körperlicher Aggressivität des Klägers hätten eskalieren können. Es bestand nach Auffassung der Kammer damit gegenwärtig eine Situation, die die Gefahr einer Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter in sich birgt und damit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich machte.
Dieses steht zur Überzeugung der Kammer fest auf Grundlage der Aussagen der Zeugen E, C und D.
Die Zeugen haben übereinstimmend und widerspruchsfrei bekundet, dass sie am 21.07.2023 aufgrund einer Bedrohungslage verständigt worden seien. Nach den Angaben der Geschädigten O, welche die Beamten aufnahmen, habe der Kläger ggü. den Zeugen N geäußert, dass er „österreichischer Terrorist sei und alle Italiener umbringe“. Diese Informationen wurde auch später so an den Zeugen C übermittelt.
Auf dieser Grundlage durfte der Zeuge C eine Unterbringung aufgrund der erhebliche Fremdgefährdung als verhältnismäßig annehmen. Den bestehenden Gefahren konnte nicht mit einem milderen Mittel entgegengewirkt werden.
Zwar kann die Kammer nicht unberücksichtigt lassen, dass dem Zeugen C vor der Einvernahme der gesamte Akteninhalt nebst Anlagen und Beiakten bekannt war; was seine Aussage, das Kerngeschehen betreffend anbelangt, so bestehen aber keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben, zumal diese auf den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Zeugen E, C und D gründen.
Die Annahme einer gegenwärtigen Fremdgefährdung genügt für sich genommen aber nicht, um den Unterbringungsvoraussetzungen zu erfüllen. Es bedarf vielmehr der Kausalität zwischen Erkrankung und Gefährdungslage, welche wiederrum einer eingehenden fachärztlichen Begründung bedarf. Hieran fehlt es im Streitfall, den dem ärztlichen Zeugnis kann ein aussagekräftiger Befund nicht entnommen werden. Das ärztliche Attest kann nur dann eine ausreichende Tatsachengrundlage schaffen, wenn darin – zumindest in groben Zügen und in verkürzter Form – die durchgeführten Untersuchungen, die sich hieraus ergebende Diagnose und die aus den krankheitsbedingten Einschränkungen des Betroffenen folgende Gefährdungslage entnommen werden kann.
Diesen Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis wurde im Streitfall nicht genügt. Der Zeuge C hat im Rahmen seiner Einvernahme bekundet, dass die „Untersuchung“ darin bestanden habe, dass er den Kläger mit dem Sachverhalt konfrontiert habe. Er habe auch, so auf Nachfrage des Klägervertreters, keine eigenen Feststellungen getroffen. Insoweit sei die Bescheinigung, dass der Kläger an „mehrfachen Realitätsverlust“ erkrankt sei auch nicht als Diagnose, sondern als Zustandsbeschreibung zu verstehen.
Soweit der Zeuge C auf das Gutachten des I rekurriert und sich darin bestätigt sieht, darf dieser Umstand bereits aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden. Denn, indem es die Beklagte in ihrem Verantwortungsbereich zuließ, den Zeugen C vor der mündlichen Verhandlung Einsichtnahme in die Streitakte nebst Anlagen sowie Beiakte zu gewähren, verletzte sie die Persönlichkeitsrechte des Klägers.
Die geschlossene Unterbringung erfolgte auch unter Missachtung der weiteren formellen Anforderungen. § 14 PsychKG-NRW regelt, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung des Betroffenen ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen darf.
Insoweit bedarf es zunächst einer Gefahr im Verzug – Situation. Diese ist gegeben, wenn die Unterbringung derart unaufschiebbar ist, dass keine vorhergehende gerichtliche Entscheidung möglich ist. Dazu zählt zweifelsfrei ein Vorfall, der sich außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten der Gerichte (am Amtsgericht Q: zwischen 21:00 und 6:00 Uhr) ereignete. Die Ordnungsbehörde muss sich vor einer sofortigen Unterbringung immer ernsthaft bemühen, eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen.
Dass die Entscheidung zur Unterbringung des Klägers durch die Ordnungsbehörde zu einer Zeit erfolgte, in der der Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Q noch erreichbar war, konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
Ausweislich des Unterbringungsantrags der Beklagte (vgl. Bl. 244 d.A.) erfolgte die Entscheidung über die Unterbringung um 22:45 Uhr. Der Zeuge C bekundete zudem um 22:00 Uhr von der Polizei darüber verständigt worden zu sein, dass der Kläger in Gewahrsam genommen worden sei und evtl. die Voraussetzungen einer Unterbringung nach PsychKG vorliegen würden. Gegenteiliges vermochte der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nachzuweisen.
Halbwegs belastbar konnte – anhand der Aussagen der Zeugen E, C, D - lediglich festgestellt werden, dass der Kläger gegen 20:00 Uhr der Polizeiwache in I zugeführt wurde. Wann genau die Ordnungsbehörde der Beklagten informiert wurde und wann der Zeuge C auf der Wache erschien, ließ sich nicht feststellen.
Weiterhin bedarf es eines ärztlichen Zeugnisses mit einem entsprechenden Befund, der nicht älter als vom Vortage ist.
Auf die Unzulänglichkeiten des obigen ärztlichen Attestes, insbesondere in Bezug auf die nicht durchgeführte persönliche Untersuchung, ist die Kammer bereits im obigen Teil der Entscheidungsgründe eingegangen.
Aussteller dieses Zeugnisses soll ein im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildeter oder ein im Gebiet der Pychiatrie erfahrener Arzt sein. Ergibt sich – wie hier - die besondere Sachkunde nicht aus dem Titel des ausstellenden Arztes, so ist sie im Zeugnis gesondert zu belegen bzw. von der Behörde zu überprüfen (vgl. BGH NJW-RR 2017, 260; BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10).
Diesen Anforderungen genügte weder das ausgestellte ärztliche Zeugnis noch der verständigte Zeuge C in Person.
Das ärztliche Attest enthält keine Ausführungen zur Sachkunde des Zeugen C, geschweige denn, dass diese durch die Beklagte überprüft wurde. Dass der Zeuge C „seit beinahe 20 Jahren auf diesem Gebiet der Eil Zuständigkeit im Bereich der einstweiligen Unterbringungen tätig ist; bereits etwa 10 Jahre im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und zuvor bereits etwa 10 Jahre im Bereich der Stadt I“ stellt freilich keine Überprüfung der Sachkunde dar. Eine Überprüfungsnotwendigkeit war im Streitfall aber evident, da der Zeuge C seit ca. 20 Jahren nicht mehr praktiziert. Dass der vom Zeugen Cl als „Polizeiarzt“ bezeichnete Zeuge C in 90 % aller Fälle hinzugezogen werde, die sich außerhalb der Dienstzeiten ereigneten, rechtfertigt nicht, hier von einer Überprüfung abzusehen.
Es konnte auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Zeuge C über die notwendige Qualifikation verfügt.
Die Aufzählung der Qualifikationen in § 14 Abs. 1 S. 2 PsychKG ist nicht abschließend, was durch die Wortwahl „grundsätzlich“ intendiert wird. Durch Ministeriumsschreiben vom 06.10.2000 (Az.: III C7 – 0511.1) ist der Personenkreis konkretisiert worden. Demzufolge sind solche Ärzte gemeint, die
All diese Voraussetzungen erfüllt der herbeigerufene Zeuge C, der nach eigenen Angaben Chirurg ist, nicht. Insbesondere war es nicht ausreichend, dass der Zeuge während seiner Habilitation vor 60 Jahren in der Gerichtsmedizin arbeitete und dort Gutachten zur Schuldfähigkeit erstellte. Dass der Zeuge sich selbst für ausreichend qualifiziert, seit 20 Jahren im Bereich der Eilzuständigkeit tätig ist und sich nach eigenen – nicht weiter konkretisierten – Angaben regelmäßig fortbildet, genügt den Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 = FamRZ 2010, 1726).
Ist der Arzt nicht hinreichend qualifiziert, so darf das ärztliche Zeugnis nicht verwertet werden. Denn die erheblich in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifende Unterbringung lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen verlässlich festgestellt sind. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorgesagten nicht gegeben.
Nimmt die Ordnungsbehörde eine sofortige Unterbringung vor, ist sie verpflichtet unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen, § 14 Abs. 2 S. 1 PsychKG-NRW. Auch dieser gesetzgeberischen Anforderung hat die Ordnungsbehörde der Beklagten nicht genügt.
Zwar hat der Zeuge C zu Protokoll gegeben, dass der Antrag noch in der Nacht an das Amtsgericht Q übermittelt worden sei. Ausweislich des Faxstempels des Unterbringungsantrags, welcher in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und dem Zeugen C durch den Klägervertreter vorgehalten wurde, erfolgte die Übermittlung des Antrags an das Amtsgericht Q jedoch erst um 07:38 Uhr.
Das Bestreiten der Beklagten dürfte insoweit ausschließlich prozesstaktisch motiviert sein und ist damit unbeachtlich.
Die Verletzung der Amtspflicht erfolgte auch schuldhaft. Es gilt der objektive Verschuldensmaßstab des § 276 BGB, weshalb es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines durchschnittlichen Amtsträgers ankommt. Jeder Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Zeugen C und C nach ihren eigenen Bekundungen davon ausgegangen, dass es für die Unterbringung des Klägers nach dem PsychKG-NRW bereits ausreichend ist, dass eine Fremdgefährdung vorliegt. Damit haben sie - zumindest ohne Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - verkannt, dass es neben der Fremdgefährdung einer kausalen Verbindung zwischen dieser und der vorliegenden Krankheit bedarf sowie ferner, dass bestimmte gesetzliche Voraussetzungen an das ärztliche Zeugnis nebst Untersuchung des Betroffenen und die Qualifikation des Ausstellers gestellt werden.
Es greift auch kein Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, da dem Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.
Auch im Rahmen des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG steht dem Verletzten ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu, wenn es – wie hier – zu einer Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter (Freiheit) gekommen ist. Der Anspruch des Klägers ist auf ein Schmerzensgeld iHv 100,00 € zu beschränken, was für die erlittenen Verletzungen angemessen aber auch ausreichend ist.
Gem. § 253 Abs. 2 BGB kann bei einer Verletzung der Freiheit eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Der Kläger kann daher Schmerzensgeld beanspruchen, dessen Bemessung nach billigem Ermessen des Gerichts erfolgt. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu beachten, dass der Verletzte durch das Schmerzensgeld einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten soll. Zudem soll es dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat. Insgesamt ist daher das Schmerzensgeld unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung festzusetzen. Die Schmerzensgeldhöhe muss auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die Dauer der erlittenen Freiheitsentziehung, die Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers während der Unterbringung sowie das Maß der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens der Beklagten ausschlaggebend.
Daran gemessen war bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass die Unterbringungsanordnung der Beklagten „nur“ formell rechtswidrig war. Darüber hinaus hätte auch die umgehende Unterrichtung des Amtsgerichts Q über die sofortige Unterbringung des Klägers außerhalb der Erreichbarkeit des Eildienstes nicht dazu geführt, die Unterbringung und damit den Freiheitsentzug zu verhindern. Im Übrigen musste der Kläger lediglich eine Nacht in der Psychiatrie des Klinikums X (C) verbringen ohne dass er entwürdigende ärztliche Untersuchungen oder weitere Zwangsmaßnahmen hatte über sich ergehen lassen müssen.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer an der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Bemessung des Schmerzensgeldes wegen einer unrechtmäßig erlittenen Haft orientiert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2020 – 11 W 67/20 = NJW-RR 2021, 535). Die Senate der Oberlandesgerichte nehmen dabei in der Entscheidungsfindung die Rechtsprechung des EGMR in den Blick, wonach durchgängig rund 500,00 € pro Monat für Fälle konventionswidriger Sicherungsverwahrung in Deutschland als angemessen gesehen werden. Ferner beträgt nach § 7 Abs. 3 StrEG (Strafverfolgungsentschädigungsgesetz) die immaterielle Entschädigung für jeden Tag der Freiheitsentziehung 75,00 €.
Diese Erwägungen sind auch auf den streitgegenständlichen Fall zu übertragen.
Nach Abwägung der im vorliegenden Fall vorgetragenen Umstände des Einzelfalls bemisst die Kammer das Schmerzensgeld für die Freiheitsentziehung daher auf 100,00 €.
Konkrete Umstände, die abweichend von den dargestellten Erwägungen, ein deutlich höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt erscheinen lassen, hat der Kläger weder schriftsätzlich vorgetragen noch im Wege der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung – der, der Kläger zweimal unentschuldigt fern blieb - dargetan.
Die Erstattung der Kosten für das Zugticket iHv 7,60 € stellt ebenfalls einen auf die Amtspflichtverletzung zurückführbaren Schaden dar. Soweit die Rechtverteidigung die Entstehung der Kosten mit Nichtwissen bestritten hat, kann sie damit nicht durchdringen. Der Kläger hat eine Kopie des Zugtickets vorgelegt, dessen Entwertungszeit mit hier – unstreitigen – Entlassung des Klägers aus der Psychiatrie des Klinikums X (C) korrespondiert. Insoweit liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, die die Kammer nach ausgeübten Ermessen gemäß § 287 ZPO Anlass dazu geben, den behaupteten Vermögensschaden als zur Überzeugung der Kammer festgestellt zu betrachten.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Gemäß §§ 839, 249 BGB iVm Art. 34 GG hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 95,60 €. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruchs auch aktiv legitimiert, nachdem der Rechtsschutzversicherer (vgl. Bl. 71 d.A.) den Erstattungsanspruch abgetreten hat.
Der Anspruch auf die Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.