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Landgericht Paderborn·2 O 377/23·16.01.2024

PKH zurückgewiesen: Unzulässigkeit der Stufenklage wegen fehlender Bezifferungsfunktion

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrecht (Amtshaftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage, mit der er Auskunft zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs verlangt. Das Gericht hält die Klage für aussichtslos (§114 ZPO) und unzulässig, weil die Auskunft nicht der Bezifferung eines bereits dem Grunde nach bestehenden Leistungsanspruchs dient. Zudem ist eine Amtspflichtverletzung nicht schlüssig dargetan; der PKH-Antrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussicht und aufgrund Unzulässigkeit der Stufenklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Stufenklage mit Auskunftsbegehren ist nur zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, einen dem Grunde nach bereits bestehenden Leistungsanspruch zu beziffern.

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Fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren, ist die Stufenklage unzulässig; Auskunftsbegehren zur bloßen Feststellung der Anspruchsgrundlage rechtfertigen die Verbindung nicht.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs ist eine schlüssige Darlegung einer Amtspflichtverletzung erforderlich; die bloße Nichtversteigerung von Tierbestand begründet keine Amtspflichtverletzung ohne weitere Umstände.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 254 BGB§ 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 2 PolG NRW§ 114 ZPO

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 22.11.2023 zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antragsteller macht im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs geltend.

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Die Stufenklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Stufenklage ist bereits unzulässig, da das Auskunftsbegehren nicht der Bezifferung eines Leistungsantrags dient. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 BGB vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, einen dem Grunde nach bereits gegebenen Leistungsanspruch zu beziffern. Vorliegend fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren, da die begehrte Auskunft dem Antragsteller erst die Beurteilung ermöglichen soll, ob überhaupt ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Antragsgegners vorliegt und ob dieses für einen möglicherweise entgangenen Gewinn kausal ist.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller bereits eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners nicht schlüssig dargetan. Diese folgt gem. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 2 PolG NRW nicht bereits daraus, dass der Tierbestand nicht im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert wurde, zumal der Antragsteller selbst in seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 zur Verwertung den freihändigen Verkauf an Schlachthöfe empfahl.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Paderborn oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.