Steuerberaterhaftung: Kein Schaden wegen gegenläufiger Einkommensteuermehrbelastung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte verlangte widerklagend Schadensersatz wegen behaupteter umsatzsteuerlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs und der Wahl der Besteuerungsform. Streitig war, ob nachträgliche Umsatzsteuerbelastungen und Vorsteuerkorrekturen bei ordnungsgemäßer Beratung vermeidbar gewesen wären. Das LG wies die Widerklage ab, obwohl die Haftung dem Grunde nach bereits rechtskräftig festgestellt war, weil im Betragsverfahren kein ersatzfähiger Schaden nachweisbar war. Nach dem Sachverständigengutachten hätten höhere Pachten zwar umsatzsteuerliche Nachteile kompensiert, aber zu einer übersteigenden Einkommensteuermehrbelastung geführt, sodass saldiert kein Schaden verbleibe.
Ausgang: Widerklage auf Schadensersatz wegen Steuerberaterhaftung mangels nachweisbaren Schadens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Betragsverfahren nach vorausgegangenem Grundurteil ist die Klage abzuweisen, wenn sich kein zuzusprechender Betrag feststellen lässt.
Ein Schadensersatzanspruch wegen steuerlicher Falschberatung setzt den Nachweis eines kausal entstandenen Vermögensnachteils voraus; eine bloße Steuermehrbelastung in Teilbereichen genügt nicht, wenn sie durch gegenläufige Steuerwirkungen ausgeglichen wird.
Bei der Schadensberechnung im Steuerberaterhaftungsrecht sind steuerliche Vorteile und Nachteile aus dem hypothetisch pflichtgemäßen Alternativverhalten zu saldieren (Gesamtsteuerbelastungsvergleich).
Die Bemessung eines hypothetisch anzusetzenden Pachtzinses kann sich an objektiv marktüblichen Fremdverpachtungsmaßstäben sowie an Abschreibungen und investitionsbezogenen Zuschlägen orientieren.
Sachverständige Feststellungen zur Gesamtsteuerwirkung können die Annahme eines Schadens ausschließen, wenn sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei ergeben, dass das pflichtgemäße Verhalten zu einer höheren Gesamtbelastung geführt hätte.
Tenor
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Rubrum
(Tatbestand
Der Beklagte verlangt widerklagend von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 21.164,82 auf Grund einer steuerlichen Falschberatung.
Der Beklagte führte in … einen landwirtschaftlichen Betrieb. Steuerlich beraten wurde er in Form eines Dauermandats von der Klägerin. Bis Ende 1997 wählte er zur Besteuerung seines Betriebes die vereinfachte Berechnungsmethode auf Basis der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Im Jahr 1998 investierte er insgesamt € 61.856,00 in die Errichtung eines Aussiedlerhofes. Um diese Investitionen gegenüber dem Finanzamt ….. geltend machen zu können, wechselte er von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung.
Der Beklagte verpachtete den Betrieb ab dem 01.12.2001 an seinen Sohn ….Die Klägerin übernahm im Jahr 2001 die vertragliche Gestaltung dieser Verpachtung und auch die steuerliche Beratung des Sohnes des Beklagten. Der zwischen dem Beklagten und seinem Sohn vereinbarte Pachtzins betrug im Jahr € 7.669,38 (= DM 15.000,00) bzw. monatlich zunächst € 639,11 und ab dem 01.06.2007 monatlich € 740,00. Eine Regelung zur Umsatzsteuer wurde im Pachtvertrag nicht getroffen. Im Zuge der Verpachtung des Betriebes an den Sohn des Beklagten empfahl der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin dem Sohn des Beklagten für die steuerliche Berechnung die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zu wählen, da bei dem erst im Jahre 1998 errichteten Hof zunächst keine weiteren Investitionen, z.B. auf Grund von Reparaturen, zu erwarten seien und damit auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden könnten.
In den Jahren 2002 bis 2007 wurde den Umsatzsteuererklärungen des Beklagten ein jährlicher Ertrag aus der Betriebsverpachtung von € 1.994,00 zu Grunde gelegt. In den Folgejahren tätigte er weitere Investitionen für die ein entsprechender Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht wurde. Im Juli 2003 wurden netto € 60.009,00 für eine Halle, im November 2005 netto € 5.300,00 für ein Silogerät und im Dezember 2006 netto € 49.137,00 für einen Schlepper angemeldet. Diese Investitionen wurden ab dem Jahr 2006 hinsichtlich des vom Sohn des Beklagten zu erbringenden Pachtzinses mit einem monatlichen Betrag von € 100,00 berücksichtigt. Eine entsprechende Anpassung der seitens des Beklagten steuerlich geltend gemachten Pachterträge erfolgte nicht, vielmehr wurde der jährliche Ertrag des Beklagten aus der Pacht mit € 1.994,00 beibehalten.
Im Jahr 2008 setzte das Finanzamt … eine Umsatzsteuersonderprüfung bezüglich der Steuererklärungen des Beklagten und seines Sohnes für den Zeitraum der Jahre 2002 bis 2006 an. Auch im Rahmen dieser Umsatzsteuersonderprüfung wurde die Klägerin für den Beklagten tätig.
Die Klägerin einigte sich im Verlauf der Steuerprüfung mit dem Finanzamt … über eine Korrektur der Vorsteuerabzüge zu Lasten des Beklagten. Insgesamt ergab sich daraus ein vom Beklagten zu leistender Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 10.251,41. Zusätzlich ergab sich aus dem Prüfbericht des Finanzamts eine Vorsteuerkorrektur für das Jahr 2008 in Höhe von € 2.541,00 und eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von € 828,21. In Folge der Prüfung wurden durch das Finanzamt …. ferner gegenüber dem Sohn des Beklagten Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt € 4.315,41 festgesetzt.
Der Sohn des Beklagten trat mit schriftlicher Erklärung vom 25.05.2010 seine sämtlichen Forderungen in Folge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung durch die Klägerin an den Beklagten ab, die dieser annahm.
Der Beklagte ist hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche der Auffassung, dass die ihm und seinem Sohn entstandenen nachträglichen Umsatzsteuerbelastungen bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Klägerin vermieden worden wären.
Bei richtiger Beratung, so die Ansicht des Beklagten, hätte er den Pachtvertrag entsprechend der getätigten Investitionen anpassen und so die Vorsteuerberichtigungen vermeiden können. Durch die vom Finanzamt … vorgenommene Vorsteuerkorrektur sei ihm ein Schaden für die Jahre 2003 bis 2007 in Höhe von € 5.963,00 und in Höhe von € 2.541,00 für das Jahr 2008, insgesamt € 8.477,00 entstanden.
Weiterhin sei die Klägerin nach Auffassung des Beklagten verpflichtet gewesen, seinem Sohn zu empfehlen, die Regelbesteuerung zu wählen. Sein Sohn wäre dann berechtigt gewesen, eine Erstattung der vom Beklagten in den Jahren 2002 bis 2008 entrichteten Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt … zu verlangen. Der Beklagte behauptet, der daraus resultierende Schaden belaufe sich für seinen Sohn auf € 1.639,57 für die Jahre 2002 bis 2007 und auf € 1.146,58 für das Jahr 2008. Weiterhin sei sein Sohn auf Grund der fehlerhaften Beratung verpflichtet gewesen, an das Finanzamt … Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt – unstreitig – € 4.315,41 nachzuzahlen. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, es sei auch ein entgangener Vorsteuerüberhang in Höhe von € 5.532,26 zu berücksichtigen. Der Beklagte behauptet, der Gesamtschaden seines Sohnes belaufe sich insgesamt auf € 12.687,82.
Zusammengerechnet ergebe sich ein Gesamtschaden des Beklagten und seines Sohnes in Höhe von € 21.164,82.
Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn € 21.164,82 nebst Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 sowie
vorgerichtliche Verzugskosten in Höhe von € 859,80 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die vom Beklagten vorgenommene Schadensberechnung unzutreffend sei. So hätten insbesondere die höheren Pachtzahlungen beim Beklagten zu einer Einkommenssteuermehrbelastung geführt. Ein Schaden des Beklagten sei daher ausgeschlossen.
Mit – inzwischen rechtskräftigem – Teil-, Grund- und Endurteil (Az.: 2 O 319/10) vom 22.10.2010 hat das Landgericht Paderborn festgestellt, dass die Widerklage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf das Urteil vom 22.10.2010 verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 03.01.2011 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Finanzwirt …., das dieser zudem mündlich erläuterte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 20.05.2011 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Vorliegend war nur noch über diese zu entscheiden.
Die Widerklage ist zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, ein dem Beklagten zuzusprechender Betrag besteht jedoch nicht, so dass die Widerklage abzuweisen war. Gelangt nämlich das Gericht im Betragsverfahren zu dem Ergebnis, dass entgegen seiner Annahme bei Erlass des Grundurteils kein zuzusprechender Betrag festgestellt werden kann, dann muss die Klage abgewiesen werden (BGH NJW-RR 2005, 1157; Münchener Kommentar/Musielak, ZPO, 3. Auflage, § 304, Rn. 33).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass dem Beklagten kein Schaden durch die steuerliche Falschberatung der Klägerin entstanden ist. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 20.05.2011 zu der Feststellung gelangt, dass die von ihm, bei Zugrundelegung der korrekten Pachten, zu zahlende Einkommenssteuer, einen etwaigen Steuerschaden übersteigt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrag, der auf Grund von Umsatzsteuererstattungen hätte erlöst werden können, durch die höhere Einkommenssteuer wieder "aufgefressen" worden wäre. Zu seiner Berechnung hat der Sachverständige ausgeführt, dass durch die Erhöhung der Pachten zwar bei dem Beklagten die Rückzahlung der Umsatzsteuer hätte umgegangen werden können. Gleichzeitig hätte sich bei dem Beklagten jedoch eine Einkommenssteuernachzahlung in Höhe von 23.325,09 € ergeben. Demgegenüber hätten beim Sohn des Beklagten, Herrn ……, die zusätzlichen Pachten lediglich zu einer Einkommenssteuererstattung von 2.729,60 € und einer Umsatzsteuererstattung von 5.906,13 € geführt. Im Ergebnis sei daher kein Schaden des Beklagten gegeben.
Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die im Schriftsatz des Beklagten vom 28.07.2011 aufgeführte zusätzliche Umsatzsteuer in Höhe von 4.547,19 € bei der Berechnung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Er hat jedoch erläutert, dass auch bei Berücksichtigung dieses Betrages und entsprechender Saldierung mit den im Gutachten vom 20.05.2011 aufgeführten Beträgen, ein Steuerguthaben des Beklagten von 2.912,30 € übrig bleibe. Diesen Betrag hätte der Beklagte mehr zahlen müssen, wenn er klägerseits, so wie vom Beklagten gefordert, beraten worden wäre.
Soweit der Beklagte ferner einwendet, dass der Sachverständige falsche Pachtzahlen berücksichtigt habe, hat dieser in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass die Pachten, die er seinem Gutachten zugrundegelegt hat, zutreffend seien. Er habe Pachten zugrundegelegt, die auch von einem Investor im vorliegenden Fall bei entsprechenden Investitionen angesetzt worden wären. Bei der Bemessung der Pacht habe er daher die Abschreibungen zugrundegelegt, die sich aus den Unterlagen ergeben hätten, und ferner einen Zuschlag hinzugerechnet.
Die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 21.06.2011 angegebenen niedrigeren Pachten sind nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht zutreffend. Diese Pachten habe er lediglich seiner Berechnung im Schreiben vom 12.07.2011 zugrundegelegt, weil er nach dem Vortrag des Beklagten davon ausgegangen sei, dass diese Zahlen unstreitig seien. Der Sachverständige hat jedoch nachvollziehbar erläutert, dass diese niedrigeren Pachten nicht stimmen können, was sich für ihn auch schon daraus ergebe, dass das Finanzamt bei seinen Ausführungen die niedrigere Pacht ebenfalls nicht zugrundegelegt habe.
In Bezug auf die Berechnung der Pacht hat der Sachverständige erklärt, dass er den Aussiedlerhof hinzugerechnet habe, da diesbezüglich zusätzliche Investitionen entstanden seien. Soweit im Pachtvertrag ausgeführt worden sei, dass Ersatzinvestitionen vom Pächter zu tragen seien, habe man diesen Vertrag nicht so gelebt. Vielmehr seien die Investitionen vom Verpächter vorgenommen worden. Zwar sei im Pachtvertrag aufgeführt, dass der Aussiedlerhof nur hinsichtlich des Inventars verpachtet werde. Er habe jedoch auch Flächen und Gebäude zugrundegelegt. So sei bei der Pacht für den Aussiedlerhof zum einen eine Verpachtung von ca. 31 ha zu berücksichtigen. Dafür sei bereits ein Pachtbetrag von 10.000,00 € anzusetzen. Hinzu komme noch die Pacht für die Gebäude. Im Hinblick auf den Tierstall, die Halle, das Silogerät und den Schlepper handele es sich um Neuinvestitionen, die ebenfalls zu berücksichtigen seien.
Bezüglich des Aussiedlerhofs wies der Sachverständige darauf hin, dass – wie es üblich sei – eine Fremdverpachtung bei der Berechnung zugrundezulegen sei. Zu dem im landwirtschaftlichen Gutachten aufgeführten geringeren Preis könne der Hof nicht an einen Fremden verpachtet werden.
Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. Der Sachverständige hat ein detailliertes und widerspruchsfreies schriftliches Gutachten vorgelegt, dessen Feststellungen er in der mündlichen Verhandlung noch tiefergehend erläutert hat. Dabei hat der Sachverständige die Nachfragen der Kammer und der Parteien umfassend und auch für einen steuerrechtlichen Laien nachvollziehbar erläutert. Demnach erscheint es der Kammer plausibel, dass dem Beklagten kein steuerlicher Schaden entstanden ist.
Die Widerklage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Dem Beklagten war keine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Er hatte im Rahmen der Stellungnahmefrist zum schriftlichen Sachverständigengutachten ausreichend Gelegenheit, auf dieses einzugehen und zu diesem vorzutragen. Auch zum Schreiben des Sachverständigen vom 12.07.2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er keine weiteren Fragen und Erörterungsbedarf habe.
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