Klage auf Schmerzensgeld nach Reitunfall wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Schmerzensgeldansprüche aus einem Reitunfall von Mai 2017 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt waren und die Verjährung nicht durch Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB gehemmt wurde. Wiederaufnahme von Kontakt im Jahr 2021 kann die bereits eingetretene Verjährung nicht heilen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Reitunfalls als unbegründet abgewiesen; Ansprüche verjährt und Verjährungshemmung nach § 203 BGB nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verjährt nach den allgemeinen Verjährungsregeln gemäß §§ 195, 199 BGB, sodass ein 2017 entstandener Anspruch mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt ist.
Nach § 203 BGB hemmt der Beginn von Verhandlungen den Lauf der Verjährung nur, wenn der Gläubiger den Anspruch und dessen praktische Grundlage erkennbar geltend macht und der Schuldner Verhandlungen nicht eindeutig ablehnt.
Eine eindeutige, wiederholte Ablehnung eines Anspruchs durch den Schuldner schließt eine Hemmung nach § 203 BGB aus bzw. beendet bereits schwebende Verhandlungen.
Langes Anschweigen oder das "Einschlafen" von Verhandlungen führt zum Ende der Hemmung; bei einer länger als ein bis drei Monate andauernden Untätigkeit ist im Regelfall von Beendigung der Verhandlungen auszugehen, sodass die Verjährungsfrist weiterläuft.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Reitunfalls auf Schmerzensgeld aus § 833 S. 1 BGB in Anspruch.
Die Klägerin, selbst erfahrene Reiterin, beabsichtigte, ein Pony für ihre Kinder zu erwerben. Am 17.05.2017 suchte sie die Beklagte auf, die unter dem Namen „Gestüt N“ einen Dressurstall und eine Ponyaufzucht betreibt, um das Pony „…", dessen Halterin die Beklagte ist, zu besichtigen und probezureiten. Nachdem das Pony zunächst an der Longe vorgeführt und von einem Bereiter abgeritten worden war, saß die Klägerin auf. Während des Proberittes begann das Pony, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind, zu galoppieren. Die Klägerin stürzte nach drei Runden im Galopp herab und zog sich u.a. einen komplizierten Bruch (Klavikulafraktur mittleres Drittel und Weichteilschaden Grad 1 bei geschlossener Fraktur oder Luxation Oberarm) und eine Thoraxprellung (Contusio Thoracis grav. li.) zu, weshalb sie sofort per Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht und operiert wurde.
Mit Schreiben vom 05.08.2019 lehnte der M als Versicherer der Beklagten einen Anspruch der Klägerin nach abschließender Prüfung ab. Mit Schreiben vom 06.11.2019 wies er erneut Ansprüche gegenüber der von der Klägerin seinerzeit beauftragten Kanzlei X & Kollegen zurück. Dabei schrieb der Sachbearbeiter:
„Ggf. lassen Sie sich auch von Ihrer Mandantin bitte einmal aufzeigen, nach welchen Kriterien sie die Hengststation und den Dressurstall unserer Versicherten als Adressat für ihr Kaufinteresse ausgesucht hat? Wir haben die Hoffnung, dass es spätesten danach klar ist, dass unsere Versicherte privilegiert ist, den Entlastungsbeweis zu führen (…) Unseren Standpunkt bei der Haftungsbeurteilung können wir daher nicht aufgeben.“ Sodann korrespondierten die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin und der M über ein Jahr lang nicht mehr.
Mit Schreiben vom 23.01.2021 ließ die Klägerin den Versicherer der Beklagten zu einem Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach auffordern. Dieser wies unter dem 02.02.2021 jegliche Ansprüche zurück. Mit Schreiben vom 18.03.2021 ließ die Klägerin einen Schadensersatzvorschuss von dem Versicherer der Beklagten anfordern. Auch einen solchen wies der M unter dem 25.03.2021 zurück. Am 16.04.2021 forderte die Klägerin letztmalig den Versicherer der Beklagten zur Vorschusszahlung auf, was diese mit Schreiben vom 21.04.2021 wiederum zurückwies.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Korrespondenz mit dem Versicherer der Beklagten nach § 203 BGB gehemmt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und vertritt die Auffassung, dass eine Hemmung der Verjährung nicht vorliege, da keine Verhandlungen geführt worden seien. Dem schließt sich der Streithelfer an, der behauptet, die Klägerin letztmals am 12.03.2020 telefonisch und unter dem 26.03.2020 nochmals schriftlich auf die mit Jahresende ablaufende Verjährung hingewiesen zu haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, nicht aber begründet.
Der Klägerin steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € gegen die Beklagte aus §§ 833 S. 1, 253 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Vielmehr besitzt die Beklagte gegen etwaige Ansprüche der Klägerin aus dem Reitunfall vom 17.05.2017 ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB, da derartige Ansprüche der Klägerin der seitens der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung unterliegen.
Nach §§ 195, 199 BGB verjährt ein im Jahr 2017 entstandener Schmerzensgeldanspruch mit Ablauf des Jahres 2020. Eine Klageerhebung erfolgte indes erst im Jahr 2021.
Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ist im konkreten Fall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen schweben. Dabei ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er diesen im Kern stützt. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort erkennbar Verhandlungen ab. Es genügen dabei Erklärungen des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, jener lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 203 Rn. 2).
Vorliegend wies der Haftpflichtversicherer der Beklagten den Anspruch zunächst und dann regelmäßig in Korrespondenz mit dem Kläger zurück, und zwar erstmals nach abschließender Prüfung mit Schreiben vom 05.08.2019, sodann unter Beibehaltung des eingenommenen Standpunktes zur Haftungsbeurteilung mit Schreiben vom 06.11.2019. Mit dem vorausgehenden Schreiben vom 13.06.2019 hatte der M lediglich um Schilderung des Schadensherganges gebeten, ohne aber eine Bewertung oder auch nur Aussicht hinsichtlich einer eigenen Leistungspflicht abzugeben. Damit liegt eine eindeutige, doppelte Ablehnung des Anspruchsgegners vor, die eine Hemmung aufgrund von Verhandlungen ausschließt bzw., soweit eine solche zuvor eingetreten wäre – was vorliegend allerdings nicht der Fall war – beendet hätte.
Eine Hemmung der Verjährung endet im Übrigen auch, wenn der Gläubiger die Verhandlungen „einschlafen“ lässt, z.B. indem er auf ein Schreiben des anderen Teils nicht antwortet. Dann sind die Verhandlungen zu dem Zeitpunkt beendet, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre (Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 203, Rn. 4). Der Zeitraum, den man der jeweiligen Gegenseite für eine Reaktion zuzugestehen hat, hängt vom Gegenstand der Verhandlungen und der konkret gegebenen Situation ab und bestimmt sich nicht nach der Länge der ursprünglich geltenden Verjährungsfrist. Als grobe Richtschnur ist nach einer Untätigkeit von einem bis drei Monaten, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen auszugehen, so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft. Werden einmal abgebrochene Verhandlungen wieder aufgenommen, kann eine erneute Hemmung hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten (MüKoBGB/Grothe, BGB, § 203 Rn. 12). Zwischen dem Schreiben des LVM vom 06.11.2019 und dem Schreiben des Klägervertreters vom 23.01.2021 liegt ein Zeitraum von weit mehr als einem Jahr. Von einem Einschlafen der Verhandlungen ist daher auszugehen.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass, soweit die Verhandlung auch für einen längeren Zeitraum und ohne eindeutige Vereinbarung unterbrochen wird, dies nicht automatisch mit einer Beendigung der Verhandlung gleich zu setzen ist, wenn sich beide Parteien darüber im Klaren sind, dass der verhandelte Anspruch hinsichtlich seines Umfangs und seines Bestands abhängig ist von dem Ausgang eines fortdauernden Prozesses und dieser abgewartet werden soll (Spindler in BeckOK BGB, § 203 Rn. 11). Dies war vorliegend allerdings gerade nicht der Fall. Der Versicherer der Beklagten konnte nach über einem Jahr nicht erfolgter Korrespondenz davon ausgehen, dass eine weitere Verfolgung des Anspruches nicht erfolgen wird und etwaige Verhandlungen, nachdem die Ansprüche wiederholt seinerseits abgelehnt worden waren, nicht fortgeführt werden. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie sich zwischenzeitlich etwa ihre weitere Gesundung hat abwarten oder um weitere Unterlagen oder dergleichen hat bemühen wollen.
Da die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt waren, leben sie auch nicht durch erneute Kontaktaufnahme durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Jahr 2021 wieder auf (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 203 BGB, Rn. 2). Da der Anspruch zum Zeitpunkt der erneuten Kontaktaufnahme im Jahr 2021 schon verjährt war, kann die Verjährung auch nicht mehr durch neue Verhandlungen – die vorliegend mangels einer dazu Anlass gebenden Äußerung des M freilich nicht anzunehmen sind – gehemmt werden.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.