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Landgericht Paderborn·2 O 296/02·28.10.2002

Klage gegen Kaskoversicherer: Schaden als nicht gedeckter Betriebsschaden eingestuft

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Deckung für Reparaturkosten nach dem Umsturz eines Aufliegers beim Abkippen. Streitfrage ist, ob der Schaden als versicherter Unfallschaden oder als vom Versicherungsvertrag ausgeschlossener Betriebsschaden zu qualifizieren ist. Das Landgericht bewertet den Fall als typischen Betriebsschaden und weist die Klage ab. Eine behauptete Deckungszusage durch Mitarbeiter begründet keine Leistungspflicht.

Ausgang: Klage auf Kaskoschadenersatz abgewiesen; Schaden als nicht gedeckter Betriebsschaden eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schaden, der aus der gewöhnlichen Verwendung eines Fahrzeugs bzw. aus typischen Einsatzrisiken entsteht, ist als Betriebsschaden zu qualifizieren und fällt nicht unter die Kaskodeckung, soweit die AKB Betriebsschäden ausschließen (§ 12 II e AKB).

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Für die Abgrenzung zwischen Unfallschaden und Betriebsschaden ist insbesondere die Widmung und die für die Verwendung des Fahrzeugs typische Risikoqualität maßgeblich; nur unvorhersehbare, nicht zum üblichen Betrieb gehörende Ereignisse begründen einen Unfallschaden.

3

Eine vom Versicherungsagenten übermittelte Rechtsauskunft stellt keine verbindliche Deckungszusage des Versicherers dar; eine Haftung wegen solcher Auskünfte kommt nur in Betracht, wenn hierdurch ein kausal zurechenbarer Schaden entstanden ist.

4

Entscheidet sich der Umfang des Versicherungsschutzes eindeutig aus den Versicherungsbedingungen, besteht kein allgemeines Beratungs- oder Aufklärungsbedürfnis des Versicherers; daraus folgen keine zusätzlichen Haftungsansprüche (keine Anspruchsgrundlage aus c.i.c.).

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 91a ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Sie ist Halterin und Eigentümerin eines Sattelzuges mit Anhänger und Kippvorrichtung der Marke Koegel, der bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM kaskoversichert ist. Zugmaschine und Auflieger werden im Werknah-/Privatverkehr eingesetzt.

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Am 14. März 2002 hatte die Klägerin den Auftrag, für die Firma X im Bereich der Gemeinde I zu befördern und abzukippen. Der Fahrer der Klägerin befuhr mit der Zugmaschine mit Auflieger, beladen mit 27 Tonnen Düngekalk, eine Straße in der Gemeinde I. An der Abkippstelle blieb er mit der Zugmaschine auf der befestigten Straße stehen und stieß mit dem Auflieger rückwärts auf einen unbefestigten Ackerweg. Nachdem bereits ein Teil entladen war, gab der Boden des Weges nach und der Auflieger kippte zur Seite.

4

Nach Führung eines Telefonats mit ihrem Versicherungsagenten, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, erteilte die Klägerin Reparaturauftrag, nachdem eine Begutachtung des Schadens durch die E Bielefeld in Auftrag gegeben war.

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Die Klägerin verlangt Ersatz der Reparaturkosten, die die Firma T mit 7.595,10 EUR berechnet hat und die sie bisher zur Hälfte beglichen hat. Wegen der weiter geltend gemachten Schadenspositionen wird Bezug genommen auf die Klagebegründung, in der diese im einzelnen aufgeschlüsselt sind.

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Wegen der Kosten der Feuerwehr, die am 20.03.2002 mit 1.003,53 EUR in Rechnung gestellt sind, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie in Erfahrung gebracht hatte, dass diese Rechnung von der Beklagten bereits vor Klageerhebung beglichen worden ist.

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Die Klägerin meint, der an ihrem Anhänger eingetretene Schaden falle unter das versicherte Risiko, jedenfalls hafte die Beklagte aufgrund einer erteilten Deckungszusage. Unstreitig hat sich die Inhaberin der Klägerin noch am Unfalltage an den Versicherungsagenten C gewandt, der seinerseits Rückfrage bei der Beklagten gehalten hat. Die Klägerin behauptet, dort habe der Sachbearbeiter T die Deckung bestätigt und das Fahrzeug zur Reparatur freigegeben.

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Nach Rücknahme eines Teil des Zinsanspruchs beantragt die Klägerin noch,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.898,11 EUR nebst

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5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2002

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zu zahlen,

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hilfsweise,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.091,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2002 zu zahlen,

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2.

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die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von weiteren Ansprüchen der Firma H GmbH & Co.KG aus der Rechnung vom 28.03.2002 betreffend die Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs freizustellen.

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Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im übrigen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, bei dem Schaden handele es sich um einen vom Versicherungsvertrag nicht gedeckten Betriebsschaden. Sie bestreitet, dass ein Sachbearbeiter Zusagen hinsichtlich der Deckung gemacht habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der Reparaturkosten sowie der weiter geltend gemachten Schadenspositionen beanspruchen.

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I.

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Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten steht der Klägerin aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht zu. Denn es handelt sich bei diesem Schaden um einen Betriebsschaden, der vom Umfang der Fahrzeugversicherung nicht umfasst wird (§ 12 II e AKB). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier die Kippversicherung mitversichert ist. Denn die für Lkws mit Kippvorrichtung in der Regel erhobenen Prämienzuschläge sind durch den höheren Fahrzeugwert bedingt, nicht aber sollen sie gegen eine höhere Prämie die sich aus dem Einsatz eines Kippers ergebenden erhöhten Betriebsrisiken versichern, indem diese etwa nicht zu den Betriebsschäden gerechnet, sondern als Unfallschäden angesehen werden(Stiefel/Hoffmann AKB § 12 Rdn. 75).

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Entscheidend für die Abgrenzung eines versicherten Unfallschadens von einem Betriebsschaden ist u.a. die Widmung des Fahrzeugs für den bestimmten Verwendungszweck gleich, ob sie allgemein oder im Einzelfall vorliegt. Um einen dem Versicherungsschutz nicht unterliegenden Betriebsschaden handelt es sich, wenn sich für ein Fahrzeug ein nach seiner Verwendung gewöhnliches und zu erwartendes Risiko verwirklicht. So liegt der Fall hier. Im vorliegenden Fall ist der Schaden dadurch entstanden, dass nach Abkippen eines Teils der Ladung auf dem unbefestigten Untergrund der Anhänger kippte und fast umschlug. Dabei wurde der Rahmen erheblich verzogen und die Aufnahme des Kipperstempels beschädigt. Der BGH hat in der vergleichbaren Entscheidung VersR 69/33 ausgeführt, dass für auf Baustellen eingesetzte Fahrzeuge wegen der dort üblichen Unebenheiten mit besonderen Belastungen gerechnet werden muss, was zur Folge habe, dass hierdurch hervorgerufene Fahrzeugschäden dem Betriebsrisiko unterfallen und die Bewertung als Unfall ausschließen. Nur wenn sich ein für den üblichen Betrieb nicht zu erwartendes unvorhersehbares Risiko verwirklicht, liegt kein Betriebsschaden, sondern eine Schädigung durch Unfall vor. Vorliegend war der beschädigte Anhänger für den Transport und das Abkippen von Materialien vorgesehen. Dabei gehörte es zum üblichen Risiko, dass der Auflieger auch mal auf unbefestigtem Boden steht. Auf unbefestigtem Gelände muss aber damit gerechnet werden, dass nach Durchführung eines Teils des Abkippvorgangs der unbefestigte Boden nicht hält und der Auflieger kippt und zur Seite fällt. Dass er dabei auf den Untergrund aufgeschlagen und es dadurch zu Beschädigungen gekommen ist, die als Unfallschäden einzuordnen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kammer sah sich insoweit nicht veranlasst, der Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme einzuräumen, da dieser Punkt bereits Gegenstand der Erörterungen im schriftlichen Vorverfahren war.

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II.

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Auch der gewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer der Beratung und Aufklärung vertrauen darf, die ihm vom Versicherungsagenten über den Inhalt und den Umfang des Vertrages zu Teil wird(vgl. BGH NJW 68/300), führt hier zu keiner Haftung des Beklagten. Eine Haftung aus c.i.c. scheidet bereits deshalb aus, weil es hier nicht um mögliche Pflichtverletzungen anlässlich des Vertragsschlusses geht. Welches Risiko hier versichert war, ergab sich eindeutig aus den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Insoweit bestand kein Auskunfts- und Beratungsbedürfnis.

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Die Beklagte haftet aber auch nicht aufgrund einer angeblich durch den Mitarbeiter T gegenüber dem Agenten C erteilten Deckungszusage. Als eine solche konnte die Klägerin die Auskunft des Mitarbeiters nicht auffassen. Selbst wenn sich der Agent bei der Beklagten informiert hatte, konnte dort auch nach der Kenntnis der Klägerin allenfalls die Rechtsfrage geklärt worden sein, ob bei der vorliegenden Situation überhaupt eine Leistungspflicht der Beklagten bestehen könnte. Daher konnte die Klägerin die Angabe des Zeugen nur als Rechtsauskunft und nicht als Deckungszusage werten. Gleiches gilt für die "Reparaturfreigabe". Das konnte von der Klägerin allenfalls so verstanden werden, dass die Beklagte auf eine Besichtigung des Fahrzeugs in unrepariertem Zustand verzichtet. Damit ist aber nichts über eine Deckung gesagt. Tatsächlich ist der Auflieger auch auf Veranlassung der Beklagten, wie sich aus dem Gutachten der E ergibt, untersucht worden. Irgendwelche Folgen für die Einstandspflicht konnte die Klägerin hieraus nicht ableiten.

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Ob dem Versicherungsagenten C von dem Mitarbeiter T der Beklagten die unrichtige Auskunft erteilt worden ist, die Beklagte werde Versicherungsschutz gewähren, kann offen bleiben. Zwar wäre darin eine positive Vertragsverletzung zu erblicken, für die die Beklagte gemäß § 278 BGB einstehen müsste. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin insoweit ein Schaden in Höhe der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten entstanden ist. Denn sie hat nicht vorgetragen, dass sie eine Reparatur unterlassen hätte, wenn ihr eine entsprechende Auskunft durch die Beklagte nicht erteilt worden wäre.

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Aus Zahlungen im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung kann die Klägerin für die Kaskoversicherung nichts herleiten.

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III.

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Da es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden handelt, sind auch die Bergungskosten gemäß Rechnung der Firma I vom 00.00.000 nicht erstattungsfähig. Kein Anspruch besteht auch im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung auf Ersatz der Kosten für den Düngekalk.

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Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Rechnung der Feuerwehr I ist von der Beklagten im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung bereits vor Klageerhebung ausgeglichen worden. Dass die Beklagte zur Klage Veranlassung gegeben hat, ist nicht erkennbar.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 91, 709 ZPO.