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Landgericht Paderborn·2 O 276/10·16.09.2010

Private Unfallversicherung: Invalidität „Hand im Handgelenk“ mit 55% und Unfallrente ab 50%

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer privaten Unfallversicherung nach einem Fahrradunfall seiner mitversicherten Ehefrau höhere Invaliditätsleistungen und eine Invaliditätsrente. Streitig war, ob nach der Gliedertaxe auf den Arm (42%) oder auf die „Hand im Handgelenk“ (55%) abzustellen ist und ob trotz Restbeweglichkeit volle Funktionsunfähigkeit vorliegt. Das LG legte den Schwerpunkt der Dauerschäden im eingesteiften Handgelenk und bewertete die Funktionsbeeinträchtigung mit 10/10, sodass 55% Invalidität anzusetzen waren. Es sprach die weitere Invaliditätsleistung sowie rückständige und künftige monatliche Unfallrente zu, wies aber vorgerichtliche Anwaltskosten mangels Verzugs bei Beauftragung zurück.

Ausgang: Klage auf weitere Invaliditätsleistung und (rückständige/künftige) Unfallrente überwiegend zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bemessung der Invalidität nach der Gliedertaxe ist auf das Körperteil abzustellen, in dem der Schwerpunkt der unfallbedingten Dauerschäden liegt.

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Bei der Bewertung einer Teilgliedfunktionsunfähigkeit sind Ausstrahlungen der Beeinträchtigung auf das Restglied grundsätzlich unbeachtlich, da sie im durch das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad mitberücksichtigt sind.

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Die vollständige Funktionsunfähigkeit des „Handgelenks“ kann auch dann vorliegen, wenn die bloße Verbindungsfunktion zwischen Unterarm und Hand erhalten bleibt, aber die darüber hinausgehende Bewegungs- und Gebrauchsfunktion entfällt.

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Eine geringfügige Restbeweglichkeit schließt die Annahme vollständiger Funktionsunfähigkeit nicht aus, wenn das maßgebliche Gutachten gleichwohl von einem vollständigen Funktionsverlust als Dauerfolge ausgeht und keine substantiellen Einwendungen erhoben werden.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn sich der Schuldner bei Beauftragung des Anwalts bereits aufgrund Mahnung oder sonstiger Verzugstatbestände in Verzug befindet.

Relevante Normen
§ 305 c Abs. 2 BGB§ 48 VVG a.F.§ 1 Abs. 2 EGVVG§ 286 Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.028,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 aus 84.158,71 € und aus weiteren 5.869,64 € seit 01.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr.: … vom 14.07.2007 ab dem 01.07.2010 bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Frau I stirbt, eine monatliche Unfall-Rente von 1.467,41 € monatlich im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitspunkt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung.

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Der Kläger schloss mit der Beklagten in deren Generalagentur in Q einen Kombiversicherungsvertrag mit Wirkung zum 31.10.2001. Dieser Versicherungsvertrag beinhaltete u.a. eine private Unfallversicherung mit einer Progression von 1000%. Neben dem Kläger ist auch dessen Ehefrau, I, versichert. Nach einer Abänderung des Versicherungsvertrages vom 03.04.2007 beträgt die Grundsumme € 80.272,83. Die monatliche Invaliditätsrente beträgt € 1.467,41 ab 50% Invaliditätsgrad.

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Am 11.09.2007 verunfallte die Ehefrau des Klägers mit ihrem Fahrrad in Büsum, nachdem sie in eine tiefe Bodenrille geraten war. Sie erlitt eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen sowie Bänderrisse und einen massiven Bluterguss im linken Handgelenk. In der Folge musste eine operative Versteifung des Handgelenks durchgeführt werden.

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Am 06.12.2007 übersandte der Kläger an die Beklagte auf einem von dieser zuvor zugesandten Formular die Schadensanzeige. Die Beklagte holte in der Folgezeit zwei Gutachten des W, Q, ein. In seinem Gutachten vom 07.01.2010 führt Dr. med. N aus, dass das linke Handgelenk der Ehefrau des Klägers in 10 Grad Überstreckstellung mit einer diskreten Ellenwärtsneigung von 5 Grad eingesteift sei. Zudem sei die Unterarmdrehung in der Auswärtsdrehung schmerzhaft stark eingeschränkt. Hier sei nur eine 45 Grad Auswärtsdrehung möglich, die Einwärtsdrehung gelinge bis zu 60 Grad und sei ebenso schmerzhaft eingeschränkt. Der Unfall führe zu einer dauernden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Gliedmaßen, wobei als Dauerfolgen der Funktionsverlust der linken Hand und weitgehend auch des linken Armes zu erwarten seien. Des Weiteren führt das Gutachten eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Armes mit 6/10 an.

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Mit Schreiben vom 15.01.2010 teilte die Beklagte mit, dass die Höhe der Invaliditätsleistung aufgrund des vorliegenden Gutachtens nunmehr festgestellt werden könne und berechnete ihre Leistungen nach einem Invaliditätsgrad von 42% unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades nach Gliedertaxe von 70% für den linken Arm und der Funktionsfähigkeit des Armes von 6/10 (60% von 70% = 42%). Aufgrund der progressiven Invaliditätsstaffel führt dies zu einer Auszahlung der Grundsumme zu 100%. Abzüglich bereits gezahlter € 21.500,00 zahlte die Beklagte noch weitere € 58.773,00, mithin insgesamt die volle Grundsumme in Höhe von € 80.273,00.

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Mit Schreiben vom 26.01.2010 machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Invaliditätsgrad von 55% unter Zugrundelegung des Invaliditätsgrades für die „Hand im Handgelenk“ geltend und verlangten die Zahlung von 150% der Grundsumme und einer monatlichen Rente.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass den Berechnungen der Leistungen der Beklagten ein Invaliditätsgrad von 55% bei einer Gebrauchsminderung von 10/10 zu Grunde zu legen sei. Die Klausel „Hand im Handgelenk“ der Ziffer 2.1.2.2.1 der AUB 2000 sei missverständlich. Es kämen zwei Auslegungsalternativen in Betracht. Zum einen könne die Klausel so verstanden werden, dass es nur auf die Funktionsfähigkeit des Handgelenks ankomme. Zum anderen könne aber auch auf eine Funktionsfähigkeit der Hand insgesamt abzustellen sein. Gem. § 305 c Abs. 2 BGB sei daher die für den Versicherungsnehmer günstigere Alternative zu wählen, so dass es nur auf die Funktionsfähigkeit des Handgelenks ankomme. Da das Handgelenk der Ehefrau des Klägers vollständig eingesteift sei, sei das Handgelenk vollständig funktionsunfähig. Daher sei der Invaliditätsgrad von 55% zu Grunde zu legen. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass die Restbeweglichkeit von 5 Grad ellenwärts unbeachtlich sei, da das Handgelenk in der Handrücken-, Hohlhandbewegung eingesteift sei.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 90.028,35 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.02.2010 zu zahlen;

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. … vom 14.02.2007 ab dem 01.07.2010 bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person I stirbt, eine monatliche Unfall-Rente von € 1.467,41 monatlich im Voraus nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;

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3.       hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte an ihn aufgrund des Unfalls vom 11.09.2007 der versicherten Person I die vertragsmäßigen Leistungen zu erbringen hat abzüglich bereits geleisteter € 80.273,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.02.2010;

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4.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.475,80 zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2010.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihrer Leistungsberechnung ein Invaliditätsgrad von insgesamt 42% unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades für den „Arm im Schultergelenk“ zu Grunde zu legen sei. Ausweislich des Gutachtens des Dr. med. N betrage die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit 6/10 Armwert. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Handgelenk auch noch die weitere Funktion habe, den Unterarm mit der Hand zu verbinden. Diese Funktion verbleibe auch bei einer vollständigen Bewegungslosigkeit. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Restbeweglichkeit verbleibe, so dass auch bei der Einordnung als Hand im Handgelenk allenfalls eine Beeinträchtigung von 9/10 in Betracht komme. Ausweislich des dem Gutachten beigefügten Messblattes könne das Handgelenk noch um 5% speichenwärts und 10% hohlhandwärts bewegt werden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Der Ort der Niederlassung des Versicherungsagenten befindet sich in Q, sodass sich die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts aus §§ 48 VVG a.F., 1 Abs. 2 EGVVG, Ziff. 16.1 AUB 2000 ergibt.

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Die Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung in Höhe von € 40.136,41 aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000.

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Die Parteien haben eine private Unfallversicherung abgeschlossen, von deren Versicherungsschutz auch die Ehefrau des Klägers umfasst ist. Anspruchsberechtigt ist dennoch gem. Nr. 12.1 AUB 2000 der Kläger als Versicherungsnehmer und nicht die verunfallte Person.

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Am 11.09.2007 verunfallte die Ehefrau des Klägers und zog sich hierbei eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen sowie Bänderrisse und einen massiven Bluterguss im linken Handgelenk zu, so dass die Beklagte grundsätzlich Invaliditätsleistungen zu erbringen hat.

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Für die konkrete Berechnung der Invaliditätssumme ist hierbei ein Invaliditätsgrad von 55% zu Grunde zu legen, da betroffenes Körperteil im Sinne der in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 enthaltenen Gliedertaxe die „Hand  im Handgelenk“ ist. Der Schwerpunkt der verbliebenen Dauerschäden ist im eingesteiften Handgelenk zu sehen. Für die Bewertung des Invaliditätsgrades kommt es daher nicht auf den gesamten Arm, sondern nur auf das Handgelenk an. Die Ausstrahlungen der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk auf den ganzen Arm sind bei der Bewertung unbeachtlich (BGH, VersR 2003, 1163 m. w. N.). Die Ausstrahlung eines Teilgliedverlustes oder einer Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind vielmehr bei dem durch das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad mitberücksichtigt  (BGH VersR 2001, 360; r + s 2000, 306).

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Darüber hinaus liegt im Hinblick auf das Handgelenk eine vollständige Funktionsunfähigkeit - d.h. eine Funktionsbeeinträchtigung von 10/10 – vor. Es ist bei der Bewertung der Funktionsunfähigkeit bzw. Funktionsbeeinträchtigung nur auf das Handgelenk und nicht auch auf die Hand abzustellen (BGH, VersR 2003, 1163). Die Auslegung der Beklagten, wonach das Handgelenk auch eine Verbindungsfunktion zwischen Arm und Hand habe, die vorliegend nicht beeinträchtigt sei, ist zu weitgehend. Der praktisch einzige Fall der Funktionsunfähigkeit wäre nach dieser Argumentation die Amputation. Da diese jedoch einen ebenfalls unter Nr. 2.1.2.2.1  AUB 2000 fallenden Verlust eines Körpergliedes darstellt, muss eine Funktionsunfähigkeit auch dann vorliegen können, wenn das Handgelenk die Verbindungsfunktion noch erfüllt, eine darüber hinausgehende Funktionsfähigkeit aber nicht mehr gegeben ist.

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Auch die Restbeweglichkeit von 5 Grad ellenwärts kann nicht zu einer anderen Bewertung führen, wie sich aus dem von der Beklagten eingeholten und zu Grunde gelegten Gutachten des Dr. N ergibt. Trotz einer festgestellten Restbeweglichkeit geht dieser in seinem Gutachten vom 07.01.2010 von einem vollständigen Funktionsverlust der linken Hand als Dauerfolge aus. Einwendungen gegen die von der Beklagten eingeholten Gutachten wurden von den Parteien nicht vorgebracht.

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Gem. den UN 4112 (= Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 1000%) erfolgt die Leistung der Grundsumme bei einem Invaliditätsgrad von 55% zu 150%. Dies ergibt bei der zwischen den Parteien vereinbarten Grundsumme von € 80.272,83 einen Invaliditätsleistungsanspruch in Höhe von € 120.409,24. Abzüglich der insgesamt bereits gezahlten € 80.272,83 verbleibt daher eine noch zu zahlender Leistungsanspruch des Klägers in Höhe von € 40.136,41.

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Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Leistung der monatlichen Invaliditätsrente in Höhe von € 1.467,41 gem. des Versicherungsvertrages i.V.m. Nr. 1 UN 4212.

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Ein monatlicher Invaliditätsrentenanspruch besteht danach ab einem Invaliditätsgrad von 50%, der im vorliegenden Fall überschritten wird. Die Höhe der von der Beklagten monatlich zu erbringenden Invaliditätsrente ergibt sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen Abänderung des Versicherungsvertrages vom 03.04.2007. Gem. Nr. 4.1 UN 4212 ist die monatliche Unfallrente rückwirkend ab Beginn des Monats zu zahlen, in dem sich der Unfall ereignete. Für den Zeitraum September 2007 bis zur Klageerhebung im Juni 2010 sind dies (34 Monate x € 1.467,41 =) € 49.891,94.

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Ab Juli 2010 und bis zu dem Monat, in dem die Ehefrau des Klägers verstirbt, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Invaliditätsrente in Höhe von € 1.467,41, zahlbar jeweils monatlich im Voraus.

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Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Beklagten begehrt, besteht kein Anspruch.

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Dieser setzt gem. § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass sich der Schuldner bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger einen Anwalt beauftragt, in Verzug befindet. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Ansprüche des Klägers zwar fällig waren, es jedoch an der verzugsbegründenden Mahnung fehlte. Eine solche Mahnung ist allenfalls im Schreiben der Klägervertreter vom 26.01.2010 zu sehen, sodass die Verzugsfolgen auch erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten sind und somit nach Entstehung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1) aus §§ 286, 288 BGB, wobei lediglich 30 rückständige Monatsraten zu berücksichtigen waren und hinsichtlich der weiteren Monatsraten und des Klageantrags zu 2) aus § 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 709 ZPO.