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Landgericht Paderborn·2 O 225/05·11.08.2005

Amtshaftung: Sturz auf Radweg durch Wurzelverwerfungen – keine Pflichtverletzung des Landes

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ersatz wegen eines Sturzes auf einem Radweg mit angeblichen Wurzelaufbrüchen. Das Land bestritt Kenntnis und Pflichtverletzung und verwies auf die zumutbare Erkennbarkeit der Unebenheiten. Das LG Paderborn wies die Klage ab, weil keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte. Baumbestandbedingte Unebenheiten seien bei Radwegen regelmäßig hinzunehmen.

Ausgang: Klage auf immateriellen und materiellen Schadensersatz gegen das Land abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach Art und Umfang der Benutzung und verlangt nicht, Wege absolut gefahrlos und frei von Mängeln zu halten.

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Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur Gefahren zu beseitigen oder kenntlich zu machen, die sich einem sorgfältigen Benutzer nicht ohne Weiteres erkennen lassen; überraschende, nicht erkennbare Gefahren sind maßgeblich.

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Bei Radwegen sind die Anforderungen an die Verkehrssicherung geringer als bei Straßen; durch Baumbestand verursachte Aufwölbungen der Belagsfläche sind grundsätzlich hinzunehmen, sofern keine unvorhersehbare Gefährdung besteht.

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Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist die Feststellung einer konkreten Pflichtverletzung erforderlich; bloße Behauptungen oder unzureichende tatsächliche Darlegungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin fordert vom beklagten Land immateriellen Schadensersatz wegen eines Sturzes, den sie am … auf dem Radweg entlang der L 822 zwischen Sudhagen und Hagen erlitten hat.

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Am Unfalltage befuhr die Klägerin mit ihrem Bekannten, den Zeugen I, von Sudhagen kommenden den parallel zur L 822 verlaufenden Radweg, der von der Straße durch einen Grünstreifen getrennt und zum Teil von Linden gesäumt ist. Der Fahrradweg weist an verschiedenen Stellen infolge des Wurzelwachstums der Lindenbäume Verwerfungen unterschiedlichen Ausmaßes auf.

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Die Klägerin behauptet, sie sei beim Überfahren einer solchen Verwerfung, die sich quer über die ganze Breite des Radweges hingezogen habe, zu Fall gekommen und habe sich dabei verletzt. Sie trug einen Bruch des kleinen Fingers sowie eine Muskelverletzung an der rechten Schulter davon. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird Bezug genommen auf die Berichte des W-Krankenhauses vom 05.10.2004 und 28.02.2005. Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land habe im fraglichen Bereich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie sei mit dem Fahrrad von der Aufwölbung abgerutscht auf die Bankette und sei dann gestürzt.

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Sie behauptet weiter, an der fraglichen Stelle sei es bereits mehrfach zu Radfahrunfällen gekommen.

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Sie verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 66,50 €.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2005 sowie das beklagte Land weiter zu verurteilen, an sie materiellen Schadensersatz in Höhe von 66,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,die Klage abzuweisen.

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Es behauptet, noch 10 Tage vor dem Sturz sei der Radweg kontrolliert worden. Besonderheiten seien dabei nicht aufgefallen. Mit Wurzelaufbrüchen hätte die Klägerin rechnen müssen. Die nachträgliche Ausbesserung des Radweges stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem streitigen Sturz der Klägerin. Dass es bereits vorher zu Unfällen im fraglichen Bereich gekommen und ihm bekannt gewesen sei, bestreitet es. Im übrigen bestreitet sie die Verletzungen der Klägerin nach Maßgabe der Klageerwiderung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und E mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 12. August 2005 ersichtlichen Inhalt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen das beklagte Land wegen des Unfalls vom 03.10.2004 ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art 34GG nicht zu.

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Denn es läßt sich nicht feststellen, dass das beklagte Land die ihm obliegenden Amtspflichten in Form einer Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straßen, Plätze und Wege. Sie umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes. Das bedeutet allerdings nicht, dass Straßen und Wege schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müßten, denn eine ständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Der Verkehrsteilnehmer hat sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Versicherungsrecht 80, 946).

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Nach diesen Grundsätzen war das beklagte Land nicht verpflichtet, auf dem Radweg die durch Auswürfe hervorgerufenen Verwölbungen in dem Belag zu beseitigen. Die mit dem Wachstum der Bäume verbundenen Veränderungen im Wurzelwerk können nur begrenzt durch Neuasphaltierung begegnet werden. In vielen Fällen bleiben auf Dauer Erhebungen im nahen Umfeld des Baumes bestehen, die mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können, wenn der Baum weiter leben soll. Das ist hinzunehmen, sofern dadurch keine Gefahrenstelle entsteht, auf die sich ein aufmerksamer Benutzer des Radweges nicht einstellen kann. Um eine solche Gefahrenstelle handelt es sichte bei der Aufwertung über die die Klägerin gestürzt sein will, nicht. Die Klägerin mußte wegen der vorhandenen Linden, die über große Strecken den Rand des Radweges säumen, generell mit Unebenheiten in der Asphaltdecke rechnen, was sie, wie sie selbst eingeräumt hat, auch getan hat. Sie hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie ihr Fahrverhalten darauf eingerichtet hätte. Wie sie selbst bei ihrer Anhörung angegeben hat, war sie schon vor dem Sturz über Aufwölbungen gefahren bzw. hatte diese umfahren. Sie mußte generell in der Nähe von Bäumen damit rechnen, dass in der Pflasterung aufgrund der Ausweitung des Wurzelwerkes Verwerfungen auftreten. Es kann offen bleiben, ob sich die Verwerfung im Unfallbereich über die gesamte Straße erstreckte. Auch das hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit der Klägerin auffallen müssen. Sie hätte dann entsprechend langsam und mit gesteigerter Sorgfalt die Verwerfung überfahren müssen. Das war möglich, wie sich auch aus dem Fahrverhalten des sie begleitenden Zeugen I ergibt, der die Gefahrenstelle, wenn auch mit Erschütterungen, umfahren hat.

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Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die an einen Radweg zu stellenden Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht so hoch anzusetzen sind, wie die an eine Straße.

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Dass dem beklagten Land bekannt war, dass die Unfallstelle besonders gefahrenträchtig war weil hier bereits vorher schon Radfahrer gestürzt waren, läßt sich nicht feststellen. Auch aus der Tatsache, dass nun ein Teil der Strecke mit einer neuen Decke über-zogen worden ist, läßt sich nicht ableiten, dass es sich um eine besonders gefährliche Stelle handelt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.