Stiftungsorgane: Ehemaliger Stifter ohne Vorbehaltsrechte nicht aktivlegitimiert
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliger Stifter begehrte per Feststellungsklage die Nichtigkeit der Kuratoriumswahl 2014, nachfolgender Beschlüsse sowie von Satzungsänderungen und Genehmigungen. Das LG wies die Klage ab, weil dem Kläger nach Anerkennung der Stiftung mangels in der Satzung vorbehaltener Rechte keine Stifterrechte und damit keine Aktivlegitimation zustehen; zudem hatte er etwaige Rechte 2019 an einen Dritten abgetreten. Unabhängig davon sei die Wahl trotz 10-tägiger Verspätung nicht nichtig, da nur gravierende Wahlverstöße Nichtigkeit begründen. Eine Pflicht zur Vorlage von „Bestallungsurkunden“ oder Anforderungen an die Person eines Kirchenvertreters ergäben sich aus der Satzung nicht.
Ausgang: Feststellungsklage eines ehemaligen Stifters wegen fehlender Aktivlegitimation und fehlender Wahl-/Satzungsnichtigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mit Anerkennung einer Stiftung nach § 80 BGB emanzipiert sich die Stiftung vom Stifter; ohne satzungsmäßig vorbehaltene Rechte steht der Stifter der Stiftung grundsätzlich wie ein Dritter gegenüber.
Ein subjektiv durchsetzbarer Anspruch des (lebenden) Stifters auf Beschluss- oder Satzungskontrolle besteht nur, wenn sich der Stifter entsprechende Rechte in der Stiftungssatzung vorbehalten hat; die Wahrung des Stifterwillens ist primär Aufgabe der Stiftungsaufsicht.
Hat ein (ehemaliger) Stifter seine ihm zustehenden stiftungsbezogenen Rechte wirksam an einen Dritten abgetreten, fehlt ihm regelmäßig die Aktivlegitimation für Klagen, die auf Durchsetzung solcher Rechte oder des Stifterwillens zielen.
Nicht jeder Verstoß gegen satzungsmäßige Wahlvorgaben führt zur Nichtigkeit einer Organwahl; Nichtigkeit kommt nur bei besonders groben und evidenten Verstößen gegen wesentliche Wahlgrundsätze in Betracht.
Ergibt sich aus der Stiftungssatzung kein Erfordernis des Legitimationsnachweises (z.B. durch Bestallungsurkunde) oder keine bestimmten persönlichen Anforderungen an entsandte Mitglieder, kann die Unwirksamkeit einer Organwahl nicht hierauf gestützt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ehemaliger Stifter der Beklagten zu 1), begehrt Feststellungen im Zusammenhang mit einer seiner Ansicht nach satzungswidrigen Wahl des Kuratoriums am 20.03.2014.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, deren Zweck die Hilfestellung, Förderung und Integration von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, insbesondere im Bereich Arbeit und Beruf, ist. Hierzu fördert und unterstützt die Beklagte zu 1) eine von der J GmbH betriebene Werkstatt für behinderte Menschen. Die Beklagte zu 2) hat die Beklagte zu 1) am 10.03.2010 als Stiftung bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 1 BGB anerkannt.
Stifter der Beklagten zu 1) waren die (ehemaligen) vier Gesellschafter der J GmbH, darunter der Kläger. In der Gründungssatzung vom 12.01.2020 ist unter § 6 geregelt, welche Organe der Stiftung es geben soll; hierzu gehören insbesondere das Kuratorium sowie der Vorstand. Unter § 7 heißt es:
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens neun, höchstens elf Mitgliedern.
Die ehemaligen Gesellschafter der J GmbH (die Stifter) ggfs. deren Rechtsnachfolger, benennen jeweils ein Mitglied. Zum Kuratorium sollen weiterhin zwei angesehen und honorige Personen aus C, dem Sitz der J GmbH, ein Vertreter aus dem Bereich der medizinischen oder sozialen Rehabilitation sowie zwei Mitglieder, die mit den Aufgaben und Anforderungen insbesondere der Werkstatt für behinderte Menschen (J GmbH) vertraut sind […] angehören; diese Personen werden von dem in das Kuratorium entsandten Vertretern der ehemaligen Gesellschafter der J GmbH (Stifter) gewählt. […]
(2) …
(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt einheitlich vier Jahre ab der konstituierenden Sitzung eines jeden neuen Kuratoriums. […] Jedes Kuratorium wählt auf der letzten Sitzung seiner Amtszeit die für die nächste Amtszeit zu wählenden Kuratoriumsmitglieder […]
Der Kläger war als Stifter der Beklagten zu 1) „geborenes Kuratoriumsmitglied“, mit dem Recht ein weiteres Kuratoriumsmitglied zu bestimmen.
Von den Stiftern sind folgende Personen benannt worden: Herr E von der Stadt C als deren Bürgermeister; Herr Pfarrer S von dem Förderverein der Katholiken; Herr T von dem Kläger; Herr H von der Evangelischen Kirche C.
Das erste Kuratorium der Beklagten zu 1) konstituierte sich am 10.3.2010; gewählt wurden als weitere Kuratoriumsmitglieder die Herren N, W, L, I und S. Auf der Kuratoriumssitzung am 14.11.2013 wurde das bevorstehende Ende der ersten Amtsperiode des Kuratoriums am 10.03.2014 (§ 7 Abs. 3 der Satzung) besprochen; die Wahl des neuen Kuratoriums wurde jedoch erst am 20.03.2014 durchgeführt.
In der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Mitgliedern von Kuratorium und Vorstand. Hierzu erhob der Kläger mehrere Klagen vor dem Verwaltungsgericht und bezog auch bereits die Beklagte zu 2) sowie die Anwaltskammer und den Landtag M mit ein. Das Verhalten des Klägers führte im Jahr 2016 dazu, dass sich Bürgermeister E als Vorsitzender des Kuratoriums an den Regierungspräsidenten in E als Stiftungsbehörde wandte, woraufhin ein Sachwalter für das Kuratorium eingesetzt wurde, der sodann einige Satzungsänderungen durchführte, um das Kuratorium wieder handlungsfähig zu machen.
Mit notarieller Urkunde des Notars I übertrug der Kläger seinen „Stiftungsanteil“ an Herrn C und bestimmte diesen zum Rechtsnachfolger. Am 02.12.2019 ließen der Kläger und Herr C eine weitere Vereinbarung und einen „Erbvertrag“ von der Notarin X (Anl. B1) beurkunden. Hiernach benannte der Kläger Herrn C unwiderruflich zum Mitglied des Kuratoriums der Stiftung. Zudem trat er sämtlich ihm zustehenden Rechte als Stifter […] an Herrn C ab und bestimmte diesen unwiderruflich zu seinem alleinigen Rechtsnachfolger für alle mit der Stiftung im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO aufgrund der Gefahr der Verletzung des Stifterwillens zu. Des Weiteren wirke sein Grundrecht auf Stiftungserrichtung in Form eines subjektiven Stifterrechts fort. Ihm stehe daher auch ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Beeinträchtigung des Stifterwillens zu.
Der Kläger ist weiter der Meinung, die o.g. gewählten Kuratoriumsmitglieder seien im Zeitpunkt der Wahl des neuen Kuratoriums am 20.03.2014 nicht mehr wahlberechtigt gewesen, da die Amtsperiode bereits zehn Tage zuvor, nämlich am 10.03.2020, geendet habe.
Auch von den übrigen Kuratoriumsmitgliedern seien die Herren E und S nicht stimmberechtigt gewesen, da sie jeweils eine sie legitimierende „Bestallungsurkunde“ nicht vorgelegt hätten. Zum einen habe Bürgermeister E seine Legitimation nicht nachweisen können, da es keinen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gegeben habe. Zum anderen habe Pfarrer S keine Legitimation zur Entsendung in das Kuratorium vorgelegt. Der Kläger vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, aus der Satzung der Stiftung ergebe sich, dass eine Vertretungsberechtigung durch eine entsprechende Bestallungsurkunde gegenüber dem Vorstand nachzuweisen sei. Aufgrund dieser formalen Mängel sei die Kuratoriumswahl vom 20.03.2014 nichtig. Dies habe zur Folge, dass auch sämtliche in der Folgezeit gefassten Beschlüsse (Auflistung der Beschlüsse, S. 18 f. der Klageschrift vom 21.06.2020) des Kuratoriums nichtig seien.
Außerdem ist der Kläger der Meinung, die 2016 erfolgte Benennung von Herrn C als Nachfolger von Pfarrer S als Vertreter der Evangelischen Kirche C widerspreche dem in die Satzung zu interpretierenden Stifterwillen. Es sei immer einhellige Meinung der Stifter gewesen, dass die beiden Kirchen durch eine öffentlich bekannte Persönlichkeit, wie z.B. einen Priester, im Kuratorium vertreten sein sollten. Herr C aber habe kein Amt in der Evangelischen Kirche inne und werde in der Öffentlichkeit auch nicht als „Kirchenvertreter“ wahrgenommen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Organe Kuratorium und Vorstand der Stiftung J C seit der 2. Amtsperiode des Kuratoriums ab 10.03.2014 satzungswidrig gewählt und besetzt wurden;
2. festzustellen, dass infolge der mangelnden Legitimation der Gremien (Vorstand und Kuratorium) sämtliche Wahlen nach 10.03.2014 nichtig sind;
3. festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse von Vorstand und Kuratorium nach dem 10.03.2014 nichtig sind;
4. festzustellen, dass bis zum heutigen Tage dieser rechtswidrige Zustand nicht geheilt wurde und daher weder Kuratorium noch Vorstand berechtigt sind, wirksame Beschlüsse für die Stiftung J zu fassen;
5. festzustellen, dass die Satzung der Stiftung i.F.v. 12.7.2017 rechtswidrig ist, da eine nichtige Satzungsänderung vorliegt;
6. festzustellen, dass diese Satzungsänderung (3.) nicht dem Stifterwillen entspricht und damit unzulässig ist;
7. festzustellen, dass die Genehmigung der Satzungsänderung durch die Beklagte zu 2) vom 16.8.2017 rechtswidrig ist;
8. festzustellen, dass die Satzung der Stiftung i.d.F. v. 4.3.2013 wirksam ist;
9. festzustellen, dass es dem Kuratorium der Stiftung J untersagt ist, dem Vorstand die Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftszwecks der J GmbH auf einer Gesellschafterversammlung zu erteilen, durch die die Eigenschaft der J GmbH als Werkstatt für Behinderte mit der Besonderheit der Verflechtung von Nichtbehinderten und Behinderten in Gestalt des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.01.1983 beseitigt oder in ihrem Bestand verändert wird;
10. festzustellen, dass der Vorstand der Stiftung J nicht berechtigt ist, auf einer Gesellschafterversammlung einer Änderung des Gesellschaftszwecks der J GmbH zuzustimmen, durch welche die Eigenschaft der J GmbH als Werkstatt für Behinderte mit der Besonderheit der Verflechtung von Nichtbehinderten und Behinderten in Gestalt des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.01.1983 beseitigt oder in ihrem Bestand verändert wird.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die Klage bereits nicht zulässig sei, da der Kläger über ein fremdes Recht prozessiere und damit nicht aktivlegitimiert sei. Insoweit bezieht sie sich auf die Übertragung der Rechte aus § 7 der Satzung auf Herrn C durch notariellen Vertrag vom 02.12.2019.
Zudem hält die Beklagte zu 1) die Klage auch für unbegründet. Hierzu führt sie aus, es habe zu keiner Zeit irgendwelche Zweifel daran gegeben, dass sowohl Bürgermeister E als auch Pfarrer S durch ihre jeweiligen Gremien ordnungsgemäß bestellt worden seien. Aus der Satzung ergebe sich kein Erfordernis der Vorlage einer „Bestallungsurkunde“. Auch sei nicht erkennbar, warum die Entsendung von Herrn C als Vertreter der Evangelischen Kirche ein Problem darstellen solle; aus der Satzung ergebe sich insbesondere nicht, dass es sich bei dem Vertreter der Kirche um einen Pfarrer o.Ä. handeln müsse.
Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls der Meinung, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Es sei bereits kein Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2) erkennbar. Zudem sei es nur in engen Grenzen möglich, dass ein Stifter aufgrund von Entscheidungen der Stiftungsaufsicht gegenüber der Stiftung in eigenen Rechten betroffen ist.
Mit Beschluss vom 11.12.2020 hat das Gericht mit Zustimmung aller Parteien das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und eine Schriftsatzfrist bis zum 27.11.2020 gesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit der Klage ist bereits zweifelhaft. Jedenfalls hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
In der Literatur wird die Klagebefugnis eines Stifters im Rahmen des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO diskutiert (G.Roth in: MHdB GesR VII, § 99 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beschlussfassung von Stiftungsorganen, Rn. 22). Dies überzeugt nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht mehr „geborenes Kuratoriumsmitglied“ ist, stellt kein Zulässigkeitsproblem dar. Wem der streitgegenständliche Anspruch zusteht, ist eine Frage der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit der Klage. Vorliegend macht der Kläger nicht ausdrücklich ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend, sondern ist der Meinung, dass ihm das geltend gemachte Recht originär als (ehemaligem) Stifter zustehe. Ob dem Kläger dieses Recht tatsächlich zusteht, ist sodann eine Frage der Aktivlegitimation.
Die Klage ist mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet.
Die Aktivlegitimation ist gegeben, wenn der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Vorliegend begehrt der Kläger als ehemaliger Stifter der Beklagten zu 1) die Feststellung von Rechtsverhältnissen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Vorstandes bzw. des Kuratoriums sowie mit der Satzung der Beklagten zu 1).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Stiftung mit ihrer Anerkennung gemäß § 80 BGB von dem Stifter emanzipiert (Trennungs- und Erstarrungsprinzip). Ab diesem Zeitpunkt steht der Stifter der Stiftung wie ein Dritter gegenüber (Jakob/Picht in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB § 85 Rn. 10; G.Roth, a.a.O.). Echte „Stifterrechte“, welche dem Stifter auch nach Stiftungserrichtung eine privatautonome, nachträgliche Willensbildung erlauben und damit das sog. Trennungs- und Erstarrungsprinzip durchbrechen, gehen über das traditionelle Stiftungsverständnis hinaus und bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (Jakob/Picht, a.a.O.). Eine solche gesetzliche Grundlage existiert im deutschen Stiftungsrecht allerdings nicht. Auch in dem vom Kläger in der Klageerwiderung vom 14.09.2020 genannten Gesetzesentwurf zur Begründung des § 6 Abs. 2 StiftG NRW (Landtag NRW, Drucksache 13/5987, S. 14) wird ausgeführt, dass der aktuelle subjektive Wille noch lebender Stifterinnen oder Stifter grundsätzlich unerheblich ist und dass diese der Stiftung im rechtlichen Sinne wie Dritte gegenüberstehen, sofern sie sich keine besonderen Rechte vorbehalten haben. Dies entspreche dem Wesen der Stiftung als einer nach ihrer staatlichen Anerkennung eigenständigen rechtsfähigen Institution.
Zwar mag ein berechtigtes Bedürfnis des noch lebenden Stifters auf Beschlusskontrolle bestehen. Zu einem durchsetzbaren Recht erstarkt dies aber nur, wenn der Stifter sich in der Stiftungsverfassung (= Satzung) entsprechende Rechte vorbehalten hat (G. Roth, a.a.O.). Denn es ist grundsätzlich Aufgabe der Stiftungsaufsicht, in Ausübung der staatlichen Obhutspflicht gegenüber den Stiftungen darüber zu wachen, dass der Wille des Stifters verwirklicht und bei Satzungsänderungen genügend berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 – III ZR 26/85; vgl. auch § 6 Abs. 2 StiftG NRW).
Vorliegend hat sich der Kläger keine Rechte in der Satzung der Beklagten zu 1) vorbehalten. Vielmehr trat der Kläger mit notarieller Urkunde vom 02.12.2019 sämtlich ihm zustehenden Rechte als Stifter […] an Herrn C ab und bestimmte diesen unwiderruflich zu seinem alleinigen Rechtsnachfolger für alle mit der Stiftung in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Auch insoweit hat sich der Kläger keinerlei Rechte vorbehalten. Wenn bereits einem Stifter, der sich keine entsprechenden Rechte in der Stiftungssatzung vorbehielt, kein subjektiver Anspruch zusteht, seinen Willen nach Errichtung der Stiftung gegenüber ebendieser durchzusetzen, dann kann einem ehemaliger Stifter, welcher bereits seinen Stiftungsanteil und sämtliche daraus resultierende Rechte an einen Dritten übertragen hat, erst recht nicht ein solches Recht zustehen.
Auch folgt ein solches Recht des Klägers nicht aus der angeblichen Nachwirkung des Grundrechts des Klägers auf Errichtung einer Stiftung. Weil das rechtliche Band zwischen Stifter und Stiftung durch die Anerkennungsentscheidung gekappt wird (s.o.), kann der Stifter durch Verstöße gegen die Stiftungssatzung, eine Satzungsänderung oder die Aufhebung der Stiftung nicht mehr in seinen Grundrechten verletzt werden. Weder wirkt Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Stifterfreiheit noch Art. 14 GG im Hinblick auf die Vermögensausstattung nach (vgl. G.Roth in: MHdB GesR VII, § 102 Streitigkeiten über den Bestand einer Stiftung Rn. 13).
Nach alledem ist eine Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben.
Darüber hinaus haben die Feststellungsanträge des Klägers auch in der Sache keinen Erfolg.
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1) begehrt festzustellen, dass Vorstand und Kuratorium der Beklagten zu 1) ab dem 10.03.2014 satzungswidrig gewählt und besetzt wurden, vermag die Kammer eine solche Feststellung nicht zu treffen. Bereits die Annahme des Klägers, die Wahl der neuen Kuratoriumsmitglieder am 20.03.2014 sei unwirksam, ist nach Auffassung der Kammer nicht richtig. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Wahl in zeitlicher Hinsicht verspätet erfolgte, da zum Zeitpunkt der Wahl am 20.03.2014 die Amtsperiode bereits seit 10 Tagen abgelaufen war. Dies entspricht nicht dem in § 7 Abs. 3 der Satzung statuierten Vorgehen.
Allerdings führt angesichts der weitreichenden Folgen nicht jeder Fehler im Wahlverfahren zur Nichtigkeit der Wahl. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zur Rechtslage bei anderen Wahlen. So sind etwa in § 250 AktG bestimmte Gründe genannt, aufgrund derer (ausnahmsweise) Nichtigkeit der Wahl eintritt. Auch bei der Wahl eines Betriebsrates ist anerkannt, dass nur ganz erhebliche Verstöße gegen wesentliche Grundsätze der Wahl Nichtigkeitsgründe darstellen. Es muss so grob und offensichtlich gegen Wahlvorschriften verstoßen worden sein, dass auch nur von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gesprochen werden kann und dies jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar ist (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 – 7 ABR 24/03 – Rn. 34). Einen ähnlich schwerwiegenden Fehler stellt eine nur um 10 Tage verspätete Wahldurchführung nicht dar.
Auch die weiteren seitens des Klägers vorgetragenen Gründe hinsichtlich der Unwirksamkeit der Wahl vom 20.03.2014 verfangen nicht. Der Kläger hat seine schlichte Behauptung, aus der Satzung ergebe sich ein Erfordernis der Vorlage einer Bestallungsurkunde zur Legitimation nicht weiter begründet. Ebenso sind die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Entsendung von Herrn C für die Evangelische Kirche, welche nicht dem Stifterwillen entspreche und daher unwirksam sei, unschlüssig. Den Nachweis einer Legitimation eines Kuratoriumsmitglieds, etwa in Form einer Bestallungsurkunde, sieht die Satzung an keiner Stelle vor. Ebenso findet die Ansicht des Klägers, dass die beiden Kirchen durch eine öffentlich bekannte Persönlichkeit repräsentiert werden müssen, in der Satzung keine Stütze.
Aus der Unbegründetheit des Antrags zu 1) folgt zugleich, dass auch die Feststellungsanträge zu 2) bis 5) sowie 7) und 8) in der Sache unbegründet sind, da diese die Unwirksamkeit der Wahl des Kuratoriums am 20.03.2014 voraussetzen. Weitere Gründe, welche zur Unwirksamkeit der in diesen Anträgen genannten Wahlen, Beschlüsse und der Satzungsänderung vom 12.07.2017 führen könnten, macht der Kläger nicht geltend.
Den Feststellungsanträgen zu 6), 9) und 10) vermochte die Kammer nicht zu folgen, weil, wie bereits im Rahmen der Aktivlegitimation des Klägers festgestellt, dem Kläger als (ehemaligem) Stifter mangels Vorbehalt solcher Rechte in der Stiftungssatzung kein Anspruch auf Durchsetzung des Stifterwillens zusteht. Darüber zu wachen, dass der Wille des Stifters verwirklicht und bei Satzungsänderungen genügend berücksichtigt ist, stellt vielmehr eine staatliche Aufgabe der Stiftungsaufsicht dar. Daraus folgt, dass dem Kläger hinsichtlich der begehrten Feststellungen keinerlei geschützte Rechtspositionen und ihm dementsprechend im Falle einer Beeinträchtigung des ursprünglichen Stifterwillens auch kein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 BGB zustehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.