Kein Schadensersatz für Pferdeverletzung nach Wallfahrt: keine Verkehrssicherungspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Erzbistum Schadensersatz wegen einer angeblich durch eine Wallfahrt ausgelösten Panikreaktion, Weideausbruch und Sturz seines Pferdes. Das LG wies die Klage ab, weil die Prozession die öffentliche Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzte und keine zusätzlichen Sicherungs- oder Informationspflichten gegenüber dem Reitbetrieb bestanden. Selbst bei unterstelltem Pflichtverstoß würde die realisierte Tiergefahr als Mitverschulden des Tierhalters (§ 254 i.V.m. § 833 BGB) den Anspruch vollständig verdrängen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB scheiterte zudem, weil eine Wallfahrt keine Versammlung i.S.d. VersG NRW ist und die Anzeigepflicht kein Schutzgesetz darstellt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflicht verletzt nur, wer eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt; eine Pflicht zur Vorsorge gegen fernliegende Schadensmöglichkeiten besteht nicht.
Die Nutzung öffentlicher Straßen zum Fortbewegen auch in singender oder musizierender Gruppe bleibt grundsätzlich vom Gemeingebrauch gedeckt, solange der bestimmungsgemäße Verkehr nicht unzumutbar beeinträchtigt oder die Fläche dem Verkehr entzogen wird.
Ein Veranstalter einer Prozession ist bei Nutzung der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs regelmäßig nicht verpflichtet, anliegende Tierhalter vorab zu informieren oder die Route allein wegen möglicher Fluchtreaktionen von Weidetieren zu verlegen, sofern keine besonderen Gefahrenumstände vorliegen.
Verwirklicht sich bei einem Schadensgeschehen die spezifische Tiergefahr durch selbständiges, unberechenbares Verhalten eines Pferdes, ist dies dem Tierhalter im Rahmen des § 254 BGB anspruchsmindernd bis anspruchsausschließend zuzurechnen.
Eine Wallfahrt, die nicht auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist, ist keine Versammlung i.S.d. § 2 Abs. 3 VersG NRW; die Anzeigeobliegenheit nach § 10 VersG NRW ist zudem grundsätzlich kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.
Ob es am 11.09.2022, ausgelöst durch eine angeblich von dem Beklagten veranstaltete Wallfahrt, zu einem Weideausbruch und daraufhin zu einem Sturz des Pferdes „E“ kam, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 22.11.2022 erklärte der Kläger gegenüber dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer: „insbesondere das letzte Pferd hat sich erhebliche Verletzungen zugezogen, da es in seiner Panik tatsächlich stürzte und gegen eine Mauer geriet“. Mit Schreiben vom 06.12.2022 (Anl. K4) teilte der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer mit, dass eine kleine Wallfahrt nicht angemeldet werden müsse, da keine polizeiliche Sicherung oder andere Vorkehrungen zu treffen gewesen seien.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2024 forderte der Kläger den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer auf, einen Betrag von 150.000 EUR sowie Tierarztkosten in Höhe von 8.527,37 EUR bis spätestens zum 25.06.2024 zu zahlen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 3.020,34 EUR, welche von der Rechtsschutzversicherung getragen wurden, die den Kläger zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte. Mit Schreiben vom 27.06.2024 (Anl. K5) wies der Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Ansprüche zurück.
Der Kläger behauptet, Eigentümer und Halter des im Jahre 2012 geborenen Fuchs-Wallachs „E“ (Lebens-Nr.: …), abstammend von „E“ x „G“, zu sein. Er habe diesen im Juni 2022 von Herrn I per mündlich geschlossenem Kaufvertrag erworben. Das Pferd sei ihm im Juni 2022 übergeben worden, wobei die Parteien sich über den Eigentumsübergang Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung einig gewesen seien.
Der Kläger behauptet ferner, das beklagte Erzbistum habe am 11.09.2022 eine Wallfahrt in T mit ca. 100 Teilnehmern durchgeführt. Die Teilnehmer der Wallfahrt hätten musiziert, gesungen und Fahren geschwenkt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten habe dies in seinem Schreiben anerkannt.
Das streitgegenständliche Pferd sei zum Zeitpunkt des Schadensereignisses beim Reitverein T in T eingestallt gewesen. Es habe sich zum Zeitpunkt der Wallfahrt mit drei weiteren Pferden auf einer Weidefläche des Reitvereins befunden. Als die Teilnehmer der Wallfahrt auf die Auslauffläche zugelaufen seien, seien die auf der Koppel stehenden Pferde in Panik geraten und – entsprechend ihrem tierischen Fluchtinstinkt – über die Koppel gestürmt. Sämtliche Pferde seien von der Weide ausgebrochen und in Richtung Stall gerannt. „E“ sei dabei in Panik über ein in diesem Bereich geparktes Auto gesprungen und zu Sturz gekommen.
Der Kläger behauptet weiterhin, auch die erkennbaren Fluchtreaktionen hätten die Teilnehmer der Wallfahrt nicht davon abgehalten, mit der Gruppe unmittelbar an den Weideflächen vorbeizulaufen. Er ist der Ansicht, die Wallfahrt habe aufgrund der Reaktion der Pferde sofort unterbrochen werden müssen.
Nach Behauptung des Klägers habe sich „E“ bei dem Unfallereignis eine außerordentlich schwerwiegende Verletzung des Illiosakralgelenks zugezogen. Zudem zeige er seitdem neurologische Ausfallerscheinungen im Sinne einer Ataxie. Dies sei durch den Tierarzt P festgestellt worden, welcher Tierarztkosten in Höhe von 8.530,57 EUR erhoben habe. Vor dem Unfallereignis habe es zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben. Das Pferd sei auf höchstem Niveau mehrmals die Woche trainiert worden. Ausweislich einer – auf Herrn T e.K. ausgestellten – Bescheinigung vom 04.11.2025 sei das Pferd am 21.06.2022 einer eingehenden tierärztlichen Ankaufsuntersuchung unterzogen worden und habe diese beanstandungsfrei passiert. Aufgrund der kausalen Unfallverletzungen sei das Pferd nicht mehr als Reitpferd zu gebrauchen, sondern erhalte lediglich Weidegang und sei wertlos.
Vor dem Schadensereignis habe es sich um ein wertvolles Turnierpferd gehandelt, welches erfolgreich in Dressurprüfungen der Klasse M und S vorgestellt worden sei. Das Pferd habe eine herausragende Dressurpferdeabstammung und verfüge über ideales Exterieur und Interieur sowie drei deutlich überdurchschnittliche Grundgangarten. Es sei außergewöhnlich brav und schmiede- und verladefromm. Das Pferd habe daher einen Wert von mindestens 150.000 EUR. Der Kläger behauptet, dass das Pferd mit Kaufvertrag vom 30.08.2022 an Frau T, USA, zu einem Kaufpreis von 150.000 EUR verkauft worden sei. Das Pferd sei noch bei ihm verblieben, damit die Käuferin den Transport habe organisieren können. Aufgrund der unfallursächlichen Verletzungen sei jene jedoch vom Vertrag zurückgetreten.
Der Kläger ist schließlich der Ansicht, das beklagte Erzbistum sei nach § 10 VersG NRW zu einer Anzeige der Versammlung verpflichtet gewesen. Er behauptet, bei einer pflichtgemäßen Anzeige wären seitens der zuständigen Behörde Vorkehrungen zur Sicherung des Streckenverlaufs getroffen worden. Das Erzbistum habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Zwar handele es sich bei § 14 VersG nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Jedoch sei beklagtenseits eine Organisation verpflichtend gewesen, welche Dritte und ihre Rechtsgüter nicht unverhältnismäßig gefährde.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an ihn 158.527,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2024 zu zahlen,
es ferner zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das beklagte Erzbistum beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestreitet den Ausbruch von vier Pferden aus der Koppel und, dass diese in Richtung Stall gerannt seien, mit Nichtwissen. Insbesondere habe der Kläger in seiner Klage ein anderes Unfallgeschehen geschildert. Vorgerichtlich seien die Verletzungen nicht auf einen Sprung über ein Fahrzeug, sondern auf einen Sturz und darauf, dass das Pferd gegen eine Mauer gerannt sei, zurückgeführt worden.
Das beklagte Erzbistum ist der Ansicht, dass ein Sturzereignis und die Verletzungsfolgen jedenfalls allein auf die spezifische Tiergefahr zurückzuführen seien und nicht im Zusammenhang mit der behaupteten Wallfahrt ständen. Es behauptet, die erfolgreiche Zeit des Pferdes läge viele Jahre zurück. Die letzte Prüfung habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist – am 10.04.2021 stattgefunden. Sofern der Vortrag des Klägers, das Pferd sei außerordentlich brav, zutreffen würde, so habe es nicht in Panik geraten dürfen. Die Dokumentation der Ankaufsuntersuchung vom 21.06.2022 lasse keinen Schluss auf die Verfassung des Pferdes vor dem Schadensereignis zu.
Das Erzbistum ist zudem der Ansicht, der Kaufvertrag sei nicht geeignet, den Wert des Pferdes zu belegen. Es sei insbesondere fraglich, weshalb es sich mehrere Wochen nach dem 30.08.2022 noch in der Obhut des Klägers befunden habe und dieser bei einem derart hohen Wert keine Gefahrtragungsregelung dahingehend getroffen habe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits mit Vertragsschluss auf die Käuferin überging.
Das beklagte Erzbistum ist der Ansicht, eine Anzeigepflicht nach § 10 VersG NRW habe nicht bestanden. Eine Wallfahrt diene nicht der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Die Norm sei auch nicht drittschützend. Jedenfalls führe ein Verstoß nicht zu einem Verbot. Auch bei einer Anzeige wäre es nicht zu einer Änderung des Streckenverlaufs gekommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 158.527,00 € gegen das beklagte Erzbistum.
1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Es liegt bereits keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch das Erzbistum vor. Jedenfalls würde das dem Kläger zur Last zu legende Mitverschulden gem. § 254 BGB einen Schadensersatzanspruch vollständig ausschließen.
a) Auch wenn es im Ergebnis keiner endgültigen Entscheidung darüber bedarf, geht die Kammer insoweit von der Passivlegitimation des Beklagten aus.
Soweit das beklagte Erzbistum bestreitet, dass eine Wallfahrt mit ca. 100 Personen stattgefunden habe, die Teilnehmer gesungen, musiziert und Fahnen geschwungen hätten und an der Koppel des streitgegenständlichen Pferdes vorbeigelaufen seien, ist dieses Bestreiten prozessual unbeachtlich. Gem. § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei zu den von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat, sofern ihr Vortrag beachtlich sein soll, auf die Behauptungen des Prozessgegners grundsätzlich substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben zu erwidern (BGH, Urt. v. 11.03.2010 – IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 (1358)). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 (1968)). Ist der nicht darlegungsbelasteten Partei ein substantiiertes Bestreiten nach der Lage der Dinge möglich, so kann sie sich nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen (BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 123/20, NJW 2021, 3464 (3466)). Nach diesen Grundsätzen hat das beklagte Erzbistum durch das bloß pauschale Bestreiten sämtlicher durch den Kläger vorgebrachten Einzeltatsachen jedenfalls hinsichtlich der Durchführung der Wallfahrt ihrer prozessualen Obliegenheit nicht genügt. Denn insoweit oblag es ihr, sich jedenfalls mit den vorgerichtlichen Schreiben ihres eigenen Haftpflichtversicherers auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb abweichend von dem dortigen Sachverhalt eine Wallfahrt gerade nicht vorgelegen habe soll. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil in den örtlichen Verkehrskreisen – was auch der Kammer bekannt ist und durch das beklagte Erzbistum im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde – jährlich mindestens eine Wallfahrt des Erzbistums zur N in W, nämlich die seit 1763 stattfindende Stadtwallfahrt, praktiziert wird. Wer Rechtsträger der konkreten Wallfahrten war, ist für außenstehende Dritte nicht ohne weiteres erkennbar, wohingegen dem Beklagten die Einholung entsprechender Auskünfte unproblematisch möglich gewesen wäre.
b) Der insoweit gem. § 138 Abs.3 ZPO zugestandene Vortrag des Klägers ist jedoch nicht geeignet, eine für die – klägerseits behauptete – Rechtsgutsverletzung kausale Verletzungshandlung des Beklagten zu begründen.
Als Verletzungshandlung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB kommt im Rahmen einer Haftung für Unterlassen grundsätzlich auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Denn wer eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die mit Gefahren für die Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung Dritter ausschließt ist zwar nicht erreichbar. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht umfasst aber diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter sowie in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglichen Schadensfolgen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Regelmäßig hat der Geschädigte alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt. Hierzu gehört auch der Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (Förster in BeckOK BGB, § 823 BGB Rn. 394). Gewöhnlich reicht es jedoch aus, wenn der Geschädigte im konkreten Fall angibt, inwieweit Sicherungsmaßnahmen seines Erachtens nicht existiert oder ausgereicht haben (LG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2024 – 21 O 380/17, BeckRS 2024, 2343 Rn. 56; OLG Dresden, Endurt. V. 26.07.2023 – 13 U 1378/22, BeckRS 2023, 18779 Rn. 16). Auf einen entsprechenden Vortrag trifft den Sicherungspflichtigen die sekundäre Darlegungslast, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen er vorgenommen hat. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (BGH, Urt. v. 24.03.2010 – XII ZR 175/08, NJW 2010, 1813 (1814)). Wird der sekundären Darlegungslast genügt, obliegt dem Geschädigten wiederum der Nachweis, dass diese Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgt sind oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Sobald der Verstoß objektiv feststeht und sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der die betreffende Verkehrssicherungspflicht entgegenwirken soll, kommt dem Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins zugute (BGH, Urt. v. 09.09.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 (3779)). Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist allerdings das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs.
Nach den genannten Grundsätzen hat das beklagte Erzbistum seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Der Gebrauch von öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Ein Gemeingebrauch in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die Straße vorwiegend nicht zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße erlaubt insoweit die übliche Nutzung für Verkehr, Aufenthalt und Erholung, solange der Verkehr nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Sofern das beklagte Erzbistum insoweit die an dem Gelände des Reitverein T vorbeilaufende Straße zum Zwecke der Fortbewegung zum Ziel der Wallfahrt in Anspruch nahm, hielt sie sich innerhalb der Widmung der Straße. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Straße allgemein nicht zum Begehen durch Fußgänger bestimmt und geeignet sei. Die Nutzung einer Straße zum Zwecke der Fortbewegung ist jedoch gerade ureigenster Sinn und Zweck erbauter Straßen. Zu dem Gebrauch einer Straße gehört auch, diesen öffentlichen Verkehrsraum zur kommunikativen Bestätigung zu nutzen. Die Grenze des Gemeingebrauchs ist erst dort erreicht, wo die entsprechende Fläche dem bestimmungsgemäßen Verkehr entzogen wird. Insoweit ist auch ein singendes und musizierendes Fortbewegen vom Widmungszweck der Straße erfasst. Auch ist das Mitführen von Gegenständen, auch selbst getragener und sogar geschwenkter Fahnen, im öffentlichen Verkehrsraum nicht verboten.
Das beklagte Erzbistum war auch nicht verpflichtet, die Wallfahrt über einen abweichenden Streckenverlauf durchzuführen oder den Reitverein – gegebenenfalls unter Einschaltung von Behörden – über die beabsichtigte Durchführung zu informieren. Zwar kann es bei Massenveranstaltungen erforderlich sein, besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und erhöhte Sorgfaltsmaßstäbe walten zu lassen, um eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer, die hierauf treffen, abzuwenden. Von einer solchen Massenveranstaltung kann bei einer Wallfahrt von ca. 100 Personen, welche die Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzen, jedoch nicht die Rede sein. Zudem richten sich die zur Gefahrenbeseitigung erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen nach den konkreten Umständen. Eine Vorsorge gegen alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten einer Schädigung besteht nach den obigen Grundsätzen gerade nicht. Hingegen durfte das Erzbistum als Veranstalter der Wallfahrt davon ausgehen, dass Tierhalter, welche ihre Tiere auf Weideflächen verbringen, die an eine öffentliche Straße grenzen, diese Weideflächen gegen ein Entweichen der Tiere hinreichend sichern oder ein Tier, welches die mit der öffentlichen Straße einhergehenden Wahrnehmungen nicht verkraftet, anderweitig unterbringen. Auch bei ersten Anzeichen eines Fluchtverhaltens der Pferde durften die Teilnehmer davon ausgehen, dass die Weideflächen hinreichend gegen Ausbruch gesichert sind. Dass die Teilnehmer der Prozession die Tiere absichtlich und im weiteren Verlauf aktiv weiter geängstigt und eine Fluchtreaktion provoziert hätten, hat der Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen.
Sofern der Kläger erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptete, es habe in der Vergangenheit bereits ein ähnliches Problem mit einer Wallfahrt gegeben und Frau T habe danach die Kirche gebeten, künftig über stattfindende Wallfahrten zu informieren, hat er – trotz zulässigen Bestreitens des Beklagten – die konkreten Umstände einer solchen Kontaktaufnahme nicht dargelegt. Auch sind in der Region vermehrt „Kirchen“ vorhanden, eine nähere Konkretisierung nahm der Kläger auf Nachfrage des Beklagten jedoch nicht vor. Insoweit hätte sich die Vernehmung der Zeugin, für die eine ladungsfähige Anschrift im Übrigen auch nicht angegeben wurde, als reine Ausforschung dargestellt.
Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt ein Anscheinsbeweis eines Ursachenzusammenhangs bereits nicht in Betracht.
c) Im Übrigen würde eine von der Beklagten begangene Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie denn überhaupt gegeben wäre, hinter der realisierten Tiergefahr, welche sich der Kläger gem. §§ 254 Abs. 1, 833 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, vollständig zurücktreten. Soweit das beklagte Erzbistum eingewandt hat, das Sturzereignis und die Verletzungsfolgen seien allein auf die spezifische Tiergefahr zurückzuführen und stünden nicht im Zusammenhang mit der behaupteten Wallfahrt, so liegt hierin jedenfalls auch der Einwand eines auf seitens des Klägers zu berücksichtigenden Mitverschuldens.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt gem. § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Insoweit muss sich der Halter eines Tieres, die von diesem Tier ausgehende spezifische Tiergefahr, welche sich in dem konkreten Geschehen verwirklicht hat, entgegenhalten lassen. Eine Realisierung der spezifischen Tiergefahr ist gegeben, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung adäquat ursächlich geworden ist (BGH, Urt. v. 26.04.2022 – VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9).
Bei der Flucht eines Pferdes vor Teilnehmern einer Wallfahrt und dem Ausbrechen von der Koppel, auf welcher es untergebracht ist, verwirklicht sich gerade eine in dem selbsttätigen Verhalten, also den eigenständigen Entscheidungen des Tieres begründete Gefahr, welche durch menschliches Verhalten nicht vollständig regulierbar ist. Die typische Tiergefahr setzt sich weiterhin fort – und intensiviert sich –, wenn dieses Pferd in seiner Panik über ein auf dem Hof stehendes Auto springt und stürzt. Dass ein Pferd, welches sich zu einer Flucht veranlasst sah, versucht, auf dem Weg vorhandene Hindernisse zu überwinden, entspricht gerade seiner tierischen Natur.
Bei umfassender Betrachtung der Gesamtumstände würde eine – etwaig – von der Beklagten begangene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls vollständig hinter der Realisierung der Tiergefahr zurücktreten. Denn die Ursache des Sturzes liegt gerade in der Realisierung der Tiergefahr. Erst durch das eigenständige Entfernen des Tieres von der Koppel und dessen anschließendes freies und unkontrolliertes Umherlaufen wurde der konkrete Sturz ermöglicht. Insbesondere vervielfachte sich das konkrete Gefahrenpotential durch das eigenmächtige Verhalten des Tieres fortschreitend. Hingegen nutzten die Teilnehmer der Wallfahrt die Straße entsprechend ihrer Widmung. In einer Gesamtschau ist unfallprägend das selbständige und nicht vorhersehbare Verhalten des Pferdes und nicht eine Verletzung einer – etwaigen – Verkehrssicherungspflicht der Wallfahrer oder des beklagten Erzbistums. Insbesondere ist es grundsätzlich Sache des Tierhalters, für den Schutz seines Tieres Sorge zu tragen. Er kann nicht davon ausgehen, dass statt seiner der Verkehr die Verantwortung hierfür übernimmt und umfassende Sorgfalts- und Schutzpflichten beachtet. Eine Weidefläche muss, auch wenn eine absolute Ausbruchsicherheit nicht erreichbar ist, jedenfalls so beschaffen sein, dass es unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen zu einem Ausbruch eigentlich nicht kommen kann (OLG Hamm, URt. v. 12.11.1996 – 27 U 83/96, BeckRS 1996, 11024). Art und Ausmaß der gegen ein Entlaufen von Großtieren zu fordernden Sicherungsmaßnahmen richten sich vor allem nach der von einem entlaufenen Tier ausgehenden Gefahr (BGH, Urt. v. 06.03.1990 – IV ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789 (790)). Ist das Pferd in der Lage, die Koppel zu verlassen, so stellt sich dies als typische Folge einer unzureichenden Sicherung dar. Vortrag des Klägers zu der Beschaffenheit der Koppel und der Umzäunung ist nicht erfolgt. Insbesondere begründete bereits das – seitens des Klägers behauptete – Ausbrechen von vier Pferden gleichzeitig den Beweis des ersten Anscheins einer gänzlich unzureichenden Umzäunung der Weidefläche.
2. Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 10, 13 VersG NRW. Gem. § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzt verstößt, demjenigen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (BGH, Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 255/11, NJW 2014, 64 (64)).
Der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist jedoch bereits nicht eröffnet. Zudem handelt es sich bei der Anzeigepflicht nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Gem. § 2 Abs. 3 VersG NRW sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes örtliche Zusammenkünfte von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckte die Wallfahrt gerade nicht. Sie ist vielmehr gekennzeichnet durch eine innere religiöse Verbundenheit der Teilnehmenden und deren Glaubensbekundung. Die Anmeldepflicht in § 10 VersG NRW und die damit verbundenen Möglichkeiten der Beschränkungen von Versammlungen gem. § 13 VersG NRW dienen zudem in erster Linie dazu, den staatlichen Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten zur Gewährleistung der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu gewährleisten und die ihnen obliegenden Pflichten der allgemeinen Gefahrenabwehr zu ermöglichen, hingegen nicht dem Schutz einzelner – auch außerhalb der Versammlung stehender – Verkehrsteilnehmer.
Hinsichtlich des seitens des Klägers angesprochenen § 14 VersG ist bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet, denn das Land O hat insoweit ein eigenes Versammlungsgesetz erlassen.
3. Weitere Anspruchsgrundlagen für die Zahlung eines Betrages von 158.527,00 € sind nicht ersichtlich und wurden von dem Kläger auch nicht in Anspruch genommen.
II. Mangels Bestehens der Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 sowie auf Zahlung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung nebst diesbezüglicher Zinsen.
III. Die beantragten Schriftsatznachlässe waren nicht zu gewähren. Denn aufgrund der Klageabweisung mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung und überwiegenden Mitverschuldens des Klägers kam es auf die Ausführungen das beklagte Erzbistums zur Passivlegitimation nicht streitentscheidend an. Auch war dem Kläger kein Schriftsatznachlass zu gewähren, weil die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung Hinweise i.S.v. § 139 Abs. 2 und 4 ZPO nicht erteilt hat. Es erfolgte lediglich eine Erörterung der Sach- und Rechtslage, § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, welche jedoch von Beginn an Kernthema der Schriftsätze der Parteien war. Allein aufgrund einer von der Auffassung des Klägers abweichenden rechtlichen Bewertung durch die erkennende Kammer hinsichtlich der bereits seit Beginn des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen ist ein Schriftsatznachlass jedoch nicht zu gewähren.
IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2 ZPO.