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Landgericht Paderborn·2 O 18/05·28.07.2005

Haustürwiderruf eines Fondsfinanzierungsdarlehens als verbundenes Geschäft (HWiG/VKrG)

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger widerriefen 2004 ein 1998 zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts aufgenommenes Darlehen und verlangten Rückzahlung der Raten Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Das LG bejahte ein Haustürgeschäft, weil ein Hausbesuch zur Geldanlageberatung für den späteren Darlehensabschluss mitursächlich war und die Überrumpelungsgefahr nach 12 Tagen fortwirkte. Die Haustürsituation wurde der Bank wegen Kenntnis des Vertriebssystems und der Einschaltung des Vermittlers zugerechnet; eine HWiG-Belehrung fehlte, da nur eine (unzureichende) Belehrung nach dem VerbrKrG erteilt wurde. Darlehen und Fondsbeitritt seien ein verbundenes Geschäft, sodass die Bank die Raten abzüglich Ausschüttungen zurückzuzahlen hat; Steuervorteile werden nicht angerechnet. Zinsen wurden als marktübliche Nutzungsvergütung für jede Rate ab Zahlung zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Rückzahlung Zug um Zug und Annahmeverzug), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sind richtlinienkonform auch dann anwendbar, wenn der widerrufene Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Verbraucherkreditvertrages erfüllt.

2

Eine Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG liegt bereits bei einer in der Privatwohnung geführten Kontaktaufnahme vor, wenn diese für den späteren Vertragsschluss mitursächlich ist; die Unterzeichnung muss nicht in der Wohnung erfolgen.

3

Die Haustürsituation ist dem Kreditgeber nach den zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zurechenbar, wenn er das Vertriebssystem des Vermittlers kennt oder fahrlässig nicht kennt, aufgrund dessen typischerweise Haustürkontakte erfolgen.

4

Eine Widerrufsbelehrung, die (nur) den Anforderungen des Verbraucherkreditrechts entspricht und zusätzliche bzw. unzutreffende Erklärungen enthält, setzt die Widerrufsfrist nach § 2 HWiG nicht in Lauf.

5

Bei verbundenen Geschäften (Darlehen zur Fondsbeteiligung) sind nach Widerruf die finanzierten Beteiligungsrechte Zug um Zug zu übertragen; gezahlte Darlehensraten sind abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu erstatten, während Steuervorteile nicht im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz§ 9 Verbraucherkreditgesetz§ 123 Abs. 2 BGB§ 3 Abs. 1 S. 1 Haustürwiderrufsgesetz§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz§ 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger einen Betrag i. H. v. 20.092,82 € nebst Zinsen i. H. v. 1,5% aus jeweils 342,00 € seit dem 30. eines jeden Monats beginnend mit dem 30.09.1998 und endend mit dem 28.11.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Geschäftsanteile der Kläger an der ... und Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dieser Gesellschaftsbeteiligung.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretungserklärung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der ... und Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche hieraus in Verzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages.

Rubrum

1

Die Kläger begehren nach Widerruf eines Darlehensvertrages die Rückzahlung der bereits eingezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie Übertragung ihrer Geschäftsanteile an die Beklagte.

2

Mitte August 1998 wurden die Kläger von Frau ..., einer Mitarbeiterin der ... , in ihrem Privathaus in ... nach telefonischer Ankündigung aufgesucht und über die Vorzüge einer Beteiligung an einem Immobilienfonds informiert. Am Ende dieses Gespräches vereinbarten die Kläger mit Frau ... einen Termin in den Geschäftsräumen der ... , wo die Kläger nach nochmaliger Beratung eine Beitrittserklärung zu einem Immobilienfond unterzeichnen sollten. Bei dem Hausbesuch wurde auch darüber gesprochen, dass der Beitritt finanziert werden kann.

3

Wie vereinbart suchten die Kläger am 20.08.1998 die Geschäftsräume der Firma ... auf und unterschrieben die Beitrittserklärung zu der ... . Neben dem Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit auf der Beitrittserklärung erhielten die Kläger auch eine gesonderte Widerrufsbelehrung, die Sie ebenfalls am 20.08.1998 unterzeichneten. Auf die Beitrittserklärung und die gesonderte Widerrufsbelehrung wird voll inhaltlich Bezug genommen.

4

Die Kläger beteiligten sich mit 80.000,00 DM + 5 % Agio, also insgesamt 84.000,00 DM, an dem Immobilienfond.

5

Am 25.08.1998 unterzeichneten die Kläger in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... einen Kreditvertrag der Beklagten (Konto-Nr. ...) über einen Auszahlungsbetrag i. H. v. 84.000,00 DM. Laut Kreditvertrag handelt es sich um einen Investitionskredit zur freien Verfügung. Der Ratenplan sieht 118 monatliche Zahlungen i. H. v. 668,85 DM (342,00 €) vor, die jeweils zum 30. eines Monats fällig sind.

6

Das Darlehen wurde auf das Konto der Kläger bei der ..., Konto-Nr. ... ausgezahlt. Auf dem Kreditvertrag war oben mittig in Klammern ... vermerkt. Mittig auf dem Kreditvertrag befindet sich eine Widerrufsbelehrung, die von den Klägern unterzeichnet wurde. Auf dem Kreditvertrag am 25.08.1998 wird voll inhaltlich Bezug genommen.

7

Die Antrags- und Vertragsformulare der Beklagten hatte diese der Firma ... überlassen, welche die komplette Abwicklung des Kreditbetrages übernommen hatte. Zur Vorbereitung der Darlehensgewährung hatte die Firma ... u.a. auch die Legitimationsprüfung für die Schufaauskunft der Kläger durchgeführt.

8

Am 08.12.2004 widerriefen die Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag mit Hinweis auf ein verbundenes Geschäft und unter Aufforderung zur Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen abzüglich der aus der Beteiligung geleisteten Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der ... und Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dieser Gesellschaftsbeteiligung. Mit Schreiben vom 23.12.2004 wies die Beklagte den Widerruf als unbegründet zurück und lehnte jegliche Rückzahlung ab.

9

Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger insgesamt 74 Monatsraten i. H. v. jeweils 342,00 € also insgesamt 25.308,00 € an die Beklagte zur Tilgung des Darlehens gezahlt.

10

Die Kläger sind der Ansicht, sie seien weder hinsichtlich des Gesellschaftsbeitritts noch hinsichtlich des Darlehensvertrages über die ihr nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsmöglichkeit ordnungsgemäß belehrt worden. Sowohl der Beitritt zum Immobilienfonds als auch der Kreditvertrag seien in einer Haustürsituation angebahnt worden. Zumindest sei der Hausbesuch ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages gewesen.

11

Da der Kreditvertrag ausschließlich der Finanzierung der Beteiligung gedient habe, seien die Kläger durch den Hausbesuch auch zu dessen Abschluss bestimmt worden. Demzufolge hätte auch eine entsprechende Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem Kreditvertrag anliegen müssen.

12

Bei der Beitrittserklärung und dem Kreditvertrag handele es sich um ein verbundenes Geschäft, sodass sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen lassen müsse. Die Beklagte habe die Anbahnung des Kreditvertrages der Firma ... als Vermittlerin überlassen und ihr sogar die Kreditunterlagen zur Verfügung gestellt.

13

Die Widerrufsfrist nach § 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz sei nicht in Gang gesetzt worden.

14

Die Beweislast für Höhe der anzurechnenden Ausschüttungen und Steuervorteile treffe die Beklagte.

15

Die Kläger beantragen,

16

die Beklagte zu verurteilen an Sie einen Betrag i. H. v. 20.092,82 € nebst Zinsen i. H. v. 1,5 % seit dem 25.08.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der ... und Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dieser Gesellschaftsbeteiligung.

17

Festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretungserklärung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der ... und Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche hieraus in Verzug befindet.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte behauptet, die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz hätten nicht vorgelegen.

21

Der Zeitpunkt des ersten Termins in der Wohnung der Kläger wird mit Nichtwissen bestritten. Nach dem Kenntnisstand der Beklagten sei es statt Mitte August 1998 vielmehr Mitte bis Ende Juli 1998 gewesen. Auch habe es mehrere Beratungen in der Geschäftsstelle der ... gegeben, wobei erst im letzten Termin die Beitrittserklärung unterschrieben worden sei.

22

Zwischen dem Hausbesuch und der Abgabe der Beitrittserklärung bzw. dem Abschluss des Darlehensvertrages hätten mindestens 4 Wochen gelegen. Bei dieser Konstellation seien die Kläger nicht schutzbedürftig. Der Vertragsschluss zum Beitritt beruhe nicht auf einer Überrumpelung, sondern auf dem freiwilligen Willenentschluss. Die Kläger hätten aufgrund der mehrfachen Beratung genügend Zeit gehabt sich für und gegen den Fondsbeitritt und später für und gegen den Darlehensvertrag zu entscheiden. Diese mangelnde Fortwirkung einer Überrumpelungsstützung bzw. die Unterbrechung der Kausalität gelte der erst recht für den Abschluss des Darlehensvertrages, der unstreitig nach der Beitrittserklärung in einem weiteren Termin erfolgte.

23

Es wird ausdrücklich bestritten, dass die Kläger bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages in den Geschäftsräumen der Firma ... in einer Lage befunden haben, in der sie in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. Eine Haustürsituation könnte für den Darlehensvertrag auch deshalb nicht gelten, da Verhandlungen darüber ausschließlich in den Geschäftsräumen der ... stattgefunden haben.

24

Zur Finanzierung seien die Kläger nicht bei einer Haustürsituation veranlasst worden. Der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes umfasste nicht Folgeverträge.

25

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ein verbundenes Geschäft liege nicht vor. Sie müsse sich nicht die bestehende Situation gem. § 9 Verbraucherkreditgesetz entgegen halten lassen, sondern allenfalls einen Widerruf der Beitrittserklärung. Dieser sei aber nicht erfolgt. Im übrigen ergebe sich aus den Kreditunterlagen kein Hinweis auf den Erwerb der Fondsanteile. Bei einem frei verfügbaren Darlehen, das auf das Konto der Darlehensnehmer gezahlt werde, scheide die Annahme eines verbundenen Geschäftes aus.

26

Die Mitarbeiter der ... haben in keinerlei vertraglicher Beziehung zur Beklagten gestanden, sodass sie Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB gewesen seien. Der Beklagten sei die Haustürsituation nicht bekannt gewesen. Auch haben keine Umstände vorgelegen, die die Beklagte dazu haben veranlassen müssen, über die Vertragsanbahnung Erkundigungen einzuholen.

27

Nach der damaligen Rechtslage habe die Beklagte nicht mit einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz rechnen müssen, da die Anwendung durch das Verbraucherkreditgesetz nach damaliger Rechtslage verdrängt worden sei.

28

Der Umfang von Ausschüttungen wird mit Nichtwissen bestritten. Auch Steuervorteile müssen sich die Kläger anrechnen lassen.

29

Bei Annahme eines verbundenen Geschäfts könne es allenfalls zu einer Sanierung nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft kommen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

31

Es wurde Beweis erhoben durch die unheitliche Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Gerichts vom 12.07.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

34

I.

35

Die Kläger haben gegen die Beklagte gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Haustürwiderrufsgesetz einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Beträge Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Fondsanteile und sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dieser Gesellschaftsbeteiligung. Mit Schreiben vom 08.12.2004 haben die Kläger gegenüber der Beklagten wirksam den mit dieser geschlossenen Kreditvertrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, so dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

36

Der Widerruf gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz ist wirksam.

37

Die Kläger waren berechtigt, den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz zu widerrufen. Entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch anwendbar, wenn das zu widerrufende Geschäft zugleich die Voraussetzungen nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz muss entsprechend der Haustürgeschäfterichtline dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch für den Fall Anwendung finden, wenn ein Verbraucher in einer Haustürsituation eine Darlehnsvertragserklärung abgibt oder zu dieser in einer solchen Situation veranlasst wird, obwohl der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Vertrages nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. (vgl. EuGH, NJW 2002, 281; BGHZ 159, 280; BGH, WM 2004, 1527)

38

Auch liegt eine mündliche Verhandlung in einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz vor. Die Kläger sind von Frau ..., einer Mitarbeiterin des ... , in ihrer Wohnung aufgesucht und über die Möglichkeit der Geldanlage durch einen finanzierten Beitritt zu einem Immobilienfond informiert worden. Der Begriff Verhandlung ist weit auszulegen. Es genügt jede Kontaktaufnahme, die für den Vertragsschluss mit ursächlich geworden ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Unterzeichnung des Vertrages ebenfalls in einer Haustürsituation stattgefunden hat. Entscheidend ist allein, dass die Kläger zu der Erklärung in einer Haustürsituation bestimmt worden sind. (vgl. BGHZ 159, 280) Auch ist es unschädlich, dass die Klägern erst in den Geschäftsräumen der ... über die Finanzierung mittel eines Kredites bei der Beklagten informiert wurden.

39

Die Haustürsituation ist der Beklagten auch zurechenbar. Dabei ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (vgl. BGH NJW 2003, 424; OLG Hamm Beschluss vom 11.05.2005 AZ: 31 W21/05). ... war Verhandlungsführer und ist als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen. Deren Handeln ist der Beklagten zuzurechnen, da diese das Betriebskonzept der Firma ... kannte und für diesen Fall zumindest kennen musste. Dabei genügt eine fahrlässige Unkenntnis der Umstände, auf die die übermittelte Willenserklärung beruht. Dies ist das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Zeuge ... hat angegeben, dass die Vermittlungen durch die Firma ... in der Regel so gelaufen sei, dass ein Erstkontakt bei den Kunden privat hergestellt worden sei und man diese dann zu Hause aufgesucht und ihnen die Produktpallette vorgestellt habe. Zu einer Unterzeichnung der Verträge sei es aber in aller Regel noch nicht bei den Kunden zu Hause gekommen, sondern erst in den Geschäftsräumen der Firma ... in .... Dort habe ggf. auch eine weitere Beratung stattgefunden. Der Zeuge ... hat weiter erklärt, dass die Beklagte aufgrund diverser Gespräche sowohl in den eigenen Geschäftsräumen als auch in den Geschäftsräumen der Firma ... darüber informiert worden sei, dass die Firma ... das oben genannte Vertriebssystem verfolge. Das Gericht hat keine Bedenken die Aussage des Zeugen ... seiner Entscheidung zugrunde zu legen, denn der Zeuge hat schlüssige und detailreiche Angaben gemacht. Seine Aussage ist als glaubhaft zu bewerten. Auch wenn die Beklagte im vorliegenden Fall nicht bereits konkret gewusst hatte, dass ein Hausbesuch einer Mitarbeiterin der Firma ... bei den Klägern Ausgangspunkt für die Fondsbeteiligung einschließlich des diesbezüglichen Kreditvertrages war, hätte sie dies jedoch wissen können, da ausweislich des Kreditvertrages dieser durch die Firma ... vermittelt wurde. In der Kopfzeile des Kreditvertrages steht mittig in Klammern "...”. Aufgrund der geschilderten Kenntnisse vom Vertriebssystem der Firma ... musste die Beklagte zumindest davon ausgehen, dass auch dieser Kreditvertrag über ein Haustürgeschäft zustande kam.

40

Die spezifische Haustürsituation mit ihrer Gefahr der Überrumpelung hat auch bei Abschluss des Darlehensvertrages noch fortgewirkt hat. Zwischen dem Hausbesuch bei den Klägern und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages lag lediglich ein Zeitraum von 12 Tage. Dies ist das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Zeuge ... hatte zum Termin die Unterlagen der Firma ... bezüglich des Fondsbeitritts der Kläger mitgebracht und aus denen hervorging, dass Frau ... der Firma ... die Kläger am 13.08.1998 um 19:00 Uhr zu Hause aufgesucht hatte. Auch insofern hält das Gericht die Aussage für glaubhaft, denn diese deckt sich mit den Angaben der Kläger, wonach das Gespräch bei ihnen zu Hause Mitte August 1998 stattgefunden haben soll. Im übrigen ist unstreitig, dass am 20.08.1998 die Beitrittserklärung und am 25.08.1998 der Darlehensvertrag seitens der Kläger unterschrieben wurde. Bei einem Zeitablauf von 12 Tagen kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die typischen Gefahren der Überrumpelung, vor denen die Verbraucher durch das Haustürwiderrufsgesetz geschützt werden sollen, nicht mehr vorliegen oder bereits die Kausalitätskette unterbrochen ist. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass es zwischen dem Hausbesuch der Unterzeichnung des Darlehensvertrages noch weitere Termine bei der Firma ... in ... gegeben hatte. Die erforderliche und ausreichende Mitursächlichkeit zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages wird nicht dadurch beseitigt, dass es vor Vertragsschluss mehrere Gespräche in den Geschäftsräumen der Firma ... gab. Innerhalb eines so kurzen Zeitraums von 12 Tagen vermag dies einen Fortfall der Kausalität nicht zu bewirken. Die Kläger geben selbst an, bereits nach dem Hausbesuch entschlossen gewesen zu sein dem Fonds beizutreten, gleichzeitig aber keine finanziellen Mittel gehabt zu haben um dies aus eigenen Kräften zu realisieren. Einer Vernehmung des Zeugen ... bedurfte es daher nicht mehr.

41

Das Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist auch nicht durch Fristablauf erloschen.

42

Mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 Haustürwiderrufsgesetz hat die Frist nicht zu laufen begonnen. Die Widerrufsbelehrung auf dem Darlehensvertrag vom 25.08.1998 genügt den Anforderungen des § 2 Haustürwiderrufsgesetz nicht. Vielmehr stellt sich die Widerrufsbelehrung als Widerrufsbelehrung nach § 7 Verbraucherkreditgesetz dar. Sie enthält die entsprechenden § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz zusätzliche Erklärung, dass nach dem Empfangen des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der ausgezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb 2 Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages an die Bank zurückgezahlt wird. Eine solche Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Haustürwiderrufsgesetz, da sie eine andere zudem noch unrichtige Erklärung enthält. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegungen des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz unterblieben war (vgl. BGH NJW 2003, 424).

43

Aufgrund des wirksamen Widerrufs sind die Vertragsparteien gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Haustürwiderrufsgesetz verpflichtet dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Beklagte hat den Klägern die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der aus der Fondsbeteiligung erwachsenen Beträge zurückzuzahlen. Im Gegenzug sind die Kläger verpflichtet, den mit dem Darlehen finanzierten Geschäftsanteil zu übertragen, nicht jedoch die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Die empfangene und damit zurückzugewährende Leitung ist nicht das Darlehen, sondern die mit dem Darlehen finanzierte Gesellschaftsbeteiligung dar, denn der Darlehens- und der Beitrittsvertrag stellen ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz dar.

44

Der Darlehensvertrag mit der Beklagten und der Vertrag über den Fondsbeitritt der Kläger stellen eine wirtschaftliche Einheit und damit ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetzes dar.

45

Entsprechend § 9 I 2 Verbraucherkreditgesetz wird eine wirtschaftliche Einheit zwischen einem Darlehens- und einem Beitrittsvertrag dann unwiderruflich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient. (vgl. BGH WM 2004, 1527; BGHZ 159, 280) Die Vermittlung sowohl der Immobilienfondsanteile als auch des Kreditvertrages erfolgte über die Firma ... , die alle Formalitäten für die Kläger im Hinblick auf den Fondsbeitritt und den Abschluss des Kreditvertrages mit der Beklagten erledigte. Zur Vorbereitung des Kreditvertrages sammelte sie sämtliche notwendige Unterlagen für die Bonitätsprüfung. Sogar die Legitimationsprüfung für die Schufaauskunft führte die Firma ... durch. Zudem war die Firma ... im Besitz einer Software von der Beklagten, die es der Firma ... ermöglichte nach Eingabe aller relevanter Daten bereits in den eigenen Geschäftsräumen das Formular der Beklagten zum Abschluss eines Kreditvertrages auszudrucken. Die Beklagte sowie die Initiatoren des Immobilienfonds haben sich mithin derselben Vertriebsorganisation bedient. Letztlich diente der Kredit ausschließlich zur Finanzierung des Fondsbeitritts. Dies zeigt sich bereits in der Höhe des Kredites von 84.000,00 DM. Exakt in derselben Höhe, einschließlich eines 5 %igen Agios, wurden Anteile an dem Immobilienfonds erworben.

46

Die Kläger haben an die Beklagte insgesamt 25.308,00 € auf den Kreditvertrag gezahlt. Davon müssen sie sich die in den Jahren 1999 bis 2004 erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 5.215,18 € in Abzug bringen lassen, so dass sie gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 20.092,82 € haben. Soweit die Beklagte die Höhe der anrechenbaren Vorteile aus dem Gesellschaftsbeitritt bestreitet, ist sie beweisfällig geblieben.

47

Etwaige verbleibende Steuervorteile müssen sich die Kläger nicht anrechnen lassen, da diese nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH WM 2004, 1527).

48

Die Kläger haben gegen der Beklagten aus § 3 III Haustürwiderrufsgesetz auch einen Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten.(vgl. BGH NJW 2003, 422) Die Raten standen der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung. Die geltend gemachte Verzinsung von 1,5 %, ist als marktüblich zu bewerten. Ein Verzinsungsanspruch besteht jedoch nur für jede Rate getrennt ab Zahlungseingang bei der Beklagten.

49

II.

50

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

51

Das Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO ist aufgrund der Regelung des § 756 ZPO bzw. des § 765 ZPO gegeben. Die Beklagte befindet sich aufgrund der unberechtigten Ablehnung der Rückabwicklung durch Schriftsatz vom 23.12.2004 in Annahmeverzug.

52

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 709 ZPO.