Haftungsablehnung bei Sturz auf naturbelassenem Fuß- und Radweg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verklagt die Stadt wegen eines Sturzes über einen aus dem Schotterweg herausragenden Merkstein und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zentrale Frage ist, ob die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht wies die Klage ab, weil Nutzer eines naturbelassenen, wenig genutzten Weges mit Unebenheiten rechnen und seine Fahrweise anpassen müssen. Die für Bürgersteige geltende 2‑cm‑Richtschnur findet hier keine Anwendung.
Ausgang: Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen Sturz auf naturbelassenem Weg als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Beseitigung jeder Unebenheit; sie verpflichtet nur zur Abwehr besonders tückischer, für den Durchschnittsbenutzer unvorhersehbarer Gefahren.
Bei naturbelassenen Fuß- und Radwegen mit geringer Verkehrsbedeutung müssen Benutzer mit Unebenheiten und losen Steinen rechnen und ihr Verhalten daran anpassen; daraus folgt keine verschuldensunabhängige Haftung für geringe Hervorhebungen.
Die auf künstlich angelegten Bürgersteigen entwickelte Richtschnur, nach der Niveauunterschiede ab 2 cm die Verkehrssicherungspflicht verletzen können, ist auf naturbelassene Wege nicht ohne Weiteres übertragbar.
Die Verkehrsbedeutung des Weges, die Sichtbarkeit der Gefahrquelle und die Wegbeschaffenheit sind maßgebliche Kriterien für das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht; bei erkennbaren, nicht ungewöhnlichen Hindernissen besteht keine gesteigerte Pflicht zur ständigen Kontrolle.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheit kann auch durch unbefristete Bankbürgschaft geleistet werden.
Tatbestand
Am … gegen 19.30 Uhr befuhr der zum damaligen Zeitpunkt 8-jährige Kläger mit seinem Kinderfahrrad den Weg B in I. Der Weg ist für Fußgänger und Radfahrer ausgewiesen. Wegen seines Zustandes im damaligen Zeitpunkt wird Bezug genommen auf die Fotos Hülle Bl. 10 d.A. sowie auf das Foto Bl. 20 d.A..
Der Kläger behauptet, er habe einen wenige Zentimeter aus dem Boden herausragenden Betonklotz nicht erkannt. Er sei dagegen gefahren und zu Fall gekommen. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Er verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz nach Maßgabe der Klageschrift auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.173,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. 5. 1991 zu zahlen;
die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mit 4 % Zinsen seit dem 13. Mai 1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, daß der Kläger an dem Merkstein zu Fall gekommen sei und behauptet dazu, dieser rage allenfalls 2 cm aus dem Boden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei er gut erkennbar. Sie meint, sie hätte ihre Verkehrssicherungs-pflicht nicht verletzt und weist in diesem Zusammenhang auf die geringe Verkehrsbedeutung des Weges hin. Die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreitet sie nach Maßgabe der Klageerwiderung.
Entscheidungsgründe
Die auf Art. 34 GG i.V.m. §5 839, 847 BGB und 9 a Straßen-und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen gestüzte Klage ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt über den Merkstein gestürzt ist. Dem jedenfalls fällt der beklagten Stadt und ihren Bediensteten keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungssicherungspflicht in Betracht. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte verpflichtet, die Benutzung dieses für Fußgänger und Radfahrer freigegebenen Weges vor Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Zustand bei zweckgerechter Benutzung drohen. Das bedeutet allerdings nicht, daß der Weg schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muß. Welche Maßnahmen der Verkehrssicherungspflichtige daher im einzelnen zu treffen hat, hängt zum einen vom Ausmaß der Gefahr und zum anderen von der Verkehrsbedeutung ab. Die Beklagte ist daher nur verpflichtet, vor solchen Hindernissen zu warnen, die deshalb besonders tückisch sind, weil der Durchschnittsbenutzer mit ihnen nicht zu rechnen brauchte und sie nicht erkennen kann. Um eine solche Gefahrenquelle handelt es sich bei dem Merkstein nicht. Zwar ragte dieser etwa 3 cm aus der Wegefläche heraus. Nach den vorgelegten Fotoaufnahmen handelt es sich bei dem Weg, auf dem der Kläger angeblich gestürzt ist, um einen naturbelassenen Schotterweg, auf dem sich neben lose herumliegenden Steinbruchstücken auch Schlaglöcher oder wildwachsende Grasbüsche befanden. Unebenheiten dieser Art haben eine Größe, die dem Merkstein gleich kommt. Der Kläger mußte somit mit Unebenheiten rechnen und seine Fahrweise der Beschaffenheit des Weges anpassen, wobei die Gefahr, die von einem erhöhten Merkstein ausgeht, nicht anders als die einer Vertiefung bzw. die eines lose liegenden Steines zu beurteilen ist.
Die zur Verkehrssicherungspflicht auf Bürgersteigen ergangene Rechtsprechung, wonach die Gemeinde ihre Verkehrs-sicherungspflicht verletzt, wenn auf Bürgersteigen Niveauunterschiede vorhanden sind, die die Größe von 2 cm unterscheiden, ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn ein künstlich angelegter Bürgersteig inmitten einer belebten Innenstadt erweckt beim Benutzer das Vertrauen, daß nicht mit unvorhersehbaren Hindernissen zu rechnen ist. Auf Bürgersteigen innerhalb belegter Zonen sind deshalb besondere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen, weil davon auszugehen ist, daß der Benutzer beim Begehen ebener Flächen nicht gezielt auf jeden Schritt achtet und die Aufmerksamkeit abgelenkt ist. So verhält es sich bei dem hier vorliegenden Weg jedoch nicht.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß dem Weg große Verkehrsbedeutung nicht zukommt. Zudem muß bei einem Naturweg mit Unebenheiten gerechnet werden. Eine dauernde Kontrolle ist insoweit nicht möglich. Der Weg befindet sich in einem ländlichen eher einsamen Gebiet. Der Stein ist von weitem erkennbar. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze müsse der Kläger damit rechnen, daß sich in dem Weg sowohl Erhebungen als auch Vertiefungen befanden. Er mußte sie hinnehmen. Gesteigerte Verkehrssicherungspflichten bestanden jedenfalls angesichts der Verkehrsbedeutung dieses Weges nicht. Es ist anerkannt, daß ein Fuß- und Radweg nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muß.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO abzuweisen.