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Landgericht Paderborn·2 O 126/90·16.07.1990

Auffahrunfall an Ampel: Alleinhaftung des Auffahrenden, Schmerzensgeld 10.000 DM

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Auffahrunfall an einer ampelgeregelten Kreuzung weiteren materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Streitpunkt war insbesondere ein behauptetes Mitverschulden wegen angeblich grundlosen Abbremsens sowie die Höhe des Schmerzensgeldes. Das LG bejahte die alleinige Haftung der Beklagten, weil ein unfallursächliches Fehlverhalten des Klägers nicht feststellbar war und beim typischen Auffahrunfall der Auffahrende grundsätzlich voll haftet. Zugesprochen wurden weiterer materieller Ersatz (u.a. Hundunterbringung) sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 6.250 DM (insgesamt 10.000 DM) und die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: weitere Zahlung (materieller Schaden und Schmerzensgeld) sowie Feststellung der Ersatzpflicht; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Unabwendbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG setzt den vollen Nachweis eines Idealfahrerverhaltens voraus; verbleibende Zweifel gehen zulasten der Partei, die sich darauf beruft.

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Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat, sodass ihn grundsätzlich die volle Haftung trifft.

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Ein Mitverschulden des Vorausfahrenden wegen grundlosen starken Abbremsens (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO) ist nur anzurechnen, wenn ein unfallursächliches Fehlverhalten positiv festgestellt werden kann; bloße Unaufklärbarkeit des Ampel- oder Bremsgeschehens genügt nicht.

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Aufwendungen für die vorübergehende Unterbringung eines Haustiers nach unfallbedingter Verhinderung können als ersatzfähiger materieller Schaden anerkannt werden, sofern sie nach § 287 ZPO schätzbar und nicht schadensminderungswidrig sind.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden ist zulässig und begründet, wenn nach Art der Verletzung weitere (auch immaterielle) Folgen möglich erscheinen, deren Eintritt und Umfang noch nicht abschließend absehbar sind.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 StVG§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PfIVG§ 823 BGB§ 847 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.522,34 DM (LW.: zweitausendfünfhundertachtundzwanzig 34/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.1990 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, über die bereits gezahlten 3.750,00 DM hinaus an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 6.250,00 DM (i.W.: sechstausendzweihundertundfünfzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.1990 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.1989 zu ersetzen, materielle nur insoweit, als Ansprüche nicht übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 28 % der Kläger und zu 72 % die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Sicherheit kann auch durch unbefristete Bankbürgschaft geleistet werden.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24. Dezember 1989 auf der … außerhalb geschlossener Ortschaft zugetragen hat.

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Der Kläger befuhr mit seinem PKW Toyota die Bundesstraße … in nördlicher Richtung. Hinter ihm fuhr der Reklagte zu 1.) mit seinem PKW Opel Ascona, der beim Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Im Bereich der durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung B Straße fuhr der Beklagte zu 1.) auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der PKW des Klägers prallte frontal gegen eine auf der Verkehrsinsel angebrachte Bake und den Masten der Lichtzeichenanlage.

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Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird Bezug genommen auf die Unfallskizze und die Lichtbilder in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft.

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Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt eine Sprunggelenks-Luxationsfraktur, die operativ behandelt werden mußte. Als Vorschädigung liegt bei ihm eine OsteogenesiS imperfecta (erhöhte Knochenbrüchigkeit) vor. Wegen des Behandlungsverlaufs und der Verletzungen im einzelnen wird Bezug genommen auf die Arztberichte -Bl. 14 - 20 d.A.-.

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Der Beklagte zu 2.) hat ausgehend von einer Haftungsquote von 75 : 25 zu Lasten der Beklagten auf den materiellen Schaden des Klägers 6.685,02 DM und auf den immateriellen Schaden 3.750,-- DM gezahlt.

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Der Kläger verlangt seinen gesamten Schaden ersetzt, wobei zur Höhe beim materiellen Schaden lediglich die Position Unterbringungskosten für den Hund, die der Kläger mit 500,--DM beziffert, im Streit ist.

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Der Kläger behauptet, der Unfall sei für ihn unabwendbar i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Er sei an die Ampel herangefahren und habe sein Fahrzeug angehalten, als die Ampelanlage "rot" gezeigt habe.

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An Schmerzensgeld, meint der Kläger, stünde ihm mindestens insgesamt ein Betrag in Höhe von 15.000,-- DM zu. Dazu behauptet er, aufgrund der Vorschädigung sei bei ihm die Gefahr der Frakturanfälligkeit verstärkt. Außerdem habe er Dauerschäden davongetragen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.528,34 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 5. 4. 1990 zu zahlen,

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die Beklagten als Gesamtschuldner darüber-hinaus zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch einen Betrag von 15.000,-- DM nicht unterschreiten

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sollte, abzüglich auf das Schmerzensgeld gezahlter 3.750,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.19 zu zahlen, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach dem 5. 4. 199(l entstehen, aus dem Unfall vorn 24. 12. 1.989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie stellen nicht in Abrede, daß der Beklagte zu 1..) den Unfall schuldhaft mitverursacht habe. Sie sind jedoch der Auffassung, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, das mindestens mit einer Quote von 25 % zu berücksichtigen sei. Dazu behaupten sie, den Kläger träfe ein Mitverschulden, weil er beim Heranfahren an die Ampelanlage plötzlich ohne verkehrsbedingten Grund seine Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt habe, obwohl die Ampelanlage "grün" gezeigt habe. Sie bestreiten, daß das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß bereits gestanden habe.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …und..sowie durch schriftliche Befragung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Juli 1990 sowie auf den Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG verpflichtet, dem Kläger seinen gesamten materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 24. 12. 1989 zu ersetzen. Der Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes folgt aus

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823, 847 BGB. Denn der Beklagte zu 1.) hat den Unfall allein schuldhaft dadurch verursacht, daß er entweder zu unaufmerksam oder mit zu wenig Abstand gefahren ist. Ein unfallursächliches Fehlverhalten des Klägers läßt sich hingegen nicht feststellen.

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Der Unfall war für keine der Parteien unabwendbar I.S. von 7 Abs. 2 StVG. Die Beklagten machen dies zu echt selbst nicht geltend, wie sich daraus ergibt, daß sie ausgehend von einer Haftungsquote von 75 % den überwiegenden Teil des Schadens des Klägers reguliert haben. Unabwendbareit läßt sich jedoch auch für den Kläger nicht feststellen. Denn Unabwendbarkeit i.S. von § 7 Abs. 2 StVG läge nur dann vor, wenn der Kläger den Nachweis geführt hätte, daß er vor der Ampelanlage angehalten hat, als diese bereits "rot" zeigte. Sichere Erkenntnisse vermochte sich die Kammer in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu verschaffen. Allein die Angaben der Beifahrerin reichten dem Gericht insoweit zur Überzeugungsbildung nicht aus. Zwar ist der Angabe eines Beifahrers nicht von vornherein jeder Beweiswert abzusprechen, soweit nicht sonstige objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen. Auch die Angaben von Beifahrern sind auf ihre objektive Stimmigkeit zu überprüfen. Im Widerspruch zu den Angaben der Beifahrerin stehen die Angaben des Beklagten zu 1.), der bekundet hat, jedenfalls, als er das Bremsenquietschen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs gehört habe, habe die Ampel "grün" gezeigt. Die Angaben des Zeugen … sind zwar nicht geeignet, eine andere Version festzustellen. Denn er wiederum hat seine Erkenntnisse nur vom Beklagten zu 1.) bezogen. Gleichwohl verbleiben Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beifahrerin. Daß die Zeugin … sich aufgrund einer nach dem Unfall geführten Unterhaltung oder aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Kläger nachträglich eine falsche Vorstellung vom Unfallhergang gemacht hat, ist danach jedenfalls nicht auszuschließen. Denn es ist einem Beifahrer nur schwer möglich, objektive Erkenntnisse von subjektiven Eindrücken und Deutungen zu sondern.

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Danach hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Daneben sind auch sonstige Umstände und ein etwaiges Verschulden einer Partei zu berücksichtigen.

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Insoweit steht fest, daß der Beklagte zu 1.) den Unfall jedenfalls schuldhaft dadurch verursacht hat, daß er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepaßt hat (§ 3 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (5 1 StVO). Ob er auf ein stehendes oder sich fortbewegendes Fahrzeug aufgefahren ist, ist insoweit ohne Belang.

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Ein unfallursächliches Fehlverhalten des Klägers läßt sich hingegen nicht feststellen. Ein solches käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger plötzlich und ohne verkehrsbedingten Grund gebremst hätte, obwohl die Ampelanlage noch "grün" zeigte (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO). Insoweit ist aber nach der Beweisaufnahme jedenfalls ungeklärt geblieben, welche Schaltung die Ampelanlage zeigte. Die Angaben der dazu vernommenen Zeugen sind widersprüchlich, so daß sich eindeutige Feststellungen nicht treffen lassen.

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Ist danach aufgrund der Grundsätze über den Beweis, des ersten Anscheins von einem typischen Auffahrunfall auszugehen, trifft den Auffahrenden grundsätzlich die volle Haftung (Jagusch § 3 Rdn. 47 m.w.N.).

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Haben die Beklagten für den gesamten Schaden des Klägers einzustehen, ergibt sich, daß auf den materiellen Schaden noch weitere 2.528,34 DM zu bezahlen sind.

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Aufgrund der Bekundungen des Klägers bei seiner Anhörung ist die Kammer überzeugt, daß der Kläger für die Unterbringung seines Hundes bei Bekannten tatsächlich einen Betrag von 500,-- DM aufgewandt hat (§ 287 ZPO), wobei die Futterkostenim Ergebnis überhaupt keine Rolle spielten, weil die Bekannten einen Bauernhof haben und für Futter keine besonderen Aufwendungen zu machen waren. Andererseits hat es sich um einen Jagdhund gehandelt, der zu bewegen war. Wenn sich jemand 4 Wochen um diesen Hund kümmert, erscheint ein Betrag von 500,-- DM jedenfalls nicht unangemessen und es kann nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angesehen werden, wenn der Kläger diesen Betrag tatsächlich bezahlt hat. Im übrigen ergibt sich der weitere Zahlungsanspruch wegen des materiellen Schadens aus der bisher nicht ausgeglichenen Quote.

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Der Kläger kann von dem Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.250,-- DM verlangen. Damit steht ihm insgesamt ein Betrag von 10.000,-- DM zur Verfügung. Dieser bildet nach Auffassung der Kammer eine angemessene Entschädigung für die beim Unfall erlittenen Verletzungen und die daraus folgenden Beeinträchtigungen des Klägers.

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Die Verletzungen des Klägers ergeben sich aus den ärztlichen Berichten vom 08.03.1990 und aus den Angaben des Zeugen.. in seinem Bericht vom 26.06.1990. Danach hat der Kläger eine Trümmerfraktur des rechten Fußgelenks sowie eine Brustkontusion davongetragen, die in der Zeit vom 24.12. 1989 bis 27.01.1990 stationär behandelt wurden. Die Versorgung des Bruches erfolgte durch Metallimplantate. Der Heilungsverlauf zeigte sich komplikationslos. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Klägers steht weiter fest, daß der Kläger heute noch zum Teil auf die Benutzung von Krücken angewiesen ist. Im häuslichen Bereich bewegt er sich allerdings ohne Krücken. Arbeitsfähigkeit besteht wieder seit Ende Juni. Der Kläger leidet unfallunabhängig an einer Frakturanfälligkeit der Knochen. Sie ist aber durch den Unfall nicht beeinflußt worden. Mit erneuten Frakturen bei relativ geringfügigen Traumen ist allerdings zu rechnen. Es besteht keine normale Knochenhaltbarkeit. Eine erhöhte Bruchgefahr im Bereich des Fußgelenks ist allerdings nur für die Dauer anzunehmen, für die die Implantate im Fuß des Klägers verbleiben.

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Ob sich als Dauerschaden eine posttraumatische Arthrose einstellt, ist derzeit noch nicht absehbar. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes konnte die Kammer daher allenfalls berücksichtigen, daß der Kläger mit der Angst leben muß, daß sich eine solche Arthrose bildet. Insgesamt hält die Kammer daher einen Betrag von 10.000,-- DM für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen und die erlittenen Schmerzen auszugleichen.

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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat ein Interesse an der begehren Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden. Daß dem Kläger in Zukunft materielle Nachteile entstehen, ist jedenfalls nicht auszuschließen. Jedoch auch der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Einstandspflicht für immaterielle Zukunftsschilden ist begründet. Der Kläger leidet heute noch an den Folgen des Unfalls. Zwar sind diese Folgen, soweit sie bisher erkennbar sind, bereits durch den zuerkannten Schmerzensgeldanspruch abgegolten. Nach der Art der Verletzung kann jedoch mit einem weiteren unfallbedingten immateriellen Schaden durchaus gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn sich z.B. tatsächlich eine Arthrose einstellt.

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Die Zinsforderung ergibt sich im zuerkannten Umfang aus Verzug.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.