Vertriebsleiter: Untreue durch Verkäufe unter Einkaufspreis und versuchter Provisionsbetrug
KI-Zusammenfassung
Das LG Paderborn hatte über Manipulationen eines Vertriebsleiters bei mehreren Großkundengeschäften zu befinden. Der Angeklagte verkaufte Ware teils unter Einkaufspreis entgegen internen Vorgaben und täuschte intern höhere Verkaufspreise vor, um ungerechtfertigte Provisionen zu erlangen. Das Gericht verurteilte ihn wegen Untreue in vier Fällen und wegen versuchten Betruges in vier Fällen; im Übrigen erfolgte Freispruch bzw. Teileinstellung. Da eine tatsächliche Provisionsauszahlung nicht sicher nachweisbar war, blieb es hinsichtlich der Provisionsfälle beim Versuch; verhängt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.
Ausgang: Teilweise Verurteilung (Untreue und versuchter Betrug) bei Freispruch im Übrigen; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 8 Monate.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB liegt vor, wenn ein zum Vertragsschluss befugter Mitarbeiter im Innenverhältnis bestehende Vorgaben missachtet und den Geschäftsherrn durch wirtschaftlich nachteilige Vertragsabschlüsse schädigt.
Für die Schadensbegründung bei § 266 StGB ist es unerheblich, ob eine schriftliche Bestätigung des Vertragspartners vorliegt, wenn nach der Verkehrspraxis die Geschäfte auch ohne Rücklauf der Bestätigung zu den vereinbarten Konditionen durchgeführt werden.
Wer innerhalb eines Unternehmens über die tatsächlich vereinbarten Verkaufspreise täuscht, um eine nicht zustehende umsatzabhängige Provision zu erhalten, verwirklicht bei Ausbleiben einer Vermögensverfügung den Versuch des Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB).
Kann nicht festgestellt werden, dass eine angestrebte Provisionszahlung tatsächlich ausgezahlt oder verrechnet wurde, scheidet eine Vollendung des Betruges aus; der Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen können den Versuch tragen.
Bestehen hinsichtlich eines behaupteten Vermögensnachteils durch Vertragsstrafenregelungen durchgreifende Zweifel am wirksamen Zustandekommen bzw. an der Zurechenbarkeit der Vertragsstrafe, ist insoweit freizusprechen.
Tenor
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Untreue in 4 Fällen und wegen versuchten Betruges in 4 Fällen verurteilt zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist.
Im Übrigen trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens einschließ-lich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.
-§§ 263 Abs. 1 und 2, 266 Abs. 1 Alt. 1, 22, 23, 49 Abs. 1, 53 StGB-
Gründe
I.
Der jetzt …… Jahre alte Angeklagte wurde am ….. in Paderborn geboren. Seine beiden Eltern waren Lehrer, wobei sein Vater vor 6 Jahren verstorben ist. Der Angeklagte hat noch einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester. Er besuchte die Grundschule und das Gymnasium bis zum Abitur. Anschließend absolvierte er eine kaufmännische Lehre als Groß- und Einzelhandelskaufmann. Wehrdienst leistete er nicht, da er 1993 ausgemustert wurde. Nach Abschluss der Lehre studierte er von 1996 bis 2001 BWL, wobei er jedoch keinen Abschluss erreichte. In der Folgezeit war er dann für verschiedene Firmen im Bereich der Computerbranche tätig. Seit dem 01.05.2008 er für die Firma ….. GmbH mit Sitz in ….. als Betriebs- und Regionalleiter für ….. Hierbei handelt es sich um eine Firma, die Kassensysteme vertreibt. Er erzielt ein monatliches Einkommen von ca. 2.600,00 € netto, wobei er am Umsatz beteiligt ist, so dass das konkrete Einkommen schwankt.
Der Angeklagte ist verheiratet und Vater eines ca. 2 Jahre alten Sohnes und einer ca. 8 Monate alten Tochter. Seine Frau, die früher als ……… tätig war, befindet sich derzeit in Elternzeit, jedoch will sie zukünftig stundenweise wieder arbeiten.
Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft:
Unter dem 16.12.2003 verhängte das Amtsgericht Paderborn gegen ihn im Verfahren 120 Js 222/03 21 b Cs 216/03 wegen Betruges eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 €.
Am 10.10.2005 verhängte das Amtsgericht Niebühl gegen ihn im Verfahren 110 Js 18317/05 16 Cs 281/05 wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €.
Am 15.03.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Delbrück im Verfahren 120 Js 228/04 5 Ds 378/04 wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt und die Bewährungszeit wurde bis zum 22.03.2009 festgesetzt, doch ist die Strafe bislang auf Grund des vorliegenden Verfahrens noch nicht erlassen.
In der Sache hat das Amtsgericht Delbrück hierzu folgende Feststellungen
getroffen:
"Durch unwahre Angaben hatte er –gemeint ist der Angeklagte – bei der Volksbank ……. erreicht, dass ihm ein Dispositionsrahmen in Höhe von etwa 2.500,00 € eingeräumt wurde und ihm eine Eurocard mit einem Limit von 3.000,00 € ausgehändigt wurde. Diese eingeräumten Limite nutzte der Angeklagte in der Folgezeit aus, obwohl er wusste, dass er seit Mai 2003 keine Beschäftigung und somit kein Einkommen mehr hatte.
Im Folgenden eröffnete der Angeklagte bei der …..Bank ein neues Konto. Am 27.09.2003 und 03.11.2003 zahlte er per Karte seine Friseurrechnung von jeweils 18,00 €. Da das Konto nicht gedeckt war, wurden diese Zahlungen nicht abgebucht. Dem Angeklagten war dies zum Zeitpunkt seines Friseurbesuchs bewusst.
Am 03.12.2003 gelang es dem Angeklagten, dass er bei dem Zeugen ….., der ein kleines Unternehmen in der IT-Branche führte, angestellt wurde.
Dem Zeugen ….. hatte er vorgespielt, dass er ein absoluter Profi in der Vertriebsbranche sei, der über sehr viele Kontakte verfüge.
Das Auftreten von Herrn ….überzeugte seinen Arbeitgeber, Herrn .. . sowie auch dessen Mitarbeiter. Der Angeklagte erhielt für die Monate Dezember, Januar, Februar und März 2003 jeweils ein Grundgehalt von 1.300,00 € und 800,00 € Provision. Tatsächlich täuschte der Angeklagte jedoch nur vor, dass er wirklich arbeitete. Er erfand Namen und Firmen, für die er angeblich tätig war. Er trug in seinen Kalender Geschäftsbesuche ein, die frei erfunden waren. Besonders die Firma …… in ….. wurde als ein aussichtsreicher Kunde präsentiert, bei dem ein ganz großes Geschäft zu machen sei. Herr ….. und seine Mitarbeiter richteten daher ihre ganze Arbeitskraft auf dieses Projekt aus; tatsächlich war alles frei erfunden. Der Angeklagte hatte nicht einen einzigen Geschäftstermin bei der Firma ……durchgeführt. Er nutzte lediglich seine Kenntnisse aus früherer Zeit, als er über eine Leihfirma bei der Firma ….. gearbeitet hatte, um Herrn …. davon zu überzeugen, dass er sich in dem Interna dieser Firma auskannte. Durch sein Täuschungsmanöver hat der Angeklagte sein Entgelt zu Unrecht erhalten. In der Firma des Herrn …. hat er einen weiteren Schaden herbeigeführt, da er dort unsinnig Arbeitskraft für ein nicht existierendes Projekt gebunden wurde."
II.
Anfang Mai 2006 begann der Angeklagte im Vertrieb der Firma ….. Diese Firma beliefert Supermärkte, Handelsmärkte und Online-Shops mit Computerzubehör. Mitte 2006 wechselte er zu der Firma …. GmbH, nachfolgend Firma ……., die zur gleichen Firmengruppe wie die Firma …. gehört, und deren Geschäftsführer der Zeuge …. ist. Der Angeklagte war dort als Vertriebsleiter tätig und erhielt zunächst ein Festgehalt von 2.500,00 € zuzüglich umsatzabhängiger Provisionszahlungen. Anfang 2007 wurde sein Festgehalt auf 3.000,00 € erhöht. Als Provision standen ihm nach seinem Arbeitsvertrag 8 % der Rohertragssumme, die jeweils im abgelaufenen Monat an seine Kunden fakturiert wurde, zu. Bei der Rohertragssumme handelte es sich um die Differenz zwischen dem "Bewertungspreis" oder den Herstellungskosten und dem erzielten Verkaufspreis. Der Bewertungspreis setzte sich zusammen aus dem Einkaufspreis und einem Gemeinkostenzuschlag von %.
Als Vertriebsleiter war der Angeklagte insbesondere für das Aushandeln und den Abschluss von Geschäften mit Großkunden der Firma …..- GmbH zuständig, während kleinere Kunden seinerzeit von der Zeugin ….. betreut wurden.
Der Angeklagte durfte zwar im Außenverhältnis wirksam Verträge abschließen.
Im Innenverhältnis musste er die für die Firma … abzugebenden Vertragsangebote aber jeweils mit dem Zeugen … abstimmen.
Einer der größten Kunden der Firma …. war seinerzeit die Firma …. GmbH. Die Firma …. GmbH betreibt u.a. unter dem Label "…." eine Reihe von Supermärkten im Süden und im südlichen Osten der Bundesrepublik. Überwiegend handelt sie mit Lebensmitteln und anderen Verbrauchsgütern, doch verkauft sie in regelmäßigen Abständen - sogenannten Aktionen – auch jeweils größere Posten an Unterhaltungselektronik oder Computern bzw. Computerzubehör. Insofern befand sich die Firma ….. in laufenden Geschäftsbeziehungen mit der Firma … GmbH. Der Angeklagte handelte jeweils die Verträge hinsichtlich des Liefergegenstands und -umfangs, des Verkaufspreises und der etwaigen Möglichkeit zur Rückgabe nicht verkaufter Ware aus. Die Rückgaben wurden von den ursprünglich dem Angeklagten gutgeschriebenen Provisionsansprüchen wieder nachträglich abgezogen und mit spätern Provisionsansprüchen verrechnet. Bei der … GmbH war es im Übrigen üblich, dass diese sogenannte Kaufbestätigungen an die Firma …, versandte, die außer den von dem Angeklagten ausgehandelten Konditionen insbesondere ein Vertragsstrafenversprechen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch die Firma …. und eine Gerichtsstandsvereinbarung beinhalteten. Diese Kaufbestätigungen wurden sodann jeweils von dem Zeugen …. als Geschäftsführer der Firma …. unterzeichnet und anschließend von dem Angeklagten oder dessen Mitarbeiterin wieder an die Firma zurückgesandt. Allerdings erfolgten Lieferungen einerseits und Bezahlungen andererseits entsprechend den vom Angeklagten wie vom Angeklagten ausgehandelt, auch wenn die Kaufbestätigung nicht an die Firma … GmbH zurückgelangte.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma ….. schloss der Angeklagte
wiederholt mit Kunden unter Missachtung der Vorgaben der Geschäftsleitung Kaufverträge mit zu geringen, teilweise unter dem Einkaufspreis der Firma …. liegenden Verkaufspreisen ab. Hierdurch wurde die Firma ….. jeweils zumindest in Höhe der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem darunter liegenden Verkaufspreis geschädigt. Parallel dazu spiegelte der Angeklagte der Geschäftsleitung der Firma ….. vor, dass Verträge mit höheren, über dem Bewertungspreis bzw. dem Herstellungspreis liegenden Verkaufspreisen zustande gekommen seien, um so Provisionen zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte.
Im Einzelnen beging der Angeklagte folgende Taten:
1.)
Am 23.07.2007 schloss der Angeklagte mit der Firma …. GmbH – nachfolgend ….- , die dabei durch den seinerzeit bei ihr als Einkäufer beschäftigten Zeugen …. vertreten wurde, einen Kaufvertrag über 1.335 LCD-TV-Geräte zum Preis von 181,00 € pro Stück, obwohl er wusste, dass die Firma ….. diese Geräte zu einem Einkaufspreis von 178,31 € erworben hatte und die Geräte für 191,00 € pro Stück verkauft werden sollten. Der Bewertungspreis als Grundlage zur Provisionsermittlung betrug 181,88 €.
Die Firma … übersandte nachfolgend eine Kaufbestätigung mit dem Verkaufspreis von 181,00 € pro Stück, den der Angeklagte mit dem Zeugen
…. ausgehandelt hatte. Der Angeklagte änderte den Verkaufspreis handschriftlich in 191,00 € pro Stück ab. Er erklärte dabei dem Zeugen ….., dass der Einkäufer der Firma ….. sich bei der Abfassung hinsichtlich des Preises vertan habe. Der Zeuge …… ging daraufhin davon aus, dass für die Geräte ein Preis von 191,00 € pro Stück vereinbart war, und unterzeichnete die Kaufbestätigung. Tatsächlich sandte der Angeklagte diese von dem Zeugen ….. unterschriebene und von ihm abgeänderte Kaufbestätigung nicht an die Firma …… zurück. Als die Firma ….. der Firma ….. anschließend eine Rechnung über die gelieferten Geräte zu einem Preis von je 191,00 € übersandte, wurde der Kaufpreis dort auf die zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen …….. vereinbarten 181,00 € pro Stück gekürzt.
Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten zur Last legte, sich einer Untreue zum Nachteil der Firma …… durch die Vereinbarung des zwar oberhalb des Einkaufspreises oder unterhalb des Bewertungspreises liegenden Stückpreis einer Untreue zum Nachteil der Firma ……. mit einem Schaden von (1.335 x 0,88 € =) 1.169,73 € schuldig gemacht zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.
Durch die handschriftliche Eintragung des angeblichen Verkaufspreises von 191,00 € wollte der Angeklagte dem Zeugen …. vorspiegeln, dass er einen solchen Preis vereinbart habe. Auf Grund dessen unterzeichnete der Zeuge ……. den Vertrag, der sodann auch in der Buchhaltung für die Erstellung der Rechnung an die Firma … und die Provisionsabrechnung des Angeklagten erfasst wurde. Der Angeklagte beabsichtigte so zu Unrecht Provisionen in Höhe von (8 % von 1.335 x 9,12 € =) 974,01 € ausgezahlt zu bekommen. Ob diese Provision tatsächlich ausgezahlt oder auf andere Weise mit den Einkünften des Angeklagten verrechnet wurde, konnte die Kammer nicht eindeutig feststellen.
2.) und 3.)
Am 24.07.2007 verkaufte der Angeklagte für die Firma ….. erneut an die Firma …., die wiederum von dem Zeugen ….. vertreten wurde, 4.500 Computer der Marke … zu einem Verkaufspreis von 303,00 € pro Stück, obwohl der Einkaufspreis bereits 313,80 € betrug. Er legte dem Zeugen ….. die von der Firma …. übersandte Kaufbestätigung mit dem von ihm handschriftlich auf 351,00 € pro Stück abgeänderten Verkaufspreis vor. Den in der Kaufbestätigung vermerkten Preis von 303,00 € hatte er wiederum handschriftlich entsprechend korrigiert und dem Zeugen …. vorgetäuscht, dass es sich um ein Versehen bei der Firma … handele, das mittlerweile geklärt sei. Die Kaufbestätigung sandte der Angeklagte sodann allerdings nicht an die Firma …. zurück. Nach erfolgter Lieferung der Computer erteilte die Firma …. der Firma … … eine Rechnung mit einem Stückpreis von 351,00 €. Nachdem diese durch die Firma … beanstandet worden war erfolgte die Abrechnung mit dem durch den Angeklagten vereinbarten Stückpreis von 303,00 €. Da die Firma …. letztlich nur 2.700 PC behielt und bezahlten musste, entstand der Firma …. durch den Verkauf unter dem Einkaufspreis ein Schaden in Höhe von 29.160,00 €. Der Angeklagte strebte durch die Vortäuschung des höheren Verkaufspreises zunächst die Gutschrift/Auszahlung einer Provision an in Höhe von (8 % von 2.700 x 30,92 € =) 6.678,00 €. Ob diese Provision tatsächlich ausgezahlt oder verrechnet worden ist, konnte die Kammer nicht feststellen.
4.) und 5.)
Ende Juli/Anfang August 2007 schloss der Angeklagte mit der Firma ….. AG, die dabei durch die Zeugin …… vertreten wurde, einen Vertrag über die Lieferung von 180 PC´s zu einem Verkaufspreis von 180,00 € pro Stück. Dabei war zunächst die Lieferung eines Gerätemodells mit einem schlichten Gehäuse angedacht. Am 30.07.2007 vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin ……, dass nunmehr höherwertige Geräte mit einem optisch ansprechenderen Gehäuse in Klavierlackierung geliefert werden sollten. Der Angeklagte wies die Zeugin allerdings nicht darauf hin, dass diese Geräte teurer seien. Unter dem 22.08. und dem 04.09.2007 bestellte die Zeugin per E- Mail Schreiben, die an den Angeklagten persönlich gerichtet waren, ausdrücklich "elegante Einsteiger-PC Garten Eden Klavierlack-Design" zu einem Stückpreis von 180,00 €. Der Angeklagte spiegelte dem Zeugen ….. vor, er habe die Geräte, deren Einkaufspreis 226,29 € pro Stück betrug, für 265,00 € pro Stück verkauft. Als die Firma …… im August und September 2007 Rechnungen über einen Stückpreis von 265,00 € an die Firma …… AG übersandte, kürzte diese die Rechnung auf einen Stückpreis von 180,00 €. Der Angeklagte erklärte daraufhin gegenüber dem Zeugen ……, dass bei der Firma …… ein Irrtum aufgetreten sei. Gleichzeitig versuchte er die Zeugin ….. zu überreden, den höheren Stückpreis von 205,00 € zu akzeptieren und mit der Firma ….. Kompensationsgeschäfte abzuschließen, was diese jedoch verweigerte. Letztlich entstand der Firma ….. durch den Verkauf unter Einkaufpreis ein Schaden in Höhe von (180 x 46,29 € =) 8.332,20 €.
Der Angeklagten strebte im Zusammenhang mit dem obigen Verkauf durch die Vorspiegelung des höheren Kaufpreises eine Provisionsgutschrift in Höhe von (8 % von 180 x 38,71 € =) 557,42 € an. Ob er sie tatsächlich ausgezahlt oder verrechnet bekommen hat, konnte die Kammer nicht feststellen.
6.) und 7.)
Am 30.10.2007 verkaufte der Angeklagte an die Firma …..- nachfolgend Firma …..- 600 LCD-Monitore der Marke Yuraku zu einem Preis von 157,00 € pro Stück, obwohl der Einkaufspreis bereits 163,50 € pro Stück betrug und der Zeuge …..einen Verkaufspreis von 170,50 € vorgegeben hatte. Er erklärte der Geschäftsleitung jedoch, der Vertrag sei zu einem Stückpreis von 170,50 € zustande gekommen. Als die Firma ….. die dementsprechend zu hohe Rechnung rügte, erklärte er in seiner Firma, es liege ein Irrtum bei der Firma ….. vor. Der Firma …..entstand durch den Verkauf unter Einkaufspreis ein Schaden in Höhe von (600 x 6,50 € =) 3.900,00 €.
Der Angeklagte versuchte mit seinen Angaben gegenüber der Geschäftsleistung, dass der Vertrag zu einem Preis von je 170,50 € zustande gekommen sei, eine Provision in Höhe von (8 % von 600 x 7,00 € =) 179,04 € zu erlangen. Ob diese tatsächlich ausgezahlt worden oder verrechnet worden ist, konnte die Kammer nicht feststellen.
8.)
Am 21.11.2007 verkaufte der Angeklagte an die Firma …… 1.100 Media-Player der Marke Olidata zum Preis von 125,00 € pro Stück, obwohl der Einkaufspreis bereits bei 131,80 € pro Stück lag. In diesem Fall legte der Angeklagte dem Zeugen ….. eine Kaufbestätigung der Firma ….., die einen Verkaufspreis von 125,00 € pro Stück auswies, mit einer handschriftlichen Änderung des Verkaufspreises auf 138,00 € pro Stück vor, worauf der Zeuge die Kaufbestätigung unterschrieb. Unter dem 11.12.2007 versandte die Firma ….. eine Rechnung mit einem Stückpreis von 138,-- €. Die Firma ….. kürzte diese Rechnung wiederum auf den niedrigeren Preis. Als der Zeuge … den Angeklagten Anfang Januar 2008 hierzu zur Rede stellte, legte dieser ein mit dem Briefkopf der Firma ….. und dem Datum 22.11.2007 versehenes Schreiben an den Zeugen …… vor, in welchem er auf eine Änderung des Kaufpreises auf 138,-- € hinwies. Später fanden die Zeugen ….. und ….. heraus, dass dieses Schreiben erst am 11.12.2007 im EDV-System der Firma …… erstellt worden ist. Durch diesen Verkauf unter Einkaufspreis entstand der Firma ….. ein Schaden in Höhe von (1.100 x 6,80 € =) 7.480,00 €.
Auf Grund der Vorgänge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, kündigte die Firma …. dem Angeklagten unter dem 18.01.2008 fristlos. Ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist derzeit noch anhängig, in welchem die Firma …. GmbH erhebliche Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten geltend macht, die ebenfalls auf die hier abzuurteilenden Vorgänge zurückzuführen sein sollen.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen ergeben.
Der Angeklagte hat seine persönlichen und wirtschaftliche Situation sowie seinen Werdegang entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert. Begründete Zweifel hieran bestehen nicht.
In der Sache hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Zunächst einmal sei der Zeuge … über alle Verträge informiert gewesen. Ferner hätten die Verträge nur abgewickelt werden können, wenn die unterschriebene Kaufbestätigung bei der Firma ….. eingegangen sei. Er habe auch immer die von dem Zeugen … unterschriebenen abgeänderten Kaufbestätigungen an die Firma … zurückgesandt. Sollten diese dort nicht eingegangen sein, so müsse dies daran liegen, dass seine Mitarbeiterinnen, die Zeuginnen … und … vergessen hätten, die Faxe an die Käuferin zu schicken. Bezüglich des Verkaufes der 4.500 Computer der Marke Gator (Fälle 4/5) sei die Preiserhöhung dadurch zustande gekommen, dass die Computer nach den ursprünglichen Vertragsverhandlungen noch eine neue Konfiguration hätten bekommen müssen, die zu einer Verteuerung der Geräte geführt habe. Hierüber habe man sich mit der Firma ….. geeinigt. Auf Grund dessen seien die Verträge handschriftlich geändert worden und an die Firma Norma übersandt worden.
Bezüglich des Verkaufes von 180 PC an die ….. AG sei es so gewesen, dass der Preis von 180,00 € pro Stück der ursprüngliche Preis für die geringwertigeren Geräte gewesen sei. Demgegenüber sei dann später der Verkauf der höherwertigen Geräte mit Klavierlacklackierung zu dem höheren Preis vereinbart worden.
Bezüglich des Verkaufes der Monitore der Firma … an die Firma … sei es so gewesen, dass er – der Angeklagte – sich bei den Verhandlungen mit dem Zeugen ….geirrt habe. Die Firma …. habe mehrere Monitore der Firma … in verschiedenen Größen im Angebot gehabt. Hierfür habe es eine Tabelle gegeben. In dieser Tabelle seien die Einkaufs- und Verkaufspreise eingetragen gewesen. Er habe den Zeugen … von diesem Versehen informiert. Dieser habe ihm zwar gesagt, dass so etwas nicht noch einmal vorkommen dürfe, sei aber letztlich mit der Abwicklung des Geschäftes einverstanden gewesen.
Auch bezüglich des Verkaufes der Media-Player Olidata an die Firma …. sei es so gewesen, dass man ursprünglich einen Monitor bzw. Player der Firma … zu dem günstigeren Preis habe verkaufen wollen. Kurzfristig habe dann der Lieferant der Firma … die Lieferung abgesagt, da er benötigte Zubehörteile aus Asien nicht rechtzeitig hätte bekommen können. Der Zeuge …, der für den Einkauf bei der Firma ….. zuständig ist, habe daraufhin ein anderes Produkt des Herstellers …. bestellt, welches teuer gewesen sei. Dies habe man der Firma ….. auch mitgeteilt. Dort sei man mit dem höheren Preis einverstanden gewesen. Als dann die Kaufpreisbestätigung zu dem niedrigeren Preis gekommen sei, habe er den Preis handschriftlich geändert und dem Zeugen ….. zur Unterschrift vorgelegt. Anschließend sei die Kaufbestätigung zurückgeschickt worden. Sofern sie bei der Firma ….. nicht angekommen sei, so müsse dies ebenfalls auf einem Verschulden der Zeuginnen … oder … beruhen.
Diese Einlassungen des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer auf Grund der Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie von den oben getroffenen Feststellungen abweicht.
Zunächst einmal steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass keine der von den Angeklagten nach eigenen Angaben im Preis abgeänderten und dem Zeugen …. zur Unterschrift vorgelegten Kaufbestätigungen der Firma ….. letztlich an diese zurückgegangen ist. Die Zeugin …, die die zuständige Sachbearbeiterin bei der Firma …. ist, hat sämtliche Unterlagen über die betreffenden Geschäfte vorgelegt und dabei versichert, dass eine entsprechende Kaufbestätigung in keinem der Fälle in den Akten aufzufinden sei. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Zeugin eingeräumt hat, dass diese Unterlagen augenscheinlich insofern unvollständig sind, als sie zu einem anderen von dem Angeklagten eingeleiteten Geschäft, das nicht Gegenstand der Verurteilung sondern des nachfolgenden Teilfreispruches ist, überhaupt keine Unterlagen gefunden hat. Außerdem musste die Kammer zur Kenntnis nehmen, dass die Archivierung bei der Firma …. mit einer gewissen Lässigkeit getätigt wird, da die Unterlagen zu Geschäften zwischen der Firma …. und der Firma …., die teilweise ein Volumen von mehreren 100.000,00 € hatten, jeweils ungeheftet in Kladden aufbewahrt werden.
Dies allein vermag aber die Glaubwürdigkeit der Zeugin ….. nicht zu erschüttern. Die Zeugin hat nämlich gleichzeitig erklärt, dass sie sich an keinen Fall erinnert, in dem handschriftliche Änderungen in irgendeiner Kaufbestätigung erfolgt seien. Derartige handschriftliche Änderungen seien sich auch von der Firma ….. nicht einfach hingenommen worden. Es hätte in jedem Fall eine Nachfrage bei dem Einkäufer gegeben. Andererseits sei es gelegentlich vorgekommen, dass Kaufbestätigungen nicht zurückgekommen seien. Warenlieferung und Bezahlung seinen dessen ungeachtet jeweils entsprechend der per e-mail oder mündlich zuvor zwischen dem Einkäufer der Firma ….. und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung erfolgt, weil die Firma ….. die Ware jeweils für die bereits in Prospekten angekündigten Verkaufsaktionen dringend gebraucht habe. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin auch bekundet, dass es der Firma ….. wenn die Ware da sei, letztlich egal sei, ob eine schriftliche Kaufbestätigung vorliege.
Diese Angaben der Zeugin …. werden auch durch die Aussage des Zeugen … bestätigt. Dieser hat bekundet, dass es weder bei den den den Taten zu Ziffer 1.) und 3.) zugrunde liegenden Geschäften noch bei dem der Tat zu Ziffer 8.) zugrunde liegenden Geschäft eine Abänderung der in den Kaufbestätigungen ausgewiesenen Preise gegeben habe. Ausweislich seiner Einkaufsblätter zu diesen Geschäften handele es sich bei den in den Kaufbestätigungen ausgewiesen Preisen um die Preise, die abschließend zwischen ihm und dem Angeklagten ausgehandelt worden seien. Die Rücksendung der Kaufbestätigungen sei im Übrigen für die Durchführung der Verträge nicht maßgeblich gewesen. Nach dem Eingang der Rechnungen mit den höheren Preisen habe man reagiert und die Firma …. auf die niedrigen Preise verwiesen. Bezüglich der Tat zu Ziffer 8.) habe es tatsächlich eine Preisänderung gegeben, diese habe jedoch darin bestanden, dass für die ursprünglich vorgesehenen Media-Player der Marke Novita lediglich 115,00 € hätten gezahlt werden sollten, während nach dem Wechsel auf Olidata der Preis mit 125,00 € pro Stück vereinbart worden sei.
Die Kammer hat keine Bedenken, ihrer Entscheidung die Angaben der Zeugen …. und …. zugrundezulegen. Zwar ist die Zeugin …. weiterhin für die Firma …. tätig, doch ist nicht ersichtlich, dass sie zu Gunsten ihrer Arbeitgeberin eine Aussage zu Lasten des Angeklagten gemacht hat. Sie hat vielmehr Unsicherheiten klar eingeräumt und ansonsten eindeutige Angaben gemacht. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen …... Auch dieser hat Unsicherheiten eingeräumt, jedoch bezüglich des nicht Vorhandenseins von nachträglichen Änderungen in den Preisen klare Angaben gemacht. Im Übrigen ist der Zeuge …. auch nicht mehr für die Firma ….. tätig, so dass er keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte. Unter diesen Umständen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von dem Zeugen ….. unterzeichneten abgeänderten Kaufbestätigungen niemals bei der Firma …… eingegangen sind, so dass dort nichts von irgendwelchen nachträglichen Preiserhöhungen bekannt war.
Desgleichen steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass es der Angeklagte war, der es unterlassen hat, die geänderten Kaufpreisbestätigungen an die Firma … zurückzuschicken. Soweit er in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass möglicherweise seine Assistentinnen es unterlassen haben, entgegen seinen Anweisungen diese Unterlagen an den Käufer zu faxen, so haben die insoweit vernommenen Zeuginnen … und … sowie …, die zu diesem Zeitpunkt Assistentinnen des Angeklagten waren, erklärt, dass sie, soweit ihnen dies aufgetragen worden sei, immer alle Unterlagen abgeschickt hätten und es insbesondere niemals einen Vorwurf an sie gegeben habe, dass sie irgendwelche Unterlagen nicht abgeschickt hätten. Andererseits hat insbesondere die Zeugin …. vorgetragen, dass es häufiger vorgekommen sei, dass es Ungereimtheiten bei dem Kundenverkehr gegeben habe. Der Angeklagte habe ihr aber jeweils erklärt, dass er sich persönlich darum kümmern werde, so dass sie zu Details keine Angaben machen könne. In diesem Zusammenhang sei ihr auch aufgefallen, dass der Angeklagte teilweise falsche Angaben gemacht habe. So habe er einen Termin mit einem anderen Großkunden gehabt und es sei von dort ein Anruf bei ihr eingegangen, dass der Angeklagte nicht zu diesem Termin gekommen sei. Etwas später sei der Angeklagte jedoch ins Büro gekommen und habe ihr erklärt, wie erfolgreich dieser Termin verlaufen sei. Die Kammer hat auch keine Bedenken, diese Angaben der drei Zeuginnen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die drei Zeuginnen haben den Sachverhalt eindeutig und klar geschildert. Belastungstendenzen sind auch nicht ersichtlich, da insbesondere die Zeuginnen … und …. nicht mehr für die Firma … arbeiten und ihnen während ihrer Arbeit dort augenscheinlich keinerlei Vorwürfe wegen Unregelmäßigkeiten gemacht worden sind, die ihnen jetzt zu irgendwelchen arbeitsrechtlichen Problemen zum Nachteil gereichen könnten. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeuginnen die Wahrheit gesagt haben.
Schließlich steht in diesem Zusammenhang auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte Anfang Januar das vermeintlich vom 27.11.2007 stammende Schreiben verfasst, um den Zeugen … in den Glauben zu versetzen, er – der Angeklagte – habe den Zeugen … über die Preiserhöhung informiert. Die Zeugen .. und … haben übereinstimmend bekundet, dass sich aus dem Datensatz der EDV- Anlage ersehen ließ, dass dieses Schreiben erst am 11.12.2007 verfasst worden ist. Insbesondere der Zeuge …. hat bekundet, es lasse sich in der EDV Anlage immer ersehen, wann ein Dokument erstmals erstellt worden ist und wann es gegebenenfalls abgeändert oder zuletzt geöffnet worden ist. Insofern könne er ausschließen, dass das Dokument an diesem Tag lediglich abgeändert worden sei.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die von dem Zeugen …. unterschriebenen Kaufbestätigungen mit den handschriftlich geänderten höheren Preisen wissentlich nicht an die Firma … zurückgesandt hat. Hierbei war ihm bewusst, dass das Geschäft dann nach Maßgabe der ursprünglichen Preise abgewickelt würde. Der Zeuge …. sowie die Zeugen …., … und …. haben übereinstimmend bekundet, dass derartige Geschäfte auch ohne eine formelle Kaufbestätigung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen abgewickelt würden. Unter diesen Umständen musste dem Angeklagten klar sein, dass die Firma … von der Käuferin im Rahmen dieser Gepflogenheiten nur die ursprünglich vereinbarten Preise gezahlt bekommen würde.
Gleiches gilt auch für die Lieferung der 180 PC´s an die Firma … AG. Die Zeugin … hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sie immer nur ein Angebot zu einem Preis von 180,00 € erhalten habe. Es sei zwar nachträglich zu Änderungen bei den Gehäusen gekommen, doch sei hierbei niemals eine Mitteilung über eine Verteuerung der Computer gekommen. Es sei auch telefonisch nie ein anderer Preis mitgeteilt worden, denn sie würde telefonische Abreden immer schriftlich oder per Email bestätigen. Entsprechende Unterlagen habe sie jedoch nicht. Sie habe erst von einer Kollegin aus der Buchhaltung erfahren, dass die Firma …. eine Rechnung über einen Stückpreis von 265,00 € geschickt habe. Sie habe daraufhin sämtliche Zahlungen eingestellt und mit dem Angeklagten telefoniert. Dieser habe ihr erklärt, dass es interne Probleme bei der Firma …. gebe und der Zeugin ein Kompensationsgeschäft angeboten. Die Zeugin habe jedoch zunächst eine Gutschrift in Höhe der zu viel in Rechnung gestellten Beträge verlangt. Zu einem Kompensationsgeschäft sei es nicht gekommen. Später habe es auch einen Termin mit dem Zeugen …. Anfang Januar 2008 gegeben. Dieser habe die Unterlagen eingesehen und sich für das Verhalten des Angeklagten entschuldigt. Sie könne auch ausschließen, dass sie zur Ausgleichung und Akzeptieren eines höheren Preises ein Kompensationsgeschäft vereinbart oder in Aussicht gestellt hätte, denn sie habe auch schon aus buchhalterischen Gründen darauf Wert gelegt, nur eine Rechnung über den vereinbarten Preis von 180,00 € zu bekommen. Eventuelle Kompensationsgeschäfte hätten in dem nächsten Buchhaltungsjahr laufen müssen. Die Kammer hält die Zeugin für glaubwürdig und ihre Aussage für glaubhaft.
Schließlich erachtet die Kammer auch die Behauptung des Angeklagten, er habe sich bei Abschluss des Vertrages mit der Firma ….. über die Lieferung von 600 LCD-Monitore im Preis geirrt, für widerlegt. Zunächst einmal ist es bei einem erfahrenen kaufmännischen Angestellten eher unwahrscheinlich, dass ihm ein solcher Lapsus unterläuft. Der Zeuge …..hat die von dem Angeklagten bekundete Unterhaltung, in welcher er – der Angeklagte – seinen Irrtum eingeräumt habe, zudem nicht bestätigt. Desgleichen hat der Zeuge …. bekundet, dass es keine konkreten Warentabellen gebe. Andererseits hätte der Angeklagte auf Grund der Warenverkaufstabellen merken müssen, dass der von ihm festgesetzte Preis unter dem Einkaufspreis lag. Auch habe der Angeklagte ihm – dem Zeugen - gesagt, dass die Preisdifferenz auf einem Missverständnis bei der Firma …. beruhe, welches er klären wolle. Der Zeuge …, der zuständige Einkäufer bei der Firma …., hat sodann erklärt, ihm sei nichts von Gesprächen zwischen dem Angeklagten und seiner Firma bekannt, in denen es um eine Klärung der Preisfrage gegangen sei. Daher ist die Kammer auch in diesem Fall überzeugt, dass der Angeklagte die Monitore wissentlich zu dem geringeren Preis verkauft hat und der Geschäftsleitung dann einen höheren Preis genannt hat.
Demgegenüber konnte die Kammer in keinem Fall feststellen, dass der Angeklagte die ihm auf Grund der vorstehenden Manipulationen fälschlicherweise vermeintlich zustehenden Provisionen tatsächlich erhalten hat. Der Zeuge …. hat zwar erklärt, dass dem Angeklagten Provisionen teilweise gutgeschrieben worden seien, doch ließ sich aus dem vorgelegten Unterlagenkonvolut letztendlich nicht eindeutig feststellen, inwieweit die Provisionen auch tatsächlich ausgezahlt worden sind. Insoweit haben nämlich der Zeuge …. und der Angeklagte übereinstimmend erklärt, dass der Angeklagte sich am Ende eines Monats nicht immer den vollen sich aus der Abrechnung ergebenden Provisionsbetrag hat auszahlen lassen, weil es immer vorkam, dass nachträglich Provisionszahlungen zurückgefordert wurden, weil die ursprünglich verkaufen Geräte im Rahmen des Rückgaberechtes der Kunden wieder an die Firma ….. zurückgesandt worden sind. Aus diesem Grund habe der Angeklagte eine gewisse Reserve haben wollen und sich die Provisionen nicht vollständig auszahlen lassen. Unter diesen Umständen kann nicht konkret festgestellt werden, dass auf Grund der in den abzuurteilenden Taten getroffenen Vertragsabschlüsse der Angeklagte konkret erhöhte Provisionen erhalten hat. Andererseits ist die Kammer davon überzeugt, dass das Verhalten des Angeklagten darauf gezielt war, seinen Umsatz und seine Provisionsansprüche gegenüber der Firma ….. zu erhöhen. Sein Verhalten entspricht insofern durchaus dem bereits dem früheren Arbeitgeber gezeigten Verhalten, welches der vorangegangenen Verurteilung zugrunde lag. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte bewusst erhöhte Aktivitäten vorgetäuscht und schließlich für die Firma ….. nachteilige Geschäfte abgeschlossen hat, um einen höheren Umsatz und eine höhere Geschäftstätigkeit vorzutäuschen und sein Provisionskonto in einem höheren "Plus" zu halten.
IV.
Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift eine weitere Untreuehandlung dahingehend vorgeworfen ist, dass er am 22.11.2006 für die Firma …… GmbH eigenmächtig gegenüber der Firma …… eine verbindliche Lieferzusage hinsichtlich der Lieferung von ……, Festplatten mit Computermäusen bis zur 51. Kalenderwoche 2006 in Form einer Auftragsbestätigung abgegeben habe, ohne dass der Angeklagte zuvor die Geschäftsleitung informierte, wodurch er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Firma ….. die Geräte nicht liefern und eine Vertragsstrafe in Höhe von 150.000,00 € würde zahlen müssen, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Zwar hat der Zeuge ….. bekundet, dass eine derartige Vertragsstrafe von der Firma …… verlangt worden sei und die Firma ….. diese letztlich auch dadurch bezahlt habe, dass sie sich diese Summe im Wege der Verrechnung von eigenen Ansprüchen habe abziehen lassen. Andererseits haben sowohl der Zeuge …. als auch die Zeugin ….. bekundet, dass eine entsprechende Kaufbestätigung nicht bei der Firma …. eingegangen bzw. dort nicht aufzufinden sei. Zwar habe es einen entsprechenden E-Mailverkehr gegeben in welchem die Firma ….. die Rücksendung der Kaufbestätigung verlangt habe, doch sei dies nicht erfolgt. Auch hat der Zeuge …. angegeben, er habe hierzu nichts unterschrieben und der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er auch nichts unterschrieben habe. Letztlich hat der Zeuge …. in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass er sich selber nicht sicher gewesen sei, ob diese Vertragsstrafe berechtigt sei. Es gebe zwar in den einzelnen Kaufbestätigungen einen § 44, der einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % des Nettovertragswertes vorschreibe. Er selber habe eine solche Kaufbestätigung aber nicht unterschrieben. Auch wisse er nicht, ob es einen entsprechenden schriftlichen Rahmenvertrag gebe. Er habe deshalb auch überlegt, ob er gegen die Vertragsstrafe klagen solle, doch habe er eine Vielzahl von Geschäften mit der Firma …. getätigt. Wenn der vorliegende Fall der einzige Fall mit dieser Firma gewesen wäre, hätte er sich eine Klage noch überlegt. Unter diesen Umständen kann aber die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Vertragsstrafe eine zwingende Folge einer möglichen Vereinbarung des Angeklagten mit der Firma …..war. Zwar war es nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen .., … und auch des Angeklagten üblich, dass die Firma …. die Geschäfte auch ohne die Rücksendung der Kaufbestätigung abwickelte. Andererseits scheint es aber rechtlich fraglich, ob ohne eine konkrete von dem Zeugen …. unterschriebene Kaufvereinbarung die sonstigen in der Kaufbestätigung getroffenen Vereinbarungen, insbesondere bezüglich der Vertragsstrafe, gültig sind. Insofern kann – im Gegensatz zu den anderen Fällen – nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte wusste oder damit rechnete, dass die Firma ….. die in der letztlich nicht zurückgesandten Kaufbestätigung vereinbarte Vertragsstrafe gegenüber der Firma …. geltend machen würde. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte mit den zuständigen Mitarbeitern der Käuferin eine derartige Vereinbarung getroffen hat. Letztlich kann aber nicht festgestellt werden, dass ihm dabei bewusst war, dass er damit das Vermögen der Firma …. dadurch gefährdete, dass diese Firma nunmehr von der Käuferin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wurde.
V.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte durch die Taten zu Ziffer 2, 4, 6, 8 wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig gemacht, denn er hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit der Firma …. dadurch Schaden zugefügt, dass er sie zu Geschäften verpflichtet hat, die für sie finanziell nachteilig waren. Hierbei ist es unerheblich, dass in diesen Fällen keine schriftliche Kaufbestätigung der Firma ….. bei dieser eingegangen ist. Auf Grund des Umstandes, dass es üblich war, die Geschäfte auch ohne diese Kaufbestätigung abzuwickeln, hat der Angeklagte die Firma ….. zu den entsprechenden nachteiligen Geschäften verpflichtet, so dass der Firma …. ein entsprechender finanzieller Schaden entstanden ist.
Außerdem hat er sich durch die Taten zu Ziffer 1, 3, 5, 7 wegen versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB schuldig gemacht, denn der Angeklagte beabsichtigte, durch diese Taten ihm tatsächlich nicht zustehende Provisionen zu erhalten, indem er die zuständigen Mitarbeiter der Firma …. über die Höhe des vereinbarten Kaufpreises täuschte. Da letztlich aber nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden kann, dass diese Provisionen tatsächlich ausgezahlt worden sind, ist es in diesen Fällen beim Versuch geblieben.
VI.
Die Kammer ist bei der Strafzumessung hinsichtlich der Taten zu Ziffer
von dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Hinsichtlich der Taten zu Ziffer ist sie von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist, da die Kammer insoweit den Eintritt von Schäden nicht nachweisen konnte. Innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer bei allen Taten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zwar keine geständige Einlassung abgegeben hat, sich jedoch bemüht hat, die teilweise recht komplizierten und schwer durchschaubaren geschäftlichen Vorgänge innerhalb der Firma …. darzulegen. Insofern hat er erheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Die Taten liegen inzwischen längere Zeit zurück. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass es ihm einfach gemacht worden ist, die Taten zu begehen. Er war nur wenigen Kontrollen unterworfen: Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch die Taten schon seinen Arbeitsplatz bei der Firma …. verloren hat und dass ihm die Taten nur insofern kurzfristige immaterielle Erfolge gebracht haben, als er gegenüber der Firma ….. bzw. der Geschäftsleitung eine höhere Zahl von Vertragsabschlüssen und Umsätzen vorweisen konnte. Letztlich musste er aber damit rechnen, dass die Täuschungen ohnehin kurzfristig bekannt werden würden. Außerdem war zu berücksichtigen, dass ihm auf Grund der Verurteilung in dieser Sache der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Delbrück im Jahre 2006 droht. Auch war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich im dortigen Verfahren um Wiedergutmachung bemüht hat. Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei eine der der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Delbrück im Jahre 2006 zugrunde liegenden Taten, zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers begangen wurde. Auch hat er die vorliegenden Taten während der laufenden Bewährungszeit begangen.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien im Hinblick auf seine strafrechtlichen Vorbelastungen in allen Fällen gemäß § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerlässlich.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der bei der zum Nachteil der Firma ….. eingetretenen bzw. angestrebten Schäden auf folgende Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
für die Tat zu Ziffer 1.) auf 4 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 2.) auf 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 3.) auf 7 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 4.) auf 10 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 5.) auf 3 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 6.) auf 8 Monate Freiheitsstrafe,
für die Tat zu Ziffer 7.) auf 2 Monate Freiheitsstrafe und
für die Tat zu Ziffer 8.) auf 10 Monate Freiheitsstrafe.
Unter nochmaliger Würdigung aller Tatumstände und Strafzumessungsgründe, sowie der Persönlichkeit des Angeklagten, von der sie in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck hat gewinnen können, hat die Kammer gemäß § 53 StGB durch angemessene Erhöhung der Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, die dadurch zur Einsatzstrafe wird, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 8 Monaten
gebildet. Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
VIi.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StGB.
…… ……