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Landgericht Paderborn·2 0 569/03·22.11.2004

HOAI-Mindestsätze: Bindung an Teilschlussrechnung trotz unwirksamer Honorarvereinbarung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Architekt verlangte nach bereits abgerechneten und bezahlten Leistungsphasen 1–7 nachträglich Honorar nach HOAI-Mindestsätzen. Der Beklagte begehrte widerklagend die Feststellung, dass darüber hinaus kein weiterer Vergütungsanspruch bestehe. Das LG gab der Widerklage statt: Die Rechnung über die Phasen 1–7 sei als Teilschlussrechnung zu verstehen und entfalte nach § 242 BGB Bindungswirkung. Eine spätere Nachforderung sei wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig, nachdem der Auftraggeber auf die Endabrechnung vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hatte.

Ausgang: Widerklage auf Feststellung fehlender weiterer Vergütungsansprüche (über 30.251,17 € hinaus) stattgegeben; Zahlungsklage noch nicht entscheidungsreif.

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt bei Auftragserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung, gelten grundsätzlich die Mindestsätze der HOAI als vereinbart (§ 4 Abs. 4 HOAI a.F.).

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Eine zwischen Architekt und Drittem geschlossene Rahmenvereinbarung bindet den Auftraggeber nur bei hinreichendem Rechtsbindungswillen zugunsten Dritter bzw. bei wirksamer Einbeziehung; eine bloße Anwendungsoption begründet keine unmittelbare Bindung.

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Eine Rechnung über in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte ist als Teilschlussrechnung einzuordnen, wenn sie nach Inhalt und Begleitumständen als endgültige Abrechnung verstanden werden durfte und der Auftraggeber sie als solche akzeptiert.

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Stellt ein Architekt aufgrund einer (formunwirksamen oder mindestsatzunterschreitenden) Honorarvereinbarung eine Teilschlussrechnung und erweckt damit Vertrauen auf Endgültigkeit, kann eine spätere Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen nach § 242 BGB als treuwidrige Rechtsausübung ausgeschlossen sein.

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Die fehlende Prüffähigkeit einer Teilschlussrechnung steht ihrer Bindungswirkung nach Treu und Glauben nicht entgegen, wenn maßgeblich das geschaffene Vertrauen und das Einrichten des Auftraggebers hierauf ist.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 4 HOAI§ 4 Abs. 2 HOAI§ 133 BGB§ 242 BGB§ 8 HOAI

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Kläger kein über den Betrag von 30.251,17 € hinausgehender Vergütungsanspruch für seine Architektenleistungen betreffend die C Tankstelle, zusteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Der Beklagte betreibt in H eine C-Tankstelle, die im Jahre 1997 umgebaut und modernisiert wurde. Der Kläger, der sogenannter Vertragsarchitekt der C ist, erbrachte auf Grund eines mündlich mit dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrages im Rahmen des Umbaus Architektenleistungen, deren Umfang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Für die C als Rechtsvorgängerin der B wurde der Kläger regelmäßig auf Grund eines sogenannten Architektenrahmenvertrages für Umbauten tätig, wegen dessen Ausgestaltung Bezug genommen wird auf die Anlage B 1 zur Klage.

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Wegen der beim Beklagten durchgeführten Umbaumaßnahmen gab es ein sogenanntes Zusatzabkommen zum Tankstellenvertrag vom 21.11./18.12.1996, in dem geregelt war, dass bestimmte Arbeiten von der C und bestimmte Arbeiten vom Beklagten zu tragen waren. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 2 zur Klage.

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Der Kläger rechnete unter dem 5.3.2001 die Leistungsphasen 1 – 7 auf der Grundlage der C-Vereinbarung gegenüber dem Beklagten mit 38.505,34 DM (19.687,47 €) ab. Diese Rechnung wurde vom Beklagten in der Folgezeit anstandslos beglichen. Wegen der Ausgestaltung der Rechnung sowie des ihr beigefügten Anschreibens wird bezug genommen auf Bl. 4 und 5 der Akten. Der Beklagte beglich weiterhin  die Rechnung für die Tragwerksplanung, die Bestandsaufnahme und Nebenkosten..

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Unter dem 21.11.2001  erteilte der Kläger Rechnung für Architekten- und Ingenieurleistungen für die Leistungsphase 8, wiederum basierend auf  der Grundlage der C-Vereinbarung. Abzüglich C-Anteil  von 7.430,95 DM beziffert er seine Forderung  mit. 30.803,60 DM ( 15.749,63 €).Wegen der Ausgestaltung der Rechnung im Einzelnen wird bezug genommen auf Bl. 11 d A. Die Abrechnung auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung unterschreitet die Mindestsätze der HOAI. Der Beklagte erbrachte auf die Rechnung vom 21. 11. 2001 keine Zahlung.

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Am 10.11.2003 erstellte der Kläger für die Leistungsphasen 8 und 9 eine neue Rechnung  unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI über 30.251,17 €, die er zunächst zur Grundlage seiner Klage vom 10. 12. 2003 gemacht hat. Der Beklagte hat auch im Rechtsstreit weitere Zahlungen abgelehnt.

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Mit Schriftsatz vom 16.7.2004 überreichte der Kläger eine neu erstellte Schlussrechnung vom 25. 06. 2004 über sämtliche Leistungsphasen auf der Grundlage der Mindestsätze zur Höhe von 97.678,70 € mit Kostenberechnung und Kostenfeststellung. Wegen der Aufschlüsselung im Einzelnen wird bezug genommen auf die Anlagen K 20-K24 zum Schriftsatz vom 16. 07. 2004.Aus der Schlußrechnung vom 25. 06. 2004 macht der Kläger nunmehr einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 30.251,17 € geltend.

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Er behauptet, er habe die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht. Die Rahmenvereinbarung mit der C entfaltet im Verhältnis zum Beklagten keine Wirkung, zumal umfangreiche Planungen bereits auf Grund mündlicher Vereinbarung erbracht worden seien. Die Rechnung sei auch prüffähig. Sie basiere auf den Abrechnungsbestimmungen der HOAI und einer Feststellung der anrechenbaren Herstellungskosten gemäß DIN 276. Hierbei seien nur die auf den Beklagten und nicht die auf die C entfallenden Herstellungskosten berücksichtigt worden.

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An die zuvor erteilten Rechnungen sei er nicht gebunden, weil es

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sich um Abschlagsrechnungen gehandelt habe. Im übrigen habe er keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer Bindung geschaffen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.251,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2004 sowie 9,25 % Zinsen von 15.749,63 € vom 21.12.2001 bis 31.6.2003, 8,5 % Zinsen von 15.749,63 € für die Zeit vom 1.7.2003 bis 9.9.2003 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 10.9.2003 bis zum 13. Januar 2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt er,

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festzustellen, dass der Kläger kein über einen Betrag von 3.251,17 € hinausgehenden Vergütungsanspruch für seine Architektenleistung gegen den Beklagten hat.

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Er erblickt in der neuen Abrechnung eine unzulässige Klageänderung. Er behauptet, die Rechnung vom 10.11.2003 widerspreche den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, da der Kläger verpflichtet sei, sämtliche Tätigkeiten auf der Grundlage seines Vertrages mit der C abzurechnen. An die früher erteilte Abrechnung sei der Kläger gebunden, zumal er ursprünglich ein schriftliches Angebot über pauschal 45.900,00 DM unterbreitet habe. Die Rechnung vom 10.11.2003 und auch die weiteren Rechnungen seien falsch und nicht prüffähig. Insbesondere habe der Kläger Leistungen abgerechnet, für die er jedenfalls vom Beklagten nicht beauftragt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Er meint, unabhängig von der Unwirksamkeit des C-Rahmenabkommens sei er berechtigt, zumal es für eine wirksame Honorarvereinbarung an der Schriftform fehle, seine Kosten auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI neu zu berechnen. Bei dem C-Rahmenabkommen habe es sich nicht um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gehandelt. Der Beklagte sei diesem auch nicht stillschweigend beigetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, den zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, Q, N und X mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 23.11.2004 ersichtlichen Inhalt, auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist noch nicht zur Entscheidung reif. Die Widerklage ist begründet. Die Kammer hat es insoweit für gerechtfertigt erachtet, ein Teilurteil zu erlassen, weil der Streitgegenstand teilbar ist und die Entscheidung über die Widerklage unabhängig ist  von der Entscheidung des mit der Zahlungsklage verfolgten Anspruchs.

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Der Kläger ist nicht berechtigt, für die Leistungsphasen 1 – 7 für das Bauvorhaben des Beklagten gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen und Nachforderungen zu stellen. Es muß insoweit vielmehr bei dem in der Rechnung vom 5. 03. 2001 abgerechneten und bezahlten Honorar sein Bewenden haben, weil Nachforderungen Treu und Glauben entgegensteht.

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Nach § 4 IV HOAI gelten grundsätzlich die Mindestsätze als vereinbart, wenn nicht bei Auftragserteilung eine  abweichende

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schriftliche Honorarvereinbarung  geschlossen worden ist. Daran fehlt es. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die zwischen dem Kläger und der C geschlossene Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien nicht verbindlich zur Grundlage der Honorarberechnug gemacht worden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter mit der Folge, dass die dort getroffene Honorarvereinbarung unmittelbar auch als zwischen den Parteien vereinbart gilt. Die Vereinbarung nimmt auf partnereigene C-Tankstellen in § 1.6 bezug und stellt hier lediglich fest, dass dieser Vertrag auch bei Beauftragung durch einen C-Tankstellenpartner, hier also den Beklagten, angewandt werden kann. Ganz unabhängig von den weiteren Voraussetzungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter fehlt es daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte zumindest an einem Rechtsbindungswillen des Klägers, der sich eben nicht verbindlich, insbesondere zur Übernahme der Honorarvereinbarung für C-Partner verpflichtete, sondern lediglich diese Option eröffnet hat.

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Auch aus dem Umstand, dass der Kläger in seinen Rechnungen auf die Vereinbarung Bezug nimmt, rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Dass der Beklagte diese vor Auftragserteilung schriftlich angenommen hat, behauptet er selbst nicht.

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Ein Zurückgreifen auf die Vereinbarung mit der C ist aber auch deshalb nicht zulässig, weil in dieser Rahmenvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Ein Ausnahmefall in dem im Verhältnis zum Beklagten  die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, § 4 II HOAI, liegt nicht vor.

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Gleichwohl muß es bei den vom Kl. in seiner früheren Honorarrechnungen abgerechneten Beträgen für die Phasen 1-7 verbleiben, weil der Kläger an seine Rechnung vom 5. 03. 2001 gebunden ist.

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Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dieser Rechnung nicht um eine Abschlags-sondern um eine Teilschlußrechnung. Abschlagsrechnungen können einen Vertrauenstatbestand nicht schaffen.(BGH NJW RR 96/145)

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Eine Teilschlussrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Vertragspartner eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, wonach  in sich abgeschlossene Teilleistungen nach Fertigstellung endgültig abgerechnet werden sollen (BGH a.a.O).Ob die Parteien ausdrücklich eine solche Vereinbarung getroffen haben, kann offenbleiben, jedenfalls ist sie konkludent erfolgt, wie sich aus den Umständen ergibt. Der Kläger hat erkennbar nur einen beschränkten Teil abgerechnet. Der Beklagte hat die Rechnung anstandslos beglichen. Daraus folgt, dass er das Angebot des Klägers , die in der Rechnung enthaltenen Teilleistungen  zu bezahlen, angenommen hat. Auch äußerlich vermittelt die Rechnung den Eindruck, dass die darin enthaltenen Phasen endgültig abgerechnet werden sollten. In der Rechnung, die immerhin mehrere Jahre nach Abschluß der Arbeiten erstellt worden ist,  wird auf die Rahmenvereinbarung bezug genommen und entsprechend abgerechnet. Hinweise auf eine vorläufige Berechnung finden sich in der Rechnung eben sowenig , wie der Vorbehalt von Nachforderungen. Die einige

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Monate später aufgestellte Rechnung über die Phasen 8 + 9 ist vom äußeren Erscheinungsbild gleich aufgemacht. Nachforderungen werden nicht gestellt. Der Beklagte konnte diese Rechnungen nur so verstehen (§ 133BGB) und hat sie auch so verstanden, dass damit die Leistungen  des Klägers für sein Bauvorhaben endgültig und abschließend abgerechnet werden sollten. Über Jahre sind die Parteien auch erkennbar davon ausgegangen, dass jedenfalls die Rechnung für die Phasen 1-7 als Teilschlußrechnung  verstanden und behandelt wurde.

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An die Teilschlußrechnung ist der Kläger gebunden.

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Nach der inzwischen gefestigten  Rechtsprechung des BGH über

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die eingeschränkte Bindungswirkung der Schlußrechnung eines Architekten oder Ingenieurs (vgl. z. B. BGHZ 120, 133 = NJW 1993, 659 = LM H. 6-1993 § 242 [Cd] BGB Nr. 325 und BGH, NJW 1993, 661 = LM H. 6-1993 § 242 [Cd] BGB Nr. 324; NJW 1997, 2329 = LM H. 10-1997 HOAI Nr. 35 = ZfBR 1997, 250, jeweils m. w. Nachw.).  verhält sich bei einer mangels Schriftform bzw. wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksamen Honorarvereinbarung der Parteien eines Architektenvertrages der Architekt , der später nach Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat sowie vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Daraus folgt, daß eine Bindungswirkung nach § 242 BGB in der Regel nur dann besteht, wenn nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall in der Nachforderung des Architekten zur  Teilschlußabrechnung unter den Mindestsätzen eine unzulässige Rechtsausübung liegt.

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Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Bei dieser Abwägung ist zunächst der mit der Erteilung der Teilschlußrechnung verbundene

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Erklärungswert zu berücksichtigen, wonach der Architekt zum Ausdruck bringt, seine Leistung abschließend berechnet zu haben. Diese Erklärung hat erhebliches Gewicht. Entsprechend hat der

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Beklagte diese Rechnung nicht nur nicht gerügt, sondern Sie alsbald beglichen. In den folgenden Jahren war nur von der zweiten Rechnung die Rede. Nur sie wurde eineinhalb Jahre nachdem der Beklagte die Zahlung verweigerte im November 2003  auf der Grundlage der Mindestsätze neu erstellt. Nachforderungen aus

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der Rechnung über die Phasen 1-7 wurden in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion gestellt. Ob der Beklagte in diesem Vorgehen einen Verzicht  auf  Nachforderungen für die Phasen 1-7

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erblicken konnte, kann offenbleiben. Jedenfalls erscheint es in hohem Maße treuwidrig, wenn der Kläger ein halbes Jahr später

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und nur weil seine zweite Teilschlußrechnung, erstellt auf der

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Grundlage der Rahmenvereinbarung, nicht akzeptiert wurde

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Nachforderungen aus der ersten Teilschlußrechnug stellt Damit brauchte der Beklagte nach Ablauf von gut 3 Jahren nicht zu rechnen.

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Dass die Rechnung vom 5. 3. 2001 möglicherweise nicht prüffähig im Sinne von § 8 HOAI war, hindert die Bindung des Klägers daran nicht.(OLG Köln NJW- RR 99/1109):Denn nicht die  Prüffähigkeit ist Anknüpfungspunkt für die Bindungswirkung sondern ausschließlich die Erweckung von Vertrauen und das sich Einrichten des Vertragspartners darauf.

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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.