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Landgericht Paderborn·2 0 351/01·03.12.2001

Insolvenzanfechtung: Kontopfändung vor Anfechtungszeitraum schützt spätere Auszahlung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückzahlung von aufgrund einer vorinsolvenzlichen Kontopfändung ausgekehrten Beträgen und stützte sich auf §§ 129, 131 InsO. Streitpunkt war, ob die nach Insolvenzantrag erfolgte Auszahlung als anfechtbare inkongruente Deckung anzusehen ist. Das LG wies die Klage ab, weil die maßgebliche Sicherung bereits mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Pfändungspfandrecht) außerhalb der Fristen des § 131 InsO gewährt wurde. Die spätere Auszahlung sei nur unselbständige Vollziehung dieser vorher begründeten Sicherung; die Pfändung zukünftiger Kontoguthaben sei zudem zulässig und hinreichend bestimmt.

Ausgang: Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung ausgekehrter Beträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anfechtung nach § 131 InsO ist bei der Forderungspfändung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gewährung der Sicherung durch Entstehung des Pfändungspfandrechts (Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner) abzustellen.

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Liegt die Entstehung des Pfändungspfandrechts außerhalb der in § 131 Abs. 1 InsO genannten Zeiträume, ist eine nachfolgende Auszahlung durch den Drittschuldner regelmäßig nicht als eigenständige, anfechtbare Befriedigung im Sinne des § 131 InsO zu behandeln, sondern als Vollziehung der zuvor erlangten Sicherung.

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Eine vor dem anfechtungsrechtlich „kritischen“ Zeitraum wirksam begründete Zwangsvollstreckungssicherung berechtigt den Gläubiger auch nach Eintritt der kritischen Zeit zur Befriedigung aus dem erlangten Pfandrecht; der spätere Realisationszeitpunkt ist insoweit nicht maßgeblich.

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Die Pfändung von Forderungen auf künftig entstehende Kontoguthaben bzw. Salden aus einer bestehenden Geschäftsverbindung ist zulässig und kann ein Pfändungspfandrecht begründen, auch wenn im Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben vorhanden ist.

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Die Pfändung künftiger Kontoguthaben setzt eine bestehende Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Bank voraus; die Forderung ist hinreichend bestimmt, wenn sie aus dieser Beziehung bestimmbar ist.

Relevante Normen
§ 131 InsO§ 129 I InsO§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ 804 ZPO§ 829 III ZPO§ 50 I 2. Alt InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.900 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.

Tatbestand

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Am 04.01.2001 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X. Spedition und Vermietungsgesellschaft mbH beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Eutin (Az.: 3 IN 4/01) vom 02.02.2001 wurde das Insolvenzverfah-ren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Die X Spedition führte bei der Deutschen Bank M AG das Konto mit der Nummer: … In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Güter- und Kraftverkehr GmbH brachte der Beklagte am 14.08.2000 hinsichtlich dieses Kontos eine Pfändung über 26.932,30 und eine weitere Pfändung über 3.235,57 DM aus. Zu diesem Zeitpunkt war indes kein pfändbares Guthaben auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Deutschen Bank M AG vorhanden.

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Mitte Januar 2001 erfolgte auf dem vorgenannten Konto der X Spedition ein Zahlungseingang. Nachdem dieser Zahlungseingang erfolgt war, zahlte die Deutsche Bank M AG aufgrund der Pfändung am 22.01.2001 einen Betrag von 24.580 DM und am 01.02.2001 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.300 DM an den Beklagten.

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Mit Schreiben des Klägers in seiner Eigenschaft als Insol-venzverwalter vom 25.04.2001 erklärte dieser gegenüber den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten die "Anfechtung gemäß § 131 InsO" und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.05.2001 erfolglos auf, die vorgenannten Beträge wieder zurückzuführen.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Auszahlung stelle eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 129 I InsO dar. Durch die Auszahlungen seien die übrigen Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit objektiv benachteiligt worden, da der ausgezahlte Geldbetrag nicht zu ihrer Befriedigung verwandt werden könne. Es liege eine sog. inkongruente Deckung dann vor, wenn ein Geldgläubiger im Vollstreckungswege Befriedigung oder Sicherung erlange und zwar sowohl hinsichtlich der Erlangung des Pfändungspfandrechts als auch hinsichtlich der schließlichen Befriedigung. Als Gläubiger der Geldforderung habe der Beklagte zwar einen Zahlungsanspruch gehabt, aber keinen Anspruch auf Wegnahme des Geldes durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

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Der Kläger vertritt unter Verweis auf das Urteil des BGH, ZIP 1997, 1929 weiterhin die Auffassung, es sei unerheblich, ob es sich um eine Sach- oder eine Geldpfändung handele und ob die Wegnahme der Sache oder des Geldes durch den Gerichtsvollzieher überhaupt zu einem Pfändungspfandrecht geführt habe oder ob der Gerichtsvollzieher nichts habe wegnehmen müssen, weil der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet habe.

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Insbesondere sei das in der Einzelzwangsvollstreckung geltende Prioritätsprinzip nur solange hinzunehmen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch eine Aussicht bestehe, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners volle Deckung zu verschaffen, was nicht mehr der Fall sei nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Tatsache, dass die Auszahlung aufgrund des Pfändungs-und Überweisungbeschlusses erfolgt sei, der außerhalb der Anfechtungsfrist des § 131 InsO liege, erlange in diesem Zusammenhang keine Relevanz.

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Darüber hinaus vertritt der Kläger die Auffassung, die gepfändete Forderung sei zum Zeitpunkt der Ausbringung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nicht entstanden gewesen und mithin die Forderung zu unbestimmt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.880 DM nebst 5 % Zinsen gemäß § 1 des Diskont-satzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 11.05.2001 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, es liege gemäß §§ 804, 829 III ZPO, 50 I 2. Alt, InsO eine wirksame Pfändung vor, die zur Absonderung berechtige. Es sei schon unter der alten Konkursordnung anerkannt gewesen, dass sich ein Gläubiger eine vor Verfahrenseröffnung gepfändete Forderung nach Konkurseröffnung überweisen lassen könne, weil mit der Pfändung das Absonderungsrecht zustande komme. In diesem Sinne habe sich auch der Bundesgerichtshofs (BGHZ 142, 208 ff.) geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 26.880 DM gegen den Beklagten gemäß § 143 I S.1 i.V.m. §§ 129 I, 131 I InsO zu.

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Eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 131 I InsO liegt nicht vor. Zwar ist eine Rechtshandlung nach § 129 I InSO, die einem Insolvenzgläubiger - hier dem Beklagten - eine Sicherung ermöglicht hat, die dieser nicht in der Art zu beanspruchen hatte, gegeben. Denn als sog. inkongruente Deckung in diesem Sinne wird von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre auch die Pfändung durch einen Geldgläubiger und dessen Befriedigung aus einer erfolgten Pfändung angesehen, da der Gläubiger eine Sicherung erlangt hat, die er ohne Einschaltung der für die Zwangsvollstreckung zuständigen Organe nicht erhalten hätte (vgl. BGHZ 136, 309/311).

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Eine Anfechtbarkeit nach § 131 I InsO ist aber trotzdem nicht gegeben, da die dem Insolvenzgläubiger Sicherung gewährende, d.h. vorliegend zur Entstehung eines Pfändungspfandrechts auch an den zukünftigen Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Bank auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der Geschäftsverbindung, insbesondere u.a. auf zukünftig entstehende Guthaben bzw. zu Gunsten der Schulde-rin entstehende Salden auf den bei ihrer Bank als Drittschuldnerin unterhaltenen Konten, führende, Handlung weder gemäß § 131 I Nr.1 1.Alt. InsO im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, noch nach diesem Antrag gemäß § 131I Nr. 12. Alt. InsO, noch innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag gemäß § 131 I Nr.2 InsO vorgenommen worden ist. Denn vorliegend datiert der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.08.2000 und die Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner, die Deutsche Bank M AG, vom 22.08.2000.

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Eine Anfechtbarkeit scheidet auch deshalb aus, da nach der Rechtsprechung und der Literatur diese nur gegeben ist, wenn jedenfalls die Pfändung innerhalb der in § 131 I InsO bestimmten Zeit erfolgt , was hier - wie dargelegt - gerade nicht der Fall ist (vgl. Jaeger, § 30, Großkommentar zur KO, 9. Auflage 1997, Rn. 231).

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Insbesondere eine - wie hier - vor dem sog. kritischen Zeitpunkt, wie er sich aus § 131 I Nr.1 und Nr.2 InsO ergibt, unanfechtbar vorgenommene Zwangsvollstreckung, berechtigt dagegen noch nach den in § 131 I genannten Zeitpunkten zur Befriedigung aus dem Pfand. Von diesem bereits der ständigen - wenn auch zur Pfändung beweglicher Sachen ergangenen - Rechtsprechung des Reichsgerichts entsprechenden Standpunkt, ist auch vorliegend bei der Forderungspfändung auszugehen (vgl. RG 9, 101; 14,81; 17, 26; 23, 112; 40, 91 und Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, § 30, 9. Auflage, Rn. 52). Denn das mit dieser Pfändung und der Zustellung an den Drittschuldner gemäß § 829 III ZPO bereits entstandene Pfändungspfandrecht gewährt die nach § 131 I InSO maßgebliche Sicherung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Auszahlung, die in der Tat - im Gegensatz zum Pfändungspfandrecht - in dem nach § 131 I InsO maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt ist, gegenüber der Sicherung durch das Pfändungspfandrecht keine Befriedigung i.S.d. § 131 I InsO. .Denn die Ende Januar und Anfang Februar 2001 von der Drittschuldnerin an den Beklagten erfolgte Auszahlung war keine eigenständige Befriedigung, die der Beklagte nicht zu beanspruchen hatte. Vielmehr folgte diese Auszahlung der bereits zuvor erfolgten Sicherung der Forderung durch das Pfändungspfandrecht nach und erfolgte gerade nur unselbständig in Vollziehung der durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordneten Sicherung. Nichts anderes ergibt sich letztlich aus der zuvor genannten Rechtsprechung des RG.

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Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung, da die Anfechtungsregeln der §§ 129 ff. InsO beabsichtigen, die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger schon für einen früheren Zeitpunkt als den der formellen Insol-venzeröffnung sicherzustellen (vgl. BGH WM 1963, 748, 749; BGHZ 59, 230,232). Die Insolvenzanfechtung hat den Zweck, sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, durch die die Insolvenzmasse verkürzt worden ist, rückgängig zu machen. Insbesondere müssen entsprechend diesem Zweck der

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§§129ff.InsO nach der Auffassung des BGH nach der zu den
§§29ff.KO ergangenen Rechtsprechung              (vgl.              BGH BB 1978,
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1139) bei der Entscheidung, ob eine Anfechtung durchgreift, die zugrundeliegenden Vorgänge mehr unter wirtschaftlichen als formalrechtlichen Grundsätzen betrachtet werden (vgl. Mentzel/Kuh/Uhlenbrock,a.a.O. § 29, Rn. 1). Gerade unter Berücksichtigung dieses Aspektes ergibt sich, dass es auf die der Sicherung nachfolgende Auszahlung, deren Zeitpunkt gerade zufällig und vom Willen sowohl des Gläubigers als auch letztlich des Drittschuldners unabhängig ist, bei der Frage, worauf bei einem Vorgehen im Wege der Zwangsvollstreckung maßgeblich abzustellen ist, nicht ankommt. Denn die Sicherung führt durch die Entstehung des Pfändungs-pfandrechts bereits zu einer rechtlichen Gebundenheit der gepfändeten Forderung. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist das sich noch nicht in Insolvenz befindliche Vermögen des dann späteren Insolvenzschuldners geschmälert. Diese Schmälerung, der Verlust der Forderung in der bestimmten Höhe zu Lasten anderer Insolvenzgläubiger, tritt nicht erst mit der Auszahlung ein und führt deshalb auch nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, welches nach dem Willen des Gesetzgebers ab den in § 131 I InsO angenannten Zeitpunkten gelten soll. Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Gewährung der Sicherung im August 2000 galt aber vorliegend unstreitig noch das Prioritätprinzip.

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Auch aus der Vorschrift des § 141 InsO ergibt sich vorliegend nichts anderes. Denn die Vollstreckungshandlung i.S.d. § 141 InsO ist gerade die Pfändung der zukünftigen Salden, die hier zeitlich nicht in den sog. anfechtbaren Zeitraum i.S.d. § 131 InsO fällt.

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Die Einwendung des Klägers unter Verweis auf BGHZ 136, 309 ff greift ebenfalls nicht durch. Denn die Ausführungen des BGH, dass es für die Anfechtbarkeit nicht darauf ankomme, ob es sich um eine Sach-oder eine Geldpfändung handele und dass es unerheblich sei, ob die Wegnahme der Sache oder des Geldes durch den Gerichtsvollzieher überhaupt zu einem Pfändungspfandrecht geführt habe, beziehen sich gerade aus-schließlich auf den Fall der Sach- oder Geldpfändung, die jedenfalls überhaupt in einen nach der InsO anfechtbaren Zeitraum fällt. Diese vom BGH entschiedene Fallkonstellation ist aber mit dem hier gegebenen Fall einer Forderungspfändung nicht zu vergleichen, da es sich insoweit - im Gegensatz zur Sach-oder Geldpfändung - um einen zweiaktigen Vorgang handelt. Es leuchtet zwar ein, wenn der BGH davon spricht, dass es nicht darauf ankommen könne, ob ein Pfän-dungspfandrecht bei der Wegnahme der Sache oder des Geldes durch den Gerichtsvollzieher entstanden sei, wenn denn die Vornahme dieser Handlung in den anfechtbaren Zeitraum falle. Bei dem hier gegeben zweiaktigen Vorgang der Pfändung-und Überweisung und der nachfolgenden tatsächlichen Auszahlung des Betrags durch den Drittschuldner liegt der Fall

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jedoch dadurch entscheidend anders, dass die Verstrickung bereits vor dem anfechtbaren Zeitraum eingetreten ist.

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Schließlich liegt auch eine etwaige, den Insolvenzanfech-tungsregeln der §§ 129 ff. InsO unterfallende Sicherung, nicht vor, da das Pfändungspfandrecht als Sicherung i.S.d. § 131 I InsO nicht erst zugleich mit dem Eingang eines Guthabens auf dem Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin entstanden ist. Die Sicherung ist auch am 22.08.2000 gemäß § 829 III ZPO mit der Zustellung des unter dem 14.08.2000 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin im Sinne des § 131 I InsO gewährt worden. Denn ein Pfändungspfandrecht war bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden. Insbesondere entstand das Pfändungspfandrecht bereits mit der wirksamen Pfändung, die insbesondere ein bestehendes Recht und eine hinreichend bestimmte Forderung voraussetzt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass auf dem Konto der B.G. Spedition und Vermietungsgesellschaft mbH bei der Drittschuldnerin, der Deutschen Bank, kein Guthaben vorhanden war. Denn gepfändet wurden ausweislich des genannten Beschlusses auch die Forderungen des Schuldners auf zukünftig entstehende Guthaben bzw. zu seinen Gunsten entstehende Salden. Die Zulässigkeit einer solchen Pfändung ist allgemein anerkannt (vgl. Zöl-ler-Stöber, § 829, Rn. 10).

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Diese Forderung war auch bestimmt genug. Denn angesichts des zwischen der Schulderin und der Drittschuldnerin bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages bestand zwischen den Vorgenannten bereits eine Rechtsbeziehung, aus der sich genügend bestimmbare Forderungsrechte ergeben können (vgl. BGH NJW 1982, 2193/2195; Zöller-Stöber, § 829, Rn. 33)).

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 26.880 DM gegen den Beklagten gemäß § 143 I S.1 i.V.m. §§ 129 I, 130 I InsO zu. Eine Anfechtbarkeit ist nicht gegeben, da die maßgebliche Sicherung ebenfalls nicht in dem in § 130 I Nr.1 und Nr.2 genannten Zeiträumen gewährt wurde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I S.1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.