Antrag auf Freischaltung von 0190‑Nummern im Maßregelvollzug als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte im Maßregelvollzug beantragt die Ausnahme von einer generellen Sperre von 0190‑Servicenummern. Streitpunkt ist, ob die Klinik aus Therapie‑, Ordnungs‑ und Sicherheitsgründen eine Freischaltung verweigern darf. Das Landgericht verneint dies: die Sperre ist verhältnismäßig und technisch/organisatorisch gerechtfertigt. Prozesskostenhilfe wird versagt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die generelle Sperre von 0190‑Nummern als unbegründet verworfen; PKH zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Patienten im Maßregelvollzug haben grundsätzlich das Recht auf Telefongespräche; dieses Recht kann jedoch aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit eingeschränkt werden.
Die generelle Sperrung von 0190‑Servicenummern durch eine Einrichtung des Maßregelvollzugs ist zulässig, wenn sie therapeutische Ziele, den Personalschutz und technische bzw. organisatorische Erfordernisse berücksichtigt und verhältnismäßig ist.
Eine individuelle Freischaltung bestimmter Rufnummern ist nicht geboten, wenn technische/organisatorische Umstände sowie die Gefahr des Weiterreichens von Zugangsberechtigungen und therapeutische Risiken eine Kontrollmöglichkeit verhindern.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller ersichtlich ausreichend in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 5.8.2004 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 300,-- EUR festgesetzt.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Köln hat den Betroffenen am 5.12.1996 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Dem liegt zugrunde, dass der Betroffene im Februar 1996 den Geschäftsführer einer Spielhalle mit einer Pistole erschoss, nachdem dieser ihn dabei ertappt hatte, wie er versuchte, die Kasse aufzuhebeln. Nach den Feststellungen fehlte dem insgesamt durchschnittlich begabten Betroffenen aufgrund seiner moralischen Unempfindlichkeit die erforderliche Nachdenklichkeit für seine schädigenden Handlungen, was seine Hemmschwelle, auf den Geschäftsführer der Spielhalle zu schießen, im Sinne des § 21 StGB erheblich herabgesetzt hat. Die Maßregel wird seit dem 17.12.1998 überhaupt und seit dem 11.8.2003 im WZFP M vollzogen. Die Kammer hat zuletzt am 19.12.2003 ihre Fortdauer angeordnet.
Der Betroffene hat am 27.4.2004 bei der Klinik den Antrag gestellt, ihn von der generellen Sperrung des Zugangs der Patienten zu 0190-Telefon-nummern auszunehmen, nachdem es ihm angeblich zuvor nicht gelungen war, den Finanztest Leserservice der Stiftung Warentest über deren 0190-Nummer telefonisch zu erreichen. Seinen Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages hat der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug am 28.7.2004 -dem Betroffenen zugestellt am selben Tag- mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Zwingende Gründe der Therapie von Sexualstraftätern lassen eine Freischaltung von 0190-Telefonnummern nicht zu. Weiterhin ist es aus Gründen der Sicherheit für das Personal nicht möglich, diese Nummern anwählen zu lassen. Im WZFP M können aus technischen Gründen 0190-Telefonnummern nur für die gesamte Klinik gesperrt bzw. freigeschaltet werden. Individuelle Regelungen sind nicht möglich. Durch eine Freischaltung von 0190-Telefonnummern könnten Patienten u.a. sog. "Sex-Hotlines" nutzen. Für eine Einrichtung, die in nicht unerheblichem Umfang auch Sexualstraftäter betreut, werden dadurch Gefährdungen des Personals wahrscheinlicher. Allein durch die Nutzung sog. "Sex-Hotlines" verfestigt sich insbesondere bei Sexualstraftätern ein häufig anzutreffendes Frauenbild, was dazu führen kann, dass deviante Phantasiewelten angereichert werden. Dadurch wird die ohnehin schon bestehende Gefährdung von weiblichen Mitarbeiterinnen noch erhöht. Die Nutzung eines solchen Angebots wäre nicht im Sinne des Therapieziels eines Sexualstraftäters. Um Belästigungen und Übergriffen auf das Personal nicht durch die Zulassung dieser Rufnummern Vorschub zu leisten, ist eine generelle Sperrung notwendig und auch erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Eine Sperrung nur für Sexualstraftäter ist einerseits technisch nicht möglich und andererseits kein geeignetes Mittel. Es wäre nicht kontrollierbar und somit nicht zu verhindern, dass Patienten untereinander Telefonkarten austauschen. Es wäre auch unverhältnismäßig, 0190-Telefonnummern frei zu schalten und dann das Personal zu verpflichten, ständig Sexualstraftäter zu begleiten und zu kontrollieren, damit sichergestellt werden kann, dass keine sog. "Sex-Hotlines" angerufen werden. Hierfür stünde ohnehin kein ausreichendes Personal zur Verfügung. Sie gehören nicht zu der Gruppe der Sexualstraftäter. Gleichwohl ist eine individuelle Freischaltung aus zuvor genannten Gründen nicht möglich. Eine individuelle Freischaltung würde es Ihnen ermöglichen, Telefonkarten an andere Patienten weiterzugeben. Das wäre aus therapeutischer Sicht bei Ihrem Krankheitsbild kontraindiziert, zumal von Ihnen bekannt ist, dass Sie von Mitpatienten gewünschte Waren zu überhöhten Preisen angeboten haben. Ein solches Privileg wurde Sie in Ihrer Störung eher verfestigen.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 5.8.2004 -eingegangen am 9.8.2004-, mit dem er beantragt, die Klinik zu verpflichten, ihn von der Sperre des Zugangs zu 0190-Telefonnummern für Patienten auszunehmen.
Der gemäß §§ 138 Abs. 3, 109 StVollzG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht und unter Einhaltung des Vorschaltverfahrens eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.
Aus Art. 2 Abs. 1 GG und § 9 Abs. 4 S. 1 MRVG ergibt sich das grundsätzliche Recht der Patienten im Maßregelvollzug, Telefongespräche zu führen. Hiervon sind die 0190-Servicenummern nicht von vornherein ausgenommen. Dieses Recht unterliegt nach § 9 Abs. 4 MRVG, insoweit grundgesetzkonform (Art. 2 Abs. 3 S. 2 GG), jedoch den sich aus § 9 Abs. 2 MRVG ergebenden Einschränkungen. Daraus folgt, dass aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit Telefongespräche überwacht, abgebrochen, eingeschränkt oder untersagt werden dürfen. Hierauf stützt die Klinik die generelle Sperre des Zugangs zu 0190-Servicenummern für die Patienten ihrer Einrichtung zu Recht. Die Entscheidung hält sich im Rahmen des ihr im Rahmen dieser Vorschrift eröffneten Beurteilungsermessens.
Die Klinik weist zu Recht darauf hin, dass 0190-Servicenummern bekanntlich den Zugang zu sog. Sex-Hotlines eröffnen. Es liegt auf der Hand, dass die Nutzung eines solchen Angebots nicht im Sinne der Therapie für Sexualstraftäter, die im WZFP in hoher Zahl untergebracht sind, liegt. Es ist auch anzuerkennen, dass die Sperrung solcher Telefonnummern nur für Sexualstraftäter im tatsächlichen Klinikbetrieb aus organisatorischen und technischen Gründen nicht möglich ist. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Sexualstraftäter nicht für sich untergebracht sind. Dieser Umstand begründet, worauf die Klinik des Weiteren zu Recht hinweist, zudem die nicht mit angemessenem Aufwand anders abwendbare Gefahr, dass der Betroffene -und bei ihm allein als Zugangsberechtigtem würde es nicht bleiben- seine Telefonkarte, die ihm den Zugang zu 0190-Nummern ermöglicht, zu eigenem Vorteil an Sexualstraftäter ausleiht, was nicht nur bei deren sondern auch bei seinem Krankheitsbild einer narzisstischen sowie dissozialen Persönlichkeitsstörung kontraindiziert wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen war abzulehnen, weil er ersichtlich ausreichend in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen.