Gewährung ratenloser Prozesskostenhilfe bei Haftungsausschluss des Haftpflichtversicherers
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte ratenlose PKH mit Beiordnung ihres Anwalts in einer Verkehrsunfallsache, in der sie neben dem haftpflichtversicherten Fahrzeughalter in Anspruch genommen wurde. Das Landgericht hob die Ablehnung des Amtsgerichts auf und bewilligte PKH, da die Verteidigung Aussicht auf Erfolg hatte (Klageabweisung) und der Antrag nicht mutwillig war. Ein Haftungsausschluss des Versicherers und die Ablehnung gemeinsamer Vertretung rechtfertigen die Beauftragung eines eigenen Anwalts.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung der PKH erfolgreich; ratenlose PKH mit Beiordnung des Anwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO ist zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und die Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Der Erfolg in der Hauptsache (z. B. die Abweisung der Klage) kann Indiz für die hinreichende Aussicht auf Erfolg im PKH-Verfahren sein.
Grundsätzlich ist bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer entbehrlich und die dadurch verursachten Kosten regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Beruft sich der Haftpflichtversicherer auf einen Haftungsausschluss (§ 152 VVG) und verweigert er die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, liegt ein sachlicher Grund für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten vor; dem Versicherungsnehmer ist dann die Inanspruchnahme eigener anwaltlicher Vertretung zuzumuten, ohne zuvor die Deckungsfrage gerichtlich durchsetzen zu müssen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 15 C 168/04
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 14.05.2004 zur dortigen Ziffer 2) aufgehoben und der Beklagten zu 1) ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus M bewilligt.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1) begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten in einer Verkehrsunfallsache, obwohl sie als Gesamtschuldnerin neben dem Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, der seinerseits eigene Prozessbevollmächtigte mandatiert hat.
Im zugrundeliegenden Klageverfahren begehrte der frühere Ehemann der Beklagten zu 1) deren Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls vom 12.03.2003, anlässlich dessen der Kläger nach den amtsgerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 18.05.2004 auf das fahrende Auto der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, aufgesprungen und sodann wieder abgesprungen ist, wobei er sich verletzt haben will.
Für die Bekagte zu 1) meldete sich deren Prozessbevollmächtigte I mit Schriftsatz vom 06.04.2004, bevor die Beklagte zu 2) zunächst durch Schreiben vom 06.04.2004 (eingegangen am 15.04.2004) Verteidigungsbereitschaft für beide Parteien anzeigte und sich sodann deren Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19.04.2004 ausschließlich für die Beklagte zu 2) bestellten.
Unstreitig hat sich die Beklagte zu 2) im Verhältnis zur Beklagten zu 1) auf einen Haftungsausschluss gem. § 152 VVG berufen und dieser durch außerprozessuales Schreiben vom 13.04.2004 mitgeteilt, dass sie für sich die Rechtsanwälte Dr. O pp. mit der Interessenwahrnehmung beauftragt habe.
Das Amtsgericht, welches inzwischen das Verfahren durch klageabweisendes Urteil vom 18.05.2004 rechtskräftig abgeschlossen hat, hat die begehrte Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss verweigert und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) kostenlosen Rechtsbeistand durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) hätte in Anspruch nehmen können.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten zu 1) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Beklagten zu 1) ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Voraussetzungen gem. § 114 ff. ZPO vorliegen. Insbesondere bot die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat und die Beklagten mithin voll obsiegt haben.
Die Beantragung der Prozesskostenhilfe ist auch nicht mutwillig. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit regelmäßig nicht notwendig ist und mithin die damit verursachten Kosten auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, VersR 2004, 622). Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein sachlicher Grund für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten vorliegt (BGH, aaO.). Ein solcher sachlicher Grund ist dann als gegeben anzusehen, wenn der Haftpflichtversicherer sich - wie hier - auf einen Ausschluss des Versicherungsschutzes beruft und die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ablehnt. In einem solchen Fall ist es dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten, auf eine eigene Vertretung seiner Interessen durch einen Rechtsanwalt zu verzichten oder gar einen möglichen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung gegenüber seinem Versicherer gerichtlich geltend zu machen, während der Haftungsprozess weiterläuft.