Berufung im Verkehrsunfall: Anspruch über regulierten Schaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit dem seine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall abgewiesen worden war. Zentral war die Frage, ob ihm über den von der Beklagten bereits regulierten Betrag hinaus weiterer Ersatz zusteht. Das Landgericht weist die Berufung zurück, da der Kläger das Unfallgeschehen überwiegend verschuldet hat (Wartepflicht wegen abgesenktem Bordstein, §10 S.1 StVO). Ein Zinsanspruch auf den regulierten Betrag entfällt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Klage auf weitergehenden Schadensersatz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz besteht nicht, wenn der Kläger das Unfallgeschehen ganz überwiegend verschuldet hat und bereits ein außerprozessualer regulierter Betrag gezahlt wurde.
Ein abgesenkter Bordstein im Sinne des § 10 S. 1 StVO liegt vor, wenn im Bereich der Einmündung für den einmündenden Verkehr erkennbar ein im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich niedriger Bordstein zu überfahren ist; es bedarf keiner nahtlosen Niveauherabführung.
Der Einmündungsverkehr ist gegenüber dem fließenden Verkehr nach § 10 S. 1 StVO nachrangig und wartepflichtig; hiervon können sonstige Vorfahrtsregeln verdrängt werden.
Bei ganz überwiegendem Verschulden des Einmündenden tritt die dem anderen Fahrzeug gegenüberstehende Betriebsgefahr zurück, sodass ein Anspruch des Geschädigten entfällt.
Photografisches Beweismaterial kann ausreichen, die Existenz eines abgesenkten Bordsteins und damit die dadurch begründete Wartepflicht des Einmündenden zu belegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Höxter, 10 C 463/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.04.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Höxter wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von den nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Parteivorbringens zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz seines aus dem Verkehrsunfall vom 0.0.0000 resultierenden Schadens zu, der über den außerprozessual bereits von der Beklagten zu 2) regulierten Betrag hinausginge.
Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG.
Das ganz überwiegende Verschulden am Zustandekommen des in Rede stehenden Verkehrsunfalls trifft nämlich hier den Kläger.
Die Kammer ist nach Auswertung des zur Gerichtsakte gelangten Fotomaterials davon überzeugt, daß die N-Straße im Bereich der Einmündung auf die M Straße über einen abgesenkten Bordstein iSv. § 10 S. 1 StVO verfügt.
Ein abgesenkter Bordstein liegt dabei nach Ansicht der Kammer bereits dann vor, wenn in dem vom Einmündungsverkehr zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist. Einer Absenkung im Sinne eines speziellen Bordsteins, der in sich einen Niveauunterschied darstellt, also quasi eine nahtlose Herunterführung darstellt, bedarf es nicht. Maßgeblich ist alleine, ob für den fließenden und den einmündenden Verkehr erkennbar ist, daß hier ein niedrigerer, also im Verhältnis zum angrenzenden Bereich abgesenkter Bordstein zu überfahren ist.
Das ist hier der Fall. Insoweit ist auch unerheblich, daß die Straßenbaubehörde sich hier aus nicht bekannten Gründen dafür entschieden hat, den Bordstein der M Straße in einem Bogen in die Pflasterung der N-straße übergehen zu lassen.
Die vorliegenden Fotos belegen eindeutig, daß das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins erkennbar war.
Gemäß § 10 S. 1 StVO stellt der Fahrbahnbereich, der über einen abgesenkten Bordstein zu verlassen ist, ebenso wie Grundstückseinfahrten einen "anderen Straßenteil" dar, und der Einmündungsverkehr hat sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er ist mithin im Verhältnis zum fließenden Verkehr stets nachrangig und wartepflichtig.
Die "normalen" Vorfahrtsregeln, zu denen auch die Vorschrift über die Verhaltenspflichten von Linksabbiegern in § 9 Abs. 3 StVO zählt, werden insoweit von § 10 S. 1 StVO verdrängt.
Der Kläger war mithin hier gegenüber dem Beklagten zu 1) wartepflichtig und hat durch sein regelwidriges Einfahren in den Kreuzungsbereich den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet. Die Kammer wertet sein Verschulden als so stark, daß die dem gegenüberstehende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gänzlich zurücktritt.
Aus diesem Grunde scheitert auch der noch geltend gemachte Zinsanspruch des Klägers bezüglich des bereits regulierten Betrages.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.