Berufung wegen Kfz-Schadensersatz: Restwertangebot nicht ausreichend bestritten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des AG Lippstadt in einem Kfz-Schadensersatzverfahren ein. Streitpunkt war, ob das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot echt und verbindlich war. Das LG Paderborn wies die Berufung zurück, weil der Kläger die Erforderlichkeit des geltend gemachten Schadensbetrags nicht substantiiert darlegte und sein Bestreiten mit Nichtwissen nicht genügte. Mangels konkreter Anhaltspunkte war die Behauptung eines Scheinangebots nicht stichhaltig.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begehrten Schadensersatzbetrags.
Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht, um die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten zu erfüllen; vielmehr sind substantiierte Angaben und Anhaltspunkte erforderlich.
Dass ein Verwertungsangebot deutlich über einem ermittelten Restwert liegt, begründet allein keinen zwingenden Schluss auf ein Scheinangebot.
Ein Mitverschuldensvorwurf wegen unterlassener Gelegenheit zur eigenen Verwertung ist nur dann ausgeschlossen, wenn das vorgelegte Verwertungsangebot nachweislich ein Scheinangebot war; hierfür bedarf es konkreter Tatsachenhinweise, nicht bloßer Vermutungen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 05. Oktober 2007 verwiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.
Das klägerische Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit der Kläger darauf hinweist, bereits erstinstanzlich bestritten zu haben, dass das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot des Autohauses …… aus ……. echt und verbindlich gewesen sei, verhilft dies seiner Berufung nicht zum Erfolg.
Das Bestreiten mit Nichtwissen reichte in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht aus, weil die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begehrten Schadensersatzbetrages bei dem Geschädigten liegt. Zwar wäre der Mitverschuldensvorwurf, der dem Kläger wegen seines Verstoßes gegen die Obliegenheit, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeugs Gelegenheit zu eigenen Bemühungen um eine günstige Verwertung zu geben, zu machen ist, tatsächlich ausgeschlossen, wenn das von der Beklagten mitgeteilte Angebot der ………… nur als Scheinangebot zu verstehen gewesen wäre und die Fa. ……. den Betrag von 4.800,- € niemals zu zahlen bereit gewesen wäre. Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, hat der Beklagte aber weder erst- noch zweitinstanzlich hinreichend dargelegt. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Behaupten des Klägers, es habe gar kein reales Angebot der Firma ……. vorgelegen, nicht stichhaltig ist und mangels konkreter Anhaltspunkte ins Blaue hineingeht. Alleine aus dem Umstand, dass das von der Fa. ……. abgegebene Angebot 50 % über dem ermittelten Restwert des Fahrzeugs lag, können nämlich zwingende Rückschlüsse darauf, dass das Angebot nicht reell gewesen sei, nicht gezogen werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 05.10.2007 Bezug genommen. Dass es sich bei der Behauptung des Beklagten, die ……. sei tatsächlich nicht bereit gewesen, den Betrag von 4.800,- € für das Unfallfahrzeug zu bezahlen, lediglich um eine Vermutung handelt, wird im übrigen auch mit Blick auf die Formulierung der Berufungsbegründung deutlich, in der ausgeführt wird, die Verantwortlichen des Autohauses ……… hätten das Fahrzeug "bei diesen Beschädigungen sicherlich nicht für 4.800,- € gekauft".
Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO eine Entscheidung des Kammer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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