Berufung: Keine Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildwechsel auf Autobahn
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Wildwechsels auf der Autobahn nach einer Treibjagd und focht das erstinstanzliche Abweisungsurteil an. Das Landgericht wies die Berufung zurück, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht nachgewiesen wurde. Der Sachverständige stellte Unvorhersehbarkeit des Wildwechsels und Unwirksamkeit weitergehender Maßnahmen fest. Auch ein Kausalzusammenhang zu fehlenden Warnhinweisen wurde verneint.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen Schadensersatzanspruchs aus Wildwechsel auf der Autobahn als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines durch Wild hervorgerufenen Unfalls setzt die Verletzung einer der Gefahrenlage entsprechenden Verkehrssicherungspflicht des Jagdausübungsberechtigten voraus.
Der Jagdausübungsberechtigte ist nicht verpflichtet, allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren; eine Verkehrssicherungspflicht entsteht erst, wenn die Jagd die Gefährdung des Straßenverkehrs über die übliche Verkehrserwartung hinaus erhöht.
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Schutzmaßnahmen treffen (z. B. Treiben von der Straße weg, dichte Treiberketten, Jagdlappen, Warnposten); Maßnahmen, die nach überzeugender fachlicher Würdigung nicht erfolgversprechend sind, braucht er nicht zu ergreifen.
Fehlt ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unterlassen zusätzlicher Warnhinweise und dem eingetretenen Schaden, begründet das Unterlassen keine Haftung des Veranstalters/Betreibers der Jagd.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von den nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen
zur Tatsachengrundlage wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage auch nach dem Ergebnis der ergänzenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte ist der Klägerin nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Verletzung einer ihm als Betreiber/Veranstalter der Jagd obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht bewiesen ist.
Der Beklagte war als Jagdausübungsberechtigter zunächst nicht gehalten, den Straßenverkehr vor den allgemeinen Gefahren zu schützen, die von über die Straße wechselndem Wild in seinem Revier ausgehen; denn Abwehr und Steuerung solcher durch die Widmung der Straße geschaffenen Gefahren obliegen nicht ihm, sondern den für die Unterhaltung und Sicherung verantwortlichen Stellen (vgl. BGH, VersR 1976, 593; LG Aachen, VersR 1992, 74). Nur wenn der Straßenverkehr über das Maß “normaler” Verkehrserwartung hinaus durch bei einer Treibjagd aufgescheuchtes Wild beeinträchtigt wird, ist der Jagdausübende bzw. der Veranstalter und Organisator einer Treibjagd zur Gefahrenabwehr verpflichtet; denn wer eine Gefahrenquelle schafft, muß im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen, damit sich diese Gefahren nicht in einem Schaden Dritter realisieren (vgl. BGH, VersR 1976, 593 f.; LG Aachen, VersR 1992, 74). So ist vor allem bei Druck- oder Treibjagden das Wild nicht in Richtung auf eine befahrene Straße zu treiben, sondern vielmehr das Treiben von der Straße wegzuführen. Zusätzlich ist durch möglichst dichte Treiberketten einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts vorzubeugen, ggfs. durch Anbringen sog. Jagdlappen entlang der gefährdeten Straße ausbrechendes Wild zurückzuhalten bzw. durch Warnschilder oder —posten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 1976, 593; LG Aachen, VersR 1992, 74). Aufgrund der Bekundungen der Zeugen L und Q ist davon auszugehen, dass die Treibjagd der Bundesautobahn entgegengesetzt durchgeführt wurde. Unstreitig hat der Beklagte außer der Besetzung der Stände 31, 30, 22, 23 keine Vorsorgemaßnahmen gegen einen Wildwechsel aus seinem Revier in das des Zeugen B, das nicht nur an den Bundesforst, sondern auch an die Autobahn angrenzt, getroffen. Hierzu war er auch nicht verpflichtet; denn weitere Vorsorgemaßnahmen waren nach den überzeugenden Ausführungen des zweitinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen U nicht erfolgsversprechend. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der vorherrschenden Windrichtung bereits ein Wechsel der Rotte vom Gebiet B in das Gebiet T ungewöhnlich und damit unvorhersehbar gewesen sei: Da die Treiber in der B den Wind im Rücken hatten, konnte die Rotte, die sich hinter der Treiberkette befunden haben muss, vor dem Wechsel in den T die Treiber nicht gewittert haben. Ebenso wenig erklärlich wie dieser Wechsel ist nach den Ausführungen des Sachverständigen das Ausbrechen der Rotte in Richtung Autobahn: In so deckungsreichem Gebiet sei stets davon auszugehen, dass allein die neue Deckungssuche relevant für das Fluchtverhalten sei. Die Windrichtung sei insoweit zu vernachlässigen. Deshalb sei ein Wechsel in den Bundesforst zu erwarten gewesen.
Angesichts dessen, dass die Tiere nicht unmittelbar vom Revier des Beklagten auf die Autobahn gelangen konnten, sondern erst eine Strecke von mindestens 1000m durch das angrenzende Feldrevier zurücklegen mußten, konnte, der Beklagte nach den Darlegungen des Sachverständigen auch durch eine unmittelbar an der Grenze aufgestellte Postenkette ein Ausbrechen des Wildes in Richtung Autobahn nicht wirksam verhindern. Erreicht worden wäre lediglich eine massive Gefährdung der Jäger.
Nicht entscheidungserheblich ist schließlich das Aufstellen zusätzlicher Warnhinweisschilder. Die Klägerin trägt insoweit selbst vor, dass das Autobahngelände erhöht ist und die Tiere für sie deshalb erst unmittelbar nach dem Überqueren der Mittelplanke sichtbar wurden. Vor diesem Hintergrund läßt sich eine Kausalität zwischen einem Unterlassen von zusätzlichen Warnhinweisen und dem Unfall nicht feststellen.
Mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung scheidet somit eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für den Unfallschaden der Klägerin aus.
Der Klageantrag zu 2. ist zwar zulässig gemäß § 256 ZPO, aber mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung ebenfalls nicht begründet.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708, 713 ZPO