Berufung: Große Benzinklausel schließt Haftung bei Anhängerschaden aus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen eines Schadensfalls vom 17.02.2000. Streitpunkt war, ob die Betriebshaftpflichtversicherung wegen Ziffer 4.2.1 (große Benzinklausel) eintrittspflichtig ist. Das Landgericht verneint dies: Gebrauch im Sinne der Klausel umfasst auch das bei nicht motorisierten Anhängern übliche Wegschieben, sodass der Haftungsausschluss greift. Eine schutzwürdige Deckungslücke liegt nicht vor.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen fehlenden Versicherungsschutzes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Ziffer 4.2.1 der Besonderen Bedingungen ist der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden.
Gebrauch im Sinne der großen Benzinklausel liegt vor, wenn die verwirklichte Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht; hierzu zählen insbesondere Fahren, Be- und Entladen sowie bei nicht motorisierten Anhängern das Wegschieben.
Die Benzinklausel greift auch für Fahrzeuge oder Anhänger, die nicht der Pflicht-Kfz-Haftpflicht unterliegen und nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind.
Eine brancheninterne Vereinbarung, wonach Versicherer sich bei bestehender Deckungslücke nicht auf die Benzinklausel berufen, kommt nur zum Tragen, wenn eine schutzwürdige Deckungslücke vorliegt; fehlt eine solche, bleibt der Ausschluss wirksam.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige. Berufung des Klägers ist sächlich nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens zu Recht abgewiesen.
Der streitgegenständliche Schadensfall vom 17. Februar 2000 unterliegt nicht der Betriebshaftpflichtversicherung, welche der Kläger bei der beklagten Versicherung abgeschlossen hat.
1.
Die Haftung der Beklagten ist im vorliegenden Fall nach Ziffer 4.2.1 der Besonderen Bedingungen für die Betriebshaftpflicht ausgeschlossen. Nach dieser Be-stimmung sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine andere mitversicherte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen, nicht mitversichert. Hierbei handelt es sich um die sogenannte große Benzinklau-. sel. Gebrauch im Sinne der großen Bezinklausel liegt vor, wenn die verwirklichte Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht (Schug, VersR 1998, 819, 821, 825 m.w.N.). Zum Gebrauch zählen z.B. das Fahren mit dem Fahrzeug sowie das Be- und Entladen des Fahrzeugs. Bei einem Pkw-Anhänger, der anders als ein Pkw selbst nicht mit einem Motor ausgerüstet ist, ist das Wegschieben per Hand gebrauchstypisch. Dabei an anderen Fahrzeugen verursachte Schäden fallen daher grundsätzlich unter den Haftungsausschluss von Ziffer 4.2.1 der Besonderen Bedingungen für die Be- triebshaftpflicht. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wie es das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.
2.
Soweit eine gemeinsame geschäftsplanmäßige Erklärung alter Versicherer besteht, wonach sich diese in den- jenigen Fällen, in denen eine Deckungslücke bestünde und der Schaden überwiegend durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde, nicht auf die große Benzinklausel berufen dürfen, greift diese Vereinbarung vorliegend ein. Eine schutzwürdige Deckungslücke besteht hier nicht. Die angestrebte Lückenlösigkeit des Versicherungsschutzes bezieht sich auf die Gewährung des Versicherungsschutzes im materiellen Sinne. Gleichwohl kann sich im konkreten Schadensfall eine Deckungslücke ergeben, .z.B. dann, wenn der zuständige -KHVersicherer wegen Beitragsverzuges, Eingreifen eines Ausschlusstatbestandes oder einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist. Dann hat der Versicherungsnehmer selbstverständlich auch aus seiner privaten- oder betrieblichen Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz (vgl. Späte, Haftpflichtversicherung, S. 771). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug bzw. einen Fahrzeuganhänger verursacht wird, für den eine Kfz-Haftpflicht nicht besteht, wie dies hier der Fall ist. Insgesamt darf sich der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er in beiden Bereichen versichert ist, darauf verlassen und erwarten, dass keine ihm nicht aufgezeigte Lücke besteht (BGH VersR 1989, 243).
Anders als der Kläger meint, kommt es für die Frage des Haftungsausschlusses nicht auf die Zulassung des Anhängers an. Die Benzinklausel greift auch bei Fahrzeugen und Anhängern ein, die nicht dem Pflicht-versicherungsgesetz unterliegen und nicht zum Gebrauch im Straßenverkehr bestimmt sind (vgl. Späte, Haftpflichtversicherung, S. 770).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.