Berufung mangels Streitwertes als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt ein. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt; die Kammer setzte den Gesamtwert auf 507 € fest. Dabei berücksichtigte sie bereits titulierte Forderungen nicht erneut und bestätigte einen angemessenen Abschlag; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Beschwerdegegenstandswert 600 € nicht übersteigt (Festsetzung: 507 €)
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteigt.
Bei der Festsetzung des Beschwerdegegenstands ist zu berücksichtigen, dass bereits titulierte Forderungen nicht nochmals dem Streitwert eines anderen Klageantrags zugerechnet werden dürfen.
Das Gericht kann bei der Streitwertfestsetzung angemessene Abschläge vornehmen, wenn die besondere Konstellation dies rechtfertigt; von der Partei vorgebrachte Berechnungen müssen substantiiert eine abweichende Bewertung begründen.
Die unterliegende Partei ist zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen; die Kostenentscheidung richtet sich u.a. nach § 97 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.10.2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Lippstadt wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € nicht übersteigt.
Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 28.1.2008 zur Streitwert- festsetzung verwiesen. Das Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 12.02.2008 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der von der Kammer angesetzte Abschlag ist bei der hier vorliegenden Konstellation angemessen. Die weiteren Ausführungen und Berechnungen der Berufungsklägerin zu bisher nicht gezahlten zwölf Monatsbeiträgen verkennen, dass diese zum Teil bereits mit dem bezifferten Klageantrag zu 1) tituliert worden sind und daher bei der Ermittlung des Wertes des Klageantrages zu 2) nicht zu berücksichtigen sind.
Somit hat es bei der Festsetzung von 195,00 € für den Klageantrag zu 2) zu verbleiben, so dass der gesamte Beschwerdegegenstandswert nur 507,00 € beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.