Bestätigung vorläufiger Sicherstellung eines Handys aufgehoben – Durchsuchungsbeschluss abgelaufen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen die Bestätigung der Sicherstellung seines Mobiltelefons ein. Das Landgericht stellte fest, dass es sich um eine vorläufige Sicherstellung nach §110 StPO handelt und die Durchsuchung am Tag der Vollstreckung nicht mehr durch den befristeten Durchsuchungsbeschluss gedeckt war. Zudem erachtete das Gericht die Fortdauer der Maßnahme als unverhältnismäßig angesichts geringer Tatsschwere, schwachem Tatverdacht, fehlendem Ermittlungserfolg und Zeitablauf. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Staatskasse trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung des Mobiltelefons wurde stattgegeben; Bestätigung aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Dateien und Geräte mit fest installiertem Speicher (z.B. Mobiltelefone) fallen unter den weiten Papierbegriff des § 110 StPO und können zum Zwecke der Durchsicht vorläufig sichergestellt werden.
Die richterliche Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung setzt voraus, dass die der Sicherstellung zugrunde liegende Durchsuchungsanordnung rechtlich wirksam ist; ist ein befristeter Durchsuchungsbeschluss abgelaufen, fehlt die Rechtfertigung für die Bestätigung.
Die Fortdauer einer Durchsuchung bzw. vorläufigen Sicherstellung ist auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen; bei geringer Schwere der Tat, nur schwachem Tatverdacht, fehlendem Ermittlungserfolg und erheblichem Zeitablauf kann die Maßnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig werden.
Ist die Durchsicht des sichergestellten Materials noch nicht abgeschlossen, ist diese Durchsicht als Teil der Durchsuchung zu behandeln; eine richterliche Bestätigung darf daher die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Durchsuchung nicht kaschieren.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 03.04.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.03.2020, Az. 69 Gs 133/20, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Paderborn wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 29 BtMG gab eine in einer Postfiliale arbeitende Zeugin an, einen Telefonanruf von einem Mann erhalten zu haben, der sich als „...“ ausgegeben und von ihr die Vernichtung bzw. Rücksendung von zwei dort vorliegenden, an ihn adressierten Briefen gefordert habe. In einem dieser Briefe wurde Heroin aufgefunden. Eine Nachschau im Gesprächsverlauf des Telefons der Postfiliale ergab, dass die Anrufe von einer Rufnummer erfolgten, die dem Beschuldigten zuzuordnen ist.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 26.06.2019 erließ sodann das Amtsgericht Paderborn am 01.07.2019 einen Durchsuchungsbeschluss mit Beschlagnahmeanordnung. Danach wurde gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Beschuldigten angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass nach den bisherigen Ermittlungsstand zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen werde. Die Durchsuchung sollte insbesondere den Zweck erfüllen, unerlaubte Betäubungsmittel, Unterlagen und Aufzeichnungen über An- und Verkaufsgeschäfte bzgl. Betäubungsmitteln, Konsum- und Verpackungsmaterialien im Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln, Feinwaagen, aus unerlaubten Betäubungsmittelgeschäften stammendes Geld, Mobiltelefone mit SIM-Karte zur Untersuchung auf Absprachen über unerlaubte Betäubungsmittelgeschäfte sowie separate SIM-Karten und sonstige elektronische Speichermedien inklusive der darauf gespeicherten Daten zwecks Auswertung aufzufinden. Die Durchsuchungsanordnung wurde ausdrücklich auf die Dauer von 6 Monaten beschränkt.
Mit Beschluss vom 11.11.2019 berichtigte das Amtsgericht Paderborn auf Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn einerseits den im Beschluss vom 01.07.2019 angegebenen Namen des Beschuldigten, der nach Heirat nicht mehr „...“, sondern nunmehr „...“ lautete, andererseits die Anschrift des Beschuldigten, die sich nach Umzug mittlerweile ebenfalls geändert hatte.
Am 08.01.2020 erfolgte die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten durch Beamte der Polizei. Bei der Durchsuchung konnten keine Beweismittel zu Tage gefördert werden. Die Beamten der Polizei nahmen aber unter Protest des Beschuldigten gegen die Auswertung das von ihm genutzte und ihm nach eigenen Angaben von seiner Ehefrau zur Verfügung gestellte Mobiltelefon der Marke Samsung in amtliche Verwahrung.
Auf die vom Beschuldigten über seinen Verteidiger am 08.01.2020 eingelegte Beschwerde stellte das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 13.02.2020 unter Az. 01 Qs 29/20 die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Durchsuchung am 08.01.2020 fest. Das Landgericht begründete die Rechtswidrigkeit im Wesentlichen damit, dass zur Zeit der Durchführung der Durchsuchung die im Durchsuchungsbeschluss vom 01.07.2019 vorgesehene Befristung der Anordnung auf 6 Monate bereits abgelaufen und ein rechtfertigender Durchsuchungsbeschluss mithin nicht mehr vorlag.
Mit Beschluss vom 30.03.2020 bestätigte das Amtsgericht Paderborn auf Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 23.03.2020 die Beschlagnahme des bei dem Beschuldigten am 08.01.2020 bei der Durchsuchung aufgefundenen Handys der Marke Samsung. Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.04.2020 Beschwerde ein. Das Amtsgericht Paderborn half der Beschwerde mit Verfügung vom 09.04.2020 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Paderborn zur Entscheidung vor.
II.
1.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2020 ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig.
Entgegen dem Wortlaut der Entscheidungsformel der amtsgerichtlichen Entscheidung handelt es sich hierbei jedoch nicht um die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme, sondern um die Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung.
Soweit bei der Durchsuchung am 08.01.2020 ein Mobiltelefon der Marke Samsung seitens der Beamten in amtliche Verwahrung genommen wurde, stellte diese Maßnahme lediglich eine vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht i.S.v. § 110 StPO dar. Denn unter den weit auszulegenden Begriff „Papier“ i.S.v. § 110 StPO gehören auch Dateien, die auf sämtlichen Arten von elektronischen Datenträgern und -speichern für die elektronische Datenverarbeitung, insbesondere Festplatten, gespeichert sind, sowie Geräte mit fest installiertem Speicher, etwa Mobiltelefone oder Notebooks (BGH, Beschl. v. 05.08.2003, StB 7/03, Rn. 7 [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 110 Rn. 10; Tsambikakis in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 110, Rn. 7 [juris]). Da § 110 StPO nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz aber lediglich die Durchsicht von Papieren bei einer Durchsuchung nach § 102 oder § 103 StPO regelt, in deren Rahmen mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material ausgesondert werden, ist dieses Verfahren in diesem Stadium noch der Durchsuchung zuzuordnen (BGH, Beschl. v. 05.08.2003, StB 7/03, Rn. 8 [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 110 Rn. 9). Da die Durchsicht des sichergestellten Mobiltelefons derzeit jedoch noch nicht abgeschlossen ist, Gegenteiliges ist der Akte jedenfalls nicht zu entnehmen, ist die Beweisbedeutung für die weiteren Ermittlungen bislang noch als ungeklärt anzusehen. Entsprechend dieser Verfahrenssituation konnte lediglich die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung auf entsprechenden Widerspruch des Beschuldigten und in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO am 30.03.2020 richterlich bestätigt werden und nicht die Beschlagnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 05.08.2003, StB 7/03, Rn. 7 [juris]).
Die Beschwerde des Beschuldigten war dementsprechend als eine solche gegen die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO auszulegen.
2.
Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
Da die Durchsicht von Unterlagen einen Teil der Durchsuchung bildet, ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung anhand der rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 StPO und der Durchsicht von Papieren nach § 110 StPO zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 05. August 2003 – StB 7/03 –, juris). Neben dem zwischenzeitlichen Wegfall der Durchsuchungsvoraussetzungen kann entsprechend des oben definierten Zwecks des § 110 StPO im Rahmen der Beschwerde insbesondere beanstandet werden, dass die zu sichtenden Papiere einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, das Verfahren nach § 110 StPO unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch nimmt oder die Durchsicht sonst gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 110 Rn. 2 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erweist sich die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung des von dem Beschuldigten genutzten Mobiltelefons als rechtswidrig.
a)
Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 13.02.2020 festgestellt hat, waren die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach den §§ 102, 105 StPO zwar am 01.07.2019 erfüllt. Die Durchführung der Durchsuchung bzw. die Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses am 08.01.2020 erwies sich aber als rechtswidrig, da sie von dem auf die Dauer von 6 Monaten befristeten Durchsuchungsbeschluss nicht mehr gedeckt war. Die vorläufige Sicherstellung der Mobiltelefons zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO stellt sich damit - als Teil der noch nicht abgeschlossenen Durchsuchung - ebenfalls zwangsläufig als rechtswidrig dar.
b)
Darüber hinaus erweist sich die noch nicht abgeschlossene Durchsuchung jedenfalls mittlerweile als unverhältnismäßig. Die Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu berücksichtigen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 102 Rn. 15 f. m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann im vorliegenden Fall jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Verhältnismäßigkeit der strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme ausgegangen werden. Gegen den Beschuldigten wird wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG, ermittelt. Unter Berücksichtigung der aufgefundenen relativ geringen Mengen an Heroin, die u.U. dem Eigenkonsum zugeordnet werden kann, ist von einer weniger schwer wiegenden Tat auszugehen, die im Falle einer Aburteilung voraussichtlich keine gravierenden Rechtsfolgen nach sich ziehen würde. Es besteht insgesamt nur ein schwacher Tatverdacht. Bislang ist allein über die im Telefonspeicher der Postfiliale ermittelte Handynummer eine Verbindung des Beschuldigten mit dem aufgefundenen Betäubungsmitteln herzustellen. Der Tatverdacht konnte auch im Rahmen der am 08.01.2020 durchgeführten Durchsuchung nicht erhärtet werden, da unmittelbare Beweismittel im Hinblick auf die in Rede stehende Tat nicht aufgefunden werden konnten. Darüber hinaus ist seit der Strafanzeige und dem Ermittlungsbeginn mittlerweile fast 1 Jahr vergangen. Seit Anzeige der Tat am 26.04.2019 und Durchführung der Durchsuchung sind mehr als 8 Monate vergangen. Auch vor diesem Hintergrund besteht ohnehin nur eine geringe Erwartung, dass die Durchsicht des Mobiltelefons beweiserhebliche Daten im Hinblick auf die in Rede stehende Tat hervorbringen wird.
Der die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Paderborn war daher aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Bestätigung der Sicherstellung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird daher - vorbehaltlich des Nichtvorliegens anderer rechtfertigender Gründe - das Mobiltelefon an den Beschuldigen wieder auszuhändigen haben.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
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