Beschwerde gegen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigte wandte sich mit Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach §111a StPO. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, da nach dem bisherigen Ermittlungsstand keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine endgültige Entziehung nach §69 StGB bestand. Maßgeblich war die Bewertung des 'bedeutenden Sachschadens' (Schwelle 1.300 €) und die Zahlung von 1.200 € durch den Geschädigten.
Ausgang: Beschwerde der Beschuldigten gegen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Kostenentscheidung zu Gunsten der Beschuldigten
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO setzt dringende Gründe voraus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der späteren endgültigen Entziehung begründen.
Eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 StGB erfordert das Vorliegen eines 'bedeutenden Sachschadens'.
Die Kammer kann die Grenze des 'bedeutenden Sachschadens' als Leitwert ansetzen; hier wurde sie bei 1.300 € angenommen.
Die ausdrückliche Zahlung eines bestimmten Betrags durch den Geschädigten verbunden mit dem Verzicht auf weitere Ansprüche kann als glaubhafte Bestätigung der Höhe des durch den Beschuldigten verursachten Schadens gewertet werden.
Sachverständigengutachten ohne Angaben zum Schadenshergang können Vorschäden enthalten und begründen allein nicht die Annahme eines höheren der streitigen Tat zurechenbaren Schadens.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 26 Gs 1236/05
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschuldigten vom 22.08.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 11.08.2005 aufgehoben.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 11.08.2005, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Beschuldigten gemäß § 111 a Abs. 1 StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die polizeiliche Beschlagnahme ihres Führerscheins nach § 111 a Abs. 3 StPO angeordnet worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten vom 22.08.2005, auf deren Begründung Bezug genommen wird.
Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß den §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beschuldigte ist nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen zwar dringend verdächtig, sich nach einem Verkehrsunfall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Zeugin L hat in ihrer polizeilichen Vernehmung insoweit angegeben, dass die Beschuldigte mit dem Fahrzeug Typ Mercedes-Benz, amtl. Kennzeichen ##-## ##1, am 09.07.2005 gegen 11.55 Uhr beim Ausparken vor der Post-Filiale in der C-Straße in Q mit der hinteren rechten Seite ihres PKW´s gegen die vordere linke Seite des PKW´s Typ Seat Toledo, amtl. Kennzeichen ##-## ##2, des Geschädigten I stieß und dort Sachschaden verursachte. Anhand der polizeilichen Fotodokumentation lässt sich nachvollziehen, dass der Anstoß von einiger Intensität gewesen sein muss und von der Beschuldigten nicht unbemerkt geblieben sein kann. Zudem hat die Zeugin L in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall ihr Fahrzeug nach rechts in die B-Str. gefahren und es dort angehalten hat. Alsdann sei die Beschuldigte ausgestiegen und in Richtung des beschädigten PKW´s gegangen. Anschließend sei sie davon gefahren.
Angesichts des verursachten Schadensbildes und der Angaben der gänzlich unbeteiligten Zeugin, die deutlich dafür sprechen, dass die Beschuldigte den Anstoß bemerkt hat, vermag die Kammer die Einlassung der Beschuldigten, wonach sie den Anstoß nicht bemerkt haben will und lediglich deshalb ausgestiegen sei, weil ihr Kofferraumdeckel klapperte, lediglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Gleichwohl sind derzeit aber keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Die Fahrerlaubnis ist grundsätzlich dann nach § 69 Abs. 1 StGB zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Fahrzeugführer zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dies ist im Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB dann der Fall, wenn bei dem Unfall – abgesehen von Personenschäden – bedeutender Sachschaden entstanden ist.
Die Grenze des "bedeutenden Sachschadens" i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nach der neuen ständigen Rechtsprechung der Kammer bei 1.300,00 € anzunehmen (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB, 52. Aufl, § 69 Rdn. 29).
Nach den bisherigen Ermittlungen kann im vorliegenden Fall von einer solchen Schadenshöhe nicht ausgegangen werden. Ausweislich der von der Beschuldigten vorgelegten Urkunde, bestätigt der Geschädigte I den Erhalt von 1.200,00 Euro zur Schadensregulierung und dass er im Zusammenhang mit dem Unfall keine weiteren Ansprüche mehr gegen die Beschuldigte geltend macht. Die Kammer wertet dies als die Bestätigung des Geschädigten dahingehend, dass seine zivilrechtlichen Ansprüche durch die Zahlung von 1.200,00 Euro vollständig befriedigt wurden.
Zugunsten der Beschuldigten geht die Kammer deshalb nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass die Höhe des durch die Beschuldigte verursachten Schadens auch bei 1.200,00 Euro liegt. Die Kammer verkennt nicht, dass ein Gutachten des Ing.-Büros T u. C vorliegt, ausweislich dessen an dem KFZ des Geschädigten Schäden vorhanden sind, deren Beseitigung einen Reparaturkostenaufwand von 2.391,06 Euro erfordern soll. Ausweislich dieses Gutachtens lagen dem Sachverständigen aber bei der Erstellung keinerlei Angaben zum Schadenshergang vor, so dass nicht auszuschließen ist, dass auch Vorschäden in die Bewertung eingeflossen sind. Jedenfalls spricht die Tatsache, dass der Geschädigte in Kenntnis dieses Gutachtens sich gleichwohl mit der Zahlung von 1.200,00 Euro zur abschließenden Schadensregulierung einverstanden erklärt hat, dafür, dass der von der Beschuldigten verursachte Schaden auch nicht höher anzusetzen ist.
Mithin hat die Beschuldigte keinen bedeutenden Sachschaden am KFZ des Geschädigten I verursacht, so dass - in Ermangelung anderer Umstände, aus denen zu schließen ist, dass die Beschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist - die Voraussetzungen für eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gegeben sind und demgemäß ein Fahrverbot in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.