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Landgericht Paderborn·1 Ks 64/00·18.01.2001

§ 63 StGB nach tödlichem Familienschuss: Schuldunfähigkeit bei paranoider Schizophrenie

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn hatte über die strafrechtlichen Folgen einer Schussserie in der Wohnung der Eltern zu entscheiden, bei der der Vater verstarb und fünf weitere Familienangehörige teils schwer verletzt wurden. Streitentscheidend war, ob der Täter schuldunfähig war und ob deshalb eine Maßregel nach § 63 StGB anzuordnen ist. Das Gericht bejahte trotz erfüllter Mord-/Totschlags- und Versuchstatbestände die Aufhebung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Es ordnete die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus an, da eine erhebliche Gefährlichkeit und ungünstige Prognose bestand; eine Aussetzung nach § 67b StGB lehnte es ab.

Ausgang: Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB wegen Schuldunfähigkeit und erheblicher Gefährlichkeit; Bestrafung entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

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Erfüllt der Täter objektiv und subjektiv die Tatbestände von Tötungsdelikten, ist eine Bestrafung ausgeschlossen, wenn seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit nach § 20 StGB aufgehoben war.

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Heimtücke liegt vor, wenn das Opfer bei Beginn des Angriffs keinen gefährlichen Angriff erwartet und deshalb in seiner Abwehr- und Ausweichmöglichkeit eingeschränkt ist.

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Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus, wenn der Täter die Ausführung der Tötungshandlungen bis zur Erschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel fortsetzt und damit aus seiner Sicht die Tat nicht mehr fortsetzen kann.

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Die Unterbringung nach § 63 StGB ist anzuordnen, wenn eine krankhafte seelische Störung die Schuldunfähigkeit begründet und aufgrund der Tat sowie des Zustands eine erhebliche Gefahr weiterer erheblichen rechtswidrigen Taten mit Wahrscheinlichkeit besteht.

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Eine Aussetzung der Unterbringung kommt nicht in Betracht, wenn wegen Schwere und Langfristigkeit der Erkrankung derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden kann.

Relevante Normen
§ 212 StGB§ 211 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 20 StGB§ 22 StGB

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 212, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 20, 22, 23, 52, 63 StGB.

Gründe

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I.

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Der Beschuldigte wurde am … in … als ältestes Kind der Eheleute … und … geboren. Diese waren zuvor im Jahre 1970 nach Deutschland eingewandert.

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Aus der Ehe gingen weiterhin die am … geborene … sowie der am … geborene … hervor.

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Die Kindheit des Beschuldigten verlief weitgehend unauffällig. Er besuchte zunächst für ein Jahr die türkische Schule in Paderborn und anschließend die hiesige Grundschule. Später wechselte er auf die Realschule, die er nach dem 10. Schuljahr mit dem Hauptschulabschluss verließ.

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Er begann sodann eine Lehre als Fotolaborant, die er jedoch nicht zu Ende führte. Beruflich schlossen sich Tätigkeiten in einem Reisebüro, in einem Restaurant sowie als Arbeiter bei der Firma Benteler an.

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Im Jahre 1995 heiratete der Beschuldigte die aus Tunesien stammende …. Die Ehe verlief zunächst weitgehend harmonisch und im Jahre 1996 ging aus ihr der Sohn des Beschuldigten, …, hervor.

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Während einer weiteren Schwangerschaft seiner Ehefrau im Jahre 1998 kam es jedoch zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Die Zeugin … warf dem Beschuldigten vor, nicht hinreichend für die Familie zu sorgen. Diesen Vorhaltungen lag zu Grunde, dass der Beschuldigte damit begonnen hatte, zum Teil über mehrere Tage durch das gesamte Bundesgebiet zu reisen. Zudem ging er seit geraumer Zeit keiner Berufstätigkeit mehr nach. Zuletzt hatte er unter finanzieller Hilfe seines Vaters einen Kebab-Wagen angeschafft. Den Kebab-Verkauf gab er jedoch nach und nach auf, und seine Eltern übernahmen die Verkaufstätigkeit. Die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten spitzten sich schließlich so zu, dass es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen kam.

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Auch das Verhältnis des Beschuldigten zu seinem Vater war in diesem Zeitraum von erheblichen Spannungen gekennzeichnet. Sein Vater hielt ihm immer wieder sein mangelndes Arbeitsinteresse vor. Zudem wandte sich der Beschuldigte vom moslemischen Glauben ab und beabsichtigte den Zeugen Jehovas beizutreten. Auch dies stieß auf Missfallen des Vaters und der gesamten Familie.

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Um diesen Spannungen zu entgehen, reiste der Beschuldigte Ende 1998/Anfang 1999 zu einem Besuch seiner Cousine nach England und anschließend in die Türkei. Dort trat er den Militärdienst an. Nach nur einem Monat beendete er diesen jedoch und sein Vater löste ihn gegen Zahlung von 10.000,00 DM aus. Zunächst beabsichtigte der Beschuldigte nunmehr in der Türkei zu bleiben. Nachdem die Zeugin … ihm jedoch mitteilte, nicht mit ihm in die Türkei überzusiedeln, sondern sich von ihm zu trennen, kehrte er nach Deutschland zurück. Die Eheleute wohnten zunächst noch für eine kurze Zeit zusammen, in der es zu weiteren körperlichen Übergriffen seitens des Beschuldigten kam. Nach wenigen Wochen verzog die Zeugin … mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach …. Der Beschuldigte hielt allerdings den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht und wohnte in der Folgezeit entweder bei seinen Eltern oder seiner Schwester …. Einer Berufstätigkeit ging er weiterhin nicht nach.

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Der Beschuldigte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 15.01.1997 wurde er vom Amtsgericht Paderborn wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.

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Am 17.09.1998 wurde er vom Amtsgericht Paderborn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.

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II.

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Am 10.06.2000 hielt sich der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern in der … in … auf. Im dortigen Wohnzimmer schlief er bis in die Nachmittagsstunden hinein. Weiter anwesend waren sein Vater, … seine Mutter, …, sein Bruder … sowie seine auf Besuch befindlichen Kinder … und ….

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Nachdem der Beschuldigte aufgestanden war, kam es zwischen ihm und seinem Vater zu einem Streit. Der Vater machte seinem Sohn Vorhaltungen, da ein von diesem entliehenes Fahrrad entwendet worden war. Der Beschuldigte hatte vergessen, dieses Fahrrad zu verschließen. Als er jedoch seinem Vater zugesagt hatte, den Schaden zu ersetzen, schien der Streit beigelegt. Nach einiger Zeit verließ der Beschuldigte jedoch die Wohnung und nahm eine Pistole der Marke FN Browning an sich, die er am 06.12.1999 aus dem Geschäft … entwendet hatte. Nach ca. 20 Minuten - es war mittlerweile ca. 17:30 Uhr - kehrte er mit dieser Pistole zurück und betrat die Wohnung in der Absicht, sämtliche anwesenden Familienmitglieder zu töten. Wortlos betrat er die Küche und zog die Pistole hervor. Dort hielten sich zu diesem Zeitpunkt … und … sowie … und … auf. Zudem war die Schwester des Beschuldigten … anwesend, die zwischenzeitlich zu einem Besuch der Eltern eingetroffen war. Der Vater des Beschuldigten, …, hielt sich in einem Nebenraum auf. Sämtliche anwesenden Personen hatten mit einem Angriff des Beschuldigten nicht gerechnet, zumal sie - wie der Beschuldigte wußte - davon ausgegangen waren, dass der Streit zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater beigelegt war. Sie konnten auf Grund ihrer Überraschung dem folgenden Geschehen nicht ausweichen.

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Wortlos schoss der Beschuldigte zunächst mehrfach auf seine Mutter und anschließend auf seine Schwester …. Sein Bruder, …, war zwischenzeitlich aufgestanden und auf den Beschuldigten zugegangen, um ihn an weiteren Schüssen zu hindern. Dies gelang ihm jedoch nicht mehr. Vielmehr schoß der Beschuldigte auch auf ihn. Die Kinder des Beschuldigten versuchten nunmehr auf Grund des Geschehens aus der Küche zu ihrem nebenan befindlichen Großvater zu fliehen. Noch bevor sie die Küche verlassen hatten, schoß der Beschuldigte jedoch auch auf sie. Von den Schüssen alarmiert, war mittlerweile der Vater des Beschuldigten - … - zur Küche gelaufen und rief ihn mit den Worten „was machst du?" an. Der Beschuldigte entgegnete hierauf nichts, sondern schoß auch auf seinen Vater. Nunmehr hatte er - entsprechend seinem Plan - alle in der Wohnung anwesenden Personen durch die Schüsse niedergestreckt und dabei das Magazin nach dem letzten Schuss auf seinen Vater leergeschossen. Der Beschuldigte legte sodann die Pistole wortlos zu Boden und verließ die Wohnung. In den Abendstunden des 10.06.2000 versuchte er möglicherweise, sich an einem Fußballtor des nördlich des Straßenabschnitts … in … gelegenen Fußballfeldes zu erhängen. Dies misslang jedoch, da der Strick riss. Einer Polizeistreife gelang es, den Beschuldigten am 11.06.2000 um 1.30 Uhr im Haus … - in diesem befindet sich die Wohnung der Schwester des Beschuldigten - festzunehmen.

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Der Vater des Beschuldigten, …, starb noch am 10.06.2000 an der Schussverletzung. Das Projektil war durch seinen Oberarm hindurch in den Rumpf eingetreten und hat dort den Magen, die Bauchspeicheldrüse und mehrfach den Darm getroffen. Trotz einer Operation konnte er nicht gerettet werden, da auf Grund des Blutverlustes ein Schock eintrat.

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Die weiteren Personen erlitten folgende Verletzungen:

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Die Tochter des Beschuldigten, …, erlitt einen Bauchdurchschuss. Das Projektil trat in der Nähe der Leber im rechten Oberbauch ein und verließ den Unterbauch im Bereich des Kreuzbeins. Dabei wurde der Darm mehrfach durchschlagen. Sie hielt sich auf Grund der Verletzungen bis Ende Oktober 2000 im Krankenhaus auf und musste mehrfach operiert werden. Ärztlicherseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass trotz der erfolgreich verlaufenen Operationen auf Grund der Entzündungen eine Verklebung der Eierstöcke und damit ein Verlust der Gebärfähigkeit eintreten wird. Darüber hinaus ist die Bewegungsfähigkeit des rechten Beins offensichtlich auf Grund einer Nervenschädigung beeinträchtigt. Auch insoweit sind die Heilungsaussichten ungewiß.

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… wurde von einem Projektil am Glied getroffen. Dieses wurde durchschlagen, wobei es zu einer kompletten Zerstörung der Harnröhre kam. Es gelang jedoch ärztlicherseits - nach mehrfachen Eingriffen schließlich durch eine plastische Operation - die Harnröhre zu rekonstruieren. Da durch Vernarbungsprozesse Verengungen der Harnröhre auftraten, mussten zuvor in sechs Eingriffen Dehnungsbehandlungen durchgeführt werden. Die Schwellkörper des Gliedes sind zwar erhalten geblieben, jedoch ist zu befürchten, dass es auf Grund einer Beeinträchtigung des in der Eichel befindlichen Schwellkörpers nach Eintritt der Geschlechtsreife nur zu Teilerektionen kommen kann. Die Zeugungsfähigkeit dürfte jedoch auch in dem Fall bestehen.

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Die Mutter des Beschuldigten, …, wurde wie folgt verletzt:

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Im Bereich der Beine durchschlug ein Projektil den linken Oberschenkel sowie ein weiteres Projektil die Wade. Ein drittes Projektil trat im Bereich der rechten Flanke in den Bauchraum ein und an der Wirbelsäule wieder aus. … musste sich im Zeitraum vom 10.06. bis 16.08.2000 im Krankenhaus aufhalten.

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… wurde von einem Projektil verletzt, das ebenfalls in den Bauchraum eindrang. Dort kam es zu Verletzungen der Leber sowie des Zwölffingerdarmes. Die rechte Niere wurde durch das Projektil total zerstört, so dass diese entfernt werden musste.

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… schließlich erlitt einen Magendurchschuss. Dabei wurde auch das Gewebe der Niere verletzt. Bei ihm sind glücklicherweise Folgeschäden nicht zu erwarten.

26

Zum Zeitpunkt der Tat war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben.

27

III.

28

Dieser Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls im Einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme.

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Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Werdegang beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat. Weiterhin beruhen diese Angaben auf der glaubhaften Aussage der Zeugin ….

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Hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens vom 10.06.2000 hat der Beschuldigte angegeben, keine Erinnerungen mehr zu haben. Insoweit beruhen die Feststellungen der Kammer auf der glaubhaften Aussage der Zeugin … zum Tatgeschehen. Diese wird bestätigt durch das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2000, wonach feststeht, dass sämtliche in der Wohnung verfeuerten und aufgefundenen Projektile aus der von dem Beschuldigten nach seinem eigenen Geständnis entwendeten Faustfeuerwaffe FN Browning stammen. Darüber hinaus steht auf Grund des ebenfalls verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2000 fest, dass an der Pistole die charakteristischen DNA-Merkmale des Beschuldigten mit herausragender Signalintensität vorhanden waren.

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Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten können sich demnach nicht ergeben.

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Die Feststellungen zum Tötungsvorsatz entnimmt die Kammer bereits der Gefährlichkeit des Tuns des Beschuldigten; die Feststellungen zur Waffe beruhen auf der Aussage des Zeugen …. Die oben beschriebenen Verletzungsfolgen ergeben sich aus den Bekundungen des Sachverständigen … sowie der sachverständigen Zeugen …, …,…, … und ….

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Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen …, denen die Kammer folgt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer paranoid-halluzinatorischen symptomarm verlaufenden schizophrenen Störung vorliege. Der Beschuldigte sei auf Grund dieser Störung nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen.

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Er habe die Taten aus einer psychotisch veränderten Realitätssicht heraus begangen. Bei der Exploration habe er, - der Sachverständige - Halluzinationen, affektive Veränderungen, Wahnstimmungen und Ich-Störungen aufgefunden.

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Der Beschuldigte habe sich bei der Polizei, in der psychiatrischen Untersuchung und in der Hauptverhandlung dahingehend geäußert, akustische Halluzinationen gehabt zu haben. So habe er von insgesamt drei Visionen aber auch davon berichtet, dass er Stimmen höre. Der Teufel habe ihm dabei zusammenhanglose einzelne Wörter mitgeteilt.

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Der Beschuldigte habe auch angegeben, unter Halluzinationen gelitten zu haben, die sich auf seinen Körper bezogen hätten. So habe er angegeben, dass der Teufel in seinen Körper gegangen sei und sich sein Körper aufgebläht bzw. wieder zusammengezogen habe. Der Teufel habe ihm auch eine Ohrfeige gegeben.

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Die Ich-Störungen würden weiterhin darin deutlich, dass der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, Befehle von außen - vornehmlich durch die Nase in das Gehirn - erhalten zu haben. Diese krankhaften Ideen hätten zu einer Verzerrung der Wahrnehmungsperspektive geführt. Dies sei auch ohne weiteres für Dritte erkennbar nach außen getreten. Deutlich werde dies darin, dass im Jahr 1998 ein deutlicher Knick in der Lebenslinie des Beschuldigten eingetreten sei. Er habe seit diesem Zeitpunkt seine Verantwortung gegenüber seiner Familie nicht mehr wahrgenommen, sei nicht mehr zur Arbeit zu motivieren gewesen und sei ziellos im Bundesgebiet umhergefahren. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die zuvor beschriebenen Erlebnisweisen nur vortäusche. Er habe nämlich die einzelnen Aspekte zusammenhanglos nebeneinander geschildert. Dies sei aber für einen Simulanten untypisch, da es diesem gerade darauf ankomme, über seine Erkrankung die Tat zu erklären. Derartige Erklärungsversuche habe der Beschuldigte jedoch niemals abgegeben. Insgesamt müsse deshalb von einer krankhaften seelischen Störung ausgegangen werden, die tatzeitbezogen aus psychiatrischer Sicht zu einem Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt habe.

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Die Kammer folgt in eigener Sachprüfung diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, die auch der sachverständige Zeuge … im Ergebnis bestätigt hat. Seit der Unterbringung des Beschuldigten vom 05.09.2000 wird er von diesem Zeugen ärztlich behandelt.

39

IV.

40

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte in einem Fall - von der Schuldfähigkeit abgesehen - die Voraussetzungen der §§ 211, 212 StGB, in fünf weiteren Fällen die Voraussetzungen der §§ 211, 212, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 StGB erfüllt. Dabei ist das Mordmerkmal der Heimtücke zu bejahen. Heimtücke liegt nämlich dann vor, wenn das überraschte Opfer mit einem gefährlichen Angriff nicht rechnete und ihm daher auch nicht ausweichen konnte (vgl. BGH NStZ 84, 261). So liegt der Fall hier.

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Da der Beschuldigte die Tat solange fortsetzte, bis das Magazin leergeschossen war und dementsprechend eine Fortsetzung der Tötungshandlungen im Rahmen des gefaßten Tatentschlusses nicht in Betracht kam, ist der Beschuldigte auch nicht vom Versuch zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB).

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Wegen der Taten kann er jedoch deshalb nicht bestraft werden, da er zum Zeitpunkt schuldunfähig war (§ 20 StGB).

43

V.

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Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war nach § 63 StGB anzuordnen. Wie bereits ausgeführt, leidet der Beschuldigte unter einer krankhaften seelischen Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen schizophrenen Störung. Der Sachverständige … hat insoweit ausgeführt, dass der Beschuldigte völlig unberechenbar sei und mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich gewalttätige Entäußerungen auch in Zukunft ereignen würden. Es sei bekannt, dass schizophrene Menschen, die schon einmal zu Gewalttätigkeiten übergegangen seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft so reagieren würden. Diesen überzeugenden Ausführungen folgt die Kammer ebenfalls. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass von dem Beschuldigten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Da die Erkrankung des Beschuldigten gravierend ist und einer sehr langfristigen, wahrscheinlich lebenslangen Behandlung bedarf, ehe ihm wieder eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann, kommt eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB nicht in Betracht.

45

VI.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

47

…                 …                …