Totschlag durch Messerstich nach Eskalation: Mittäter nur wegen gefährlicher Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Nach einer nächtlichen Aussprache vor einem Asylbewerberheim eskalierte ein Streit zwischen dem später Getöteten und dem Vater eines Mitangeklagten. Nachdem der Getötete den Vater zunächst geschlagen hatte, schlug dieser mit einem Gehstock mehrfach zu; zwei Söhne hielten das Opfer fest, einer stach ihm von hinten in den Rücken und tötete ihn. Das LG verurteilte den Messerstecher wegen Totschlags zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren, den Vater wegen gefährlicher Körperverletzung zu 1 Jahr 9 Monaten und den weiteren Sohn zu vier Wochen Dauerarrest. Notwehr wurde nur für die ersten Verteidigungsschläge bejaht; für den Messerstich hafteten die übrigen nicht, da er als Exzess nicht vorhersehbar war.
Ausgang: Verurteilung: Jugendstrafe wegen Totschlags sowie Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung/Dauerarrest.
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr rechtfertigt Abwehrhandlungen nur solange, wie ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff fortbesteht; endet der Angriff erkennbar, fehlt es für weitere Gewaltanwendung an einer Notwehrlage.
Handelt der Täter nach Beendigung des Angriffs ausschließlich aus Vergeltungs- oder Bestrafungsmotiven, fehlt es am erforderlichen Verteidigungswillen für eine Rechtfertigung nach § 32 StGB.
Tötet ein Beteiligter im Rahmen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung das Opfer durch eine Exzesshandlung, haften die übrigen Täter nicht nach § 227 StGB, wenn weitere gemeinsame Gewalttaten nicht gewollt waren und der Tod für sie nicht vorhersehbar war.
Für die Annahme einer Schlägerei i.S.d. § 231 StGB ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen erforderlich; ein einseitiges Zuschlagen mehrerer gegen einen wehrlosen Gegner genügt nicht.
Bedingter Tötungsvorsatz kann aus einem mit erheblicher Kraft geführten Messerstich in eine zentrale Körperregion und dem damit verbundenen lebensgefährlichen Verletzungsrisiko geschlossen werden.
Tenor
Der Angeklagte ... ... wird wegen Totschlags unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 27.7.2006 - 21 Ls 230 Js 1520/05 AK 11/06 – zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Angeklagten ... ... und ... ... sind der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Der Angeklagte ... ... wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Gegen den Angeklagten ... ... wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt, der unter Berücksichtigung der von ihm erlittenen Untersuchungshaft nicht vollstreckt wird.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte ... ... zu tragen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten ... ... und ... ... Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
bzgl. ... ...: §§ 212, 213 StGB, 1, 3 JGG;
bzgl. ... ...: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2 StGB;
bzgl. ... ...: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG
Gründe
I.
Der jetzt 67 Jahre alte Angeklagte …, der russischer Staatsangehöriger ist, wurde in … geboren. Im Alter von vier Jahren verzog er mit seinen Eltern nach …, wo 1951 seine Schwester … geboren wurde. In … besuchte der Angeklagte zehn Jahre die ortsübliche Schule, nach deren erfolgreichem Abschluss er seinen Militärdienst leistete. Im Jahr 1960 kehrte die Familie nach … zurück. Dort absolvierte der Angeklagte nach eigenen Angaben ein Studium der Zahnmedizin, das er sich durch eine Tätigkeit als Kraftfahrer finanzierte, und übte anschließend bis zum Jahr 2001 in einer eigenen Praxis den Beruf des Zahnarztes aus. Im Jahr 1961 schloss er seine erste Ehe, die kinderlos blieb und geschieden wurde. 1976 heiratete der Angeklagte zum zweiten Mal. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder, unter anderem die Mitangeklagten … und …, hervorgegangen. Nachdem seine deutschstämmige Ehefrau und zwei seiner Kinder im Jahr 1999 im …-Krieg getötet worden waren, reiste der Angeklagte 2001 mit seinen Söhnen … und …, seiner Tochter … sowie seiner Schwester … als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Asylantrag ist noch nicht abschließend beschieden, der Aufenthaltsstatus der Familie … ungesichert. Der Angeklagte bezieht Sozialhilfe in Höhe von 190,- € monatlich, die ihm bar ausgezahlt wird. Des weiteren trägt das Sozialamt seine Wohnungsmiete.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 18.03.2002 – 25 Cs 372 Js 3/02 (7/02) – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 08.05.2002 – 3 Ns 372 Js 3/02 (64/02) – wurde gegen ihn wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte am 24.11.2001 aus dem Rewemarkt an der … in … Textmarker, Briefumschläge sowie drei Kinderunterhemden im Wert von insgesamt 42,02 DM entwendet. Am 07.12.2001 hatte er aus der Drogerie Douglas in der … in … eine Flasche Parfum der Marke „Madness Chopard“ im Wert von 320,- DM entwendet. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt und dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Nach Widerruf der Strafaussetzung war die Strafvollstreckung am 04.10.2005 erledigt.
2. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 13.04.2004 – 25 Ds 372 Js 10/04 (61/04) – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12.07.2004 – 3 Ns 372 Js 10/04 (130/04) – wurde gegen den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen versuchten Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung am 03.11.2005 erledigt war. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 1.7.2003 gegen 16.15 Uhr stellte die Zeugin … ihr gut erhaltenes Damenfahrrad der Marke Gudereit, das sie 1995 zum Preis von 1.119,00 DM erworben hatte, mit einem Kabelschloss verschlossen in … am … ab. Als sie gegen 22.20 Uhr mit dem Fahrrad wieder nach Hause fahren wollte, war es von einem unbekannten Täter entwendet worden. Der Angeklagte fand das inzwischen unverschlossene Fahrrad kurz darauf in einem Flusslauf in der Nähe des Wohnheims, in dem er lebt, und nahm es an sich, um es gewinnbringend zu verkaufen. Angesichts des guten Zustands, in dem das Fahrrad sich befand, rechnete er zumindest damit und nahm auch billigend in Kauf, dass es dem Eigentümer/ der Eigentümerin abhanden gekommen war. Am 5.7.2003 bot er das Fahrrad in … auf dem Hobbymarkt zum Verkauf an. Der Zeuge … kaufte es ihm dort für 50,00 € ab. Er erhielt auf seinen Wunsch eine Verkaufsbestätigung mit dem Namen und der Anschrift des Angeklagten. Als der Zeuge … das Fahrrad anschließend bei der Polizei registrieren lassen wollte, wurde er darüber informiert, dass das Fahrrad von der Zeugin … als gestohlen gemeldet war. Das Fahrrad wurde durch die Polizei sichergestellt.
Am 29.10.2003 begab der Angeklagte sich gegen 21.00 Uhr zum … Hauptbahnhof. Hier ging er zwischen den auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellten Fahrrädern umher und sah sich die Fahrräder sowie insbesondere auch die jeweiligen Fahrradschlösser an. Zwischenzeitlich entfernte er sich mehrfach, kehrte aber jeweils zurück und sah sich erneut zwischen den Fahrrädern um. Durch sein Verhalten fiel er den Zeugen … und … auf, die als Taxifahrer mit ihren Taxen einige Meter entfernt vor dem Hauptbahnhof standen und auf Kundschaft warteten, gelegentlich allerdings auch Fahrten durchführten. Gegen 23.30 Uhr entschloss der Angeklagte sich schließlich, ein vor dem Hauptbahnhof abgestelltes neuwertiges Fahrrad der Marke Conquest, dessen Neupreis etwa 300,00 Euro betrug, zu entwenden. Mit einem mitgeführten Seitenschneider durchtrennte er das an dem Fahrrad angebrachte Spiralschloss, was längere Zeit dauerte. Sobald sich Personen näherten unterbrach der Angeklagte seine Arbeit jeweils und entfernte sich etwas. Nachdem das Spiralschloss durchtrennt war, wollte der Angeklagte sich mit dem Fahrrad entfernen und schob es einige Meter weit. Als der Zeuge … nun zu ihm ging und ihn fragte, was er da mache, ließ er das Fahrrad zurück und lief weg. Der Zeuge … und der Zeuge … liefen hinter ihm her. Nach etwa 100 m stürzte der Angeklagte und wurde derart am linken Bein verletzt, dass er bis zum 12.11.2003 stationär behandelt werden musste und weiterhin auf einen Gehstock angewiesen ist“.
3. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 12.07.2005 – 25 Ds 321 Js 927/04 (826/04) – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 02.11.2005 – 3 Ns 321 Js 927/04 (188/05) – wurde gegen den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten erkannt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 07.09.2004 begab der Angeklagte sich gegen 20.15 Uhr in … an der Bahnhofstraße zum dortigen Finanzamt. Nachdem er einen Brief eingeworfen hatte, ging er zu dem mit einem Kabelschloss verschlossen links neben dem Haupteingang des Finanzamts abgestellten Fahrrad des Zeugen …, das dieser im August 2004 für 180,00 Euro neu gekauft hatte. Der Angeklagte wollte das Fahrrad entwenden und durchtrennte das Kabelschloss daher mit einem Seitenschneider oder einem ähnlichen Werkzeug. Noch bevor er mit dem Fahrrad davonfahren konnte, machten indessen die Zeugen … und …, die als Taxifahrer etwa 50 m entfernt an einem Taxistand warteten und ihn beobachtet hatten, durch Rufe und Pfiffe auf sich aufmerksam. Der Angeklagte flüchtete hierauf schnellen Schrittes unter Zurücklassung des Fahrrads und des durchtrennten Schlosses, da er davon ausging, dass er sich mit dem Fahrrad nicht mehr ungehindert würde entfernen können. Die Zeugen … und … sahen von einer Verfolgung des Angeklagten ab. Sie meldeten ihre Beobachtung der Polizei, die das Fahrrad hierauf zunächst sicherstellte.
Am 13.11.2004 gegen 16.45 Uhr begab der Angeklagte sich in … zu der Gaststätte „…“ an der ... Vor der Gaststätte hatte der Zeuge … sein Fahrrad Ikaus Diamant, das er zwei bis drei Monate zuvor zum Kaufpreis von 199,00 Euro erworben hatte, mit einem Kabelschloss gesichert abgestellt. Der Angeklagte durchtrennte das Kabelschloss und entwendete das Fahrrad. Er fuhr mit ihm über den … und den … davon.
Am 24.11.2004 hielt der Angeklagte sich seit etwa 19.00 Uhr in … in der Nähe der … auf. Er sah sich dort etwa eine Stunde lang in auffälliger Weise von einem Fahrradständer zum nächsten und wieder zurück gehend abgestellte Fahrräder an. Schließlich entnahm er einem der Fahrradständer ein Damenfahrrad und schob damit davon. Der Zeuge … und sein Kollege … hatten aufgrund der Beobachtung des Angeklagten den Verdacht, dass er das Damenfahrrad entwenden wollte. Sie sprachen den Angeklagten daher auf der … an, erklärten ihm, sie seien Polizeibeamte, zeigten ihre Dienstausweise und ließen sich bestätigen, dass er sie verstanden hatte. Der Angeklagte zeigte ihnen hierauf seinen Ausweis und begleitete sie anschließend aufforderungsgemäß zunächst zu dem Fahrradständer zurück, wo die Polizeibeamten nach einem vom Angeklagten eventuell zurückgelassenen Fahrradschloss Ausschau halten wollten. Ein Fahrradschloss wurde indessen nicht gefunden. Als die Polizeibeamten dem Angeklagten nun eröffneten, dass er mit zur Wache kommen müsse, da dort überprüft werden solle, ob er das mitgeführte Fahrrad gestohlen habe, nahm er mit der Behauptung, es sei sein Fahrrad, sogleich eine drohende Haltung ein. Die Polizeibeamten wollten ihm hierauf zur Eigensicherung Handschellen anlegen, was der Angeklagte jedoch verhinderte, indem er sich losriss und um sich schlug. Der Zeuge … brachte den Angeklagten sodann mittels Armdrehbeugehebel zu Boden. Obwohl der Angeklagte auch am Boden liegend noch um sich schlug gelang es den Polizeibeamten schließlich, ihm die Handfesseln anzulegen. Nachdem die Polizeibeamten ihm anschließend wieder aufgeholfen hatten, versuchte er sogleich den Polizeibeamten … zu treten. Der Angeklagte gebärdete sich derart aggressiv, dass die Polizeibeamten ihn erneut zu Boden bringen mussten. Erst nachdem die von den Polizeibeamten angeforderte Verstärkung eingetroffen war, konnte der Angeklagte zur Polizeiwache gebracht werden. Dort konnte seine Angabe, es handele sich um sein eigenes Fahrrad, nicht widerlegt werden. Das Fahrrad war nicht registriert und nicht als gestohlen gemeldet“.
2/3 dieser Freiheitsstrafe verbüßte er bis zum 07.10.2007.
Der nunmehr 18 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte …, der ebenfalls über die russische Staatsangehörigkeit verfügt, wurde als Sohn des Angeklagten … und dessen zweiter Ehefrau in … geboren, wo er mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt aufwuchs. Der Angeklagte durchlief sechs Klassen der ortsüblichen Schule, bis er nach der Tötung seiner Mutter und zweier seiner Geschwister mit seinem Vater und den restlichen Familienmitgliedern im Jahr 2001 nach Deutschland migrierte. Hier war die Familie … zunächst zwei Wochen in … und anschließend einen Monat in … in Übergangswohnheimen untergebracht. Während dieser Zeit fand kein Schulbesuch statt. Nach dem Umzug nach … besuchte der Angeklagte vier Jahre das ... Derzeit absolviert er eine Ausbildung am … mit dem Ziel, Restaurantfachmann zu werden.
Der Angeklagte … ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Der derzeit 16 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte …, der gleichfalls die russische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde wie sein Bruder … in … geboren und wuchs dort zunächst auch auf. Im Alter von sechs Jahren wurde der Angeklagte, der über einen Intelligenzquotienten von 134 verfügt und damit als hochbegabt gilt, in eine Eliteschule im Nachbarland … eingeschult. Nach dem Verlust seiner Mutter und Geschwister infolge des …-Krieges und der anschließenden Umsiedlung der Restfamilie nach … besuchte er zur Erlernung der deutschen Sprache ein Jahr das ... In dieser Zeit erwarb er so gute Deutschkenntnisse, dass er in die 5. Klasse der … wechseln konnte. Da der Angeklagte dort intellektuell unterfordert war, verließ er diese nach der 6. Klasse und besucht seitdem erfolgreich das … in ... Nach dem Abitur möchte er mit dem Berufsziel Chirurg ein Medizinstudium absolvieren.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 19.12.2005 – 26 Ds 242 Js 914/05 (514/05) – wurde er des gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig befunden. Ihm wurde die Weisung erteilt, am sozialpädagogischen Wochenende der Stadt … teilzunehmen und nach Weisung des Stadtjugendamtes 30 Stunden soziale Dienste abzuleisten. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit zwei jugendlichen Mittätern am 24.06.2005 im Freibad am … in … aus einem auf der Wiese zurückgelassenen Rucksack des Geschädigten Janzen 10,- € Bargeld und ein Handy entwendet. Während der Angeklagte und einer der beiden Mittäter das Handy an sich nahmen, erhielt der dritte Mittäter das Bargeld.
2. Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Paderborn vom 27.07.2006 – 21 Ls 230 Js 1520/05 (11/06) – wurde der Angeklagte des Diebstahls und der Hehlerei für schuldig befunden. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 19.12.2005 wurde die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der vorbezeichneten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 20.10.2005 kaufte der Angeklagte … für 10,- € von dem gesondert verfolgtem … ein Trekkingrad im Wert von 700,- € an, das … zuvor mit einem weiterem Beteiligten, dem …, gestohlen hatte. Bei dem Kauf ging der Angeklagte davon aus, dass es sich bei dem Fahrrad um Diebesgut handelte.
Am 03.11.2005 gegen 01.00 Uhr entwendeten beide Angeklagten zusammen mit dem Zeugen … den am … in … verschlossen abgestellten Motorroller des Geschädigten …,
indem sie das Zündschloss aufbrachen und das Fahrzeug in den Keller des Hauses … brachten.“
II.
Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland fanden die Angeklagten und ihre Familie eine Unterkunft im … am ... in ... Dort lebte schon seit dem Jahr 2000 auch das Ehepaar … und … mit seinen drei kleinen Kindern, das aus … nach Deutschland migriert war, weil der Ehemann anlässlich des ihm angelasteten gewaltsamen Todes eines Freundes Repressalien ausgesetzt war. Die Familien … und … unterhielten in der Folgezeit gut nachbarschaftliche Kontakte zueinander. So pflegten insbesondere … und der am 24.11.1977 geborene … ungeachtet des großen Altersunterschiedes von 37 Jahren engeren Umgang miteinander. Aufgrund seiner Verfolgung in … und des Verlustes seiner dortigen Besitztümer sowie wegen Anpassungsschwierigkeiten an einen gänzlich anderen Kulturkreis litt … bereits kurz nach seiner Übersiedlung nach Deutschland unter psychischen Problemen, die er durch den Konsum von Drogen – vornehmlich Heroin – zu bewältigen versuchte. Diese Betäubungsmittel soll er nach Angaben seiner Ehefrau von der Familie … bezogen haben. Nachdem seine Frau hiervon Kenntnis erlangt hatte, konnte sie ihn jedoch dazu veranlassen, sich einer Methadonbehandlung zu unterziehen und sich auch psychiatrisch behandeln zu lassen. Als die Familie … Anfang 2005 eine Wohnung am … in … bezog, blieb der Kontakt zwischen … und … aufrecht erhalten. Im Laufe der Zeit begann das Verhältnis zwischen beiden Männern sich jedoch aus Gründen, die in der Hauptverhandlung nicht abschließend festgestellt zu werden vermochten, zu verschlechtern, bis im Juni 2006 schließlich aus ungeklärter Ursache massive Differenzen zwischen ihnen auftraten. Denkbar ist, dass diese aus Unstimmigkeiten bei Rauschgiftgeschäften oder anderen Straftaten resultierten. Vorstellbar ist ferner, dass sie auf als kränkend empfundenem Verhalten beruhten, durch das man sich wechselseitig in der Ehre verletzt fühlte. Während der Angeklagte … im Asylbewerberheim unter anderem wegen seines Alters die Stellung eines „Patriarchen“ innehatte, nahm … wegen seiner Herkunft aus einer jesidischen Priesterfamilie für sich in Anspruch, als „Fürst“ behandelt zu werden. Entsprechend trat er auch auf. So soll er einmal eine Dolmetscherin, die bei … zu Besuch war, gegen dessen Willen aus der Wohnung geholt haben. Auch soll er von … Geld gefordert haben. Genaue Feststellungen zu den Hintergründen der Meinungsverschiedenheit ließen sich in der Hauptverhandlung nicht treffen. Jedenfalls kam ihnen jedoch ein solches Gewicht zu, dass … und … in der Folgezeit versuchten, eine Klärung herbeizuführen.
Am 15.06.2007 begab der Angeklagte … sich gegen 13.30 Uhr zur Wohnanschrift des … am … in …, um mit diesem ein Gespräch zu führen. Während er auf der Straße vor dem Haus auf und ab lief, rief er laut den Vornamen des ... Dieser hielt sich zu dem Zeitpunkt aber nicht in seiner Wohnung auf. Seine Frau, die Zeugin …, vernahm indes die Rufe und blickte aus dem Fenster nach draußen. Da sie ihren zweijährigen Sohn auf dem Arm hielt, brachte sie diesen zunächst für seinen Mittagsschlaf zu Bett. Als sie danach wieder ans Fenster trat, um mit … Kontakt aufzunehmen, hatte dieser sich inzwischen entfernt. Daraufhin rief die Zeugin ihren Ehemann auf dessen Mobiltelefon an, teilte ihm ihre Beobachtung mit und erkundigte sich, was … denn von ihm wolle. Ihr Ehemann erwiderte, dass er das nicht wisse und ihn anrufen werde, um es zu erfahren. In dem anschließenden Telefongespräch verabredeten … und …, sich am Abend des selben Tages gegen Mitternacht auf dem Sportplatz in der Nähe des Asylbewerberheims am … zu einer Aussprache zu treffen.
Als … seiner Frau nach seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung von dem geplanten Treffen berichtete, versuchte diese ihn aus Angst vor Repressalien hiervon abzuhalten. Er beruhigte sie damit, dass er sich von Freunden begleiten lassen werde. Tatsächlich bat er die Zeugen …, …, … und …, mit denen er seit längerem befreundet war, telefonisch um ihre Anwesenheit bei dem erwarteten Gespräch, ohne sie über den Grund der geplanten Unterredung zu informieren. Er erklärte ihnen lediglich, dass er mit jemandem sprechen müsse und sie als potenzielle Zeugen benötige.
Zur verabredeten Zeit suchte … in Begleitung seiner vorbezeichneten Freunde den Sportplatz auf, wo sie … jedoch nicht antrafen. Als er ihn deswegen fernmündlich zur Rede stellte, gab dieser an, sich beim Asylbewerberheim zu befinden. Sie kamen schließlich überein, sich dort zu treffen. Im Anschluss an das Telefonat mit … setzte der Angeklagte … seine Söhne … und … darüber in Kenntnis, dass dieser gleich zu einer Aussprache über ihre Meinungsverschiedenheit vor das Asylbewerberheim kommen werde. Beide entschlossen sich, ihren Vater zu diesem Gespräch zu begleiten. Für den Fall einer tätlichen Auseinandersetzung steckte … sich eine Pistole ein, zu deren Beschaffenheit keine Feststellungen getroffen zu werden vermochten, während … sich mit einem Messer versah. Ob die drei Angeklagten bezüglich des Mitführens der vorbezeichneten Gegenstände und ihres etwaigen Einsatzes Absprachen getroffen hatten oder ihnen die wechselseitige Bewaffnung zumindest bekannt war, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
Als … und seine drei Begleiter am Asylbewerberheim eintrafen, wurden sie dort von den drei Angeklagten bereits erwartet. Bei diesen befanden sich 15 bis 20 weitere Heimbewohner, darunter Frauen und Kinder. Ob diese sich dort zufällig oder – ggfs. auf Geheiß der Angeklagten – anlässlich der bevorstehenden Aussprache aufhielten, vermochte nicht festgestellt zu werden. Nach der Begrüßung entfernten … und der Angeklagte … sich etwas von den anderen Personen, die zunächst auf dem Platz vor dem Asylbewerberheim verblieben, bis auf den parallel zum … verlaufenden Fuß- und Radweg. Da sie dort aufgrund eines Palisadenzaunes, mit dem das Grundstück … des Zeugen … umfriedet war, den Blicken der übrigen Anwesenden entzogen waren, folgten diese – unter ihnen die Angeklagten … und …, die Zeugen …, …, …, … sowie … und … – ihnen bis zur Grundstücksecke, von der aus sie den durch zwei Straßenlaternen beleuchteten Fußweg einsehen und das Gespräch mithören konnten. Nachdem … und … sich zunächst in ruhigem Ton unterhalten hatten, begannen sie nach kurzer Zeit, sich lautstark zu streiten und zu beschimpfen. Der Zeuge …, der bei geöffneter Terrassentür in seinem Wohnzimmer saß, wurde durch die lauten Stimmen hinter seinem Zaun auf den Vorfall aufmerksam und verfolgte das weitere Geschehen durch Fenster im Obergeschoss seines Hauses. Während die Streitenden zunächst russisch miteinander gesprochen hatten, führten sie die Unterredung nunmehr zumindest teilweise in einer anderen Sprache, möglicherweise georgisch, so dass die anderen Personen – wie von ihnen beabsichtigt – jedenfalls insoweit den Inhalt ihres Wortgefechts nicht zu verstehen vermochten. Im Rahmen ihrer verbalen Auseinandersetzung äußerte …, dass er gegenüber … keinen Respekt mehr empfinde. Dieser umfasste ihn daraufhin mit seinem linken Arm um die Schulter und zog ihn einige Meter weiter, wobei er auf ihn einredete. Plötzlich hob … die rechte Hand, in der er seinen mit einem Metallknauf versehenen Gehstock hielt, und versetzte dem Angeklagten … völlig unvermittelt einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, durch den dieser zurücktaumelte und sich eine Wunde am Nasenrücken sowie blutende Schleimhautverletzungen der Lippen zuzog. Zudem lockerten sich die Goldschneidezähne in seinem Unterkiefer. Um weitere Angriffe des … abzuwehren, ergriff … mit beiden Händen den seinerseits mitgeführten Krückstock, dessen er seit einer Verletzung zur Fortbewegung bedurfte, hob ihn über seinen Kopf und schlug ihn mit aller Kraft in einer von oben nach unten gerichteten Bewegung in das Gesicht des .... Diesem ersten Schlag ließ er sofort in gleicher Weise einen weiteren folgen. … erwiderte die Schläge des Angeklagten nicht und wehrte sich auch nicht auf andere Art, sondern versuchte lediglich vergeblich, ihnen auszuweichen und sie mittels seines quer in beiden Händen gehaltenen Gehstocks von sich fernzuhalten. Aufgrund dieses Verhaltens erkannte …, dass von ihm keine weiteren Angriffshandlungen zu erwarten waren. Nunmehr entschloss er sich, zum Gegenangriff überzugehen und … mit seinem Gehstock weitere Schläge ins Gesicht zu versetzen. Hiermit verfolgte er ausschließlich das Ziel, Vergeltung für die eigenen erlittenen Verletzungen zu üben und diesen dafür zu bestrafen, dass er ihn – einen wesentlich älteren Mann, dem er Respekt geschuldet hätte – in Gegenwart anderer Personen, insbesondere der Mitbewohner aus dem Asylbewerberheim, körperlich attackiert und dadurch in seiner Ehre verletzt hatte. Nachdem … dem Geschädigten die ersten beiden Schläge beigebracht hatte, auf die keine Gegenwehr erfolgt war, fassten die Angeklagten … und … den Entschluss, auf Seiten ihres Vaters in die tätliche Auseinandersetzung einzugreifen, wenngleich sie ebenfalls aufgrund des Verhaltens des … erkannt hatten, dass von ihm keine Angriffshandlungen mehr ausgehen würden. Auch sie wollten ihn dafür bestrafen, dass er ihren Vater vor allen Anwesenden geschlagen und gedemütigt hatte. In Ausführung dieses Tatentschlusses gingen sie auf den mit dem Rücken zum Palisadenzaun stehenden Geschädigten zu. Aus dessen Blickrichtung gesehen stellte … sich rechts neben ihn, … links. Gemeinsam hielten sie … fest und drückten ihn mit dem Rücken gegen den Zaun, so dass … weiter ungehindert auf ihn einschlagen konnte. Mit Hilfe seiner mit beiden Händen und erheblicher Wucht von oben nach unten geführten Gehhilfe versetzte dieser ihm entsprechend seinem Tatentschluss insgesamt mindestens drei weitere Schläge in das Gesicht, obwohl … vor Schmerzen schrie und sich weiterhin nicht wehrte. Durch die Schläge wurde dessen Nasenknorpel vom Nasenbein abgerissen. Ferner zog der Geschädigte sich mehrere später verschorfte Hautdefekte bzw. -vertrocknungen zu, die an der Stirn, der rechten Schläfe, der rechten Wange und dem linken Rand der linken Augenhöhlenbegrenzung jeweils einen Durchmesser von bis zu 2 cm sowie über der Nasenwurzel eine Größe von 2,5 mal 2 cm und über dem rechten Unterkieferwinkel eine solche von 2,5 mal 1 cm aufwiesen. Unter der Wucht der Schläge zerbrach die Gehhilfe, mit der er sie abzuwehren versuchte. Während sein Vater auf … einschlug, entschloss sich …, das mitgeführte Messer gegen den Geschädigten einzusetzen. In Ausführung dieses Tatentschlusses ergriff er das Messer mit der rechten Hand, holte mit einer kreisenden, ausladenden Armbewegung aus und stieß … die Klinge mit großer Kraft in den seitlichen linken Rückenbereich. Hierdurch fügte er ihm eine ca. 3,5 cm breite und etwa 17 cm tiefe Stichverletzung zu. Das Messer durchtrennte die 8. Rippe, drang durch den linken Lungenunterlappen und eröffnete die Brustaorta, aus der der Geschädigte sogleich stark zu bluten begann. Der Stichkanal verlief von hinten links unten nach vorne rechts oben. Der Angeklagte … wollte … durch diesen Messerstich schwerwiegende Verletzungen zufügen, wobei ihm bewusst war, dass jener an ihnen versterben könnte. Er nahm dessen Tod jedoch billigend in Kauf. Infolge des hohen Blutverlustes verlor der Geschädigte binnen Sekunden das Bewusstsein und sackte in sich zusammen. Hierbei streifte er sowohl … als auch . Der Zeuge …, der wie die anderen Zuschauer die tätliche Auseinandersetzung aus einer Entfernung von wenigen Metern beobachtet hatte und mit ihnen zu den Beteiligten lief, versuchte … aufzufangen und ließ ihn zu Boden gleiten. Der Geschädigte röchelte, war jedoch bereits nicht mehr ansprechbar und verstarb binnen kurzer Zeit durch äußeres Verbluten. Als er auf dem Boden lag, zog der Angeklagte … seine mitgeführte Pistole und richtete sie auf die Umstehenden. Denkbar ist, dass er sie durch die Bedrohung mit der Waffe „in Schach halten“ und seinem Bruder ein ungehindertes Entfernen vom Tatort sowie das Entsorgen des Messers ermöglichen wollte. Auch als der Geschädigte schon am Boden lag, versuchte … auf ihn einzutreten, wurde jedoch vom Zeugen … zurückgehalten. Als der Zeuge … den Angeklagten …, der ihn nunmehr von … wegzuziehen versuchte, fragte: „Was habt ihr gemacht?“, erwiderte dieser: „Ach, der wird das schon überleben, diese alte Sau“. Bei Begehung der Tat waren alle drei Angeklagten in vollem Umfang schuldfähig. Nachdem … per Handy einen Krankenwagen angefordert hatte, blieben er sowie die Zeugen …, … und … bis zu dessen Eintreffen bei dem Geschädigten, der reglos auf dem Boden lag. Die übrigen Anwesenden entfernten sich zunächst. Die Angeklagten suchten ihre Wohnräume im Asylbewerberheim auf und entledigten sich dort oder unterwegs des Messers und der Pistole. Bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung sowie der näheren Umgebung vermochten beide nicht aufgefunden zu werden. Sodann reinigten die Angeklagten ihre blutbefleckten Hände. … zog zudem sein blutdurchtränktes rotes T-Shirt aus, das später in seinem Zimmer sichergestellt wurde, und wechselte die Kleidung. Anschließend begaben die Angeklagten sich ebenso wie weitere Tatzeugen wieder zum Ort des Geschehens, an dem inzwischen ein Notarzt, ein Rettungswagen und die Polizei eingetroffen waren. Der Notarzt leitete bei … sofort Reanimationsmaßnahmen ein, die indes erfolglos blieben. Nachdem die Polizeibeamten die Personalien der anwesenden Zeugen sowie der Angeklagten aufgenommen hatten, wurden diese mittels eines Busses der Feuerwehr zur Hauptwache in … verbracht und zeugenschaftlich vernommen. Nicht unter diesen Personen befanden sich die Zeugen …, …, … und ... … und … hatten den Tatort gleich nach der Ankunft des Krankenwagens verlassen. Sie rechneten nicht damit, dass … tödlich verletzt worden war, da sie nur die Stockschläge, nicht jedoch den Messerstich wahrgenommen hatten. Sie wähnten den Geschädigten bei dem ausgebildetem Notarzt- und Rettungspersonal in guten Händen und waren der Meinung, derzeit nichts mehr für ihn tun zu können, zumal der Notarzt alle Umstehenden weggeschickt hatte. … und … waren bis zum Erscheinen der Polizei am Tatort verblieben. Dann entfernten sie sich aufgrund derselben Erwägungen wie … und .... Am nächsten Tag versuchten die Freunde vergeblich, bei den … Krankenhäusern Auskunft über den Verbleib und Gesundheitszustand des … zu erhalten. Erst am Nachmittag erfuhren sie, dass er verstorben war, und stellten sich der Polizei sogleich als Zeugen zur Verfügung.
Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen wurden alle drei Angeklagten am 16.06.2006 im Anschluss an ihre Vernehmungen vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 17.06.2006 der Untersuchungshaft zugeführt. Betreffend … wurde der Haftbefehl durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.08.2006 aufgehoben. Er wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Bezüglich der Angeklagten … und … wurde der Haftbefehl durch Beschluss der 5. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Paderborn vom 29.08.2006 aufgehoben. Während … am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, verblieb … zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 12.07.2005 in Haft. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn erließ die erkennende Kammer am 13.09.2007 – nachdem das OLG Hamm durch Beschluss vom 09.08.2007 auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die 5. große Strafkammer das Hauptverfahren vor ihr eröffnet hatte – gegen ihn einen erneuten Haftbefehl, aufgrund dessen er sich – nach Ablauf von 2/3 der Haftzeit aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Paderborn – seit dem 08.10.2007 abermals in Untersuchungshaft befand. Durch Beschluss der Kammer vom 13.11.2007 wurde der Haftbefehl in der Hauptverhandlung außer Vollzug gesetzt. … wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Durch Beschluss der Kammer vom 27.11.2007 wurde der Haftbefehl aufgehoben.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls im einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Angeklagten haben ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihren jeweiligen Werdegang entsprechend dem festgestellten Sachverhalt geschildert. Die Kammer sieht keinen Anlass für begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben, die bezüglich der Angeklagten … und … zudem mit dem von der Jugendgerichtshelferin … in der Hauptverhandlung vorgetragenen Bericht der Jugendgerichtshilfe übereinstimmen.
Zur inkriminierten Tat haben die Angeklagten sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen.
Bei ihren polizeilichen Vernehmungen, deren Inhalt durch die Vernehmungsbeamten … und … bezüglich des Angeklagten …, …, … und … hinsichtlich des Angeklagten … sowie … und … betreffend den Angeklagten … in der Hauptverhandlung referiert worden ist, haben die Angeklagten wechselnde Einlassungen zur verfahrensgegenständlichen Tat abgegeben.
Der Angeklagte … hat in seiner Vernehmung als Zeuge vom 16.06.2006 gegenüber dem Vernehmungsbeamten … erklärt, er sei am Tattag gegen Mitternacht in der Nähe des Asylbewerberheimes in Richtung Fußweg am … spazieren gegangen, weil er in seinen Beinen Schmerzen verspürt habe. Unterwegs habe er zufällig … getroffen, der ihm aus Richtung Sportplatz in Begleitung einer weiteren ihm unbekannten Person entgegengekommen sei. Aus der anderen Richtung habe sich eine Gruppe von vier Männern genähert. Als sie sich auf einer Höhe mit ihm befunden hätten, habe eine dieser Personen ihm unvermittelt mit der Hand, in der sich ein harter Gegenstand befunden habe, einen Schlag in das Gesicht versetzt. Hierdurch habe er Verletzungen auf dem Nasenrücken und an der Oberlippe erlitten, die aufgeplatzt sei. Seine unteren vier Schneidezähne hätten sich gelockert. Durch die Wucht des Schlages sei er rückwärts gegen einen Zaun gestoßen, habe sich aber auffangen können. Fast gleichzeitig sei … von einem anderen Mitglied der Gruppe angegriffen worden und zu Boden gefallen. Sein Begleiter sei ebenso wie die vier Männer in Richtung Sportplatz geflüchtet. Dass … mit einem Gegenstand niedergestochen worden sei, habe er nicht beobachtet. Seine Söhne … und … seien bei diesem Vorfall nicht zugegen gewesen.
In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16.06.2006 hat der Angeklagte … gegenüber dem Vernehmungsbeamten … nach Vorhalt, dass Zeugen den Tathergang anders geschildert hätten, eingeräumt, aus Angst und zum Schutz seiner Söhne nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Tatsächlich habe sich das Geschehen wie folgt ereignet: Einen Tag vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall habe … ihn zu Hause aufgesucht und sich Geld leihen wollen, was er indes abgelehnt habe. Am Tattag habe dieser ihn telefonisch in drohendem Tonfall aufgefordert, deswegen um 24.00 Uhr zu einer Aussprache zum Sportplatz zu kommen. Als er dort nicht erschienen sei, habe … ihn erneut auf seinem Handy angerufen und beschimpft. Sie hätten sich schließlich vor dem Asylbewerberheim getroffen und sich unterhalten, wobei sie in den Fußweg am … abgebogen seien. Dort hätten die „Leute“ des … gestanden und ihn umkreist. … habe ihm Vorhaltungen gemacht, weil er ihm kein Geld geborgt habe, dann den Arm um ihn gelegt und ihn ein paar Meter weiter gezogen. Plötzlich habe … ihm mit seinem Gehstock unter das Kinn geschlagen und dabei erklärt, dass er ihn jetzt töten wolle. Sodann habe er seine „Leute“ angewiesen, ihn zu stechen. Diese hätten auf ihn eingeschlagen. Um sich vor ihren Attacken zu schützen, habe er … wie einen Schild vor sich gehalten. Ein Mann habe versucht, über diesen herüberzugreifen und ihn zu stechen, dabei aber aus Versehen … getroffen. Er selbst habe diesen losgelassen und versucht, in Richtung Asylbewerberheim zu fliehen. Von dort seien ihm mehrere Personen, unter anderem seine Schwester und seine Söhne, entgegen gekommen. Dass seine Söhne schon während des Vorfalls zugegen gewesen seien, habe er nicht bemerkt.
In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 18.06.2006 hat der Angeklagte … gegenüber dem Vernehmungsbeamten … die vorbezeichneten Angaben wiederholt. Er sei zunächst von … und dann auch von dessen Begleitern angegriffen worden. Hintergrund des Streits sei zum einen gewesen, dass er diesem kein Geld habe geben wollen. Zum anderen habe … sich in seiner Ehre gekränkt gefühlt, weil er ihn veranlasst habe, sich dafür zu entschuldigen, dass er einfach eine Dolmetscherin aus der Wohnung der Familie … herausgeholt habe. Weitere Differenzen habe es zwischen ihnen gegeben, weil er sich geweigert habe, … als „Fürsten“ anzuerkennen. Bei der tätlichen Auseinandersetzung habe er … als Schild vor den Schlägen seiner Begleiter benutzt. Dieser müsse dann einen Stich, der ihm gegolten habe, abbekommen haben. Er selbst habe einen blitzenden Gegenstand bemerkt. Weder er noch seine Kinder hätten auf … eingestochen. Er nehme den „Mord“ aber auf sich, wenn seine Söhne dafür freigelassen würden.
Der Angeklagte … hat in seiner ersten Vernehmung als Zeuge vom 16.06.2006 gegenüber dem Vernehmungsbeamten … bekundet, er und sein Bruder … hätten sich am Tatabend nach 22.00 Uhr im Asylbewerberheim aufgehalten. Als sie im Begriff gewesen seien, sich zu Bett zu begeben, hätten sie durch das Fenster auf der Straße Blaulicht gesehen. Gemeinsam mit ihrer Tante … hätten sie die Asylbewerberunterkunft verlassen, um nachzusehen, was draußen los sei. Etwa 10 Meter vom Gebäude entfernt habe ein Krankenwagen gestanden, in dessen Nähe sich sein Vater aufgehalten habe. Dieser habe am Mund geblutet und sei nicht in der Lage gewesen zu sprechen. Dann seien Polizeibeamte eingetroffen, hätten die Personalien aufgenommen und sie zur Vernehmung zur Polizeiwache verbracht.
Bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16.06.2006 hat der Angeklagte … gegenüber dem Vernehmungsbeamten … ebenso wie bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.06.2006 gegenüber dem Vernehmungsbeamten … die Angaben in seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Er sei erst nach dem Vorfall mit seinem Bruder zum Tatort gelangt. Das blutverschmierte rote T-Shirt, das in seinem Zimmer aufgefunden worden sei, gehöre weder ihm noch seinem Bruder. Vielleicht sei jemand durch das Fenster eingestiegen und habe es dort abgelegt. Es sei auch nicht zutreffend, dass er die auf dem Fußweg anwesenden Personen mit einer Pistole bedroht habe.
Dagegen hat der Angeklagte … in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16.08.2006 in der JVA … gegenüber dem Vernehmungsbeamten … den Vorfall in Gegenwart seines Verteidigers entgegen seinen bisherigen Darstellungen wie folgt geschildert: Wegen eines seit mehreren Tagen währenden Streites habe … seinen Vater für den Tatabend gegen Mitternacht zu einer Aussprache zum Sportplatz bestellt. Sie hätten sich dann jedoch vor dem Asylbewerberheim getroffen, in dem er und sein Bruder sich zu diesem Zeitpunkt noch aufgehalten hätten. Als sie laute Stimmen vernommen hätten, seien sie nach draußen gegangen. … und sein Vater seien dann – gefolgt von den russischen Begleitern des … – hinter den Palisadenzaun gegangen. Während der Unterhaltung habe … seinen Vater plötzlich mit der Faust, in der er seinen Gehstock gehalten habe, ins Gesicht geschlagen. Danach seien die Russen auf die beiden losgestürmt. Um seinem Vater zu helfen, seien er und sein Bruder ebenfalls dorthin gelaufen. Er habe befürchtet, die Russen wollten seinen Vater „kaputt schlagen“. Als er in der Nähe seines Vaters angelangt sei, sei … auf ihn zugegangen und habe sich an ihm festgehalten, sei dann mit dem Rücken gegen ihn gefallen und habe dabei sein T-Shirt mit Blut befleckt. Anschließend sei er zu Boden gesackt. Weder er selbst noch sein Vater oder sein Bruder hätten ein Messer oder eine Pistole dabei gehabt. Von ihnen habe niemand auf … eingestochen. Er habe auch nicht die Anwesenden mit einer Pistole bedroht. Die Russen hätten zu seinem Vater gesagt, er solle bei der Polizei erzählen, dass … von vier unbekannten Männern gestochen worden sei.
Der Angeklagte … hat in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.06.2006 gegenüber dem Vernehmungsbeamten … angegeben, sich gegen Mitternacht zu Hause im Asylbewerberheim aufgehalten zu haben, als er Hilferufe seines Vaters gehört habe. Daraufhin seien er, sein Bruder … und seine Tante … nach draußen gelaufen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er und … geschlagen worden seien, und im Mundbereich geblutet. Gerade als er zu … habe gehen wollen, um sich nach dessen Befinden zu erkundigen, sei auch schon der Krankenwagen eingetroffen.
In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 17.06.2006 hat der Angeklagte … gegenüber dem Vernehmungsbeamten … erklärt, ihm sei bekannt gewesen, dass es zwischen seinem Vater und … Streit gegeben habe, weil letzterer eine Bekannte aus der Wohnung der Familie … geholt habe. … habe sich dann für sein Verhalten gegenüber seinem Vater entschuldigen müssen und sich hierdurch erniedrigt gefühlt. Für den Tatabend habe … seinen Vater zu einer Aussprache um Mitternacht zum Sportplatz bestellt. Als er und sein Bruder bemerkt hätten, dass sein Vater sich zu der angegebenen Zeit auf den Weg in Richtung Sportplatz begeben habe, seien sie ihm gefolgt. Der Vater habe sie jedoch wieder nach Hause geschickt. Nach einem Telefonat mit … sei dieser in Begleitung von vier Russen zum Asylbewerberheim gekommen. … und sein Vater hätten sich von den vor dem Asylbewerberheim stehenden Personen entfernt und seien um die Ecke des Palisadenzaunes in Richtung Fußweg am … gegangen. Dort hätten sie sich zunächst unterhalten. Dann habe … seinen Vater unvermittelt ins Gesicht geschlagen. Die Begleiter des … und er, der Angeklagte, seien sogleich zu den beiden gelaufen. … sei neben ihm zu Boden gesackt, wobei er ihn leicht mit der Schulter berührt habe. Einer der Begleiter des … müsse diesen niedergestochen haben. Ein Messer oder eine andere Stichwaffe habe er nicht gesehen. Weder er noch sein Vater noch sein Bruder hätten Waffen mit sich geführt. Bei den vier Russen habe es sich um Kunden des … gehandelt, der mit Drogen gedealt habe.
Soweit diese Einlassungen von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind sie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung widerlegt. Insoweit spricht gegen ihren Wahrheitsgehalt bereits, dass die Angeklagten mehrere wechselnde, einander widersprechende Einlassungen abgegeben und ihre Angaben jeweils dem gerade aktuellen Ermittlungsstand angepasst haben, um objektive Beweisergebnisse wie z.B. die Blutanhaftungen an ihrer Kleidung zu erklären. Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die inkriminierte Tat in der festgestellten Weise zugetragen hat und die Angeklagten die Täter sind.
Danach steht zunächst fest, dass die Angeklagten den Geschädigten … gemeinschaftlich körperlich misshandelt haben, indem die rechts und links von ihm stehenden Angeklagten … und … ihn mit dem Rücken gegen einen Palisadenzaun gedrückt haben, während der Angeklagte … ihm mittels eines mit beiden Händen unter erheblicher Kraftentfaltung geführten Gehstockes etliche Schläge in das Gesicht versetzt hat, durch die er massive Verletzungen erlitt. Nachdem sie zunächst gegenteilige Einlassungen abgegeben hatten, haben alle drei Angeklagten schließlich nach den glaubhaften Bekundungen ihrer Vernehmungsbeamten bei ihren polizeilichen Vernehmungen selbst eingeräumt, sich zur fraglichen Zeit am Tatort in unmittelbarer Nähe zum Geschädigten … aufgehalten zu haben. Die Zeugen …, … und … haben den Tathergang übereinstimmend entsprechend dem festgestellten Sachverhalt geschildert. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Sie befanden sich während des verfahrensgegenständlichen Vorfalls nur wenige Meter von dem Geschädigten sowie den drei Angeklagten entfernt und verfügten daher über die objektive Möglichkeit, die bekundeten Wahrnehmungen zu machen. Hierzu reichten auch die Lichtverhältnisse aus, wenngleich das Geschehen sich zu nächtlicher Stunde ereignete und infolgedessen Dunkelheit herrschte. Denn der Tatort wurde nach den glaubhaften Bekundungen der ihn aufnehmenden Zeugen … und … durch zwei Straßenlaternen, die auch auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Örtlichkeit ersichtlich sind, hinreichend beleuchtet, um die bekundeten Vorgänge wahrnehmen zu können. Die Zeugen …, … und … waren auch in erhöhtem Maße wahrnehmungsbereit, weil sie das Geschehen besonders interessiert verfolgten, nachdem … sie zum verabredeten Treffen mit dem Angeklagten … unter Hinweis darauf mitgenommen hatte, dass sie ihm ggfs. insoweit als Zeugen zur Verfügung stehen müssten. Für eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugen insbesondere aufgrund vorangegangenen Konsums von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln fanden sich keine Hinweise. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Angeklagten zu Unrecht der verfahrensgegenständlichen Tat bezichtigt haben könnten, sind gleichfalls nicht erkennbar. Zwar handelt es sich bei ihnen um Freunde des …, die daher eher seinem Lager zuzuordnen sind. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht jedoch, dass sie ungeachtet dieser persönlichen Verbundenheit zum Geschädigten in ihren vollumfänglich miteinander korrespondierenden Aussagen auch für diesen negative Aspekte bekundet haben. So haben sie übereinstimmend geschildert, dass er die tätliche Auseinandersetzung begonnen habe, indem er dem Angeklagten … unvermittelt mit der rechten Hand, in der er seinen Gehstock gehalten habe, einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Dieser Vorgang wird durch den Zeugen … bestätigt, der zudem ebenfalls berichtet hat, der Angeklagte …. habe anschließend mit seinem Gehstock mehrfach auf das Gesicht des … eingeschlagen. Hätten die Zeugen die Angeklagten wahrheitswidrig belasten wollen, hätte es nahegelegen, auch Angaben zum Messerstich zu machen. Keiner von ihnen hat indes ausgesagt, bei den Angeklagten ein Messer gesehen zu haben. Die Zeugen haben ihre detaillierten, lebensnahen Schilderungen der verfahrensgegenständlichen Ereignisse in der Hauptverhandlung ruhig, sachlich und aus lebhafter Erinnerung vorgetragen sowie auf Nachfragen zu präzisieren und zu ergänzen vermocht. Hierbei gaben sie ihre persönlichen Empfindungen und Gedanken während des Tatgeschehens wieder, was auf eine Erlebnisorientiertheit ihrer Darstellungen hinweist. Auch zeigten sie bei ihren Vernehmungen eine angemessene emotionale Betroffenheit über das Schicksal ihres Freundes, aber keine überschießende Belastungstendenz. Im Gegensatz zu den wechselnden Einlassungen der Angeklagten weisen ihre Aussagen jeweils eine hohe Konstanz zu ihren Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen auf, deren Inhalt in der Hauptverhandlung durch ihre Vernehmungsbeamten – … bezüglich …, … hinsichtlich … und … betreffend … – dargestellt worden ist. Die Polizeibeamten referierten die Bekundungen der von ihnen vernommenen Zeugen zusammenhängend und flüssig aus spontaner Erinnerung, ohne eines Vorhalts aus den von ihnen niedergelegten Vernehmungsprotokollen zu bedürfen, mit denen ihre Angaben indes inhaltlich übereinstimmten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von ihnen als Aussage der von ihnen vernommenen Zeugen bekundeten Schilderungen auch deren tatsächlich bei ihren polizeilichen Vernehmungen abgegebenen Erklärungen entsprechen. Aufgrund der im Rahmen ihrer langjährigen Berufspraxis auch auf dem Gebiet der Zeugenvernehmung erworbenen Fachkenntnisse sind die der Kammer seit Jahren als sorgfältige und versierte Kriminalbeamte bekannten Zeugen …, … und … besonders geschult und befähigt, Zeugenaussagen korrekt zu erfassen und zutreffend wiederzugeben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie die Zeugen …, … und … missverstanden oder den Inhalt ihrer Angaben unzutreffend reproduziert haben könnten, sind in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden. Deren Aussagen werden zudem durch weitere Ermittlungsergebnisse verifiziert. So stimmen sie mit der objektiven Spurenlage überein. Aus den Verletzungen, die auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Leiche des … dokumentiert sind, ergibt sich, dass dieser etliche – mindestens fünf – Schläge in das Gesicht erhalten hat. Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen …, der die Obduktion des Leichnams vorgenommen hat, sind die streifenförmigen Vertrocknungen im Gesicht des Geschädigten durch Stockschläge verursacht worden. Dem Umstand, dass der Nasenknorpel vom Nasenbein abgerissen worden sei, sei zu entnehmen, dass diese mit erheblicher Wucht geführt worden seien. Die Aussagen der Zeugen …, … und … zum Tathergang werden des weiteren gestützt durch die Bekundungen des Zeugen …, der den Vorfall aus einem Fenster im Obergeschoss seines hinter dem Palisadenzaun gelegenen Hauses beobachtet hat, nachdem er durch laute Stimmen und Geräusche auf ihn aufmerksam geworden war. Der Zeuge, bei dem es sich um einen gänzlich unbeteiligten Dritten handelt, hat glaubhaft ausgesagt, er habe den Geschädigten … sowie die drei Angeklagten erblickt, die ihm sämtlich als (ehemalige) Bewohner des nahe gelegenen Asylbewerberheimes vom Ansehen her bekannt gewesen seien. … und …, die beide Gehstöcke mit sich geführt hätten, hätten sich lautstark u.a. auf russisch gestritten, dessen er mächtig sei. Hintergrund sei ein Streit über eine Dolmetscherin gewesen, die … wohl einmal aus der Wohnung der … herausgeholt habe. Da in seiner Nachbarschaft häufig Streitereien aufträten, habe er sich wieder vom Fenster entfernt und zum Badezimmer begeben. Auf dem Weg dorthin habe er Schlaggeräusche vernommen, die geklungen hätten, als ob Holz auf Holz treffe. Daraufhin habe er erneut aus einem anderen Fenster nach draußen geschaut und gesehen, wie der Angeklagte … aufgeregt hin- und hergerannt sei, sich durch das Gesicht gewischt und mit seinem Stock herumgefuchtelt habe. Die drei Angeklagten seien dann in Richtung Asylbewerberheim gegangen, jedoch nach kurzer Zeit wieder zurückgekehrt. Vier junge Männer, bei denen es sich wohl um die Begleiter des … gehandelt habe, seien am Tatort verblieben, bis der Krankenwagen eingetroffen sei, den der junge Mann mit der Brille per Handy angefordert habe. Den Auffindeort der Leiche direkt hinter seinem Palisadenzaun habe er nicht einzusehen vermocht, da er sich von seinem Standort am Fenster im Obergeschoss aus im toten Winkel befunden habe.
Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen …, … und … sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Tatablauf streitet ferner der Umstand, dass von allen Anwesenden lediglich die Angeklagten über ein Motiv verfügten, den Geschädigten … – als Vergeltung für sein Verhalten gegenüber … – körperlich zu misshandeln. Dass die anderen Umstehenden ihm Schläge versetzt haben könnten, hält die Kammer für ausgeschlossen. Zum einen hielten sich nur die Angeklagten in seiner unmittelbaren Nähe auf, während alle anderen einige Meter entfernt standen. Zum anderen fehlt es bei letzteren an konkreten Anhaltspunkten für ein plausibles Motiv. Dies gilt nicht nur für die anwesenden Heimbewohner, sondern auch für die vier Begleiter des ... Wenn die Zeugen …, …, … und … den Geschädigten, mit dem sie seit Jahren befreundet waren, – aus welchen Gründen auch immer – hätten tätlich angreifen wollen, hätten sie dies zu einem anderen Zeitpunkt und an einem anderen Ort erledigen können. Es erscheint der Kammer wenig nachvollziehbar, dass sie mit einem derartigen Vorhaben bis zu einem Treffen zwischen … und dem Angeklagten … gewartet hätten, um die Tat dort vor zahlreichen Zeugen auszuführen.
Schließlich stehen die Aussagen der übrigen in der Hauptverhandlung vernommenen Tatzeugen den Bekundungen der Zeugen …, … und … zum Tathergang nicht entgegen. Die Angaben der Zeugen … und … sind unergiebig. Letzterer hat berichtet, erst am Tatort eingetroffen zu sein, als … schon blutend am Boden gelegen habe. … hat erklärt, zwar während des Vorfalls am Tatort zugegen gewesen zu sein, sich aber an die Ereignisse nicht mehr genau erinnern zu können. Er entsinne sich lediglich daran, dass der Angeklagte … und der Geschädigte … sich gestritten hätten. Beide hätten über Stöcke verfügt. Wer zuerst geschlagen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Wie die Schlägerei zu Ende gegangen sei, wisse er ebenfalls nicht, da er ins Asylbewerberheim zurückgekehrt sei. Der Zeuge … hat bekundet, der Angeklagte … und … hätten zunächst eine lautstarke verbale Auseinandersetzung geführt, in deren Verlauf sie sich gegenseitig beschimpft hätten. … habe als erster zugeschlagen und den Angeklagten … im Mundbereich getroffen. Anschließend hätten beide wechselseitig mit ihren Gehhilfen aufeinander eingeschlagen. Er selbst habe versucht, die Gegner zu trennen. Plötzlich habe … auf dem Boden gelegen und geröchelt. Wie er dorthin gelangt sei, habe er nicht beobachtet, weil er in diesem Moment gerade damit beschäftigt gewesen sei, den Angeklagten … wegzuziehen. Ein Messer habe er nicht gesehen. Auch habe er nicht bemerkt, dass … gegen den Palisadenzaun gedrückt worden sei. Die Angeklagten … und … seien während des Vorfalls nicht am Tatort zugegen gewesen, sondern erst danach dort eingetroffen. Soweit die Angaben des Zeugen … den getroffenen Feststellungen entgegenstehen, vermochte die Kammer ihnen indes nicht zu folgen. Ihre diesbezügliche Unglaubhaftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Zeuge die Anwesenheit sowohl der Angeklagten … und … als auch seines Sohnes … während des Tatgeschehens in Abrede gestellt hat, während diese selbst sie im Einklang mit den Aussagen der übrigen Tatzeugen bestätigt haben.
Die Kammer ist des weiteren davon überzeugt, dass die Angeklagten mit ihren Tätlichkeiten nach den ersten beiden Schlägen gegen … ausschließlich das Ziel verfolgten, diesen für sein Verhalten gegenüber … zu bestrafen und Vergeltung für die Demütigungen und Verletzungen zu üben, die er jenem zugefügt hatte. Die Angeklagten … und … drückten den Geschädigten gegen den Palisadenzaun, obwohl … zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gegenwehr leistete und sie deshalb erkannt hatten, dass von ihm keine Angriffshandlungen mehr zu erwarten waren. Ausweislich des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen … fanden sich an seinen Händen und Armen weder aktive noch passive Abwehrverletzungen. Dennoch versetzte … ihm mittels seines Gehstockes, den er mit beiden Händen umfasst hielt und mit voller Kraft in einer von oben nach unten gerichteten Bewegung führte, mindestens noch drei weitere wuchtige Schläge ins Gesicht. Dass diese Schläge mit erheblicher Kraftentfaltung geführt wurden, lässt sich nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen … aus den dokumentierten Gesichtsverletzungen schließen. Außerdem folgt es aus dem Umstand, dass die vom Geschädigten quer in den Händen gehaltene Gehhilfe unter den Schlägen zerbrach. Dass die Angeklagten lediglich eine Bestrafung des Geschädigten bezweckten, ergibt sich zudem daraus, dass der Angeklagte … noch auf diesen einzutreten versuchte, als er bereits reglos am Boden lag.
Zur Überzeugung der Kammer steht weiterhin fest, dass der Angeklagte … dem Geschädigten den tödlichen Messerstich versetzt hat.
Dass dem Getöteten die letale Verletzung mittels eines Messers beigebracht wurde, erschließt sich aus den Darlegungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen …, der den Leichnam des … obduziert hat. Nach dessen in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten, auf dem die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten und der Todesursache beruhen, erlitt dieser eine ca. 3,5 cm breite und etwa 17 cm tiefe Stichverletzung, deren Kanal von hinten links unten nach vorne rechts oben verlief. Da beide Wundwinkel spitz seien, müsse das Tatwerkzeug ein zweischneidiges Messer gewesen sein, dessen Klingenlänge in Anbetracht des Stichkanals mindestens 17 cm betragen habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Geschädigte nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen aufrecht mit dem Rücken zum Palisadenzaun gestanden habe, sowie des Verlaufs des Stichkanals sei der Stich von der linken Rückenseite aufsteigend und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem – aus Blickrichtung des Opfers gesehen – links neben ihm stehenden Täter geführt worden. Das Messer habe die 8. Rippe durchtrennt, sei durch den linken Lungenunterlappen gedrungen und habe die Brustaorta eröffnet. Dies belege, dass der Stich mit großer Wucht geführt worden sei. Aufgrund des hohen Blutverlustes habe der Geschädigte binnen Sekunden das Bewusstsein verloren und sei aufgrund äußeren Verblutens innerhalb kurzer Zeit verstorben. Das vom Sachverständigen vorgetragene Ergebnis der von ihm an der Leiche des … vorgenommenen Obduktion stimmt mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Leichnams und dem dort dokumentierten Verletzungsbild überein.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des weiteren davon überzeugt, dass der Angeklagte … den tödlichen Messerstich gesetzt hat. Diese Überzeugung stützt sich auf eine Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugen …, … und ... Insoweit wird hinsichtlich des Tathergangs zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Zeuge … hat darüber hinaus in der Hauptverhandlung bekundet, aus Sicht des Geschädigten links von diesem habe ein langhaariger Mann mit auffällig abstehenden Haaren gestanden, der eine kreisende, ausladende Armbewegung in Richtung des … gemacht habe. Diese Beschreibung steht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen …, wonach dem Geschädigten in dessen seitlichen linken Rückenbereich von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit links neben ihm befindlichen Person mit großer Kraft ein Messerstich versetzt worden ist. Die Kammer geht daher davon aus, dass der vom Zeugen … beobachtete Langhaarige dem Geschädigten den Messerstich zugefügt hat. Zur Überzeugung der Kammer ist ferner erwiesen, dass es sich bei dem Langhaarigen um den Angeklagten … handelt. Ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen … und … hielten sich zum fraglichen Zeitpunkt ausschließlich die beiden Angeklagten … und … in unmittelbarer Nähe neben … auf und drückten ihn gegen den Palisadenzaun, während der Angeklagte … ihm in einem im Vergleich hierzu etwas größeren Abstand gegenüberstand, um zu Schlägen mit seinem Gehstock ausholen zu können. Als Täter kommt demnach nur einer dieser Angeklagten in Betracht. Alle übrigen Anwesenden waren nach den korrespondierenden Zeugenaussagen mehrere Meter von dieser Gruppe entfernt. Der Zeuge … hat weiter bekundet, der Langhaarige sei die kleinere der beiden direkt neben … befindlichen Personen gewesen. Die größere habe einen normalen, d. h. kurzen Haarschnitt getragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich – wie ausgeführt – bei den beiden neben dem Getöteten stehenden Personen um die Angeklagten … und …, von deren äußerem Erscheinungsbild die Kammer sich in der Hauptverhandlung einen Eindruck hat verschaffen können. Danach ist … kleiner als sein Bruder ... Diese Größenverhältnisse galten nach Aussage der Zeugen … und … auch zur Tatzeit. Nach deren Bekundungen befand sich … aus Blickrichtung des Geschädigten rechts von diesem, während … – wie der vom Zeugen … beobachtete Langhaarige – links von ihm stand. Zwar hat der Zeuge … den Angeklagten … im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage nicht als den Langhaarigen identifiziert. Dies erklärt sich jedoch dadurch, dass der Zeuge diesen Mann nach seinen Angaben nur von hinten gesehen hat. Seine Beschreibung der Frisur des Langhaarigen trifft indes ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Angeklagten sowie der vor Ort befindlichen Zeugen, die von den ermittelnden Polizeibeamten gleich nach der Tat fotografiert worden sind, ausschließlich auf den Angeklagten … zu. Nur dieser trug sein Haar im Vergleich zu den übrigen Personen relativ lang und abstehend. Der Zeuge …, dem in der Hauptverhandlung nochmals die damals gefertigte Lichtbildmappe vorgelegt worden ist, hat beim Anblick des Lichtbildes des Angeklagten … erklärt, dass er dessen Haartracht als lang und abstehend bezeichnen würde. Nach Überzeugung der Kammer scheiden die Angeklagten … und … auch aus anderen Gründen als Messerstecher aus. …, der wegen einer Gehbehinderung auf einen Stock angewiesen ist, hat nach den korrespondierenden Zeugenaussagen seine Gehhilfe mit beiden Händen umfasst und mit ihr unter voller Kraftentfaltung auf das Gesicht des Geschädigten eingeschlagen. Aus diesem Grund erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass er gleichzeitig noch mit einem Messer auf … eingestochen haben kann. Der Angeklagte … hat nach den übereinstimmenden Zeugenangaben die Anwesenden mit einer Pistole bedroht. Die Kammer hält es nach allgemeiner Lebenserfahrung für fernliegend, dass er daneben noch ein Messer mit sich geführt und gegen den Geschädigten eingesetzt hat. Bei einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten … überzeugt.
Zu ihrer Überzeugung steht weiter fest, dass der Angeklagte … mit Tötungsvorsatz handelte, den Tod des Geschädigten … beim Zustechen also für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm. Er hat mit seinem Stich in Richtung des rückwärtigen Oberkörpers des Geschädigten auf eine zentrale Körperregion gezielt, in der sich lebenswichtige Organe und Blutgefäße befinden. Messerstiche in derart sensible Körperzonen sind von hochgradiger Gefährlichkeit und geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen, da sie zu lebensgefährdendem Organversagen, Blutverlust und Infektionen führen können. Diese Risiken entsprechen allgemeiner Lebenserfahrung und befinden sich selbst im Bewusstsein eines Jugendlichen, so dass davon auszugehen ist, dass der weit überdurchschnittlich intelligente und medizinisch interessierte Angeklagte, der als Berufswunsch Chirurg angibt, um die Gefährlichkeit seines Tuns wusste. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er die Gefahr einer Tötung des Geschädigten nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, sind nicht ersichtlich. Die Gesamtumstände des Falles lassen zudem darauf schließen, dass auch das neben dem Wissenselement stehende, selbständig erforderliche Wollenselement des Tötungsvorsatzes beim Angeklagten gegeben war. Sie belegen, dass er mit erheblicher Kraft zugestochen hat. Er fügte dem Geschädigten eine 17 cm tiefe Stichverletzung zu, wobei das Messer die 8. Rippe durchtrennte, durch den linken Lungenunterlappen drang und die Brustaorta eröffnete. Nach allem ist davon auszugehen, dass er den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Bei dem erwiesenen Sachverhalt hält die Kammer eine andere Wertung als die vorgenommene nicht für sachgerecht, wobei sie nicht verkennt, dass vor dem Tötungsvorsatz eine weitaus höhere Hemmschwelle besteht als vor dem bloßen Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz und sich der Schwere und Konsequenz dieser Feststellung bewusst ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte dagegen nicht festgestellt zu werden, dass die Angeklagten … und … bemerkt hatten, dass … ein Messer mit sich führte, und Absprachen über dessen etwaigen Einsatz zwischen ihnen getroffen worden sind. Die Angeklagten haben sich hierzu nicht eingelassen. Diesbezügliche Zeugenaussagen liegen ebenfalls nicht vor.
Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte sowie dem Verhältnis der Familien … und … zueinander beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen … als Ehefrau des Geschädigten und …, die beide Familien als Sozialarbeiterin betreut hat. Die Zeuginnen haben die ihrer Wahrnehmung unterlegenen Vorgänge in der festgestellten Weise geschildert.
Die Feststellungen zu den vom Angeklagten … durch den Faustschlag des … erlittenen Verletzungen ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung hierzu erstatteten Gutachten des Sachverständigen …, der ihn nach der Tat untersucht hat.
Die zur Schuldfähigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Ausführungen der in der Hauptverhandlung hierzu gehörten Sachverständigen
…, Facharzt für Psychiatrie, bezüglich des Angeklagten … sowie …, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, hinsichtlich der Angeklagten … und ... Danach liegen bei allen drei Angeklagten aus psychiatrisch-psychologischer Sicht weder die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB noch einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vor, da keines der in diesen Vorschriften genannten Eingangsmerkmale auf sie zutreffe.
Während der Angeklagte … vom Sachverständigen … über mehrere Stunden psychiatrisch exploriert wurde und sich einem Intelligenztest unterzog, lehnten die Angeklagten … und … eine Exploration ab, so dass die sie betreffenden Gutachten ausschließlich auf der Grundlage der aus den Akten und der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse erstattet werden konnten.
Ausweislich der Darlegungen der Sachverständigen … und … ergab sich aus den Lebensläufen der Angeklagten bei keinem von ihnen ein Hinweis auf eine verminderte intellektuelle Ausstattung im Sinne des Eingangskriteriums des Schwachsinns, der bei Intelligenzquotienten bis 70 angenommen wird. Der beim Angeklagten … durchgeführte Intelligenztest CFT-20 habe einen Intelligenzquotienten von 134 erwiesen, der die bei einem Intelligenzquotienten von 130 liegende Grenze zur Hochbegabung überschreite. Die erheblich überdurchschnittliche Intelligenz dieses Angeklagten habe sich auch in seiner bisherigen Schullaufbahn gezeigt. Bereits nach einem Jahr auf dem … habe er die deutsche Sprache so gut beherrscht, dass er die … habe besuchen können. Wegen intellektueller Unterforderung sei er von dieser schon nach zwei Jahren auf das … gewechselt, das er seitdem mit gutem Erfolg besuche. Die Angeklagten … und … hätten sich zwar keinem Intelligenztest unterzogen. Auch ihrem Lebensweg ließen sich indes keine Anzeichen für eine intellektuelle Minderbegabung entnehmen. Der Angeklagte … habe ein Studium der Zahnmedizin absolviert und anschließend in einer eigenen Praxis als Zahnarzt gearbeitet. Der Angeklagte … habe zunächst in … ohne Schwierigkeiten sechs Klassen der ortsüblichen Schule durchlaufen und anschließend in Deutschland vier Jahre lang problemlos das … besucht. Derzeit absolviere er eine Ausbildung am … mit dem Berufsziel Restaurantfachmann.
Ferner seien bei keinem der Angeklagten Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer endogenen oder exogenen Psychose oder einer rauschmittelbedingten Intoxikationspsychose hervorgetreten. Organisch bedingte cerebrale Funktionsstörungen hätten sich nicht feststellen lassen. Informationen über eine nennenswerte Beeinträchtigung durch Alkohol, Medikamente oder illegale Drogen zur Tatzeit lägen mangels entsprechender Einlassungen der Angeklagten oder diesbezüglicher Zeugenaussagen nicht vor. Die Aktenlage und das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie das Verhalten der Angeklagten hätten auch keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung infolge der Erlebnisse im …-Krieg erbracht.
Des weiteren hätte sich bei allen Angeklagten aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne einer Persönlichkeits- oder Anpassungsstörung oder einer neurotischen, psychopathologischen oder suchtbedingten Entwicklung nachweisen lassen. Insoweit fehle es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen.
Schließlich habe bei allen drei Angeklagten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines psychogenen Ausnahmezustandes oder einer affektiven Durchbruchshandlung konstatiert werden können. Zu ihrem Befinden zur Tatzeit hätten sie keine Angaben gemacht. Auch aus den anderweitig bekannt gewordenen Umständen hätten sich keine Anhaltspunkte für das tatzeitbezogene Vorliegen einer Affektsturms, eines Affektstaus oder einer sonstwie begründeten Zerreißung des Sinnzusammenhangs des Erlebens ergeben. Hierzu hätte eine akute Belastungsreaktion in Form einer elementaren impulshaften Entladung eines Konfliktes von einer solchen Tiefe, dass das Selbstkonzept der Persönlichkeit schlagartig erschüttert worden wäre, positiv festgestellt werden müssen. Hierfür reiche ein alltäglich vorkommender Streit wegen Beleidigungen, Ehrverletzungen und mangelnden Respekts wie der vorliegende auch unter Berücksichtigung des Kulturkreises der Angeklagten, in dem derartigen Kränkungen eine gewichtigere Bedeutung zukomme als in dem hiesigen, hingegen nicht aus.
Den überzeugenden und gut nachvollziehbar begründeten Darlegungen der beiden erfahrenen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten schließt die Kammer sich nach eigener Sachprüfung vollinhaltlich an, weil deren gutachterliche Beurteilung mit dem Eindruck korrespondiert, den sie sich in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit der Angeklagten hat verschaffen können, und begründete Anhaltspunkte für eine anderweitige Bewertung nicht erkennbar sind.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten … und … der gefährlichen Körperverletzung nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 (mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs) und Nr. 4 (mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich), 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem sie in Kenntnis aller objektiven Tatumstände und mit dem Willen, die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten zu beeinträchtigen, diesen in arbeitsteiligem Zusammenwirken dergestalt körperlich misshandelt haben, dass der Angeklagte … ihn – gemeinsam mit dem Angeklagten … – gegen den Palisadenzaun drückte, während der Angeklagte … ihm mittels seines mit beiden Händen geführten Gehstocks mindestens fünf wuchtige Schläge in das Gesicht versetzte, die die beschriebenen Verletzungen, u.a. eine Abtrennung des Nasenknorpels vom Nasenbein, hervorriefen. Nachdem der Angeklagte … mit der Tatausführung begonnen hatte, schloss der Angeklagte … sich dieser vor deren Beendigung sowie in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen durch Förderung der Tatverwirklichung an. Insoweit handelte es sich nicht nur um eine untergeordnete Tatförderung im Sinne einer Beihilfe, sondern um einen auf einem eigenen Tatentschluss beruhenden eigenständigen Tatbeitrag zur Herbeiführung des von ihm und seinem Vater gewünschten tatbestandsmäßigen Erfolges. Der Angeklagte … wollte seinen Vater nicht nur bei der Tatausführung unterstützen, sondern den Geschädigten … selbst für dessen Verhalten gegenüber diesem bestrafen. Dies ergibt sich daraus, dass er an der Körperverletzung erst mitwirkte, nachdem … dem Geschädigten … bereits zwei Stockschläge versetzt hatte, gegen die dieser keine Gegenwehr geleistet hatte, so dass beide Angeklagten erkannt hatten, dass von ihm keine Angriffshandlungen mehr zu erwarten waren.
Für den über das gemeinsame Wollen einer Körperverletzung hinausgehenden Exzess des Angeklagten …, der dem Geschädigten einen tödlichen Messerstich in den Rücken beigebracht hat, haben die Angeklagten … und … dagegen nicht einzustehen. Insoweit kam auch keine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB in Betracht. Tötet ein Beteiligter an einer gemeinschaftlichen Körperverletzung das Opfer durch eine Exzesshandlung, so sind die übrigen Mittäter der Körperverletzung mit Todesfolge nur schuldig, wenn weitere gemeinsame Gewalttaten gewollt waren und der Tod vorhersehbar war (BGH NStZ 2005, 93 ff.). Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329). Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich nicht feststellen, dass den Angeklagten … und … bekannt war, dass der Angeklagte … ein Messer mit sich führte. Sie konnten daher nicht damit rechnen, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten … ein solches einsetzen und dem Opfer einen letalen Messerstich zufügen würde. Hinweise auf derartige Absprachen haben sich nicht ergeben.
Auch eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB scheidet bezüglich der Angeklagten … und … aus. Schlägerei ist der Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen (BGHSt 15, 369; 31, 125; 33, 102). Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zunächst waren lediglich zwei Personen, der Angeklagte … und der Geschädigte …, an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Als die Angeklagten … und … in den Streit eingriffen, gingen von … keine Körperverletzungshandlungen mehr aus. Vielmehr hatte dieser seine Trutzhaltung aufgegeben und leistete keine Gegenwehr gegen die ihm von den Angeklagten verabreichten Schläge.
In Ermangelung von Rechtfertigungsgründen handelten die Angeklagten … und … rechtswidrig. Insbesondere war ihr Verhalten nicht durch Notwehr
oder Nothilfe im Sinne von § 32 StGB gerechtfertigt.
Objektive Voraussetzung für den vorbezeichneten Rechtfertigungsgrund ist das Bestehen einer Notwehrlage zum Zeitpunkt der Tat. Erforderlich ist danach ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten. Eine Rechtfertigung durch Notwehr oder Nothilfe setzt weiterhin voraus, dass die Tat eine erforderliche und gebotene Verteidigung gegen den rechtswidrigen Angriff darstellt. Die Tat muss zur Verteidigung, das heißt zur Abwehr des Angriffes, begangen worden sein. Dabei muss der Täter nach ständiger Rechtsprechung mit Verteidigungswillen handeln, also den Angriff als solchen sowie seine Rechtswidrigkeit erkennen und durch seine Tat der Rechtsverletzung entgegentreten wollen (BGHSt 2, 114; 5, 245; NStZ 83, 112; 96, 29; 2000, 365). Ferner muss der Täter die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Abwehr kennen. Dass er neben dem Zweck der Verteidigung noch andere Ziele verfolgt, ist nach der Rechtsprechung des BGH ohne Bedeutung, wenn solche Motive das der Verteidigung nicht ganz nebensächlich werden lassen (BGHSt 3, 198; NStZ 83, 117; 2000, 365). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien waren die ersten beiden Stockschläge, die der Angeklagte … dem Geschädigten … beibrachte, nachdem dieser ihm unvermittelt einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzt und hierdurch blutende Verletzungen zugefügt hatte, zwar durch Notwehr gerechtfertigt. Denn sie stellen die gebotene und erforderliche Verteidigungshandlung zur Abwehr des gegenwärtigen Angriffs des … dar und wurden vom Angeklagten … vorgenommen, um diesen von weiteren Tätlichkeiten ihm gegenüber abzuhalten und dessen Angriff sofort zu beenden. Dieses Ziel hatte er aber nach den ersten beiden Schlägen erreicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass anschließend von … keine Angriffshandlungen mehr ausgingen, sondern dieser sich lediglich darauf beschränkte, ohne Gegenwehr die gegen ihn gerichteten Stockschläge des Angeklagten … mittels seines eigenen quer vor das Gesicht gehaltenen Krückstockes abzuwenden. Damit war nach den ersten beiden zur Verteidigung geführten Stockschlägen der Angriff des … gegen die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten … endgültig beendet, so dass es für die nachfolgenden Schläge an einer Notwehrlage fehlt. Dies hatten auch die drei Angeklagten aufgrund des Verhaltens des Geschädigten erkannt. Ihr weiteres Vorgehen gegen … ab dem Zeitpunkt des Eingreifens der Angeklagten … und … in das Geschehen war nicht mehr von Verteidigungswillen getragen, sondern verfolgte ausschließlich den Zweck, diesen für sein ehrverletzendes und demütigendes Verhalten gegenüber … zu bestrafen und insoweit Vergeltung zu üben. Dem Motiv der Verteidigung kam daneben keine Relevanz mehr zu. Dies folgt – wie oben dargelegt – aus der Anzahl und der Wucht der Stockschläge, unter denen die Gehhilfe des Geschädigten zerbrochen ist, den ihm ungeachtet mangelnder Gegenwehr zugefügten erheblichen Gesichtsverletzungen sowie dem Umstand, dass der Angeklagte … versucht hat, selbst noch auf den reglos am Boden liegenden Geschädigten einzutreten.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte … des Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht, indem er … in Kenntnis aller objektiven Tatumstände und mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz einen Messerstich in den seitlichen linken Rückenbereich versetzt und hierdurch eine ca. 3,5 cm breite, etwa 17 cm tiefe Stichverletzung beigebracht hat, durch die die 8. Rippe sowie der linke Lungenunterlappen durchtrennt und die Brustaorta eröffnet wurden mit der Folge, dass der Geschädigte aufgrund äußeren Verblutens verstarb.
Auch der Angeklagte … handelte mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Insbesondere ist er ebenfalls nicht durch Nothilfe gerechtfertigt, da zum einen der Angriff des Geschädigten auf seinen Vater zum Zeitpunkt des Messerstichs bereits beendet war und er zum anderen nicht mit dem Willen auf den Geschädigten eingestochen hat, seinen Vater gegen diesen zu verteidigen, sondern ausschließlich zum Zweck, ihn für sein vorheriges Verhalten zu sanktionieren. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen, die ebenso für diesen Angeklagten gelten, Bezug genommen. Auch … hatte erkannt, dass von … keine Tätlichkeiten mehr zu erwarten waren.
Eine in Tateinheit zum Totschlag stehende Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht erfüllt sind.
Alle drei Angeklagten sind für ihre Tat – wie ausgeführt – in vollem Umfang verantwortlich.
V.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten … einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung bejaht und den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 2. Altern. StGB zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des gemilderten Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Zwar ist der Angeklagte bereits erheblich –wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft. Zudem hat er ihm in der Vergangenheit eingeräumte Bewährungschancen nicht genutzt, so dass die Strafaussetzung widerrufen werden musste, und sich auch durch die Verbüßung von Strafhaft nicht nachhaltig beeindrucken sowie von der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat abhalten lassen. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich ferner die konkrete Art der Tatausführung aus, bei der er dem Geschädigten mindestens fünf mit erheblicher Wucht geführte Stockschläge in das Gesicht versetzt und ihm hierdurch massive Verletzungen zugefügt sowie auf den bereits reglos am Boden liegenden Geschädigten noch weiter einzutreten versucht hat. Strafmildernd war demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich um eine Spontantat als Reaktion auf eine erhebliche Provokation des Angeklagten seitens des … gehandelt hat, von dem die erste Angriffshandlung in Form eines unvermittelten, wuchtigen Faustschlages ins Gesicht des wesentlich älteren … vor den Augen seiner Heimmitbewohner ausging. Zugunsten des Angeklagten fiel weiterhin ins Gewicht, dass er in dieser Sache bereits Untersuchungshaft verbüßt hat und hierdurch schon eindringlich auf das Unrecht seiner Tat hingewiesen worden ist. Die Kammer hat schließlich nicht verkannt, dass der Angeklagte aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes sowie als der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer besonders haftempfindlich ist. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte überwiegen die Milderungsgründe die –schärfungsgründe in einem solchem Maße, dass eine gerechte Strafe dem Regelstrafrahmen nicht entnommen werden könnte.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer sämtliche bei der Prüfung des minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung aufgeführten Strafzumessungskriterien erneut gewürdigt. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe, unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten …, von der sie in der Hauptverhandlung einen Eindruck hat gewinnen können, hat sie gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
erkannt. Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der inkriminierten Tat und erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten … nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, denn nach der Gesamtwürdigung seiner Tat und seiner Persönlichkeit liegen die nach Absatz 2 der vorbezeichneten Vorschrift für die Aussetzung der Vollstreckung einer ein Jahr überschreitenden Freiheitsstrafe erforderlichen besonderen Umstände aus den im Rahmen der Strafzumessung ausgeführten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht vor. Insoweit fielen insbesondere die Vorstrafen des Angeklagten, sein früheres Bewährungsversagen sowie die konkrete Tatausführung ins Gewicht.
Da der Angeklagte … zur Tatzeit 17 Jahre und 1 Monat alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, findet auf ihn Jugendstrafrecht Anwendung.
Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen …, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck, den die Kammer sich im Rahmen der Hauptverhandlung von diesem Angeklagten hat verschaffen können, ist er als Jugendlicher mit Verantwortungsreife im Sinne des § 3 JGG anzusehen. Seine persönliche wie schulische Entwicklung zeigt – auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im ..-Krieg – keine gravierenden Besonderheiten auf. Seine nach den Feststellungen des Sachverständigen normale Intelligenz rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Zur Ahndung der Tat hat die Kammer gegen den Angeklagten gemäß den §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 1, Abs. 4 JGG Dauerarrest verhängt. Nach den vorbezeichneten Normen ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG erschien der Kammer vorliegend nicht angezeigt. Zum einen sind in der verfahrensgegenständlichen Tat keine schädlichen Neigungen des Angeklagten hervorgetreten, der strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist und dessen Tatbeitrag zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten sich darin erschöpfte, dass er diesen festhielt und gegen den Palisadenzaun drückte. Vor diesem Hintergrund erfordert auch die Schwere der Schuld, die er durch diese Tat auf sich geladen hat, nicht die Festsetzung einer Jugendstrafe.
Bei der Bemessung der Dauer des Jugendarrestes hat die Kammer berücksichtigt, dass nach Erwachsenenstrafrecht die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 2. Altern. StGB erfüllt wären. Die tätliche Auseinandersetzung wurde durch den Geschädigten begonnen, der dem wesentlich älteren Vater des Angeklagten … vor dessen Heimmitbewohnern im Rahmen eines zunächst verbalen Streites plötzlich einen massiven Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihn hierdurch verletzte sowie in seiner Ehre kränkte. Erst aufgrund dieses Angriffs entschloss sich der Angeklagte spontan, zugunsten seines Vaters in das Tatgeschehen einzugreifen und gemeinsam mit diesem sowie seinem Bruder … den … körperlich zu misshandeln, um ihn für sein vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Der Angeklagte … ist zudem strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten. Auch war die von ihm in der Zeit vom 17.06. bis 29.08.2006 erlittene Untersuchungshaft zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Nach allem hielt die Kammer auch in Anbetracht des im Vergleich zum Angeklagten … eher geringen Tatbeitrags dieses Angeklagten, der indes die Wucht der von seinem Vater geführten Schläge sowie deren Auswirkungen auf den Geschädigten wahrgenommen hatte, einen Dauerarrest von
4 Wochen
für angemessen, um ihm eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
Der gegen den Angeklagten … verhängte Dauerarrest war unter Berücksichtigung der von ihm erlittenen zweimonatigen Untersuchungshaft nach § 52 JGG nicht zu vollstrecken, da dessen Zweck durch diese bereits erreicht worden ist. Für die Untersuchungshaft war der Angeklagte indes nicht zu entschädigen, weil eine derartige Entschädigung nach den Umständen des Falles nicht der Billigkeit entspricht. Zwar ist die in der strafrechtlichen Verurteilung angeordnete Rechtsfolge von vier Wochen Dauerarrest geringer als die darauf gerichtete Strafverfolgungsmaßnahme (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 StrEG), die vom 17.06.2006 bis zum 29.08.2006 andauerte. Auch entspricht es in der Regel der Billigkeit, den Betroffenen zu entschädigen, wenn die verhängte Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zur Untersuchungshaft steht (BGH GA 75, 208; OLG Düsseldorf StV 89, 29). Ein solches Missverhältnis liegt beispielsweise vor, wenn die Untersuchungshaft 6 Monate dauerte, aber nur ein vierwöchiger Dauerarrest verhängt wurde (OLG Stuttgart StV 2002, 556). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Untersuchungshaft wie vorliegend nicht unverhältnismäßig länger als die erkannte Freiheitsstrafe gewährt hat.
Der Angeklagte … war bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat 15 Jahre und 5 Monate alt und mithin Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, so dass auch auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Nach dem im Rahmen der Hauptverhandlung von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck, dem Gutachten des Sachverständigen … sowie dem Bericht der Jugendgerichtshilfe ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß 3 JGG zu bejahen. Der aufgrund seines Intelligenzquotienten von 134 als hochbegabt anzusehende Jugendliche, der erfolgreich das Gymnasium besucht, weist auch unter Berücksichtigung seiner Erlebnisse im -Krieg weder in seiner geistigen noch in seiner sittlichen Entwicklung Defizite auf und ist daher in der Lage, das Unrecht der Tat – der Tötung eines Menschen durch einen Messerstich – einzusehen sowie nach dieser Einsicht zu handeln. Wegen der Schwere der Schuld, die der Angeklagte durch die verfahrensgegenständliche Tat auf sich geladen hat, und wegen seiner schädlichen Neigungen, die in dieser Tat sowie seinen Vorbelastungen hervorgetreten sind, waren Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichend, um erzieherisch auf ihn einwirken zu können. Da vielmehr Strafe erforderlich ist, kam nur die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG in Betracht.
Bei der konkreten Bemessung dieser Strafe ist die Kammer vom Strafrahmen des § 18 Abs. 1 S. 2 JGG ausgegangen, der Jugendstrafe bis zu 10 Jahren zulässt. Zugunsten des Angeklagten … hat sie sodann einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB angenommen, der im Erwachsenenstrafrecht zu einer Strafrahmenverschiebung führen würde, dessen tatsächliche Voraussetzungen aber auch bei einem jugendlichen Täter strafmildernd zu berücksichtigen sind. Zwar gelten nach § 18 Abs. 1 S. 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Sie behalten jedoch auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Das gilt vor allem dort, wo sich die Tat – nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt – wie vorliegend als minder schwerer Fall darstellen würde (BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3). Denn der Angeklagte … ist ohne eigene Schuld durch eine seinem Vater zugefügte Misshandlung von dem Geschädigten … zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Insoweit hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte sich spontan zur Tat entschlossen hat, nachdem sein Vater von dem Geschädigten durch einen unvermittelten wuchtigen Faustschlag in sein Gesicht verletzt und wegen der Begehung dieser Tat durch einen erheblich jüngeren Mann vor den Augen der anderen Heimbewohner in seiner Ehre gekränkt worden ist. Für dieses seinem Vater zugefügte Unrecht wollte er Vergeltung üben.
Bei der Bemessung der konkreten Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer alle oben erwähnten Gesichtspunkte nochmals gewürdigt und dem Angeklagten insbesondere gutgebracht, dass die Aggression ursprünglich vom Geschädigten ausging. Ferner hat sie ihm zugute gehalten, dass er bereits Untersuchungshaft erlitten hat, wodurch ihm das Unrecht seiner Tat schon eindringlich vor Augen geführt worden ist. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er als Erstverbüßer und aufgrund seines jugendlichen Alters besonders haftempfindlich ist.
Für das Strafmaß unberücksichtigt blieben indes die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten, da sie nicht einschlägig sind.
Unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie seiner Persönlichkeit, von der er der Kammer in der Hauptverhandlung einen hinreichenden Eindruck hat vermitteln können, hält diese unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 27.07.2006 – 21 Ls 230 Js 1520/05 AK 11/06 – nach § 31 Abs. 2 S. 1 JGG die Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe von
4 Jahren
für tat- und schuldangemessen. Eine solche erscheint zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten auch erforderlich i.S.d. § 18 Abs. 2 JGG, um ihm eindringlich das Unrecht seiner Tat zu verdeutlichen.
VI.
Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO, 74 JGG.
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