BtM-Handeltreiben: 45 Fälle (8 nicht geringe Menge), Teilfreispruch, Wertersatzeinziehung
KI-Zusammenfassung
Das LG Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 45 Fällen, davon 8 Fälle in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu 3 Jahren und 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen erfolgte ein Freispruch, weil weitere angeklagte Großhandelsgeschäfte nicht sicher feststellbar waren. Eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer mangels konkreter Erfolgsaussicht trotz Hangs ab. Zudem ordnete sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 1.155 EUR an.
Ausgang: Verurteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe bei Teilfreispruch; Wertersatzeinziehung angeordnet, § 64 StGB abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben, auf Kommission bezogen und anschließend veräußert werden.
Für die Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist auf den Wirkstoffgehalt abzustellen; ist der konkrete Wirkstoffgehalt nicht sicher feststellbar, kann auf der Grundlage gleichbleibender Qualität und objektiver Anknüpfungstatsachen ein Mindestwirkstoffgehalt zugrunde gelegt werden.
Die Regelwirkung des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG (gewerbsmäßiges Handeltreiben) entfällt, wenn eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter trotz auf Einnahmeerzielung angelegter Begehung Umstände ergibt, die das Tatbild deutlich vom Regelfall abheben.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt neben Hang und symptomatischer Tatbegehung eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; wiederholte erfolglose Therapien und fehlende stabilisierende Faktoren können diese Prognose ausschließen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) erfasst die aus Betäubungsmittelverkäufen vereinnahmten Geldbeträge und kann als Wertersatz angeordnet werden, wenn die konkreten Erlöse feststehen.
Tenor
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 02.09.2019 (Az. 66 Ds 65/19) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 45 Fällen, davon in 8 Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.155,00 EUR wird angeordnet.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, im Übrigen hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37 Jahre alte Angeklagte ist in ... in der Türkei geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte ist ledig und Vater eines 19 und eines 17 Jahre alten Sohnes aus einer Beziehung zu seiner ehemaligen Partnerin sowie eines 9 Jahre und eines 5 Jahre alten Sohnes aus der Beziehung zu seiner aktuellen Partnerin.
Seine miteinander verheirateten Eltern sind beide mittlerweile 65 Jahre alt und schon seit einiger Zeit Frührentner. Seine Mutter war zuvor als Putzfrau tätig, sein Vater war als Arbeiter bei der Fa. ... tätig und musste diese Tätigkeit aufgrund mehrerer Herzinfarkte aufgeben. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester.
Der Angeklagte ist in der Türkei aufgewachsen und wurde dort in eine Grundschule eingeschult. Aufgrund politischer Verfolgung der Eltern musste die Familie die Türkei, als der Angeklagte sieben Jahre alt war, verlassen.
Die Familie kam in Deutschland zunächst nach ..., wo der Angeklagte den Schulkindergarten sowie anschließend die Grundschule besuchte. Nachfolgend wurden die gestellten Asylanträge aller Familienmitglieder abgelehnt und die Familie in die Türkei abgeschoben. Dort verblieben sie für ein Jahr bei den Großeltern des Angeklagten, wobei der Angeklagte in dieser Zeit keine Schule besuchte. Der Vater stellte alsdann einen neuen Asylantrag, sodass die Familie wieder nach Deutschland zurückkam, als der Angeklagte etwa zehn oder elf Jahre alt war. Im Anschluss besuchte der Angeklagte zunächst noch eine Grundschule und nach dem Schulwechsel (ab dem Alter von ca. zwölf oder 13 Jahren) die Hauptschule. Mit 17 Jahren wurde der Angeklagte erstmals Vater eines Sohnes. Nachdem der Angeklagte im Anschluss aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war, um mit seiner damaligen Partnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammenzuziehen, brach er die Hauptschule ab und erhielt ein Abgangszeugnis nach Klasse 9.
Nach dem Abbruch der Schule arbeitete der Angeklagte für etwa ein Jahr im Garten- und Landschaftsbau. Wegen Problemen im Zusammenleben mit seiner damaligen Partnerin und wegen Betäubungsmittelkonsums ging der Angeklagte nicht mehr zur Arbeit, sodass die dortige Beschäftigung ein Ende fand. Anschließend lebte der Angeklagte von Sozialleistungen und blieb zu Hause, während seine damalige Partnerin noch die Schule besuchte. Alsdann wurde ein weiterer Sohn geboren.
Der Angeklagte ging auch anschließend nur noch gelegentlich einer Beschäftigung nach, übte beispielsweise einen „Hilfsjob“ in einer Pizzeria aus und war zeitweise bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Eine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte nicht. Nach fortbestehenden Schwierigkeiten in der Beziehung zu seiner damaligen Partnerin erfolgte die Trennung vor ca. zwölf Jahren. Der Angeklagte zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und die beiden Kinder verblieben zunächst bei den Großeltern. Der jüngere Sohn war zwischenzeitlich auch bei Pflegeeltern untergebracht; beide Söhne leben nunmehr jedoch wieder bei ihrer Mutter.
Im Anschluss an die Trennung ging der Angeklagte eine Beziehung mit neuer Partnerin ein, mit der er bis heute zusammenlebt. Sie führten zunächst noch eine „offene Beziehung“, als jedoch vor neun Jahren der erste gemeinsame Sohn geboren wurde, verfestigte sich die Beziehung und der Angeklagte zog mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammen.
Der Angeklagte wurde mit dem nachfolgend unter lit. l. aufgeführten Urteil des Landgerichts Paderborn vom 04.10.2011 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Nachdem es im Verlauf des Vollzugs der Unterbringung zu zunehmenden Lockerungen bis hin zur zeitweisen Beurlaubung gekommen war, endete die Unterbringung am 28.12.2015 und die Unterbringung sowie ein Strafrest wurden zur Bewährung ausgesetzt. Als der Vollzug der Unterbringung begann, war der erste Sohn aus aktueller Beziehung ein halbes Jahr alt. Im Verlauf der Unterbringung wurde der zweite gemeinsame Sohn geboren. Während der Unterbringung holte der Angeklagte zudem seinen Hauptschulabschluss nach. Seitdem der Angeklagte aus der Unterbringung entlassen wurde, lebt er – wie zuvor – mit seiner Partnerin und den beiden Söhnen in häuslicher Gemeinschaft in .... In den ersten acht oder neun Monaten nach Entlassung aus der Unterbringung war der Angeklagte noch als Arbeiter in einer Kunststofffirma tätig. Zuletzt arbeitete er zeitweise als Kellner in der Gastronomie. Die Familie lebt aktuell von Sozialleistungen.
Mit 14 oder 15 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Marihuana. Anfangs rauchte er ab und zu einen Joint, steigerte die Konsummenge und die -frequenz jedoch stetig, sodass er jeden Tag praktisch ständig Marihuana rauchte – beginnend schon unmittelbar nach dem Aufstehen.
Im Alter von 17 oder 18 Jahren kam der Konsum von Ecstasy und Amphetamin hinzu. Im Alter von 22 oder 23 Jahren nahm der Angeklagte zudem erstmals Kokain zu sich. Auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafen konsumierte der Angeklagte noch Betäubungsmittel.
Der Betäubungsmittelkonsum diente dabei stets auch der Stressbewältigung, insbesondere im Zusammenhang mit den zahlreichen, im persönlichen Werdegang des Angeklagten vorhandenen Problemen.
Der Gebrauch der Betäubungsmittel hält auch aktuell noch an, wobei der Angeklagte seit fünf oder sechs Jahren kein Marihuana mehr konsumiert.
Zum Ende der in der Unterbringung durchgeführten Therapie begann der Angeklagte, in Spielhallen an Automaten Glücksspiel zu betreiben. Seitdem spielt er nahezu täglich an Spielautomaten und ist nunmehr auch dazu übergegangen, im Internet Geld zu verspielen.
Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a. Mit Verfügung vom 22.04.1998 sah die Staatsanwaltschaft Paderborn in einem Verfahren wegen Diebstahls von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab.
b. Mit Verfügung vom 09.09.1998 sah die Staatsanwaltschaft Paderborn in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.
c. Mit weiterer Verfügung vom 23.09.1998 sah die Staatsanwaltschaft Paderborn in einem Verfahren wegen Beleidigung wiederum nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
d. Mit Urteil vom 30.08.1999 sprach ihn das Amtsgericht Paderborn der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig und erteilte ihm eine richterliche Weisung.
e. Mit Urteil vom 20.03.2000 sprach ihn das Amtsgericht Paderborn des Betruges schuldig und erteilte ihm unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung vom 30.08.1999 eine Verwarnung sowie eine richterliche Weisung.
f. Am 05.11.2002 sprach ihn das Amtsgericht Paderborn des Diebstahls sowie des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig und verhängte eine sechsmonatige Jugendstrafe, die zunächst unter Bestellung eines Bewährungshelfers zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen, sodass die Strafvollstreckung am 14.04.2004 erledigt war.
g. Mit Urteil vom 20.01.2004 sprach ihn das Amtsgericht Paderborn der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig, erteilte eine richterliche Weisung, wobei wegen Zuwiderhandlung ein Jugendarrest von zwei Wochen verhängt werden musste, und verhängte eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis.
h. Mit Urteil vom 24.10.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die Strafaussetzung widerrufen worden war, wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG zurückgestellt und der Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem bereits die Bewährungszeit verlängert worden war, wurde die Strafaussetzung widerrufen; die Strafvollstreckung war am 20.03.2012 erledigt.
i. Mit Urteil vom 21.05.2007 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zunächst bis zum 20.05.2010 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde alsdann widerrufen. Nach dem Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe wurde der Strafrest durch Beschluss vom 22.12.2015 unter Bestellung eines Bewährungshelfers bis zum 06.01.2018 zur Bewährung ausgesetzt. Über den Erlass der Restfreiheitsstrafe ist vor dem Hintergrund des hiesigen Verfahrens noch nicht entschieden worden.
k. Am 05.12.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- EUR.
l. Am 04.10.2011 verurteilte ihn das Landgericht Paderborn wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Am 28.12.2015 wurde der Angeklagte aus der Unterbringung entlassen; ein Strafrest und die Unterbringung waren bis zum 06.01.2018 zur Bewährung ausgesetzt. Bis dahin dauerte auch die nach Aussetzung der Unterbringung eingetretene Führungsaufsicht. Über einen Erlass bzw. einen Widerruf ist vor dem Hintergrund des hiesigen Verfahrens noch nicht entschieden worden.
m. Am 02.09.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn – rechtskräftig seit 13.02.2020 – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und erteilte ihm ein Fahrverbot von drei Monaten. Das Urteil enthält folgende Feststellungen und Strafzumessungserwägungen:
„II.
Am 23.03.2019 befuhr der Angeklagte gegen 17.00 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen ... u.a. die ... in .... Zum Führen des Kraftfahrzeuges war er –wie ihm bekannt war- nicht berechtigt, weil er zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß.“
[…]
V.
Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 21 I StVG auszugehen, welcher die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten dessen Geständnis zu berücksichtigen, wenngleich die Beweislage aufgrund der Feststellungen des Zeugen erdrückend war. Auch war zu berücksichtigen, dass die Fahrt nur eine relativ kurze Fahrtstrecke betraf.
Zu Lasten des Angeklagten sprachen die zahlreichen und erheblichen Vorbelastungen. Die letzte Bewährung ist erst ein Jahr und 2 Monate vor der Tat aufgehoben worden. Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände kam vorliegend nur die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten als unerlässlich in Betracht, welche mit 3 Monaten als tat- und schuldangemessen festzusetzen war.“
Vor dem Hintergrund der noch nicht getroffenen abschließenden Entscheidungen die Bewährungsverfahren zu lit. i. und l. betreffend befindet sich der Angeklagte auch insofern über den 06.01.2018 hinaus weiterhin unter der Aufsicht und Leitung der als Bewährungshelferin zuständigen Zeugin ... und nimmt insofern regelmäßig Termine wahr.
II.
1.: Tat im März 2016
Nachdem der Angeklagte am 28.12.2015 aus dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt entlassen worden war, lernte er Anfang des Jahres 2016 den gesondert verfolgten Zeugen ... in einem Café in ... kennen, in dem unter anderen an Automaten gespielt wird. Der Zeuge ... lebte zu diesem Zeitpunkt noch in ... und war in ... zu Besuch. Der Angeklagte sprach den Zeugen ... darauf an, ob er ihm eine größere Menge Amphetamin besorgen könne, was er – der Angeklagte – gewinnbringend an Abnehmer weiterverkaufen wollte. Absprachegemäß übergab der Zeuge ... dem Angeklagten an einem nicht näher zu konkretisierenden Tag im März 2016 an der Wohnanschrift des Angeklagten 1 Kilogramm Amphetamin, welches der Zeuge ... von einer unbekannt gebliebenen Person aus ... für einen Preis von 1.500,- EUR bezogen hatte. Ferner kamen beide dahingehend überein, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zunächst nur „auf Kommission“ erhalten, dem Zeugen ... die 1.500,- EUR erst nach Abverkauf zahlen und ihn an dem Gewinn der Veräußerungsgeschäfte beteiligen sollte. Aufgrund tatsächlich stattgefundener, gewinnbringender Veräußerungsgeschäfte an seine Abnehmer war der Angeklagte in der Lage, dem Zeugen ... den Kaufpreis von 1.500,- EUR sowie einen Zuschlag von 500,- EUR als Gewinnbeteiligung innerhalb von wenigen Tagen nach der Übergabe zu zahlen.
Das dem Angeklagten übergebene Amphetamin wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % und damit einen Wirkstoff von mindestens 150 Gramm Amphetaminbase auf.
2. bis 6.: Taten von März bis Juli 2017
Anschließend fand zunächst kein weiterer Kontakt zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten statt. Ende des Jahres 2016 verzog der Zeuge ... nach ... und eröffnete dort Anfang des Jahres 2017 mit seinem Bruder eine Shisha-Bar. In den Anfangsmonaten nach der Eröffnung kam der Angeklagte in der Shisha-Bar wieder in Kontakt zu dem Zeugen .... Spätestens zu diesem Zeitpunkt betrieb der ... seinerseits einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, die er bei gleichbleibender Qualität stets von einer unbekannt gebliebenen Person aus den Niederlanden bezog und an seine Abnehmer weiterverkaufte. Auch der Angeklagte und der Zeuge ... kamen dahingehend überein, dass der Angeklagte von dem Zeugen ... erneut Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten sollte. Insoweit vereinbarten sie – wie schon Anfang des Jahres 2016 –, dass der Angeklagte Betäubungsmittel, nämlich Amphetamin und Marihuana, von dem Zeugen ... zunächst „auf Kommission“ erhalten und dem Zeugen ... den Kaufpreis nach gewinnbringender Weiterveräußerung nebst einer Gewinnbeteiligung zahlen sollte. Für das Amphetamin zahlte der Anklagte dem Zeugen ... zwischen 1.500,- und 1.700,- EUR je Kilogramm, für das Marihuana zwischen 2.500,- und 3.000,-EUR je Kilogramm und damit den Betrag, den der Zeuge ... zuvor seinen Lieferanten gezahlt hatte, jeweils zuzüglich der Gewinnbeteiligung. Die Übergaben fanden entweder an der Wohnanschrift des Angeklagten oder in der Shisha-Bar des Zeugen ... statt. In der Folgezeit kam es unter den vorgenannten Bedingungen mindestens zu den nachfolgend aufgeführten Betäubungsmittelgeschäften zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ...:
In der Zeit von März 2017 bis Juli 2017 kam es einmal im Monat an zeitlich nicht näher zu konkretisierenden Zeitpunkten - entweder an der Wohnanschrift des Angeklagten oder in der Shisha-Bar des Zeugen ... - zu insgesamt fünf Betäubungsmittelgeschäften. Hierbei übergab der Zeuge ... dem Angeklagten jeweils, also zu allen fünf Gelegenheiten, eine Menge von 500 Gramm Marihuana und eine Menge von 500 Gramm Amphetamin, die der Angeklagte zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs ankaufte. Anschließend verkaufte der Angeklagte die Betäubungsmittel an eine Vielzahl von Abnehmern und war jeweils so in der Lage, den vereinbarten Kaufpreis zuzüglich einer Gewinnbeteiligung an den Zeugen ... zu zahlen.
Das dem Angeklagten übergebene Marihuana in „Standard“-Qualität wies jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und damit einen Wirkstoff von mindestens 50 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) auf.
Das dem Angeklagten übergebene Amphetamin wies wiederum jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % und damit einen Wirkstoff von mindestens 75 Gramm Amphetaminbase auf.
7. und 8.: Taten zwischen dem 24.07.2017 und Ende September 2017
Am 24.07.2017 kam es zu einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, die auch dem Zeugen ... bekannt wurde. Nach diesem Ereignis erfolgten dann unter den vorgenannten Modalitäten bis Ende September 2017 noch zwei weitere Betäubungsmittelgeschäfte. Hierbei kam es wiederum dazu, dass der Zeuge ... dem Angeklagten zu zwei nicht näher zu konkretisierenden Zeitpunkten jeweils eine Menge von 500 Gramm Amphetamin „auf Kommission“ zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs übergab. Der Angeklagte verkaufte diese Mengen zeitnah an seine Abnehmer ab.
Das dem Angeklagten übergebene Amphetamin wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % und damit einen Wirkstoff von mindestens 75 Gramm Amphetaminbase auf.
Nach diesen beiden Betäubungsmittelgeschäften kam es zum Bruch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen .... Beide gerieten über die Behauptung des Angeklagten, der Zeuge ... unterhalte ein sexuelles Verhältnis mit der Partnerin des Angeklagten in heftigen Streit. In diesem Moment und aus Anlass dieser Streitigkeiten kam es zur Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ....
9. bis 45.: Verkäufe in der Zeit vom 23.12.2016 bis zum 26.02.2017
Auch zwischen der Tat zu Ziff. II. 1. und den Taten zu Ziff. II. 2. bis 8., im Zeitraum vom 23.12.2016 bis zum 26.02.2017, als der Angeklagte und der Zeuge ... keinen Kontakt und keine Geschäftsbeziehung zueinander unterhielten, betrieb der Angeklagte mit Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana, Amphetamin und Ecstasy einen schwunghaften Handel in .... Die Betäubungsmittel bezog der Angeklagte in diesem Zeitraum dementsprechend aus anderer Quelle, wobei Feststellungen zu Art und Umfang der Erwerbsgeschäfte nicht zu treffen waren.
Bei den Verkäufen an seine Abnehmer vereinbarte der Angeklagte mit seinen Abnehmern zunächst die Verkaufsmodalitäten über WhatsApp. In der Folgezeit wurden dann die Betäubungsmittel jeweils vereinbarungsgemäß gegen Zahlung des Kaufpreises an die jeweiligen Abnehmer durch den Angeklagten übergeben. Für 1 Gramm Amphetamin verlangte der Angeklagte bei Verkäufen im Kleinstmengenbereich 10,- EUR, eine Konsumeinheit von etwa 0,7 bis 1 g Marihuana kostete ebenfalls 10,- EUR.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
An seinen Abnehmer ... verkaufte der Angeklagte im Zeitraum vom 23.12.2016 bis zum 24.02.2017 folgende Betäubungsmittel:
9. Am 22.12.2016 fragte der Angeklagte an, ob der ... etwas benötige. Am 23.12.2016 gegen 19.55 Uhr bestellte ... daraufhin für einen seiner Bekannten 25 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 100,- EUR. Gleichzeitig wollte ... für sich selbst fünf Ecstasy-Tabletten ohne sofortige Bezahlung von dem Angeklagten überlassen bekommen, was dieser jedoch ablehnte. Letztlich übergab der Angeklagte an den Freund des gesondert verfolgten ... am 23.12.2016 gegen 20.23 Uhr 25 Ecstasy-Tabletten für 100,- EUR.
10. Am 17.01.2017 gegen 17.45 Uhr bestellte der ... bei dem Angeklagten zehn Ecstasy-Tabletten guter Qualität für 60,- EUR. Um 18.23 Uhr am selben Tag erfolgte die Übergabe der Ecstasy-Tabletten durch den Angeklagten.
11. Am 31.01.2017 gegen 16.58 Uhr bestellte ... bei dem Angeklagten 50 Ecstasy-Tabletten und handelte den Preis hierfür auf 200,- EUR herunter. Die Übergabe der Tabletten erfolgte gegen 17.34 Uhr durch den Angeklagten an den
Zeugen ....
12. Am 24.02.2017 teilte der Angeklagte dem Zeugen ... mit, dass „Neues“ und „Dinger“ da seien. Am 28.02.2017 bestellte ... dann für seinen Bekannten erneut Ecstasy-Tabletten für 100,- EUR. Dieser Bekannte holte die Betäubungsmittel gegen 18.31 Uhr am selben Tag bei dem Angeklagten ab.
In der Zeit vom 24.12.2016 bis zum 01.01.2017 verkaufte der Angeklagte an seinen Abnehmer ... in drei Fällen folgende Betäubungsmittel:
13. Am 24.12.2016 verkaufte er an seiner Wohnanschrift in ... 5 Gramm Amphetamin für 50,- EUR an den ....
14. Am 25.12.2016 verkaufte er ebenfalls an seiner Wohnanschrift weitere 2 Gramm Amphetamin an den ....
15. Am 01.01.2017 verkaufte der Angeklagte mindestens 1 Gramm Amphetamin an den ....
An seinen Abnehmer ... verkaufte der Angeklagte in der Zeit vom 25.12.2016 bis zum 19.01.2017 folgende Betäubungsmittel:
16. Am 25.12.2016 bestellte der ... um 19.23 Uhr Amphetamin für 20,- EUR über WhatsApp bei dem Angeklagten und holte dies vereinbarungsgemäß um 20.34 Uhr an der Wohnanschrift des Angeklagten ab.
17. Am 02.01.2017 um 12.29 Uhr bestellte der ... erneut per WhatsApp Amphetamin für 20,- EUR bei dem Angeklagten und holte dieses um 15.00 Uhr bei diesem ab.
18. Am 04.01.2017 bestellte der ... um 20.26 Uhr Amphetamin für 10,- EUR bei dem Angeklagten und holte dieses gegen 20.47 Uhr ab.
19. Am 06.01.2017 bestellte ... um 20.30 Uhr Amphetamin für 20,- EUR bei dem Angeklagten und holte dieses um 21.29 Uhr ab.
20. Am 07.01.2017 bestellte ... um 17.38 Uhr Amphetamin für 30,- EUR bei dem Angeklagten. Das Amphetamin holte er gegen 18.24 Uhr an der Wohnanschrift des Angeklagten ab.
21. Am 09.01.2017 bestellte er per WhatsApp um 17.17 Uhr Amphetamin für 20,- EUR und holte dieses um 17.45 Uhr bei dem Angeklagten ab.
22. Am 13.01.2017 bestellte ... um 13.34 Uhr zweimal 2 Gramm Amphetamin und holte dieses um 13.46 Uhr vereinbarungsgemäß an der Spielothek in ... ab.
23. Am 16.01.2017 bestellte ... um 12.28 Uhr Amphetamin für 15,- EUR und holte dieses um 14.19 Uhr an der Spielothek in ... ab.
24. Am 18.01.2017 bestellte ... um 12.35 Uhr Amphetamin für 10,- EUR per WhatsApp und holte dieses um 14.16 Uhr bei dem Angeklagten ab.
25. Am 19.01.2017 bestellte ... um 13.51 Uhr Amphetamin für 20,- EUR und holte dieses gegen 14.20 Uhr an der Spielothek in ... ab.
In der Zeit vom 26.12.2016 bis zum 23.02.2017 verkaufte der Angeklagte an den Abnehmer ... folgende Betäubungsmittel:
26. Am 26.12.2016 erwarb der ... nach vorheriger Absprache über WhatsApp 7,5 Gramm Amphetamin für 50,- EUR von dem Angeklagten.
27. Am 30.12.2016 erwarb der Zeuge ... Amphetamin für 20,- EUR von dem Angeklagten.
28. Am 03.01.2017 erwarb der ... für 20,- EUR erneut Amphetamin von dem Angeklagten.
29. Am 12.01.2017 erwarb der ... erneut Amphetamin für 20,- EUR sowie 1 Gramm Marihuana von dem Angeklagten.
30. Am 08.02.2017 verkaufte der Angeklagte 3 Gramm Amphetamin an den ....
31. Am 13.02.2017 erwarb der ... erneut Amphetamin für 20,- EUR von dem Angeklagten.
32. Am 15.02.2017 verkaufte der Angeklagte Amphetamin für 10,- EUR sowie Marihuana für 10,- EUR an den Zeugen ....
33. Am 23.02.2017 erwarb der ... wiederum Amphetamin für 10,- EUR von dem Angeklagten.
In der Zeit vom 15.01.2017 bis zum 13.02.2017 verkaufte der Angeklagte in folgenden Fällen ebenfalls Betäubungsmittel an den gesondert verfolgten ...:
34. Nach vorheriger Absprache über WhatsApp erwarb der ... am 15.01.2017 Marihuana für 20,- EUR von dem Angeklagten.
35. Am 19.01.2017 erwarb der ... bei dem Angeklagten Marihuana für 10,- EUR.
36. Am 03.02.2017 verkaufte der Angeklagte Marihuana für 20,- EUR an den ....
37. Am 07.02.2017 verkaufte der Angeklagte erneut Marihuana für 20,- EUR an den ....
38. Am 13.02.2017 erwarb ... schließlich Marihuana für 10,- EUR von dem Angeklagten.
In der Zeit vom 30.01.2017 bis zum 26.02.2017 verkaufte der Angeklagte in folgenden Fällen Betäubungsmittel an den gesondert verfolgten ... in ...:
39. Nach vorheriger Absprache über WhatsApp erwarb der ... am 30.01.2017 2 Gramm Amphetamin für 20,- EUR bei dem Angeklagten. Die Übergabe fand an der Spielothek in ... statt.
40. Am 01.02.2017 erwarb der ... erneut 2 Gramm Amphetamin für 20,- EUR von dem Angeklagten.
41. Am 07.02.2017 erwarb der ... erneut 2 Gramm Amphetamin bei dem Angeklagten.
42. Am 09.02.2017 verkaufte der Angeklagte wiederum 2 Gramm Amphetamin für 20,- EUR an den ....
43. Am 15.02.2017 verkaufte der Angeklagte gegen 14.00 Uhr 3 Gramm Amphetamin an den Zeugen ....
44. Am 22.02.2017 verkaufte der Angeklagte wiederum 2 Gramm Amphetamin an den ....
45. Am 26.02.2017 verkaufte der Angeklagte wiederum 2 Gramm Amphetamin an den ....
Der aus sämtlichen Betäubungsmittelgeschäften erwirtschaftete Gewinn diente dem Angeklagten der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittekonsums und der Finanzierung des von dem Angeklagten betriebenen Spielens an Spielautomaten und im Internet.
Im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln war der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt.
Bei Begehung sämtlicher Taten war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten einschließlich seines Betäubungsmittelkonsums beruhen auf seinen sich dazu verhaltenden Angaben. Der Angeklagte hat seine persönlichen Verhältnisse und seinen Werdegang sowie seinen Betäubungsmittelkonsum glaubhaft wie festgestellt geschildert. Bestätigt werden die Angaben insoweit durch die aktuelle Partnerin des Angeklagten, die Zeugin ..., die insbesondere seine aktuelle Lebenssituation in Übereinstimmung mit dem Angeklagten geschildert hat. Ferner hat die als Zeugin vernommene Bewährungshelferin ... den Verlauf des Bewährungsverfahrens in Übereinstimmung mit dem Angeklagten wie festgestellt geschildert. Die strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Auch das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 02.09.2019 ist – wie unter II. 1. wiedergegeben – in der Hauptverhandlung verlesen worden.
2.
Der Angeklagte hat sich nach der Vernehmung des Zeugen ... und einer darauf beruhenden Verständigung gemäß § 257c StPO hinsichtlich aller festgestellten Taten in vollem Umfang geständig eingelassen.
Der Angeklagte hat angegeben, die in der Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit getätigten Angaben des Zeugen ... seien zutreffend. Insbesondere habe der Zeuge den Zeitraum, die Häufigkeit und die Art der Betäubungsmittelgeschäfte zutreffend wiedergegeben.
Insoweit habe er – der Angeklagte – dem Zeugen ... nach der Entlassung aus der Unterbringung – etwa im März 2016 – 1 Kilogramm Amphetamin „auf Kommission“ abgekauft und von ihm zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung übergeben erhalten. Nach der zeitweisen Unterbrechung des Kontaktes im Jahr 2016 habe es dann von etwa März 2017 bis Juli 2017 noch fünf Lieferungen des Zeugen ... an ihn – den Angeklagten – gegeben; es habe sich jeweils um 500 Gramm Amphetamin und 500 Gramm Marihuana gehandelt.
Nach der bei ihm – dem Angeklagten – am 24.07.2017 durchgeführten Durchsuchung sei er noch zwei weitere Male zu den genannten Modalitäten jeweils mit 500 g Amphetamin beliefert worden, und zwar bis zu der durch einen Streit bedingten Beendigung der Geschäftsbeziehung zu dem Zeugen ....
Insgesamt habe er damit in dem Tatzeitraum von dem Zeugen ..., 2,5 Kilogramm Marihuana und 4,5 Kilogramm Amphetamin zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erhalten. Mit den Gewinnen aus den Verkäufen habe er seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum sowie das Spielen an den Spielautomaten und im Internet finanziert.
Die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelverkäufen an die Abnehmer seien in vollem Umfang zutreffend. Die dort genannten Verkäufe und Übergaben habe es jeweils wie in der Anklageschrift dargestellt gegeben.
Bestätigt wird die Richtigkeit des Geständnisses hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 1. bis 8. durch die Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ....
Dieser hat in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten glaubhaft angegeben, dass er mit dem Angeklagten laufend Betäubungsmittelgeschäfte durchgeführt habe; insoweit habe er dem Angeklagten die Betäubungsmittel „auf Kommission“ verkauft. Er – der Zeuge ... – habe bei seinen Lieferanten für 1 Kilogramm Amphetamin zwischen 1500,- und 1700,- EUR bezahlt und für das Marihuana, das „Standardqualität“ gehabt habe, einen Preis von 2.500,- bis 3000,- EUR je Kilogramm. Geld habe der Angeklagte ihm zunächst nicht bezahlen müssen; nachdem der Angeklagte die Betäubungsmittel jeweils gewinnbringend weiterverkauft habe, habe der Angeklagte ihm die genannten Beträge nebst einer Gewinnbeteiligung gezahlt.
Zu dem ersten derartigen Betäubungsmittelgeschäft sei es im März 2016 gekommen, als er – der Zeuge ... – noch in ... gewohnt habe. Er habe den Angeklagten, als er in ... zu Besuch gewesen sei, in einem Café, in dem unter anderem auch an Automaten gespielt worden sei, gesehen und sei von ihm auf Betäubungsmittel angesprochen worden. Er habe mit dem Angeklagten vereinbart, dass er – der Zeuge ... – ihm 1 Kilogramm Amphetamin liefere. Das Amphetamin habe er von einer Person aus ... besorgt; hierfür habe er selbst 1.500,- EUR bezahlt. Nachdem er dem Angeklagten das Amphetamin übergeben habe, habe es ein paar Tage gedauert bis der Angeklagte die Menge an dessen Abnehmer abverkauft habe. Sodann habe er von dem Angeklagten für das Amphetamin die 1.500,- EUR zuzüglich einer Gewinnbeteiligung i.H.v. 500,- EUR übergeben erhalten.
Anschließend habe es zunächst eine Zeitlang keinen Kontakt mehr zwischen ihm und dem Angeklagten gegeben.
Er sei dann jedoch Ende 2016 nach Paderborn zurückgezogen und habe mit seinem Bruder eine Shisha-Bar eröffnet. In den Anfangsmonaten nach der Eröffnung sei der Angeklagte in die Shisha-Bar gekommen, sodass er mit dem Angeklagten wieder in Kontakt gekommen sei.
In diesem Moment habe er – der Zeuge – auch schon an andere Abnehmer Betäubungsmittel verkauft. Der Angeklagte habe ihn wieder nach Betäubungsmitteln gefragt, das sei ihm sehr gelegen gekommen. Insoweit hätten sie Ende Februar/Anfang März wieder Kontakt gehabt und die erste Lieferung sei dann auch im März 2017 erfolgt. Er habe dem Angeklagten dann nachfolgend mindestens einmal im Monat Betäubungsmittel auf Kommission verkauft. Die Lieferungen hätten nach vorheriger Absprache mal alle drei Wochen und auch mal mit einem Abstand von fünf Wochen stattgefunden. Genau könne er die Zeitpunkte der Lieferungen nicht mehr zuordnen. Er sei sich jedoch sicher, dass die Lieferungen mindestens einmal in jedem Monat erfolgt seien. Demnach habe es – diesbezüglich sei er sich sicher – jeweils mindestens eine Lieferung im März, April, im Mai, im Juni und Juli 2017 gegeben. Hierbei habe er dem Angeklagten jeweils Marihuana und Amphetamin und zwar jeweils mindestens 500 Gramm verkauft und geliefert. Ende Juli 2017 sei dann bei dem Angeklagten durchsucht worden. Er habe dem Angeklagten danach noch zwei bis dreimal mindestens 500 Gramm Amphetamin verkauft. Ob es tatsächlich drei Lieferungen nach der Durchsuchung gewesen seien, das könne er nicht mehr sicher sagen; er sei sich jedoch sicher, dass es mindestens noch zwei Lieferungen nach der Durchsuchung gegeben habe. Sicher sei er sich des Weiteren, dass er dem Angeklagten nach der Durchsuchung bei diesen mindestens zwei Lieferungen Amphetamin verkauft habe; es könne durchaus auch sein, dass bei einer dieser Lieferungen auch Marihuana dabei gewesen sei, das könne er jedoch nicht mehr mit letzter Sicherheit sagen.
Anschließend – noch im Jahr 2017 – habe der Angeklagte das Gerücht in die Welt gesetzt, er – der Zeuge ... – habe ein sexuelles Verhältnis mit Partnerin des Angeklagten. Das habe zu einem Streit zwischen ihm und dem Angeklagten geführt und letztlich sei es zum Bruch gekommen. Er selber habe aufgrund der Behauptungen des Angeklagten auch Schwierigkeiten in seiner eigenen Partnerschaft gehabt; letztendlich hätten sie die Geschäftsbeziehung aufgrund dessen beendet. Eine Lieferung habe es nachfolgend auch nicht mehr gegeben.
Er wisse, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel an seine Kunden, die ihm – dem Zeugen – nicht im Einzelnen bekannt gewesen seien, verkauft habe. Er wisse, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel auf einem Parkplatz in der Nähe seines Elternhauses verkauft habe. Hier habe dem Angeklagten ein Kellerraum zur Verfügung gestanden, in dem er die Betäubungsmittel gelagert habe. Er – der Zeuge – sei selber in dem Keller gewesen und wisse daher, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel dort gelagert habe.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der mit dem Geständnis des Angeklagten übereinstimmenden Aussage des Zeugen .... Der Zeuge hat den Hergang im Kern- und im Randgeschehen nachvollziehbar und erkennbar aus der eigenen Erinnerung geschildert. Er war in der Lage, den wesentlichen Sachverhalt und die Begleitumstände zutreffend wahrzunehmen und richtig wiederzugeben. Die Aussage des Zeugen zu den festgestellten Taten war jeweils in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat die Taten bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung jeweils zunächst selbst geschildert und war in der Lage, seine Schilderung auf Nachfragen in einzelnen Punkten zu konkretisieren. Etwaig aufgrund des zeitlichen Abstandes zu den Taten bestehende Erinnerungslücken hat der Zeuge dabei jeweils kenntlich gemacht.
Die in der Hauptverhandlung getätigte Aussage des Zeugen war überdies auch frei von einseitigen Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten.
Es war nicht ersichtlich, dass der Zeuge den Angeklagten entgegen seiner eigenen Erinnerung einseitig zu belasten suchte. Vielmehr räumte der Zeuge etwaig wegen des zeitlichen Abstandes zu den Taten entstandene Erinnerungslücken ein. So war der Zeuge im Rahmen seiner differenzierten Aussage ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Wiedergabe der Umstände der Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten und der einzelnen Betäubungsmittelgeschäfte bemüht. Hierbei ordnete der Zeuge die einzelnen Betäubungsmittelgeschäfte – auch etwa unter Heranziehung der bei dem Angeklagten stattgefundenen Dursuchung – zeitlich und ihrem Umfang nach ein, wobei es ihm ersichtlich darauf ankam, jeweils nur das anzugeben, was ihm noch sicher in Erinnerung war. In diesem Zusammenhang hat er jeweils bekundet, wie viele Betäubungsmittelgeschäfte mindestens stattgefunden haben und welche Mengen an Betäubungsmitteln dabei mindestens geliefert wurden. So hat er beispielsweise angeben, es hätten auch Lieferungen mit nur einem Abstand von drei Wochen stattgefunden, wann genau das gewesen sei, könne er nicht mehr sicher sagen. Hätte der Zeuge den Angeklagten einseitig wahrheitswidrig belasten wollen, hätte es nahegelegen, die Betäubungsmittelgeschäfte im Einzelnen mit Bestimmtheit in größerem Umfang und mit größerer Häufigkeit darzustellen. Insoweit hat der Zeuge auch freimütig die Motivation eingeräumt, warum er sich dazu entschlossen habe, den Angeklagten zu belasten. Der Angeklagte habe nämlich noch Schulden bei ihm gehabt und er habe sich gedacht, dass, wenn er – der Zeuge – durch Strafverfahren zu Verantwortung gezogen werden sollte, dass das auch für seine Abnehmer – unter anderem den Angeklagten – gelten solle. Mithin verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge offenbar Anlass hatte, den Angeklagten zu belasten, zumal er sich – auch das hat der Zeuge freimütig eingeräumt – mit der Belastung seiner Abnehmer Vorteile etwa in Form einer Strafmilderung in seinem eigenen Strafverfahren nach § 31 BtMG verspricht. Es war jedoch in Anbetracht der überaus differenzierten und mit dem Geständnis des Angeklagten übereinstimmenden Aussage des Zeugen auszuschließen, dass der Zeuge sich davon hätte leiten lassen und den Angeklagten auch entgegen der eigenen Erinnerung belastet hätte. Des Weiteren war zu bedenken, dass der Zeuge ... sich mit der Aussage in erheblichem Umfang auch selbst belastet hat.
Das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 9. Bis 45. wird durch die Angaben des Zeugen KHK ... bestätigt. Er hat angegeben, als Kriminalbeamter mit den Ermittlungen betraut gewesen zu sein. Insoweit sei das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt und ausgewertet worden. Aus dem ausgewerteten, über „WhatsApp“ geführten Chatverkehr hätten sich die Verkäufe an die im Einzelnen aufgeführten Abnehmer ergeben. Hierzu seien die Abnehmer jeweils als Beschuldigte vernommen worden. Nahezu sämtliche Abnehmer hätten eingeräumt, zu den im Einzelnen angegebenen Zeitpunkten die angegebenen Mengen Betäubungsmittel bei dem Angeklagten erworben zu haben. Lediglich der gesondert verfolgte ... habe das abgestritten. Auch insoweit hat die Kammer in Anbetracht der im Übrigen mit dem Geständnis übereinstimmenden Ermittlungsergebnisse keine Zweifel an dessen Richtigkeit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen der Angeklagte sich wegen einzelner Taten selbst zu Unrecht belasten sollte.
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der in den Taten zu Ziff II. 1. bis 8. gehandelten Betäubungsmittel ergeben sich aus den Angaben der Zeugen ..., ... und ....
Der Zeuge ... hat angegeben, dass er bei den Taten zu Ziff. II. 2. bis 8. die Betäubungsmittel stets von derselben Person aus den Niederlanden stammenden Person bezogen habe. Die Betäubungsmittel hätten stets gleichbleibende Qualität aufgewiesen, was sich letztlich auch in den von ihm dafür gezahlten Preisen niedergeschlagen habe.
Bei dem Marihuana habe es sich um „Standard“-Qualität mit geringerem THC-Gehalt gehandelt. Dementsprechend habe er auch für das Kilogramm einen Preis von zwischen 2.500,- bis 3.000,- EUR gezahlt. Hätte es sich um „Haze“ gehandelt, also um Marihuana mit noch höherem Wirkstoffgehalt, so hätte er sicherlich 6.000,- bis 7.000,- EUR je Kilogramm dafür bezahlen müssen. Dieses Marihuana habe er nicht nur an den Angeklagten verkauft. Ein weiterer Abnehmer sei u.a. der gesondert verfolgte ... gewesen. Der Zeuge KHK ... hat hierzu angegeben, bei dem ... hätte eine von dem Zeuge ... bezogene Menge Marihuana sichergestellt werden können, das nach dem Ergebnis der durchgeführten Laboruntersuchung einen THC-Gehalt von 12 % aufgewiesen habe. Nach seiner Einschätzung handele es sich hierbei um eher schlechte Qualität. Marihuana auch von schlechter Standardqualität weise nach seiner Erfahrung, die mit den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verfahren übereinstimmt, mindestens einen Gehalt von 10 % THC bis zu 15 % auf. Der Zeuge ... hat hierzu noch ergänzt, bei dem gesondert verfolgten ... habe Marihuana sichergestellt werden können, welches dieser von dem Zeugen ... bezogen habe. Diese Menge habe nach der durchgeführten Laboruntersuchung einen Wirkstoffgehalt an THC von 15 % aufgewiesen. Mithin kann die Kammer nicht sicher feststellen, dass das an den Angeklagten gelieferte Marihuana bei allen Lieferungen ebenfalls die genannten 12 % bzw. 15 % Wirkstoffgehalt aufgewiesen hat. Es war jedoch in Anbetracht der Angaben des Zeugen ... auszuschließen, dass der Wirkstoffgehalt der gelieferten Betäubungsmittel diese Werte deutlich unterschritten hat. Demnach war mindestens von einem gerade noch der „Standard“-Qualität entsprechenden Wirkstoffgehalt von 10 % auszugehen. Insofern hat auch der Angeklagte nicht angegeben, dass sich einzelne Abnehmer über schlechte Qualität, die bei Wirkstoffgehalten von unter 10 % vorliegen würde, beschwert hätten.
Zu dem Wirkstoffgehalt des Amphetamins hat der Zeuge ... angegeben, dass auch bei dem gesondert verfolgten ...mehrere Mengen Amphetamin hätten sichergestellt werden können, welches dieser von dem Zeugen ... bezogen habe. Die Mengen hätten nach dem Ergebnis der durch das Labor durchgeführten Untersuchung Wirkstoffgehalt von zwischen 15 % und 30 % Amphetaminbase aufgewiesen. Die Kammer kann damit zwar nicht sicher feststellen, dass bei jeder Lieferung von Amphetamin an den Angeklagten die genannten 30 % Wirkstoffgehalt erreicht wurden. Demnach war aber in Anbetracht der Aussage des Zeugen ..., dass es sich um gleichbleibende Qualität aus derselben Quelle gehandelt habe, bei sämtlichen Lieferungen von einem Wirkstoffgehalt von (mindestens) 15 % auszugehen. Insofern hat der Angeklagte auch zu dem Amphetamin nicht angegeben, dass sich einzelne Abnehmer über schlechte Qualität, die bei Wirkstoffgehalten von unter 15 % vorliegen würde, beschwert hätten. Das gilt im Übrigen auch für das gelieferte Amphetamin der Tat zu Ziff. II. 1. Selbst wenn diese Menge Amphetamin aus anderer Quelle bezogen wurde als die Mengen der Taten zu Ziff. II. 2. bis 8., ist auch diesbezüglich von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % auszugehen, denn auch für dieses Amphetamin hat der Zeuge ... 1.500,- EUR bezahlt. Insoweit hat der Angeklagte ebenfalls nicht angegeben, dass das erstmals von dem Zeugen im Jahr 2016 bezogene Amphetamin eine schlechtere Qualität aufgewiesen habe als das im Jahr 2017 bezogene Amphetamin. Hierzu sind auch keine Beschwerden von Abnehmern über die Qualität des Amphetamins bekannt geworden.
3.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen ....
Aus psychiatrischer Sicht liege bei dem Angeklagten in Anbetracht seiner Schilderungen zu dem langjährigen Betäubungsmittelkonsum ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen bei ständigem Substanzgebrauch (ICD 10: F 19.25) vor. Insoweit handele es sich um eine psychische Abhängigkeit, die auch eher im unteren Bereich der denkbaren Erscheinungsformen der Abhängigkeit anzusiedeln sei, da der Angeklagte durchaus in der Lage sei, den Betäubungsmittelkonsum bewusst zu steuern und etwa – trotz des übrigen Konsums – den Marihuanakonsum aufzugeben. Eine andere psychiatrische Diagnose lasse sich nicht stellen. Zwar weise der Angeklagte problematische Persönlichkeitszüge, so etwa eine geringe Belastbarkeit, eine geringe Toleranz gegenüber Frustration und eine fehlende Motivation, ein eigenständiges Leben zu führen, auf, dies habe jedoch vom Ausmaß her noch nicht die Schwelle der Persönlichkeitsstörung erreicht. Insoweit habe sich gewissermaßen eine antisoziale Persönlichkeitsentwicklung manifestiert. Diese Problematik sei auch unabhängig von dem Drogenkonsum zu sehen; die Problematik in der Persönlichkeit des Angeklagten sei insoweit auch nicht eine Folge des anhaltenden Drogenkonsums.
Was das Spielen an Glücksspielautomaten und im Internet angehe, so sei die fachpsychiatrische Diagnose des pathologischen Spielens nicht zu treffen. Diese setze unter anderem voraus, dass das Gefühl vorhanden sein müsse, ständig spielen zu müssen, die Betroffenen würden nicht mehr ohne das Spielen auskommen und die Gedanken kreisten nur noch um das Spielen mit den entsprechenden gravierenden Auswirkungen auf das alltägliche Leben. Das sei bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Vielmehr sei er durchaus in der Lage, ohne zwanghaftes Verhalten sich aus anderen Anlässen für das Spielen zu entscheiden. Der Angeklagte habe nämlich nach eigener Angabe Zeit „totschlagen“ und Geld verdienen wollen mangels Vorhandenseins geregelter Einkünfte. Im Sinne eines psychodynamischen Vorgangs sei es zudem vorstellbar, dass das nach der Unterbringung begonnene Spielen bei dem Angeklagten Vergnügung bewirke und ihn von anderen Probleme abgelenkt habe. Eine psychiatrische Diagnose sei mithin aber nicht gegeben.
Aus psychiatrischer Sicht liege aber keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vor. Bei dem Angeklagten habe tatzeitbezogen keine krankhafte seelische Störung vorgelegen. Allein das Abhängigkeitssyndrom reiche dafür für sich genommen nicht aus; vielmehr müsse eine für die Delinquenzhandlung ursächliche akute Intoxikation oder Berauschung vorhanden gewesen sein. Hierfür seien wiederum psychopathologische Auffälligkeiten erforderlich, die einem Drogen- oder Alkoholrausch zugeordnet werden könnten. Die Auffälligkeiten ließen sich in entsprechende Achsensyndrome unterteilen, also ein motorisches Achsensyndrom mit Auffälligkeiten wie einem unsicheren Gang und verwaschener Sprache, ein affektives Achsensyndrome mit Auffälligkeiten wie raptusartiges Auftreten bei erregtem oder aggressivem Verhalten und ein hirnorganisches Achsensyndrom einhergehend mit Situations- und Personenverkennung.
Vor allem die Beobachtung kognitiver Einbußen wie Orientierungsstörungen, Personenverkennungen und Hinweise auf wahnhafte Realitätsverkennung würden in der Regel für eine so ausgeprägter psychische Beeinträchtigung sprechen, dass die Annahme einer Steuerungsunfähigkeit in Betracht komme. Bloße Stimmungsänderungen und eine verminderte Reaktionsfähigkeit auf Außenreize würden eher für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen. Einer intoxikationsbedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit würden demgegenüber detailreiche Erinnerungen an die Tatabläufe, komplexe Handlungsablaufläufe, Reaktionen auf periphere Reize sowie die Fähigkeit zur Reflektion des eigenen Handelns und der eigenen Motive widersprechen. In Anbetracht dessen lasse sich jedoch bei dem Angeklagten hinsichtlich der Taten kein unstrukturiertes oder durch psychopathologische Beeinträchtigungen geprägtes Verhalten feststellen. Vielmehr sei der Angeklagte über einen längeren Zeitpunkt mit realer Tatmotivation strukturiert, planend und geordnet vorgegangen; mithin sei es aus psychiatrischer Sicht auch nicht möglich, die gegenständlichen Taten mit den erforderlichen psychopathologischen Beeinträchtigungen in Einklang zu bringen.
Auch das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit liege aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Dies erfordere, dass durch langjährigen Drogenkonsum eine Persönlichkeitsabwandlung derart schwer ausgeprägt sei, dass die Beeinträchtigungen denjenigen entsprechen, wie sie bei einer klassischen seelischen Störung, etwa einer Psychose, nachgewiesen werden können. Denkbar sei in diesem Zusammenhang die Entwicklung einer Persönlichkeitsdepravation; diese sei durch einen Prozess der Entpersönlichung gekennzeichnet, was sich z.B. in Kritiklosigkeit, Unzuverlässigkeit und Verantwortungslosigkeit, egozentrischer Rücksichtslosigkeit, Verlust an Scham und Selbstachtung sowie einem Verlust individueller Akzente der Persönlichkeit und einer Entdifferenzierung des Affekts zeige. Eine solche Entwicklung sei bei dem Angeklagten jedoch nicht anzunehmen. Bei einer derartig schwerwiegenden Persönlichkeitsentwicklung seien die vorliegenden Taten sowie das darin zum Ausdruck kommende Vorgehen, das geplant, vorausberechnet und organisiert erscheine, nicht denkbar. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf einfachem Niveau durchaus in der Lage sei, ein in Teilen geordnetes Sozial- und Beziehungsleben mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zu führen.
Ferner hätten sich Hinweise darauf, dass der Angeklagte die Taten im Zusammenhang mit akuten Entzugserscheinungen oder in der Befürchtung, solche demnächst erleiden zu müssen, begangen hätte, ebenfalls nicht ergeben.
Die Kammer, die sich von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung hat einen eigenen, persönlichen Eindruck verschaffen können, schließt sich den Ausführungen des als forensisch erfahren bekannten Sachverständigen uneingeschränkt an und macht sich diese zu Eigen. Mithin kann auch aus Sicht der Kammer das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB sowie eine zumindest erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden. Auch liegen keine Anhaltspunkte, die für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit sprechen könnten, vor.
IV.
Der Angeklagte hat sich demnach des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 37 Fällen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB schuldig gemacht.
V.
1.
a)
Bei der Zumessung der zu verhängenden Einzelstrafen für die Taten zu Ziff. II 1. bis II. 8. hat die Kammer den Strafrahmen dem § 29a Abs. 1 BtMG entnommen.
Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls i. S. v. § 29a Abs. 2 BtMG geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt.
Ein minder schwerer Fall ist immer dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Zu Gunsten des Angeklagten war im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung nach der Aussage des Zeugen ... geständig eingelassen hat. Ferner war zu bedenken, dass es sich bei dem Marihuana um „weiche Drogen“ und bei und Amphetamin um Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit handelte. Des Weiteren war zu bedenken, dass die Taten schon einige Zeit zurückliegen, das gegen den Angeklagten geführte Verfahren einige Zeit in Anspruch genommen hat, und er seitdem – mit Ausnahme der nicht einschlägigen Verurteilung des Amtsgerichts Paderborn vom 02.09.2019 – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zumal die als Bewährungshelferin tätige Zeugin ... den Verlauf des noch offenen Bewährungsverfahrens – trotz der ebenfalls zu beachtenden schwierigen Lebenssituation - als durchaus positiv beschrieben hat. Im Übrigen war zu beachten, dass dem Angeklagten nunmehr (noch) ein Widerruf der Aussetzung der Reststrafen aus den Urteilen vom 21.05.2007 und vom 04.10.2011 droht.
Zu seinen Lasten waren demgegenüber die erheblichen, zum Teil auch einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Insofern hatte der Angeklagte auch bereits Strafhaft verbüßt; ferner war er am 04.10.2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Erst am 28.12.2015 und damit gerade einmal ca. 3 Monate vor der ersten Tat wurde der Angeklagte aus der Unterbringung entlassen, zumal er bezüglich der Strafreste aus den vorgenannten Verfahren unter laufender Bewährung stand. Des Weiteren waren die Häufigkeit sowie, jedenfalls was die Taten zu Ziff. II. 2. bis 8. angeht, die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Taten zu berücksichtigen.
Ferner war zu bedenken, dass der Angeklagte bei den Taten zu Ziff. 2. bis 6. jeweils zugleich mit nicht unerheblichen Mengen zweier Betäubungsmittel – Marihuana und Amphetamin – Handel getrieben hat, wobei mit 50 Gramm THC und 75 Gramm Amphetaminbase die Grenze zur nicht geringen Menge auch für sich genommen jeweils um ein Vielfaches überschritten war. Auch wenn bei der Tat zu Ziff. 1. lediglich mit Amphetamin Handel getrieben wurde, war mit 150 Gramm Amphetaminbase die Grenze zur nicht geringen Menge ebenfalls um ein Vielfaches überschritten, was auch für die Taten zu Ziff. II. 7. und 8. mit jeweils 75 Gramm Amphetaminbase gilt.
Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Einzelstrafen für die Taten zu Ziff. II 1. bis II. 8. hat die Kammer die bei Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls genannten Gesichtspunkte nochmals berücksichtigt.
Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafen von
jeweils 1 Jahr und 8 Monaten für die Taten zu Ziff. II. 1. bis 6. und
jeweils 1 Jahr und 6 Monaten für die Taten zu Ziff. II. 7. bis 8.
erkannt.
Insofern waren die Taten zu Ziff. II. 1. bis 6. wegen der größeren Menge an Betäubungsmitteln bzw. Wirkstoffgehalt jeweils mit einer gegenüber den Taten zu Ziff. II. 7. und 8. höheren Einzelfreiheitsstrafe zu belegen.
b)
Bei der Zumessung der zu verhängenden Einzelstrafen für die Taten zu Ziff. II. 9. bis II. 45. hat die Kammer den Strafrahmen dem § 29 Abs. 1 BtMG entnommen.
Obwohl der Angeklagte in Anbetracht seiner Absicht, sich über einen längeren Zeitraum durch wiederholte Tatbegehung nicht unerhebliche Einkünfte zu verschaffen, gewerbsmäßig i.S.v. § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG handelte, hat die Kammer die Regelwirkung entfallen lassen und einen besonders schweren Fall i.S.v. § 29 Abs. 3 BtMG nicht angenommen.
Die Entscheidung über das Absehen von der Regelwirkung ist wiederum auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Taten und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Ferner war zu bedenken, dass es sich bei den Betäubungsmitteln (Marihuana, MDMA und Amphetamin) eher um „weiche Drogen“ bzw. solche von mittlerer Gefährlichkeit handelte, zumal die Taten schon einige Zeit zurückliegen, das gegen den Angeklagten geführte Verfahren einige Zeit in Anspruch genommen hat, und er seitdem – mit Ausnahme der nicht einschlägigen Verurteilung des Amtsgerichts Paderborn vom 02.09.2019 – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Des Weiteren bezogen sich die Taten zu Ziff. II. 9. bis II. 45. jeweils auf eine geringe Menge an Betäubungsmitteln. Ferner sind die jeweils mit den einzelnen Taten erwirtschafteten Gewinne als eher gering anzusehen. Im Übrigen ist der Verlauf des noch offenen Bewährungsverfahrens als durchaus positiv zu werten, zumal dem Angeklagten nunmehr ein Widerruf der Aussetzung der Reststrafen aus den Urteilen vom 21.05.2007 und vom 04.10.2011 droht.
Zu seinen Lasten waren demgegenüber wiederum die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch bereits Strafhaft verbüßt hatte und erst am 28.12.2015 aus der Unterbringung zur Bewährung entlassen worden war. Des Weiteren waren die Häufigkeit und die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Taten zu berücksichtigen.
Nach alledem hat die Kammer von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG abgesehen.
Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Einzelstrafen für die Taten zu Ziff. II 9. bis II. 45. hat die Kammer die vorgenannten Gesichtspunkte nochmals berücksichtigt.
Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafen von
jeweils 3 Monaten für die Taten zu Ziff. II. 9. bis 12. und
jeweils 1 Monat für die Taten zu Ziff. II. 13. bis 45.
erkannt.
Insofern waren die Taten zu Ziff. II. 9. bis 12. jeweils mit einer gegenüber den Taten zu Ziff. II. 13. bis 45. höheren Einzelfreiheitsstrafe zu belegen, weil der Angeklagte hierbei in vergleichsweise (gegenüber den Taten zu Ziff. II. 13. bis 45.) größerem Umfang mit Ecstasy Handel getrieben und dabei jeweils Geldbeträge von zwischen 60,- und 200,- EUR erlöst hat.
Dabei waren jeweils unter Beachtung von § 47 Abs. 1 StGB kurze Einzelfreiheitsstrafen zu verhängen, weil besondere Umstände, die in den Taten und der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich machen. Insofern waren wiederum die erheblichen – auch einschlägigen – strafrechtlichen Vorbelastungen, die eine langjährige Kriminalitätsentwicklung zeigen zu berücksichtigen; ferner hat der Angeklagte bereits Strafhaft verbüßt und ist erst am 28.12.2015 aus der Unterbringung zur Bewährung entlassen worden. Im Übrigen waren die Häufigkeit und die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Taten zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen reicht die Verhängung eine Geldstrafe nicht aus, sondern ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich.
c)
Des Weiteren war unter Einbeziehung der nicht vollstreckten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 02.09.2019 (Freiheitsstrafe von drei Monaten) gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich gemäß § 53 StGB mit den für die vorliegenden Taten verhängten Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller genannten und in dem Urteil vom 02.09.2019 zum Ausdruck kommenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
gebildet, die erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um den Angeklagten nachdrücklich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Es war nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB auszusprechen, dass das im Urteil vom 02.09.2019 verhängte dreimonatige Fahrverbot aufrechterhalten bleibt, da der Angeklagte nicht über einen Führerschein verfügt, das Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 2 StGB daher spätestens nach Ablauf eines Monats nach Rechtskraft, die am 13.02.2020 eingetreten ist, wirksam geworden ist und mithin die Zeit des Fahrverbotes bei Erlass des hiesigen Urteils bereits abgelaufen war.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.
Zwar liegt bei dem Angeklagten nach den vorhergehend zitierten Ausführungen des Sachverständigen ... eine überdauernde Abhängigkeit und damit auch ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vor. Die hier abgeurteilten Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehen sämtlich auch auf diesen Hang zurück, weil der Angeklagte sich hierdurch Geldmittel beschaffen wollte, um unter anderem auch seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren zu können. Angesichts der hier gegenständlichen Taten sowie der strafrechtlichen Vorbelastungen besteht durchaus die Gefahr, dass der Angeklagte auch infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten – insbesondere mit den hiesigen Taten vergleichbare Verstöße gegen das BtMG – begehen wird. Soweit der Sachverständige ... ausgeführt hat, auch die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegende Problematik führe zur Begehung solcher Taten, so reicht für die anzustellende Gefahrprognose zunächst einmal aus, dass die Gefahr besteht, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die zumindest auch auf seinen Hang zurückgehen.
Die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt hatte jedoch gemäß § 64 S. 2 StGB zu unterbleiben, da nicht die hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen.
Insoweit bedarf es einer konkreten Erfolgsaussicht, den Angeklagten zu heilen oder vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren; erforderlich ist dabei die Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird und dass sich in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 64 Rn. 19 m.w.M.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich für den Angeklagten keine konkrete Erfolgsaussicht dahingehend, dass er durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... bestehen einige wesentliche ungünstige Prädiktoren, die entscheidend gegen die Erfolgsaussicht einer Behandlung im Maßregelvollzug sprechen.
Zum einen habe der Angeklagte mehrere Therapiemaßnahmen letztlich erfolglos durchlaufen. Zu nennen ist insoweit die Therapie im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 24.10.2005, wonach die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, nachdem die Aussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wurde und der nach Therapie verbleibende Strafrest wiederum zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner ist die auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 04.10.2011 durchgeführte mehrjährige Maßregelvollzugsverhandlung zu nennen. Diese sei – so der Sachverständige weiter – erfolglos geblieben, da der Angeklagte relativ rasch wieder rückfällig geworden sei und erneut Betäubungsmittel konsumiert habe.
Ein ungünstiges Kriterium für die Erfolgsaussicht sei zudem, dass der Angeklagte Betäubungsmittel konsumiere, um Spannungssituationen etwa im familiären Umfeld oder Frustrationen zu bewältigen. Dieser Mechanismus sei über Jahre lang – trotz der durchgeführten Maßregelvollzugsbehandlung – stabil vorhanden gewesen, diese genannte Dynamik bestehe bis heute erkennbar fort.
In diesem Zusammenhang würden sich auch aus der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten keine konkreten Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf einer nochmaligen Behandlung im Maßregelvollzug finden lassen. Es lägen nämlich langjährig verfestigte psychosoziale Kompetenzdefizite vor sowie nach wie vor eine verminderte Frustrationstoleranz und Anstrengungsbereitschaft des Angeklagten auch schon bei mittelgradigen Anforderungen im Hinblick auf prosoziale Lebensführungsmechanismen. Des Weiteren sei eine Neigung zur Suchtverlagerung zu beobachten, wonach der Angeklagte im Falle von psychosozialer Überforderung auf dysfunktionale Verhaltensmuster ausweiche, um Spannungszustände abzubauen. Letztlich sei auch sein fortgeschrittenes Alter mit einer durchgehend defizitären soziobiografischen Entwicklungslinie seit der Jugendzeit, ohne auch nur im Ansatz erkennbare Verbesserungstendenz zu berücksichtigen.
Mithin liege bei dem Angeklagten die Grundkonstellation einer Betäubungsmittelabhängigkeit sowie einer dissoziale Persönlichkeitsentwicklung vor. Die sich verfestigt habenden problematischen Persönlichkeitsanteile bestünden unabhängig vom Betäubungsmittelkonsum. Vielmehr sei es letztlich so, dass diese beschriebene Persönlichkeitsproblematik trotz auch der mehrjährigen Maßregelvollzugsbehandlung zu einem überdauernden Betäubungsmittelkonsum führen würde. Für die Behandlung dieser grundlegenden Problematik biete die Unterbringung in der Entziehungsanstalt keine Erfolgsaussicht, denn die Behandlung in der Entziehungsanstalt sei auf Abhängigkeitserkrankungen ausgerichtet, nicht aber auf die bei dem Angeklagten vorhandene Persönlichkeitsproblematik. Ohne dass diese Problematik mit einer darauf ausgerichteten Psychotherapie oder beispielsweise durch Aufnahme in eine sozialtherapeutischen Abteilung in der Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe behandelt würde, sei auch die Behandlung der Abhängigkeit nicht erfolgsversprechend.
Der in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründeten Auffassung des Sachverständigen ... schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Insoweit spricht aus Sicht der Kammer gegen die Erfolgsaussicht insbesondere auch die bereits durchgeführte mehrjährige Maßregelvollzugsbehandlung. Der Verlauf der Maßregelvollzugsbehandlung ist von dem Angeklagten durchaus als positiv beschrieben worden; insoweit hat eine Behandlung zunächst im geschlossenen Umfeld mit zunehmenden Lockerungen bis hin zur Beurlaubung und der sich anschließenden Aussetzung zur Bewährung vorgelegen. In Anbetracht dessen haben sich auch keine Gesichtspunkte ergeben, warum eine damals erfolglos durchgeführte Maßregelvollzugsbehandlung nunmehr – anders als zuvor – erfolgreich sein sollte. In der Zwischenzeit haben sich bei dem Angeklagten auch keinerlei weitere stabilisierende Faktoren im sozialen Umfeld oder in der Persönlichkeit ergeben, die Anlass zu der Annahme geben könnten, eine Maßregelvollzugsbehandlung könne jetzt erfolgreich sein. Im Gegenteil ist insofern noch hinzugekommen, dass der Angeklagte seit Ende der Unterbringung auch noch an Automaten und im Internet Glücksspiel betreibt und auch dies – wie vorliegend – durch die Begehung von Straftaten zu finanzieren sucht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, unmittelbar nachdem er aus der Unterbringung zur Bewährung entlassen worden war, nicht nur wieder unverändert Betäubungsmittel konsumiert hat, sondern auch noch darüber hinausgehend völlig kritiklos und ohne jeden erkennbaren Effekt der stattgehabten Maßregelvollzugsbehandlung dazu übergegangen ist, schon im März 2016 - gerade einmal drei Monate nach der Unterbringung - seinen Betäubungsmittelkonsum mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu finanzieren.
Nach alledem lässt sich eine konkrete Erfolgsaussicht nicht begründen.
VII.
Gemäß §§ 73, 73c StGB war die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 1.155,- EUR anzuordnen. Bei dem genannten Geldbetrag handelt es sich um die Summe der durch die Begehung der Taten II. 9. bis 45. mit den Verkaufsgeschäften vereinnahmten Beträge.
VIII.
Soweit dem Angeklagten über die oben festgestellten Taten zu Ziff. II. 1. bis 8. hinausgehend mit der Anklageschrift vom 24.09.2019 vorgeworfen worden war, in der Zeit von März 2017 bis zum 14.05.2018 noch 18 weitere Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch entsprechende Betäubungsmittelgeschäfte mit dem Zeugen ... begangen zu haben, so war der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte hat nämlich die oben festgestellten Taten der Art und Häufigkeit nach eingeräumt; auch der Zeuge ... hat seine vormaligen Angaben, die er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung betreffend den Angeklagten getätigt hatte, in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit dem Angeklagten hinsichtlich des Tatzeitraums und der Anzahl der Betäubungsmittelgeschäfte dergestalt relativiert, dass insoweit nur noch die genannten Taten festzustellen waren. Eine darüber noch hinausgehende Anzahl an Betäubungsmittelgeschäften war demgegenüber nicht festzustellen.
IX.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
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