Räuberische Erpressung in Wohnung mit Schlagstockeinsatz: Zurechnung bei Mittäterschaft
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beteiligte sich an einem gewaltsamen Besuch in der Wohnung des Geschädigten, um eine vermeintliche Forderung einzutreiben. Nach Faustschlägen und Kniestoß durch den Angeklagten setzte der Mittäter einen Schlagstock ein; anschließend wurde unter Drohungen Geld verlangt und die Wohnung durchsucht. Das LG verurteilte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und rechnete dem Angeklagten den Schlagstockeinsatz zu, da er ihn zumindest konkludent billigte und zur Einschüchterung nutzte. Ein minder schwerer Fall wurde trotz Geständnis und Zeitablaufs verneint; es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten gebildet.
Ausgang: Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre und 3 Monate.
Abstrakte Rechtssätze
Bei mittäterschaftlicher Begehung einer räuberischen Erpressung sind Gewalthandlungen eines Tatbeteiligten dem anderen zuzurechnen, wenn dieser den Einsatz des Tatmittels jedenfalls konkludent billigt und die dadurch erzeugte Drohwirkung für die Forderungsdurchsetzung ausnutzt.
Eine besonders schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs nicht von Beginn an geplant war, der Täter sich aber im Tatverlauf mit dem Einsatz einverstanden erklärt.
Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass Tatbild und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtwürdigung deutlich vom Durchschnitt abweichen; hierfür müssen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden erheblich überwiegen.
Die Begehung einer Gewalttat in der Wohnung des Opfers und erhebliche Verletzungsfolgen sind gewichtige strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung für raubähnliche Delikte.
Bei der Gesamtstrafenbildung nach §§ 53–55 StGB kann eine einbezogene Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, wenn keine besonderen Gründe für ein Nebeneinander bestehen und keine erhebliche zeitliche Zäsur vorliegt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.08.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB
Rubrum
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.08.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB
Gründe
I.
Der bei Urteilsverkündung 26 Jahre alte Angeklagte ist ledig und kinderlos.
Bis zu seinem elften Lebensjahr wuchs er bei seinen Eltern auf. Ab Mai 2006 lebte er in verschiedenen Wohngruppen. Dennoch beschreibt der Angeklagte das Verhältnis zu seinen Eltern als gut. Er hat eine Schwester.
In seiner Kindheit besuchte er zunächst die Grundschule und im Anschluss die Realschule in .... Den Anforderungen der Realschule war er nicht gewachsen und wechselte auf die Hauptschule. Dort machte er einen Hauptschulabschluss (10b). Nach seinem Abschluss begann er eine Ausbildung zum Maurer, brach diese aber kurz vor Ende der dreijährigen Ausbildungszeit ab, nachdem er infolge von Streitigkeiten mit seinem Arbeitsgeber und der großen räumlichen Distanz zu seinem Prüfungsort im Sauerland an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hatte. In der Folge arbeitete er zeitweise als Bauhelfer und begann dann eine Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann. Diese Ausbildung brach er 2015 erneut wenige Monate vor Erreichen eines Abschlusses ab.
Nach Abbruch seiner zweiten Ausbildung konzentrierte er sich vollständig auf das von ihm betriebene Bodybuilding. Der Angeklagte hatte bereits seit seinem 16ten Lebensjahr mit dem Bodybuilding begonnen, führte dies nun aber immer intensiver aus. Hierdurch konnte der Angeklagte zwar keine Einkünfte erwirtschaften, investierte aber dennoch nahezu seine gesamte Zeit in sein Training. Finanziell wurde er zu dieser Zeit durch seine Eltern unterstützt und erhielt zudem Arbeitslosengeld II.
Der Angeklagte befindet sich derzeit in einer festen Beziehung. Bis unmittelbar vor seiner Inhaftierung lebte er auch mit seiner Lebensgefährtin zusammen in deren Wohnung.
Am 14.08.2020 erlitt der Angeklagte einen schweren Motorradunfall, bei welchem er eine mehrfragmentäre Femurschaftfraktur rechts und eine Schädelfraktur erlitt. Nach seiner notfallmäßigen Versorgung im evangelischen Krankenhaus in ... wurde er zur Vollstreckung einer Jugendstrafe vom 21.01.2015 (siehe sogleich unten Ziffer I.4) ins Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg verlegt. Im Anschluss wurde er in die JVA Wuppertal und sodann in die JVA Münster verlegt. Zurzeit erhält der Angeklagte aufgrund seiner Verletzungen noch Schmerzmittel und nimmt mehrmals im Monat, teilweise wöchentlich, Physiotherapie wahr.
Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Sein BZR enthält acht Eintragungen. Drei Eintragungen sind wegen verschiedener Ausschreibungen zur Fahndung beginnend ab dem 03.05.2019 erfolgt, zudem findet sich ein Eintrag wegen eines Verfahrens wegen Erschleichens von Leistungen, welches am 12.12.2019 nach § 47 JGG eingestellt wurde. Darüber hinaus finden sich folgende Eintragungen:
1.
Am 31.10.2008 wurde durch das Amtsgericht Lippstadt ein Freizeitjugendarrest wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängt.
2.
Am 22.09.2011 wurde durch das Amtsgericht Paderborn wegen Unterschlagung ebenfalls nach Jugendrecht eine richterliche Weisung erteilt.
3.
Am 07.05.2014 wurde durch das Amtsgericht Lippstadt eine Jugendstrafe von 6 Monaten wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beleidigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ausgesprochen. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
4.
Am 21.01.2015 wurde der Angeklagte zudem wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Unter Einbeziehung der Strafe vom 07.05.2014 wurde eine Jugendstrafe von 8 Monaten ausgesprochen, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde im Anschluss widerrufen. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung dauert die Vollstreckung dieser Strafe noch an.
5.
Weiter wurde der Angeklagte – ohne dass dies im BZR vom 04.09.2020 vermerkt wurde – durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.08.2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Der Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte befuhr am 26.11.2016 gegen 21:10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke VW Polo mit dem Kennzeichen ... unter anderem die .... Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Durch die Tat hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Die Entscheidung ist seit dem 23.09.2020 rechtskräftig.
II.
Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte ... gehörten der … Boybuilder-Szene an. Zwischen ihnen bestand eine lose Bekanntschaft, welche aus dem Training im selben Fitnessstudio herrührte.
1. Vorgeschichte
Der gesondert Verfolgte ... hatte über das Internet zur Vorbereitung auf einen Bodybuildingwettkampf Ende 2016/ Anfang 2017 unerlaubt Dopingmittel für 2.000,00 Euro aus China bezogen. Nachdem er seine Absicht, an dem Wettkampf teilzunehmen, aufgegeben hatte, wollte er die Dopingmittel für 2.000,00 Euro an den Zeugen ... verkaufen, der wiederum mit dem geschädigten Zeugen und Nebenkläger ... sowie dem Zeugen ... bekannt war. Der Zeuge ... entschied sich dazu, den gesondert Verfolgten ... „abzuziehen“ und die Dopingmittel entgegenzunehmen, den vereinbarten Geldbetrag jedoch nicht zu bezahlen. In dieses Vorhaben war der Zeuge ... eingeweiht.
Der Zeuge ... sprach mit dem gesondert Verfolgten ... ein Treffen an der ... Straße in ... zwecks Übergabe der Dopingmittel ab und beauftragte den Zeugen ... damit, sich für ihn mit dem gesondert Verfolgten ... persönlich zu treffen und die Dopingmittel entgegenzunehmen.
Hinsichtlich der Bezahlung sollte der Zeuge ... dem gesondert Verfolgten ... sagen, dass er die Dopingmittel auf Kommission haben wolle und die Bezahlung nach deren erfolgreichem Absatz erfolgen solle.
Der Zeuge ... fuhr zum vereinbarten Zeitpunkt gemeinsam mit dem Zeugen ..., der bei dem Treffen jedoch nicht weiter in Erscheinung trat, zum vereinbarten Treffpunkt an der ... Straße in ....
Bei dem Treffen erklärte der Zeuge ... dem gesondert Verfolgten ... entsprechend den Vorgaben des Zeugen ..., dass er als Bote für den gesondert Verfolgten ... die Dopingmittel abholen solle, allerdings kein Geld dabei habe und die Dopingmittel gegen Kommission erwerben wolle. Der gesondert Verfolgte ... übergab dem Zeugen ... daraufhin eine Tüte mit Anabolika im Wert von 2.000,00 Euro. Eine Gegenleistung erhielt der gesondert Verfolgte vor Ort nicht. Im Übrigen erklärte der gesondert Verfolgte ... dem Zeugen ..., dass er ihm die von dem Zeugen ... begehrten teuren Hormonpräparate nicht ohne Bezahlung aushändigen werde.
Der Zeuge ... nahm die Papiertüte mit den darin befindlichen Präparaten entgegen und übergab diese anschließend absprachegemäß dem Zeugen ....
Der Zeuge ... zeigte im Anschluss jedoch kein Interesse an der Tüte mit Anabolika und überließ diese – ohne dass der gesondert Verfolgte ... hiervon Kenntnis hatte - dem Zeugen ....
Der gesondert Verfolgte ..., welcher auf die Bezahlung von 2.000,00 Euro für die übergegebenen Anabolika bestand, forderte in der Folgezeit den Zeugen ... per Threema-Chat wiederholt zur Zahlung auf. Dieser verweigerte jede Form der Bezahlung und verwies ihn an die Zeugen ... und ..., welche ihrerseits aber eine Bezahlung der Forderung ablehnten bzw. ihre Beteiligung an dem Geschäft leugneten.
2. Die Tat am 13.03.2017:
Da der gesondert Verfolgte ... wusste, dass ihm der Besitz und Verkauf von Dopingmitteln nicht erlaubt war und er daher aus dem Geschäft keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch herleiten konnte, beschloss er, nachdem seine diversen Aufforderungen zur Zahlung keinen Erfolg gezeigt hatten, den Nebenkläger – welchen er als Empfänger der Tüte mit Anabolika weiterhin als unmittelbar für seine Bezahlung verantwortlich sah – gewaltsam zur Zahlung zu nötigen.
Zu diesem Zweck sprach der gesondert Verfolgte ... am 13.03.2017 – dem Tattag – den Angeklagten spontan bei einer gemeinsamen Autofahrt an, ob dieser sich ein paar Scheine verdienen wolle. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit finanziell nicht gut gestellt war und dem der gesondert Verfolgte ... zudem imponierte, willigte ein. Der gesondert Verfolgte erläuterte dem Angeklagten daraufhin, dass „ein Typ“ bei ihm Schulden habe und dieser ihn „abgezogen“ habe. Der Angeklagte kannte zu diesem Zeitpunkt die Vorgeschichte zwischen dem gesondert Verfolgten ... und dem Zeugen ... nicht, er verstand aber, dass der gesondert Verfolgte mit ihm gemeinsam auf gewaltsame Weise eine angebliche Forderung des gesondert Verfolgten ... eintreiben wollte. Insbesondere erklärte der gesondert Verfolgte ... auch, dass es ihm darauf ankäme, einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen und dass sie dem Zeugen ... „die Schnauze so einhauen sollen, dass seine eigene Mutter ihn danach nicht mehr erkennt.“ In Kenntnis dieser Umstände willigte der Angeklagte zur Tat ein.
In Ausführung des zuvor gefassten Tatplans begaben sich beide abends zwischen 21 und 22 Uhr zu der Einzimmerwohnung des Zeugen ... in einem Mehrfamilienhaus in der Grevestraße 2 in .... Der Angeklagte stellte sich unmittelbar vor die Tür zur Wohnung des Zeugen ..., der gesondert Verfolgte ... stand leicht versetzt dahinter. Zu diesem Zeitpunkt führte der gesondert Verfolgte ... einen Schlagstock mit sich, wobei nicht feststeht, ob der Angeklagte diesen bereits wahrgenommen hatte.
Der Zeuge ... hielt sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner damaligen Freundin – der Zeugin ... – in seiner Wohnung auf. Als der Angeklagte an der Tür klingelte, öffnete der Zeuge ... die Tür. Der Angeklagte, der den Zeugen ... nicht kannte, fragte ihn, ob er Damian sei. Als der Zeuge ... – der mit Vornahmen Damian heißt – dies bejahte, versetzte der Angeklagte ihm unvermittelt einen kräftigen Faustschlag in das Gesicht. Von diesem Faustschlag getroffen taumelte der Zeuge ... zurück in seine Wohnung – ein 1-Zimmer Apartment mit einen kleinen Flur und einem Wohn-/Schlafraum – und der Angeklagte und der gesondert Verfolgte ... verschafften sich Einlass in die Wohnung. Der Angeklagte versetzte dem Zeugen ... sodann in kurzer Folge mindestens noch zwei weitere wuchtige Faustschläge ins Gesicht. Einen davon gegen die Stirn, den zweiten gegen das Auge bzw. die Nase des Zeugen .... Im Anschluss führte der Angeklagte im Bereich des Kopfes des Zeugen ... einen Kniestoß aus, der ihn in den Mund-/Nasenbereich traf. Durch die Gewaltanwendung wollte der Angeklagte den Zeugen ... entsprechend dem gemeinsamen Tatplan zur Zahlung seiner vermeintlichen Schulden veranlassen. Infolge der Gewalteinwirkung sank der Zeuge ... auf seinem Bett zusammen. Nunmehr holte der gesondert Verfolgte ... den Schlagstock hervor. Spätestens in diesem Moment bemerkte der Angeklagte, dass der gesondert Verfolgte ... einen Schlagstock mitführte und erklärte sich stillschweigend mit dessen Einsatz einverstanden. Der gesondert Verfolgte ... versetzte dem Zeugen ... damit mindestens drei heftige Schläge gegen die linke Schulter. Auch diese Schläge dienten dem Zweck, eine Zahlung des Zeugen ... zu erreichen.
In Kenntnis und Billigung der durch den gesondert Verfolgten ... geführten Schläge mit dem Schlagstock nutzte der Angeklagte sodann die durch seine Schläge und die Schläge mit dem Schlagstock entstandene massive Drohwirkung, um von dem Zeugen ... die Zahlung von 5.000,00 Euro binnen einer Woche zu verlangen. Falls der Zeuge ... nicht zahle oder zur Polizei gehe, würde er nochmal wiederkommen. Diese Drohung verstärkte er noch mit der Erklärung, dass er „Straße in Berlin“ hätte und von dort jemanden schicken würde, wenn keine Zahlung erfolgen sollte. Gleichzeitig durchsuchten den Angeklagte und der gesondert Verfolgte ... die Wohnung des Zeugen ... nach Geld und Wertgegenständen. Die Zeugin ... versprach unter dem Eindruck der soeben erlebten Gewalt, welche sie mangels Kenntnis von dem Dopinggeschäft in keiner Weise einordnen konnte, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte ... ihr Geld bekommen würden. Zudem übergab sie den beiden zwei 50-Euro-Scheine, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, an welche der beiden Personen sie das Geld übergab. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte verließen sodann die Wohnung.
Aufgrund der durch den Angeklagten geführten Schläge und des Kniestoßes erlitt der Zeuge ... ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine Kieferprellung sowie eine Nasenbeinprellung. Aus den beiden oberen Schneidezähnen waren Stücke – praktisch wie ein umgekehrtes V – herausgebrochen. Durch die Schläge des gesondert Verfolgten ... erlitt der Zeuge ... zudem eine äußerlich gut sichtbare Prellung an der linken Schulter.
Aufgrund der erlittenen Verletzungen wurde der Zeuge ..., welcher zeitweise das Bewusstsein verloren hatte, durch die Zeugin ... und einen gemeinsamen Freund ins ...-Krankenhaus verbracht. Dort wurde er vom 13.03. bis zum 15.03.2017 stationär behandelt. Unter dem Eindruck des Geschehens stehend und aus Angst vor Repressalien durch den Angeklagten und den gesondert Verfolgten ... schilderten sie bei der Aufnahmeuntersuchung nicht den tatsächlichen Sachverhalt, sondern gaben an, der Zeuge ... sei in eine Schlägerei geraten, habe einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei auf den Kopf gefallen. Insoweit fand eine Untersuchung des gesamten Körpers nicht statt und die erlittene Schulterprellung wurde nicht diagnostiziert. Zudem begab der Zeuge ... sich unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung in zahnärztliche Behandlung, um seine abgebrochenen Zähne richten zu lassen.
3. Tatnachgeschehen
Aus Angst kehrten die Zeugen ... und ... nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in die gemeinsame Wohnung zurück, sondern verbrachten mehrere Tage bei den Eltern der Zeugin ....
Aufgrund der durch den Zeugen ... ernstgenommenen Drohung des Angeklagten und des gesondert Verfolgten ... nahm der Zeuge ... aus Angst und um weiteren Ärger zu vermeiden am 17.03.2017 bei der Targobank einen Kredit über 5.000,00 Euro auf, um den geforderten Geldbetrag zahlen zu können. Im Anschluss nahm er Kontakt mit dem gesondert Verfolgten ... auf und konnte sich mit diesem auf die Zahlung eines Betrages von 2.000,00 Euro einigen. Dieser Geldbetrag wurde dem gesondert Verfolgten ... durch den Zeugen ... in der ...in ... eine Woche nach der Tat ausgezahlt. Den erlangten Geldbetrag behielt der gesondert Verfolgte ... für sich. Der Angeklagte erlangte aus der Tat kein Geld.
Der Zeuge ... zeigte die Tat auch nachfolgend zunächst nicht an. Am 13.02.2018 wurde er durch Beamte des Zollfahndungsamtes in anderer Sache wegen Verstoßes gegen das AntiDopG vernommen. Hierbei schilderte er erstmals diese Tat und wurde diesbezüglich am 30.05.2018 polizeilich als Zeuge vernommen.
III.
Die vorhergehenden Feststellungen ergeben sich aus der nach Maßgabe der Sitzungsniederschriften durchgeführten Beweisaufnahme.
1.
Der Angeklagten hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seinen Werdegang einschließlich seiner familiären Verhältnisse entsprechend dem festgestellten Sachverhalt glaubhaft geschildert. Die Kammer sieht keinen Anlass für begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner hierzu gemachten Angaben. Die durch den Motorradunfall am 14.08.2020 erlittenen Verletzungen werden zudem entsprechend der Schilderung des Angeklagten durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief des Evangelischen Krankenhauses in ... vom 25.08.2020 und den gleichsam verlesenen Bericht des Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg vom 23.09.2020 bestätigt.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem im Hauptverhandlungstermin verlesenen BZR-Auszug vom 04.09.2020 sowie auf dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.08.2017.
2.
Die Feststellungen zur Sache unter II. ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr zu folgen war, sowie aus der nach Maßgabe der Sitzungsniederschriften durchgeführten Beweisaufnahme.
a.
In der Sache hat der Angeklagte sich durch von ihm als zutreffend bestätigte Verteidigererklärung überwiegend geständig eingelassen. Der gesondert Verfolgte ... sei ihm schon längere Zeit bekannt gewesen und er habe zu diesem aufgesehen, da dessen Erfolge im Bodybuildingbereich sowie dessen Geld und glückliche Beziehung ihm imponiert hätten. Am 13.03.2017 sei er mit dem gesondert Verfolgten ... im Auto unterwegs gewesen. Dieser habe ihn dann spontan gefragt, ob er sich ein paar Scheine verdienen wolle. Da er zu dieser Zeit finanziell nicht besonders gut gestellt gewesen sei, habe er eingewilligt. Der gesondert Verfolgte habe ihm dann gesagt, dass ein „Typ“ bei ihm Schulden habe und er von diesem „abgezogen" werde. Einzelheiten habe der gesondert Verfolgte jedoch nicht erzählt. Auch habe er – der Angeklagte – die Vorgeschichte zwischen dem Zeugen ... und dem gesondert Verfolgten ... nicht gekannt. Der gesondert Verfolgte habe aber erzählt, dass er von dem Zeugen ... „verarscht“ werde und es wichtig sei, einen bleibenden Eindruck bei diesem zu hinterlassen. Der gesondert Verfolgte ... habe ihm gesagt, dass sie dem Zeugen ... „die Schnauze so einhauen sollen, dass seine eigene Mutter ihn danach nicht mehr erkennt.“
Sie seien dann bei dem Zeugen ... angekommen. Er habe sich diesen aufgrund der vorherigen Schilderung durch den gesondert Verfolgten als eine muskulöse Person vorgestellt und sei davon überrascht worden, dass der Zeuge ... nicht muskulös ausgesehen habe, sondern eine eher schmächtige Person gewesen sei. Er habe daher gefragt, ob es sich um den Zeugen ... handele. Als dies bestätigt worden sei, habe er ihm einen Schlag auf sein Kinn versetzt. Dieser Schlag habe Wirkung gezeigt und der Zeuge ... sei sofort zurückgewichen. Von der Wirkung des Schlages sei er selbst auch überrascht worden, da er bisher nicht in Schlägereien verwickelt gewesen sei und nicht mit so einem Effekt gerechnet habe. Der gesondert Verfolgte ... habe ihn dann aber in die Wohnung geschubst. Dort habe er dem Zeugen ... wohl noch zwei Schläge ins Gesicht versetzt, wobei einer dieser Schläge in Richtung Stirn getroffen habe und der andere im Bereich Auge bzw. Nase.
Der Zeuge ... habe sich dann auf sein Bett gelegt und seine Arme schützend vor seinen Kopf gehalten. Der gesondert Verfolgte ... habe dann einen Knüppel oder Schlagstock gezogen und auf den Zeugen ... eingeschlagen. Die Freundin des Zeugen ... sei ebenfalls in der Wohnung gewesen und habe angefangen zu schreien. Insgesamt habe sich die Situation für ihn als großer Tumult dargestellt. Die Freundin des Zeugen ... habe dann gezeigt, dass sie nicht viel Geld habe und habe das Geld aus ihrem Portmonee vor ihnen ausgeschüttet. Es sei dann weiter um Geld gegangen, der gesondert Verfolgte ... habe hier etwas ausgehandelt. Er selbst habe aber nicht mitgekommen, was für ein Betrag vereinbart worden sei. Ihm sei dies egal gewesen, er habe ohnehin nicht gewusst, um welche Forderung es am Anfang gegangen sei. Dann hätten er und der gesondert Verfolgte ... die Wohnung verlassen und beide hätten vereinbart, dass keiner von ihnen über die Sache sprechen dürfe. Insgesamt täten ihm die Verletzungen des Zeugen ... leid und die Sache sei ein Fehler gewesen.
Ergänzend zu der schriftlichen Erklärung hat der Angeklagte zudem in seinem letzten Wort erklärt, dass es auch möglich sei, dass er dem Zeugen ... zuletzt einen Kniestoß versetzt habe.
Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, soweit sie mit den getroffenen Feststellungen in Einklang steht. Insoweit wird sie auch durch die weitere Beweisaufnahme gestützt. Soweit die Einlassung des Angeklagten von den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen abweicht, wird sie durch die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt.
Hierzu im Einzelnen:
b.
Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er früher in der ...er Bodybuilder-Szene unterwegs gewesen sei. Er habe im Extra-Sport-Studio an der ... Straße trainiert. Er sei zu dieser Zeit gut mit dem Zeugen ... befreundet gewesen, welchen er schon aus Schultagen gekannt habe. Der Zeuge ... habe ihn gefragt, ob er für ihn Dopingmittel bei dem gesondert Verfolgten ... abholen könne. Dabei habe der Zeuge ... den gesondert Verfolgten ... „übers Ohr hauen“ wollen. Der Plan sei gewesen, dass er von dem gesondert Verfolgten ... die Dopingmittel habe in Empfang nehmen und an den Zeugen ... weitergeben sollen. Eine Bezahlung an den gesondert Verfolgten ... habe nicht erfolgen sollen. Er habe dem gesondert Verfolgten ... sagen sollen, dass er die Dopingmittel auf Kommission erwerben wolle, tatsächlich habe der Zeuge ... von vornherein beabsichtigt, die Dopingmittel zu keinem Zeitpunkt zu bezahlen. Für den Fall, dass der gesondert Verfolgte ... dann „Ärger“ gemacht hätte, habe der Zeuge ... angeboten, sich darum zu kümmern.
Entsprechend dieses Plans sei er dann zu dem vom Zeugen ... mit dem gesondert Verfolgten ... abgesprochenen Treffpunkt an der ... Straße in ... gefahren. Dabei habe er auf Anraten des Zeugen ... auch den Zeugen ... mitgenommen. Der Zeuge ... habe dazu geraten, damit er mit dem gesondert Verfolgten ... nicht allein sei.
Der Zeuge ... sei im Auto verblieben, er selbst sei zu dem Angeklagten ins Fahrzeug gestiegen. Der gesondert Verfolgte ... habe jedoch nicht sämtliche Ware ohne vorherige Bezahlung herausgeben wollen. Der ... habe ihm nur eine Tüte mit Anabolika gegeben und die teuren Wachstumshormone bei sich behalten. Die Tüte mit Anabolika habe er dem Zeugen ... übergeben, der die teuren Hormonpräparate erwartet habe und mit den übergebenen Mitteln nichts habe anfangen können. Der Zeuge ... habe die Dopingmittel an den Zeugen ... weitergegeben. Den Wert der Mittel habe er damals nicht gewusst. Heute würde er vermuten, dass diese so 1.500,00 bis 2.000,00 Euro wert gewesen seien.
Die Sache sei dann für ihn erstmal erledigt gewesen. Der gesondert Verfolgte ... habe ihn aber irgendwann angeschrieben, dass er das Geld für die Tüte mit Anabolika haben wolle. Er habe ihm daraufhin geschrieben, dass er nur der Abholer gewesen sei und der Zeuge ... die Dopingmittel erhalten habe. Er wisse, dass der gesondert Verfolgte ... sich dann auch an den Zeugen ... gewandt habe. Dieser habe jedoch behauptet, von der Sache keine Kenntnis zu haben. Schlussendlich habe der gesondert Verfolgte ... daher per Handy-Chat weiterhin Geld von ihm verlangt. Er – der Zeuge ... – habe hierzu seinerseits Rücksprache mit dem Zeugen ... gehalten. Dieser sei jedoch keine Hilfe gewesen und habe gesagt, er solle den gesondert Verfolgten „reden lassen“.
Irgendwann im März habe es dann zwischen 21 und 22 Uhr bei ihm an der Wohnungstür geklingelt. Zu dieser Zeit sei er mit seiner Freundin, der Zeugin ..., allein in seiner Wohnung – einer kleinen 1-Zimmer Wohnung mit Flur – gewesen. Durch den Türspion habe er niemanden erkennen können und daher die Tür geöffnet. Vor der Tür habe der ihm bislang unbekannte Angeklagte gestanden und gefragt, ob er Damian sei. Als er dies bejaht habe, habe der Angeklagte die Tür aufgerissen, ihn am Kragen gepackt und ihm unvermittelt einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Der Angeklagte habe dann weiter auf ihn eingeschlagen, ohne dass er sagen könne, wie viele Schläge dies gewesen seien oder wo der Angeklagte ihn genau getroffen habe. Er sei sich aber sicher, dass der Angeklagte auch einen Kniestoß gegen sein Gesicht geführt habe. Dabei seien Teile seiner Schneidezähne abgebrochen. Er habe sich nicht mehr auf den Beinen halten können und sei dann aufs Bett gefallen. Der gesondert Verfolgte ... habe einen Schlagstock unter seinem Pullover hervorgeholt und ihn damit drei- oder viermal im Bereich der linken Schulter geschlagen. Er – der Zeuge ... – habe aufgrund der Tat dann auch zeitweise das Bewusstsein verloren. Er könne sich aber auch noch erinnern, dass der gesondert Verfolgte ... zu dem Angeklagten irgendwann „aufhören“ gesagt habe. Genau könne er das zeitlich aber nicht mehr zuordnen. Jedenfalls habe der Angeklagte dann gesagt, dass er 5.000,00 Euro von ihm haben wolle. Wenn er nicht zahle oder zur Polizei gehe, würde er nochmal kommen. Er hätte eine Woche Zeit, um zu zahlen. Zudem hätte er – der Angeklagte – auch „Straße in Berlin“ und könnte auch jemanden zu ihm schicken. Ob der gesondert Verfolgte ... auch von Geld gesprochen habe, könne er nicht mehr erinnern. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte ... hätten seine Wohnung durchsucht. Die Zeugin ... habe dem Angeklagten oder dem gesondert Verfolgten ... 100,00 Euro übergeben. Diese sei auch die gesamte Zeit dabei gewesen, der Angeklagte habe aber gesagt, dass sie es noch schlimmer machen würde, wenn sie einschreite. Sie habe dann nichts getan. Nachdem der Angeklagte und der gesondert Verfolgte sich entfernt hätten, habe seine Freundin einen gemeinsamen Freund angerufen und ihn ins Krankenhaus gebracht. Hier sei seine Erinnerung aber sehr lückenhaft, etwa könne er sich an den Weg ins Krankenhaus nicht mehr erinnern.
Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er große Angst gehabt und sich zunächst nicht mehr getraut, in seiner Wohnung zu wohnen. Stattdessen sei er mit der Zeugin ... zu deren Eltern gezogen und habe etwa eine Woche dort gewohnt. Er habe sich dann dazu entschlossen, aus Angst und um weiteren Ärger zu vermeiden, einen Kredit über 5.000,00 Euro aufzunehmen. Einige Banken hätten das jedoch zunächst abgelehnt. Bei der Targobank habe er dann so getan, als benötige er das Geld für ein Auto, sodass ihm auf seinen Antrag vom 17.03.2017 ein Kredit über 5.000,00 Euro gewährt worden sei. Im Anschluss habe dann mit dem gesondert Verfolgten ... per Mobiltelefon geschrieben. Er habe diesem gesagt, dass er keine 5.000,00 Euro habe und habe diesen schlussendlich auf einen Betrag von 2.000,00 Euro herunterhandeln können. Das Geld habe er bei einem Treffen in der ...übergeben. Erst nach der Zahlung des Geldes habe er sich getraut, wieder in seiner Wohnung zu wohnen.
Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Seien Angaben stimmen weitgehend mit den Angaben des Angeklagten überein.
Der Zeuge hat das Geschehen nachvollziehbar und erkennbar aus der eigenen Erinnerung geschildert. Seine Angaben waren in vollem Umfang nachvollziehbar, schlüssig und frei von logischen Brüchen. Er konnte sowohl das Vorgeschehen der Tat als auch die Umstände des Tatabends umfassend und frei von Widersprüchen berichten. Dabei hat der Zeuge ... zunächst auf offene Fragestellung von sich aus erzählt und sodann auf weitere Nachfragen seine Aussage in den jeweils nachgefragten Punkten präzisiert.
Die Aussage hat dabei insgesamt einen hohen Detailgrad gehabt, welcher für eine erlebnisbasierte Erzählung spricht. So hat der Zeuge ... bezogen auf das Kerngeschehen in der Wohnung eine Vielzahl von Einzelheiten beschrieben, wie etwa die Frage des Angeklagten unmittelbar vor den Schlägen, ob der Zeuge ... „Damian“ sei oder an mehreren Stellen die Wiedergabe von wörtlicher Rede, wie etwa die im Slang geführte Äußerung des Angeklagten, dass er „Straße in Berlin“ habe. Zudem konnte er die einzelnen Tathandlungen genau den beiden Tätern zuordnen. Ebenso genau konnte er beschreiben, wie der Angeklagte den Betrag von 5.000,00 Euro gefordert habe und hierzu ausführen, dass er noch genau vor Augen habe, wie der Angeklagte in einem grauen Pullover in der Wohnung gestanden habe, „rumgepöbelt“ und das Geld verlangt habe.
Ferner hat der Zeuge ... auch zu keinem Zeitpunkt versucht, seinen eigenen Beitrag an den Ereignissen zu beschönigen, sondern hat unmittelbar in seiner Beschreibung des Tatvorgeschehens frei eingeräumt, dass die Tat aus dem Umstand resultierte, dass er den gesondert Verfolgten ... gemeinsam mit dem Zeugen ... bei einem Dopinggeschäft habe „abziehen“ wollen und dies in Höhe von 2.000,00 Euro auch getan habe. Ebenso hat er eingeräumt, dass er selbst im Jahr 2017 unzulässigerweise Dopingmittel konsumiert habe und auch entsprechende Kontakte in der Szene, wie etwa zu dem Zeugen ..., gehabt habe.
Die Aussage des Zeugen ... weist zudem keinerlei einseitige Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten auf. Vielmehr hat der Zeuge ... hier ausgewogen und erlebnisbasiert erzählt und in seiner Schilderung präzise zwischen den Tatbeiträgen des Angeklagten und des gesondert Verfolgten ... unterschieden, indem er dargestellt hat, dass die Faustschläge und der Kniestoß zwar durch den Angeklagten geführt worden seien, der Einsatz des Schlagstocks aber ausschließlich durch den gesondert Verfolgten ... erfolgt sei. Hätte der Zeuge den Angeklagten entgegen seiner eigenen Erinnerung belasten wollen, hätte es nahegelegen, dass der Zeuge, ohne dies zu relativieren, ein stärkeres körperliches Einwirken auf sich schildert. Auch ergibt sich aus Sicht der Kammer kein nachvollziehbarer Grund, warum der Zeuge den Angeklagten hätte wahrheitswidrig belasten sollen.
Schließlich war auch zu bedenken, dass der Zeuge ... das Tatgeschehen schlussendlich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Angeklagten geschildert hat und lediglich im Gegensatz zu dem Angeklagten sicher war, dass der Kniestoß durch den Angeklagten geführt wurde und zudem über die Einlassung des Angeklagten hinausgehend auch geschildert hat, dass der Angeklagte nach Geld verlangt und danach in der Wohnung gesucht habe.
Die Kammer hat zudem keine Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit des Zeugen ....
Der Zeuge ... hat im Rahmen seiner Aussage zwar dargestellt, dass er während des Kerngeschehens der Tat zeitweise das Bewusstsein verloren hat. Die hierauf zugrückgehenden Erinnerungslücken hat er dabei aber jeweils ausdrücklich eingeräumt und - abgesehen von den von ihm ausdrücklich eingeräumten Erinnerungslücken – das Geschehen darüber hinaus konsistent und gut nachvollziehbar geschildert. So hat er etwa angegeben, dass er sich des Umstandes, einen Kniestoß erhalten zu haben, sicher sei, gleichzeitig aber nicht mehr sagen können, ob er dabei gestanden habe, oder schon auf das Bett oder den Boden gesunken sei. Eine längere „Black-Out“ Phase habe er zudem nur im Zusammenhang mit der Fahrt zum Krankenhaus unmittelbar nach der Tat erlitten. Insoweit habe er den Großteil der Fahrt vergessen, er könne sich erst wieder erinnern, als ihn sein Freund im Krankenhaus in einen Rollstuhl gesetzt habe.
Einschränkungen des Zeugen ... die Tat zutreffend wahrzunehmen und zu erinnern konnte die Kammer bei besonders genauer Prüfung aufgrund der geschilderten Erinnerungslücken daher im Ergebnis – abgesehen von den vom Zeugen ... ausdrücklich eingeräumten Erinnerungslücken – aufgrund der hohen Qualität der Aussage des Zeugen ... und dessen Fähigkeit klar abzugrenzen, welche Erinnerungen ihm fehlten und welche nicht, zweifelsfrei ausschließen.
Des Weiteren stimmen seine Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen mit den Angaben der auch an dem vorherigen Geschehen völlig unbeteiligten Zeugin ... überein.
c.
Die Zeugin ... hat ausgesagt, zum Tatzeitpunkt die Freundin des Zeugen ... gewesen zu sein. Vor der Tat sei sie gemeinsam mit ihm in seiner Wohnung gewesen. Von seinen Verwicklungen in die Dopingszene habe sie damals nichts gewusst.
Die Tat sei so abgelaufen, dass es an der Tür geklingelt habe. Sie sei mit dem Zeugen ... zur Tür gekommen und habe links neben diesem gestanden. Vor der Tür hätten zwei ihr unbekannte Männer gestanden. Einer habe gefragt, ob Damian da sei. Als der Zeuge ... die ihm gestellte Frage bejaht habe, sei er durch den Angeklagten mehrfach geschlagen worden. Von dem gesondert Verfolgten ... sei er mit einem Schlagstock geschlagen worden. An die Reihenfolge habe sie dabei aber keine Erinnerung mehr. Sie könne sich noch erinnern, dass es der Angeklagte gewesen sei, der den Zeugen ... mit dem Knie ins Gesicht gestoßen hätte. Das sei auf dem Bett passiert. Der Angeklagte habe den Kopf des Zeugen ... mit beiden Händen runter gezogen und ihm dann das Knie in das Gesicht gerammt. Ob der Schlagstock davor eingesetzt worden sei, könne sie nicht mehr sagen. Der Schlagstock sei nur durch den gesondert Verfolgten ... eingesetzt worden. Wo dieser ihn hergehabt habe, wisse sie nicht. Der gesondert Verfolgte ... habe auch irgendwann gesagt „Jetzt ist gut“ und eventuell – insoweit sei sie auch nicht sicher – den Angeklagten mit einer Handbewegung zurückgehalten. Die Schläge mit dem Schlagstock seien durch ihn zu diesem Zeitpunkt aber schon geführt worden. Sie sei völlig überrascht gewesen und habe unverständlich gestammelt nach dem Motto „was, wer, wie, wo, wann?“. Sie habe dann ruhig sein sollen und die Schränke der Wohnung seien durchsucht worden. Auch seien Drohungen geäußert worden. Die Täter hätten Geld haben wollen, sie habe aber keine Ahnung gehabt, warum. Der gesondert Verfolgte ... habe dabei vor dem Bett gestanden, wo der Zeuge ... gelegen habe. Der Angeklagte sei durch die Wohnung gegangen und habe in die Schränke geguckt. Dann habe er gesagt, dass es hier nichts gäbe. Weiter habe er gesagt, dass er extra aus Berlin gekommen sei und sein Geld haben wolle. Es seien mehrere Forderungen in verschiedener Höhe in den Raum gestellt worden. Am Ende seien 5.000,00 Euro durch den Angeklagten gefordert worden. Sie habe dann zu den Tätern gesagt, dass sie ihr Geld kriegen würden. Sie habe den Tätern dann 100,- Eure hingeworfen. Auf Vorhalt könne sie aber bestätigen, dass eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt worden sei und einer der Täter auch gedroht habe, dass jemand dem Zeugen ... ins Knie schießen würde, sollte er nicht zahlen.
Die Kammer hat auch an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin ... keinerlei Zweifel. Die Zeugin ... hat die Tat aus der eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar beschrieben. Sie konnte die Tat zwar zunächst nur in recht knapper Form frei schildern, wusste dann aber auf Nachfragen ihre Angaben jeweils präzise zu ergänzen. Auf Erinnerungslücken hat sie jeweils aufmerksam gemacht.
Auch die Aussage der Zeugin ... hat eine hohe Qualität aufgewiesen. So konnte auch die Zeugin ... wörtliche Interaktion schildern, indem auch sie die Nachfrage des Angeklagten, ob er Damian vor sich habe, beschrieben hat und die spätere Erklärung des gesondert verfolgten .... „Jetzt ist gut“. Ebenso die Behauptung des Angeklagten, er sei extra aus Berlin gekommen. Zudem hat die Zeugin ... auch ihre inneren Gedankengänge anschaulich schildern können, insbesondere ihre völlige Überraschung bei der Tat und ihr darauf basierendes Stammeln, da sie die Tat zunächst überhaupt nicht habe einordnen können.
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Zeugin ... bei ihrer Aussage teilweise sehr emotional mitgenommen gewirkt hat. Aufgrund der präzisen Angaben der Zeugin, welche auch keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten aufgewiesen haben, lässt sich aber ausschließen, dass die Zeugin sich von dieser Emotionalität in einer Weise hat beeinflussen lassen, welche den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage in Frage stellen könnte. Erinnerungslücken hat die Zeugin wie dargestellt zuverlässig mitgeteilt. So hat sie etwa darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht mehr sagen könne, wer am Ende das Geld genommen habe oder wer erklärt habe, dass man im Falle einer ausbleibenden Zahlung dem Zeugen ... ins Knie schießen würde.
Ihre Aussage weist auch keinerlei einseitige Belastungstendenzen zu Lasten des Angeklagten auf. Hätte die Zeugin den Angeklagten wahrheitswidrig belasten wollen, hätte es nahegelegen, dass sie ein stärkeres körperliches Einwirken auf den Zeugen ... schildert. Auch liegt keinerlei eigenes Interesse der Zeugin vor, den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten. Die Zeugin ... war an dem vorherigen Geschehen und dem Geschäft mit den Dopingmitteln nicht beteiligt, ihr war davon bis zu dieser Tat auch nichts bekannt, zumal sie zwischenzeitlich auch nicht mehr mit dem Zeugen ... liiert ist.
d.
Die weitestgehend übereinstimmenden und sich gegenseitig stützenden Aussagen des Zeugen ... und der Zeugin ... werden auch nicht durch die Aussage des gesondert Verfolgten ... in Zweifel gezogen.
Der gesondert Verfolgte ... hat ausgesagt, dass er in der Bodybuilder- bzw. Fitness-Szene in ... aktiv gewesen sei. Zuletzt habe er in dem Studio Fit-One trainiert. Dort habe er etwa ein oder zwei Jahre vor der Tat den Angeklagten kennengelernt.
Hinsichtlich der Tat sei es so gewesen, dass er Ende 2016 Anabolika im Wert von 2.000,00 Euro aus China bestellt habe. Diese habe er zunächst selbst für Wettkampfzwecke nutzen wollen, habe dann aber aufgrund zu geringer Vorbereitungszeit seine Teilnahme an dem Wettkampf abgesagt. Er habe dann beschlossen, die Anabolika über seine Kontakte im Fitnessstudio zu verkaufen. Er habe mit dem Zeugen ... gesprochen. Dieser habe ihm zugesagt, die Mittel abkaufen zu wollen. Zur Übergabe der Ware gegen Bezahlung von 2.000,00 Euro sei ein Treffen an der ... Straße in ... vereinbart worden. Bei dem Treffen sei der Zeuge ... jedoch nicht selbst erschienen, sondern der Zeuge .... Der Zeuge ... sei ihm bekannt gewesen, da dieser jahrelang mit dem Zeugen ... trainiert habe. Geld habe der Zeuge ... vor Ort nicht dabei gehabt, der Zeuge ... habe aber telefonisch mitgeteilt, das mit dem Geld würde später geregelt. Er habe dann die Ware an den Zeugen ... übergeben. Genau könne er sich an das Datum der Übergabe nicht mehr erinnern, es dürfte aber im November oder Dezember 2016 gewesen sein. Bei dem Treffen sei auch der Zeuge ... dabei gewesen. Dessen Anwesenheit habe er aber nicht wahrgenommen, sondern davon erst später erfahren. In der Folgezeit habe er immer wieder versucht, an die ihm zugesagten 2.000,00 Euro zu gelangen. Dies habe aber keinen Erfolg gehabt. Der Zeuge ... habe ihm gesagt, er solle sich an den Zeugen ... oder an den Zeugen ... wenden. Weitere Versuche, das Geld von einem der Zeugen zu erhalten, seien vergeblich gewesen.
Deshalb habe er persönlich bei dem Zeugen ... vorbeigehen wollen, um die Sache zu klären.
Aus diesem Grund habe er den Angeklagten angesprochen und diesem gesagt, dass es ein paar Jungs gäbe, die etwas von ihm gekauft hätten und nun nicht zahlen würden. Da bräuchte er Unterstützung. Es sei sinnvoll, wenn jemand mitkäme, der ein starkes Auftreten habe, um dem ganzen Nachdruck zu verleihen. Er habe den Angeklagten gebeten, als „Meinungsverstärker“ aufzutreten. Es sei von seiner Seite aus nicht geplant gewesen, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung komme. Es habe auch keine entsprechende Absprache zwischen ihnen gegeben. Der Angeklagte habe auf seinen Vorschlag erklärt, dass er sich mit sowas auskenne. Er würde das schon regeln. Mehr sei nicht besprochen worden. Keinesfalls habe es eine – wie von dem Angeklagten behauptet – Absprache dahingehend, dass dem Zeugen ... „die Schnauze“ so eingehauen werden solle, dass ihn seine eigene Mutter danach nicht erkenne, gegeben.
Am Tattag sei er gemeinsam mit dem Angeklagten zu dem Zeugen ... gefahren. Er habe auch einen Schlagstock dabei gehabt. Den mitzunehmen sei ein spontaner Impuls gewesen, um mehr wie böse Jungs zu wirken. Er habe den Schlagstock vor Jahren bei der Arbeit gefunden, nachdem dieser in einem Mietwagen vergessen worden sei und der Eigentümer – ein Polizeibeamter – habe gesagt, er könne den Schlagstock behalten.
Am Tattag habe er den Schlagstock in der Hand getragen, was der Angeklagte auch gesehen habe.
Die Tat sei dann so abgelaufen, dass beide vor der Tür der Wohnung des Zeugen ... gestanden und geklingelt hätten. Der Angeklagte habe links gestanden, er selbst etwa 20 cm versetzt dahinter. Der Zeuge ... habe die Tür geöffnet und der Angeklagte habe gefragt, ob dies der Damian sei. Er habe das bejaht. Der Angeklagte habe daraufhin den Zeugen ... unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen und zurück in die Wohnung geschubst. Er selbst sei von diesem nicht abgesprochenen Gewaltausbruch vollständig überrascht gewesen. Das Geschehen habe sich dann in die kleine 1-Zimmer-Wohnung verlagert. Er sei hinter dem Angeklagten in die Wohnung getreten, während dieser dem Zeugen ... weitere wuchtige Faustschläge verpasst habe. Er – der gesondert Verfolgte ... – habe dann die Wohnungstür geschlossen. Genau könne er nicht mehr sagen, wie oft der Zeuge ... von dem Angeklagten geschlagen worden sei. Es könnten zwischen zwei und fünf Faustschlägen gewesen sein. Eventuell habe der Angeklagte dem Zeugen ... auch eine Kopfnuss gegeben. Das könne er nicht mehr sicher sagen. Sicher sei er aber, dass der Angeklagte dem Zeugen ... auch einen Kniestoß versetzt habe. Dies sei nach seiner Erinnerung die letzte Attacke gewesen.
In der Wohnung sei auch die Freundin des Zeugen ... – die Zeugin ... – gewesen. Diese sei sehr panisch gewesen. Er habe dann versucht die Situation zu besänftigen und der Zeugin ... zugerufen, dass sie sich beruhigen solle. Zudem habe er dem Angeklagten gesagt, dass er aufhören solle und aus diesem Grund die Hand vor den Angeklagten gehalten, damit dieser aufhöre, zu schlagen. Die Lage habe sich dann auch etwas beruhigt, der Angeklagte habe aufgehört den Zeugen ... zu schlagen und auch die Zeugin ... sei ruhiger geworden. Der Zeuge ... habe dann auf dem Bett gesessen und im Mund/Nasenbereich geblutet. Er sei etwas benommen gewesen, aber noch ansprechbar. Der Angeklagte habe ohne entsprechende vorherige Absprache erzählt, dass er bei den Hell’s Angels sei und habe Zeugen ... bedroht. Er habe auch gesagt, dass der Zeuge ... ihnen nun mehr Geld schulden würde, da er nicht rechtzeitig gezahlt habe. Der Angeklagte habe plötzlich 5.000,00 Euro haben wollen, ohne dass hierüber im Vorfeld gesprochen worden sei.
Tatsächlich habe der ... nur 100,00 Euro gehabt. Diese seien ihnen gegeben worden, wobei er nicht mehr sagen könnte, ob dies durch den Zeugen ... oder die Zeugin ... passiert sei. Ebenso könne er sich nicht mehr erinnern, ob er oder der Angeklagte das Geld in Empfang genommen hätte. Auch könne er nicht mehr sagen, ob sie darüber hinaus die Wohnung durchsucht hätten. Die Zeugin ... habe aber zugesichert, dass der Zeuge ... alles bezahlen werde. Er selbst habe dem Zeugen ... dann noch einen leichten Hieb mit dem Schlagstock versetzt. Er habe den Zeugen ... mit dem Schlagstock lediglich getätschelt, der Zeuge ... habe dadurch auch keine ernsthafte Verletzung erlitten. Er und der Angeklagte seien dann gegangen und etwa eine Woche später habe sich der Zeuge ... per SMS gemeldet und gesagt, dass er 2.000,00 Euro bezahlen könne, wenn die Sache damit vom Tisch sei. Er habe dem zugestimmt und man habe sich in der ... getroffen, wo die 2.000,00 Euro übergeben worden seien. Dabei habe er den Zeugen ... auch gesehen und aus seiner Sicht habe dieser im Gesicht keine heftigeren Verletzungen gehabt. Er habe recht normal ausgesehen. Insbesondere eine Verletzung an den Zähnen habe er nicht bemerkt.
Der Angeklagte habe von dem Geld nichts bekommen. Er habe ihm im Vorfeld in Aussicht gestellt, sich für seine Dienste zu revanchieren. Er habe da zum Beispiel an eine Essenseinladung gedacht.
Die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des gesondert Verfolgten ..., soweit diese im Widerspruch zu den Aussagen der anderen Zeugen und auch der Einlassung des Angeklagten steht. Insbesondere erachtet die Kammer die durch den gesondert Verfolgten ... gemachten Angaben nicht als geeignet, die Aussage des Zeugen ... oder der Zeugin ... in Zweifel zu ziehen.
Die Aussage des gesondert Verfolgten ... ist bereits für sich gesehen weder schlüssig, noch nachvollziehbar. So findet sich in der Aussage des gesondert Verfolgten ... keine Erklärung, weshalb er sämtliche der in seinem Besitz befindlichen Anabolika ohne unmittelbare Bezahlung herausgegeben haben will. Dies insbesondere auch an Käufer, zu denen er nach seiner Schilderung keine regelmäßige Geschäftsbeziehung gehabt haben will. Schon insoweit ist die Aussage des Zeugen ..., dass der Ankauf weiterer Dopingmittel im Raum gestanden habe und dann vor Ort ohne Bezahlung aber „nur“ die Tüte mit den Anabolika herausgegeben worden sei, überzeugend.
Ebenfalls nicht überzeugen konnten die Angaben des gesondert Verfolgten ..., dass mit dem Angeklagten nicht abgesprochen gewesen sei, dass der Zeuge ... gewaltsam zur Herausgabe des Geldes genötigt werden sollte. Dies schon allein deshalb nicht, da der gesondert Verfolgte ... in diesem Zusammenhang nicht erklären konnte, weshalb er zu einem nach seiner Darstellung lediglich als klärendes Gespräch gedachten Besuch bei dem Zeugen ... unangemeldet am späten Abend erschienen ist, den Angeklagten als „Meinungsverstärker“ mitgenommen und zudem einen Schlagstock bei sich geführt hat. Vielmehr hat der Angeklagte sich hier glaubhaft eingelassen, dass der gesondert Verfolgte ... ihm vorab berichtet habe, dass er durch den Zeugen ... „abgezogen“ worden sei und nunmehr seine Unterstützung benötige, um gewaltsam gegen den Zeugen ... vorzugehen.
Für die Einlassung des Angeklagten und gegen die Aussage des gesondert Verfolgten ... spricht an dieser Stelle auch, dass es der Kammer ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass nach Darstellung des gesondert Verfolgten ... der Angeklagte – welcher lediglich eine losere Bekanntschaft gewesen sei – gegen die Inaussichtstellung einer Gefälligkeit im Sinne einer Essenseinladung zu der Tat bereit gewesen sei. Vielmehr konnte sich die Kammer hier von den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Angeklagten überzeugen, dass ihm eine Vergütung versprochen worden sei, welche für ihn in seiner finanziell angespannten Situation zusammen mit seinem Respekt für den gesondert Verfolgten ... als Tatanreiz ausgereicht habe.
Weiter zeichnet die Aussage des gesondert Verfolgten ... sich im Wesentlichen dadurch aus, dass dieser seinen eigenen Tatbeitrag heruntergespielt hat. Die Ausführungen des gesondert Verfolgten ..., er habe den Zeugen ... lediglich mit dem Schlagstock getätschelt, sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht überzeugend. Der Angeklagte, der Zeuge ... und die Zeugin ... haben übereinstimmend dargestellt, dass es zu mehreren heftigen Schlägen mit dem Schlagstock durch den gesondert Verfolgten ... gekommen ist.
Der gesondert Verfolgte ... hat zudem im Rahmen seiner Aussage angegeben, dass er – nachdem er aufgrund dieser Tat im November 2019 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist – eine Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebe. Vor diesem Hintergrund bestehen für ihn somit auch tatsächliche Anreize, seinen eigenen Tatbeitrag zu beschönigen, auch wenn er in dieser Sache bereits verurteilt wurde.
Insgesamt vermochte die Kammer sich daher nicht von der durch den gesondert Verfolgten ... getätigten Angaben zu überzeugen, soweit selbige im Widerspruch zu obigen Feststellungen stehen.
e.
Die Angaben des Zeugen ... zum Vorgeschehen der Tat werden zudem durch die Aussagen der Zeugen ... und ... gestützt.
aa.
Der Zeuge ... hat bekundet, dass er ebenfalls in der Bodybuilder-Szene aktiv gewesen sei. Seine Erinnerung an das verfahrensgegenständliche Geschäft sei insgesamt sehr eingeschränkt. Er wisse noch, dass er ein Geschäft mit dem gesondert Verfolgten ... vereinbart habe. Um welche Menge an Dopingmitteln es dabei genau gegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Es sei aber ein Paket in seinem Auftrag durch den Zeugen ... und den Zeugen ... abgeholt worden. Es sei ihm darum gegangen, den gesondert Verfolgten ... „übers Ohr zu hauen“. Er habe sich dann aber schnell aus dem Geschäft rausgezogen. Kurze Zeit später, nämlich am 03.03.2017, sei er wegen seiner eigenen Dopingmittelgeschäfte in Untersuchungshaft gekommen. Nach etwa drei Monaten sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Dann habe der Zeuge ... ihm erzählt, dass der gesondert Verfolgte ... ihn in seiner Wohnung zusammengeschlagen habe. Dieser habe sein Geld haben wollen. Weitere Einzelheiten wisse er nicht. Er selbst habe mit dem gesondert Verfolgten ... auch nicht mehr gesprochen.
Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Zwar hat der Zeuge ..., bevor er seine Aussage schlussendlich in der dargestellten Form getätigt hat, zunächst jede Kenntnis von einer betrügerischen Absicht zu Lasten des gesondert verfolgten ... abgestritten und seine Kenntnis von dem Geschäft insgesamt heruntergespielt. Dies hat er dann aber ausdrücklich korrigiert und erklärt, sich nunmehr wieder erinnern zu können. Die schlussendlich angegebenen wesentlichen Umstände des Geschäfts stimmen dabei mit den Aussagen der weiteren Zeugen überein, sodass die Kammer nunmehr keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... hat.
bb.
Der Zeuge ... hat ausgesagt, mit dem Zeugen ... bekannt zu sein. Der Zeuge ... sei eher ein flüchtiger Bekannter. Er sei auch dabei gewesen, als der Zeuge ... sich mit dem gesondert Verfolgten ... an der ... Straße getroffen habe. Der Zeuge ... habe ihn zuvor gefragt, ob er mitgehen könne. Der Zeuge ... habe dann von dem gesondert Verfolgten ... eine Tüte mit Dopingmitteln bekommen. Die genauen Umstände des Geschäfts – also insbesondere ob es eine Bezahlung gegeben habe – kenne er nicht. Es könne aber sein, dass der Zeuge ... einmal gesagt habe, dass dieser den gesondert Verfolgten ... habe „abziehen“ wollen. Er habe die Tüte mit den Dopingmitteln schlussendlich in seine Garage gestellt. Er sei die Mittel dann aber nicht losgeworden, sondern die Tüte mit Dopingmitteln habe noch länger bei ihm gestanden. Dass der gesondert Verfolgte ... ihn mal wegen der Bezahlung der Tüte angesprochen habe, könne er nicht erinnern. Erinnern könne er sich aber, dass der ... ihn angerufen habe und gesagt habe, dass es ein Problem gäbe. Er habe dann aber gesagt, dass er nur Begleitperson gewesen sei und dies nicht sein Problem sei.
Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Sie deckt sich insoweit mit den Angaben des Zeugen ....
f.
Feststellungen zu den Tatfolgen:
Die Feststellungen zu den Verletzungen ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen und aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Attest.
Der Zeuge ... hat angeben, dass er unmittelbar nach der Tat im ...-Krankenhaus untersucht worden sei und dabei ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Kieferprellung, eine Nasenbeinprellung und ein teilweiser Abbruch seiner Schneidezähne diagnostiziert worden sei. Zudem habe er später einen deutlichen Bluterguss an seiner Schulter bemerkt. Zweifel an der Aussage des Zeugen ... zu seinen Verletzungen bestehen nicht.
Die Aussage des Zeugen ... wird durch den in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bericht des ...-Krankenhauses vom 14.03.2017 (Bl. 91-92 d. Hauptakte) bestätigt. Darin sind als Diagnosen ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine Kieferprellung, eine Nasenbeinprellung und beidseitige Zahndefekte genannt.
Seine Aussage wird auch durch die Aussage der Zeugin ... gestützt, welche der Kammer glaubhaft geschildert hat, wie sie den Zeugen ... unmittelbar nach der Tat ins Krankenhaus gebracht habe.
Zudem wird die Aussage auch durch die Lichtbilder Bl. 459-462 d. Hauptakte gestützt, die von der Zeugin ... angefertigt wurden und die Verletzungen des Zeugen ... im Bereich seiner Zähne und an der Schulter zeigen. Auf die Lichtbilder Bl. 459 - 462 d. Hauptakte wird hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO Bezug genommen. Hier sind Verletzungen in den beschriebenen Bereichen, insbesondere auch im Bereich der Schulter deutlich zu erkennen.
Die Aussage des Zeugen ... zu seinen Verletzungen wird insoweit auch nicht durch die Aussage des gesondert Verfolgten ... in Zweifel gezogen, welcher ausgesagt hat, dass er den Zeugen ... mit seinem Schlagstock lediglich einen leichten Hieb auf die Schulter gegeben habe, welcher mehr eine Art Tätscheln gewesen sei und zu keinen erheblichen Verletzungen habe führen können. Ebenso habe er bei der Geldübergabe keine Verletzungen an den Zähnen des Zeugen ... bemerkt.
Der Zeuge ... konnte hierzu jedoch überzeugend erläutern, dass es ihm wichtig gewesen sei, seine Zähne schnell zu versorgen und er daher bereits unmittelbar nach dem Verlassen des Krankenhauses und noch vor dem Treffen mit der Geldübergabe beim Zahnarzt gewesen sei und dieser die Abbrüche zunächst mit einem Provisorium versorgt habe.
Mithin besteht hier kein Widerspruch zwischen den Aussagen. Soweit der gesondert Verfolgte ... zudem Verletzungen an der Schulter des Zeugen ... in Zweifel gezogen hat, konnte die Kammer sich von dem durch den Zeugen ... geschilderten Bluterguss anhand des in Augenschein genommenen Lichtbildes Bl. 461 d. Hauptakte überzeugen. Der Zeuge ... hat zudem ausgesagt, dass nach seiner Wahrnehmung die Verletzung an der Schulter bei der Untersuchung im Krankenhaus nicht bemerkt worden sei und daher nicht im Arztbericht auftauche. Auch dies ist glaubhaft vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussage der Zeugin .... Danach habe man sich im Krankenhaus nicht getraut, den wahren Ursprung der Verletzungen zu benennen und habe stattdessen angegeben, der Zeuge ... sei in eine Schlägerei geraten und dabei ins Gesicht geschlagen worden und zu Boden gegangen. Für die Kammer ist entsprechend nachvollziehbar, dass diese Verletzung im Arztbrief vom 14.03.2017 nicht auftaucht, wenn und weil sich im Rahmen der Untersuchung aufgrund der Schilderung der Zeugin ... auf Verletzungen im Kopfbereich konzentriert wurde.
Bei der Bewertung der Aussage des gesondert Verfolgten ... war – wie bereits ausgeführt – zu bedenken, dass dieser aufgrund der angestrebten Wiederaufnahme des Verfahrens ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, die Tat als weniger schlimm darzustellen und seine eigene Beteiligung in ein besseres Licht zu rücken.
Soweit der Zeuge ... darüber hinaus noch einen doppelten Nasenbeinbruch geschildert hat, konnte die Kammer sich hiervon nicht mit ausreichender Sicherheit überzeugen, da diese Angaben durch keine weiteren Arztberichte gestützt werden. Vielmehr findet sich im Arztbrief vom 14.03.2017 die Feststellung, dass keine Fraktur des Nasenbeins vorliege. Zwar wird in dem Arztbrief auch eine weitere Kontrolle der Nase empfohlen und auf eine erschwerte Beurteilbarkeit des Nasenbeins verwiesen und der Zeuge selbst hat auch angegeben, die Fraktur sei in der Folge durch einen von der Zeugin ... empfohlen HNO-Arzt festgestellt worden. Jedoch konnte der Zeuge ... diesen Arzt nicht mehr benennen. Ebenso konnte die Zeugin ... keine Angaben machen, um welchen Arzt es sich gehandelt habe, sodass die Aussage des Zeugen ... in diesem Punkt nicht überprüft werden konnte und aufgrund der ausdrücklich anderslautenden Befunderhebung im Arztbrief vom 14.03.2017 hier Restzweifel für die Kammer verblieben sind.
g.
Soweit darüber hinaus im Wege eines als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrags durch den Verteidiger im Zuge seines Plädoyers beantragt worden ist, für den Fall, dass die Kammer den Umstand, dass die Tat nach Wertung der Verteidigung lange zurück liegt, nicht oder nur eingeschränkt zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten will, den Polizeibeamten ... unter Bezugnahme auf einen Vermerk vom 08.10.2019 dazu zu vernehmen, dass der Angeklagte spätestens im Oktober 2019 hätte festgenommen werden können, war dieser Antrag abzulehnen.
Bei dem als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag handelt es sich tatsächlich um einen Eventualbeweisantrag, da der Antrag nicht von der Entscheidung über einen verfahrensabschließenden Hauptantrag abhängig gemacht worden ist, sondern unter der Bedingung steht, dass die Kammer zu einer bestimmten Auffassung gelangt, nämlich, dass es sich zu Gunsten des Angeklagten auswirkt, dass die Tat lange zurückliegt.
Der gestellte Antrag dürfte bereits unzulässig sein, da er nicht in vollständiger Form mündlich gestellt wurde. Vielmehr wurde zu seiner Begründung auf den Vermerk des ...vom 08.10.2019 verwiesen, dieser Vermerk ist aber zu keinem Zeitpunkt in den Prozess eingeführt worden.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit ist die beantragte Beweiserhebung jedenfalls für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen und war daher gemäß § 244 Abs. 3 S.3 Nr. 2 StPO abzulehnen.
Mit dem Antrag sollte unter Beweis gestellt werden, dass es den Ermittlungsbeamten bei ausreichendem Bemühen bereits im Oktober 2019 möglich gewesen wäre, den Angeklagten aufgrund des zuvor ergangenen Untersuchungshaftbefehls festzunehmen.
Ob eine Verhaftung bereits im Oktober 2019 möglich gewesen ist, ist aber für die Beurteilung der Tat- und Schuldfrage unbeachtlich. Auch wenn eine Verhaftung des Angeklagten bereits im Oktober 2019 möglich gewesen wäre, ist der Umstand, dass zwischen der nunmehr erfolgten Verurteilung und der Tat rund vier Jahre vergangen sind, nicht uneingeschränkt zugunsten des Angeklagten zu werten gewesen, sondern es war zu berücksichtigen, dass der Zeitablauf vornehmlich auf das Untertauchen des Angeklagten zurückgeht. Zwischen der Tat im März 2017 und dem im Antrag behaupteten frühesten Datum einer Verhaftung des Angeklagten lagen nämlich ohnehin bereits etwa 1,5 Jahre. In diesem Zeitraum kann den Ermittlungsbehörden jedoch kein Vorwurf gemacht werden, sondern die Verzögerung beruht allein auf der Tatsache, dass der Angeklagte nicht aufzufinden war bzw. die Tat noch gar nicht zur Anzeige gelangt war. Zudem vermag die Kammer auch für die weitere Zeit keinen für den Angeklagten günstig wirkenden Umstand zu erkennen, wenn seine Verhaftung tatsächlich früher möglich gewesen wäre. Der Angeklagte erleidet durch eine eventuell durch unzureichende Ermittlungen unterbliebene Verhaftung seinerseits keinerlei Nachteile. Es wäre ihm vielmehr zu jeder Zeit möglich gewesen, sich dem Verfahren zu stellen oder zumindest seine Anschrift zu benennen, wenn er tatsächlich an einer möglichst baldigen Hauptverhandlung interessiert gewesen wäre. Der Aufenthalt des Angeklagten ist den Polizeibehörden schlussendlich erst durch einen für den Angeklagten unvorhersehbaren Unfall bekannt worden.
IV.
Der Angeklagte hat sich der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.
Dabei muss sich der Angeklagte auch die durch den gesondert Verfolgten ... geführten Schläge mit dem Schlagstock im Rahmen der räuberischen Erpressung zurechnen lassen. Es steht zwar nicht sicher fest, dass die Verwendung des Schlagstocks von Anfang an geplant gewesen ist, der Angeklagte hat sich aber zumindest stillschweigend mit dem Einsatz des Schlagstocks einverstanden erklärt und sich die durch die Verwendung des Schlagstocks bewirkte massive Einschüchterung zunutze gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2005 – 3 StR 319/05).
V.
Der anzuwendende Strafrahmen ergibt sich gemäß § 52 Abs. 2 StGB aus § 250 Abs. 2 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht.
Die Kammer hat zunächst das Vorliegen eines minder schwerer Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB geprüft und dessen Voraussetzungen im Ergebnis verneint.
Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit in einem solchen Maß vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens angemessen erscheint. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen be- und entlastenden Umstände, wobei die Strafmilderungsgründe gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen müssen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens verfehlt wäre.
Nach dem Ergebnis der so vorgenommenen Abwägung liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls nicht vor. Die Kammer hat insoweit zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang noch nicht schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern seine Verfehlungen vornehmlich im Jugendbereich lagen. Auch hat er das Tatgeschehen weitestgehend eingeräumt und insbesondere auch Umstände geschildert, welche ohne seine insofern geständige Einlassung nur schwer aufzuklären gewesen wären.
Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich die Tat für ihn als spontaner Entschluss auf eine entsprechende Aufforderung des gesondert Verfolgten ... – zu welchem der Angeklagte aufsah – darstellte. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der gesondert Verfolgte ... den Tatplan entwickelt hat und allein von der Tatbeute profitiert hat, während der Angeklagte letztendlich keine Vorteile aus der Tat erzielen konnte und auch die vereinbarte Vergütung nicht erhielt. Zudem war auch zumindest eingeschränkt zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung rund vier Jahre vergangen sind. Zwar geht diese lange Verfahrensdauer auch auf das Untertauchen des Angeklagten zurück, zumindest eingeschränkt war aber dennoch zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser über einen langen Zeitraum mit der Ungewissheit des offenen Verfahrens leben musste, dadurch belastet war und sich in dieser Zeit straffrei geführt hat.
Ebenso war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich ausdrücklich für seine Tat entschuldigt hat und Reue für seine Tat kundgetan hat.
Andererseits war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass tateinheitlich mit der besonders schweren räuberischen Erpressung auch eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht wurde. Ebenso war zu bedenken, dass der Zeuge ... durch die Tat erheblich verletzt wurde und die Tat auch im besonders geschützten Bereich der eigenen Wohnung des Zeugen ... begangen wurde. Dies gerade auch mit dem Effekt, dass der Zeuge ... und die Zeugin ... sich mehrere Tage nicht in die Wohnung des Zeugen ... zurücktrauten. Zudem stand der Angeklagte – auch wenn seine Verfehlungen im Jugendbereich lagen – bei der Tat unter laufender Bewährung.
Innerhalb des Regelstrafrahmens des § 250 Abs.2 StPO sind zu Gunsten des Angeklagten nochmals alle bei der Prüfung des minder schweren Falls zu seinen Gunsten bedachten Umstände berücksichtigt worden. Die Kammer hat zudem auch berücksichtigt, dass aufgrund der infolge der Corona-Pandemie eingeschränkten Besuchs- und Kommunikationsgelegenheiten die vollzogene Haft für den Angeklagten besonders belastend wirkt.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von
5 Jahren und 2 Monaten
erkannt, die einerseits tat- und schuldangemessen ist und andererseits erforderlich und ausreichend erscheint, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
Unter Einbeziehung der noch nicht vollstreckten Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.08.2017 – welche umgerechnet 60 Tagen Freiheitsstrafe entspricht (§ 54 Abs. 3 StGB) – hat die Kammer sodann gemäß §§ 53, 54, 55 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller genannten sowie der in dem Strafbefehl vom 08.08.2017 zum Ausdruck kommenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 3 Monaten
gebildet, die erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um den Angeklagten nachdrücklich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Besondere Gründe, die Geldstrafe neben der nunmehr verhängten empfindlichen Freiheitsstrafe bestehen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine erhebliche zeitliche Zäsur zwischen den Taten, sondern sie haben im Abstand von rund vier Monaten stattgefunden. Auch darüber hinaus kommt durch die Tat kein besonderes Unrecht zum Ausdruck, welches es erforderlich machen würde, die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen.
VI.
Das in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.08.2017 als Nebenstrafe angeordnete Fahrverbot von neun Monaten war im Rahmen der zu bildenden Gesamtstrafe ausnahmsweise nicht aufrecht zu erhalten, da das Fahrverbot ungeachtet weiterer Umstände jedenfalls einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginnt (§ 44 Abs. 2 S.1 StGB). Da der Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.08.2017 am 23.09.2020 rechtskräftig geworden ist, hat das Fahrverbot daher spätestens mit Ablauf des 23.10.2020 zu laufen begonnen. Mithin ist ausgeschlossen, dass das Ende des Fahrverbots nach Ende der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe liegt. Dass das Fahrverbot damit eine eigene Wirkung entfaltet, ist somit ausgeschlossen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers waren dem Angeklagten gemäß § 472 Abs.1 S.1 StPO aufzuerlegen.
... ...